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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.03.1957
Aktenzeichen: 2-56
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 34
EWG-Vertrag Art. 80
EWG-Vertrag Art. 65
EWG-Vertrag Art. 33
EWG-Vertrag Art. 4b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 34 DES VERTRAGES STEHT DER ANFECHTUNG EINER EINZELNEN BESTIMMUNG EINER GESAMTENTSCHEIDUNG NICHT ENTGEGEN, DA EIN DER KLAGE STATTGEBENDES URTEIL NICHT DEN MASSNAHMEN VORGREIFT, WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE GEGEBENENFALLS ZU TREFFEN HAT, UM DIE ENTSCHEIDUNG UNTER BEACHTUNG DER ERFOLGTEN NICHTIGERKLÄRUNG ABZUÄNDERN.

2. DIE ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 5 UND 15 DES VERTRAGES VERPFLICHTEN DIE HOHE BEHÖRDE, IHRE ENTSCHEIDUNGEN DURCH DIE ANGABE DER SIE TRAGENDEN TATSACHEN UND DER FÜR IHREN ERLASS MASSGEBENDEN ERWAEGUNGEN ZU BEGRÜNDEN. DIESE BEGRÜNDUNG SOLL DIE ÜBERLEGUNGEN ANGEBEN, AUF DENEN DIE ENTSCHEIDUNG BERUHT, UND SOMIT IHRE RICHTERLICHE NACHPRÜFUNG ERMÖGLICHEN. EINE ERÖRTERUNG ALLER NUR DENKBAREN EINWENDUNGEN, DIE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG ERHOBEN WERDEN KÖNNTEN, WIRD NICHT GEFORDERT.

FÜR EINEN EINZELNEN ARTIKEL EINER KOMPLEXEN ENTSCHEIDUNG IST KEINE SELBSTÄNDIGE UND ERSCHÖPFENDE BEGRÜNDUNG NÖTIG, WENN SICH EINE AUSREICHENDE BEGRÜNDUNG AUS DEM ZUSAMMENHANG ALLER ZUR GESAMTENTSCHEIDUNG HERANGEZOGENEN FESTSTELLUNGEN ERGIBT.

3. BEI DER PRÜFUNG DER FRAGE, OB WESENTLICHE FORMVORSCHRIFTEN VERLETZT SIND, KOMMT ES NICHT DARAUF AN, OB DIE RECHTSAUFFASSUNG DER HOHEN BEHÖRDE ZUTRIFFT, SONDERN LEDIGLICH AUF DEREN LOGISCHE VEREINBARKEIT MIT DER GETROFFENEN ENTSCHEIDUNG.

4. NICHT NUR EINE VEREINBARUNG ÜBER GEMEINSAMEN VERKAUF ALS SOLCHE BEDARF DER GENEHMIGUNG, SONDERN GRUNDSÄTZLICH AUCH DIE ART UND WEISE DER DURCHFÜHRUNG DIESES GEMEINSAMEN VERKAUFES UND DIE EINZELNEN DAFÜR AUFGESTELLTEN REGELN.

5. DIE HOHE BEHÖRDE IST NICHT VERPFLICHTET, EINE ZUR GENEHMIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 65 DES VERTRAGES VORGELEGTE VEREINBARUNG INHALTLICH SO ABZUÄNDERN, DASS SIE GENEHMIGUNGSFÄHIG WIRD.

6. IST FÜR DIE BEURTEILUNG DES WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDEN CHARAKTERS EINER VEREINBARUNG KEINE FESTSTELLUNG UND WÜRDIGUNG WIRTSCHAFTLICHER TATSACHEN ERFORDERLICH, SO KANN DER GERICHTSHOF DIESE BEURTEILUNG IN VOLLEM UMFANG NACHPRÜFEN.

7. DIE ARTIKEL 4B UND 65 DES VERTRAGES REGELN, EIN JEDER FÜR SEIN ANWENDUNGSGEBIET, VERSCHIEDENE ASPEKTE DES WIRTSCHAFTLICHEN VERHALTENS.

DIE BEIDEN ARTIKEL SCHLIESSEN SICH WEDER AUS NOCH HEBEN SIE SICH AUF, SONDERN SIE DIENEN DER VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DER GEMEINSCHAFT, SIE ERGÄNZEN SICH SOMIT UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT.

IM EINZELFALL KÖNNEN SICH IHRE BESTIMMUNGEN AUF EINEN SACHVERHALT ERSTRECKEN, DER IHRE GLEICHZEITIGE UND KONKURRIERENDE ANWENDUNG RECHTFERTIGT.

8. EINE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN PRODUZENTEN IST MÖGLICH. RECHNET EINE VERKAUFSGESELLSCHAFT IHREN GROSSHÄNDLERN BEZUEGE VON ZWEI BESTIMMTEN ANDEREN VERKAUFSGESELLSCHAFTEN AN, OBWOHL SIE MIT DIESEN EBENSO IN WETTBEWERB TRETEN SOLLTE WIE MIT DEN ÜBRIGEN PRODUZENTEN DER GEMEINSCHAFT, DEREN ABSATZ SIE DEN HÄNDLERN NICHT ANRECHNET, SO STELLT EIN SOLCHES VORGEHEN EINE MITTELBARE DISKRIMINIERUNG INSOFERN DAR, ALS ES DIE KÄUFER DAZU VERANLASST, SICH VORZUGSWEISE MIT DER VON DIESEN BESTIMMTEN VERKAUFSGESELLSCHAFTEN VERTRIEBENEN PRODUKTION EINZUDECKEN, SO DASS DIE ÜBRIGEN PRODUZENTEN DER GEMEINSCHAFT BENACHTEILIGT WERDEN.

9. WERDEN HÄNDLER, ALSO KÄUFER IM SINNE DES ARTIKELS 4B, WELCHE FÜR EINE BESTIMMTE VERKAUFSGESELLSCHAFT DIE GLEICHE LEISTUNG, ALSO DEN GLEICHEN ABSATZ, ERBRINGEN, VON DIESER VERKAUFSGESELLSCHAFT UNGLEICH BEHANDELT, JE NACHDEM, OB SIE DARÜBER HINAUS NOCH VON BESTIMMTEN ANDEREN VERKAUFSGESELLSCHAFTEN BEZIEHEN ODER NICHT, SO ERFOLGT DIESE UNGLEICHE BEHANDLUNG OHNE ZUREICHENDEN RECHTLICHEN GRUND UND STELLT EINE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN HÄNDLERN DAR.


Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1957. - Die in der "Geitling" Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH zusammengeschlossenen Bergwerksgesellschaften und die "Geitling" Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH gegen Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. - Rechtssache 2-56.

Entscheidungsgründe:

A - ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE

1. DIE KLAGE WURDE FORM - UND FRISTGERECHT ERHOBEN. IHRE ZULÄSSIGKEIT, DIE IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN VON DER BEKLAGTEN NICHT ANGEGRIFFEN WURDE, IST AUCH VON AMTS WEGEN NICHT ZU BEANSTANDEN.

2. IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG WURDE VORGETRAGEN, DIE ANFECHTUNG EINER EINZELNEN BESTIMMUNG EINER GESAMTENTSCHEIDUNG SEI UNZULÄSSIG, DA BEI EINER TEILNICHTIGKEIT DER ÜBRIGE INHALT DER ENTSCHEIDUNG VON RECHTS WEGEN ALS NEUE ENTSCHEIDUNG ZU GELTEN HABE, WAS DER BESTIMMUNG VON ARTIKEL 34 DES VERTRAGES WIDERSPRÄCHE, DER FÜR DEN FALL DER AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG EINE RÜCKVERWEISUNG AN DIE HOHE BEHÖRDE VORSIEHT.

DIESER EINWAND GREIFT JEDOCH NICHT DURCH, DA DAS URTEIL GEMÄSS ARTIKEL 34 KEINESWEGS DEN MASSREGELN VORGREIFT, WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE GEGEBENENFALLS ZU TREFFEN HAT, UM DIE ENTSCHEIDUNG UNTER BEACHTUNG DER ERFOLGTEN NICHTIGERKLÄRUNG ABZUÄNDERN.

3. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG RICHTET SICH INDIVIDÜLL AN DIE 19 BERGWERKSGESELLSCHAFTEN, KLAEGERINNEN ZU 1, ALSO AN UNTERNEHMEN DER KOHLENPRODUKTION, DENEN EIN KLAGERECHT ZUSTEHT.

DIE KLAEGERIN ZU 2 HAT IM SINNE VON ARTIKEL 80 DES VERTRAGES ALS UNTERNEHMEN ZU GELTEN, DAS GEWERBSMÄSSIG EINE VERTRIEBSTÄTIGKEIT AUSÜBT; DAHER STEHT IHR NACH DIESEM ARTIKEL IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 65 DES VERTRAGES EIN KLAGERECHT ZU.

4. DIE KLAGE IST MITHIN ZULÄSSIG. DIE KLAEGERINNEN KÖNNEN ALLE KLAGEGRÜNDE DES ARTIKELS 33 ABSATZ 1 GELTEND MACHEN.

B - ZUR HAUPTSACHE

I ) VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN

1. DIE KLAEGERINNEN ERBLICKEN EINE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN IN EINER MANGELHAFTEN BEGRÜNDUNG DES ANGEFOCHTENEN ARTIKELS 8 DER ENTSCHEIDUNG UND FÜHREN AUS, DASS EINE ABWEGIGE BEGRÜNDUNG DEM FEHLEN EINER BEGRÜNDUNG GLEICHKOMME.

GRUNDSÄTZLICH IST HIERZU FESTZUSTELLEN, DASS DIE ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 5 UND 15 DES VERTRAGES DIE HOHE BEHÖRDE VERPFLICHTEN, IHRE ENTSCHEIDUNGEN DURCH DIE ANGABE DER SIE TRAGENDEN TATSACHEN UND DER FÜR IHREN ANLASS MASSGEBENDEN ERWAEGUNGEN ZU BEGRÜNDEN. DIESE BEGRÜNDUNG SOLL DIE ÜBERLEGUNGEN ANGEBEN, AUF DENEN DIE ENTSCHEIDUNG BERUHT, UM DEREN RICHTERLICHE NACHPRÜFUNG ZU GEWÄHRLEISTEN.

EINE ERÖRTERUNG ALLER NUR DENKBAREN EINWENDUNGEN, DIE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG ERHOBEN WERDEN KÖNNTEN, WIRD DAGEGEN NICHT GEFORDERT.

2. ALLGEMEIN MUSS IM VORLIEGENDEN FALLE ERKANNT WERDEN, DASS FÜR DEN ANGEFOCHTENEN ARTIKEL ALS TEIL EINER KOMPLEXEN ENTSCHEIDUNG KEINE SELBSTÄNDIGE UND ERSCHÖPFENDE BEGRÜNDUNG NÖTIG WAR. EINE AUSREICHENDE BEGRÜNDUNG KANN SICH AUS DEM ZUSAMMENHANG ALLER ZUR GESAMTENTSCHEIDUNG HERANGEZOGENEN FESTSTELLUNGEN ERGEBEN.

DIES IST HIER DER FALL. DIE HOHE BEHÖRDE HAT ZUNÄCHST FESTGESTELLT, DASS DIEJENIGEN BESTIMMUNGEN DER HANDELSREGELUNG, WELCHE DEN KREIS DER UNMITTELBAR ZU BELIEFERNDEN HÄNDLER ABGRENZEN - DARUNTER AUCH DIE STREITIGE KLAUSEL -, EINE " AUFTEILUNG DER ABNEHMER UND DES MARKTES " NACH ARTIKEL 4D UND ARTIKEL 65 PARAGRAPH 1 DES VERTRAGES ENTHALTEN ( AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFT NR. 6 VOM 13. MÄRZ 1956, SEITE 33 ). SIE HAT ALSDANN AUSGEFÜHRT, DASS DERARTIGE REGELUNGEN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN GENEHMIGT WERDEN KÖNNTEN, UND DARGELEGT, DASS UND WARUM DIESE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE NICHT BEANSTANDETEN TEILE DER HANDELSREGELUNG ZUTRÄFEN ( AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFT NR. 6 VOM 13. MÄRZ 1956, SEITE 34 ).

GLEICHZEITIG HAT SIE DIE GRÜNDE FESTGESTELLT, AUS DENEN IHRER ANSICHT NACH DIE STREITIGE KLAUSEL DEN GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN NICHT GENÜGT : DIESE FÜHRE DAZU, DASS DER HÄNDLER BIS ZUR MENGE VON 25 000 T " DEN BEZUG VON BRENNSTOFFEN BEI DEN PRODUZENTEN ANDERER REVIERE ZURÜCKSTELLEN WIRD "; SIE FÜHRE - ZU ERGÄNZEN IST : " SOMIT " - " ZU EINER DISKRIMINIERUNG " UND ENTHALTE " AUSSERDEM WEITERGEHENDE EINSCHRÄNKUNGEN, ALS DIES DER ZWECK DIESER ABGRENZUNG " - NÄMLICH DES KREISES DER ZUM UNMITTELBAREN BEZUG ZUGELASSENEN GROSSHÄNDLER - ERFORDERE ( AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFT NR. 6 VOM 13. MÄRZ 1956, SEITE 34 ).

S. 38

DIESE BEGRÜNDUNG IST ALS AUSREICHEND ANZUSEHEN, DA SIE DIE TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN ÜBERLEGUNGEN, AUF DIE SICH DIE VERWERFUNG DER KLAUSEL STÜTZT, UNZWEIDEUTIG UND VOLLSTÄNDIG ERKENNEN LÄSST.

DEN KLAEGERINNEN KANN NACH ALLEDEM INSBESONDERE NICHT DARIN GEFOLGT WERDEN, DASS DIE AUSFÜHRUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE ÜBERHAUPT KEINE ORDNUNGSMÄSSIGE BEGRÜNDUNG DARSTELLTEN, DA SIE AUCH AUF DIE ÜBRIGEN NICHT BEANSTANDETEN KRITERIEN BEZOGEN WERDEN KÖNNTEN; DIES TRIFFT SCHON DESHALB NICHT ZU, WEIL DIESE KRITERIEN NUR EINE BESTIMMTE BEZUGSMENGE AUS DER GEMEINSCHAFT IM GANZEN ODER VON DEN KLAEGERINNEN, NICHT ABER VON BESTIMMTEN ANDEREN GESELLSCHAFTEN, VORAUSSETZEN.

IM RAHMEN DER PRÜFUNG DER FRAGE, OB EINE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN VORLIEGT, BRAUCHT NICHT AUF DIE FRAGE EINGEGANGEN ZU WERDEN, OB DIE RECHTSAUFFASSUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE ZUTREFFEN; HIER KOMMT ES LEDIGLICH AUF IHRE LOGISCHE VEREINBARKEIT MIT DER GETROFFENEN ENTSCHEIDUNG AN.

II ) VERTRAGSVERLETZUNG

A - IM ALLGEMEINEN

ZUM VORWURF DER VERTRAGSVERLETZUNG WERDEN ZWEI KLAGEGRÜNDE GELTEND GEMACHT, NÄMLICH DIE VERKENNUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS GEMÄSS ARTIKEL 4B UND DIE DES KARTELLVERBOTS GEMÄSS ARTIKEL 65.

BEI DER BEURTEILUNG DER KLAGEGRÜNDE MUSS VON DEM GENEHMIGUNGSANTRAG DER KLAEGERINNEN AUSGEGANGEN WERDEN, DESSEN TEILWEISE ABLEHNUNG DURCH DIE HOHE BEHÖRDE DEN GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS BILDET.

DIESER ANTRAG BERUHTE OFFENSICHTLICH AUF DER ERKENNTNIS, DASS DIE VON DEN KLAEGERINNEN ZU 1 GETROFFENE VEREINBARUNG, " FÜR DIE ZEIT VOM 1. APRIL 1956 BIS ZUM 31. MÄRZ 1959 BRENNSTOFFE AUS IHREN ANLAGEN AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT GEMEINSCHAFTLICH ZU VERKAUFEN ", UNBESTREITBAR UNTER ARTIKEL 65 PARAGRAPH 1 DES VERTRAGES FÄLLT.

AUCH DIE GESAMTBEURTEILUNG DER SACHLAGE DURCH DIE HOHE BEHÖRDE GEHT VOM GESICHTSPUNKT EINER AUF IHRE GENEHMIGUNGSFÄHIGKEIT ZU PRÜFENDEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDEN VEREINBARUNG AUS, WOBEI DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT KUMULATIV ODER AUCH IN IDEALKONKURRENZ MIT DEN IN ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 AUFGEZÄHLTEN GENEHMIGUNGSMÖGLICHKEITEN HERANGEZOGEN WIRD.

DIES ERHELLT KLAR AUS FOLGENDEN IN DER BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 5/56 AUFGEFÜHRTEN ODER SICH AUS DEM VERTRAG ERGEBENDEN ERWAEGUNGEN :

- DIE ENTSCHEIDUNG WIRD INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 UND 65 DES VERTRAGES GESTÜTZT ( AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFT NR. 6 VOM 13. MÄRZ 1956, SEITE 29 );

- DIE " HANDELSREGELUNG ", DIE IN DEM ZWISCHEN DEN KLAEGERINNEN ZU 1 AM 6. FEBRUAR 1956 GESCHLOSSENEN VERTRAG ENTHALTEN WAR, WIRD ALS TEIL EINER VEREINBARUNG ÜBER DEN GEMEINSAMEN VERKAUF VON BRENNSTOFFEN ANGESEHEN ( AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFT NR. 6 VOM 13. MÄRZ 1956, SEITE 29 U. 32 F.);

- VEREINBARUNGEN ÜBER GEMEINSAMEN VERKAUF WERDEN IN ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 ALS GENEHMIGUNGSFÄHIG BEZEICHNET; HIERAUS SOWIE AUS ALLGEMEINEN ÜBERLEGUNGEN ERGIBT SICH, DASS SIE PRIMÄR UNTER DAS IN ARTIKEL 65 PARAGRAPH 1 AUSGESPROCHENE VERBOT FALLEN UND SOMIT GENEHMIGUNGSPFLICHTIG SIND.

DIE KLAGE BEZIEHT SICH DAHER AUF EINE ANGEBLICH FALSCHE ANWENDUNG VON ARTIKEL 65 DES VERTRAGES. DER AUFBAU DIESER BESTIMMUNG ZWINGT DAZU, ZUERST ZU PRÜFEN, OB ÜBERHAUPT EINE GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG VORLIEGT ( ARTIKEL 65 PARAGRAPH 1 ), UND IM ANSCHLUSS HIERAN, OB DIESE BESCHRÄNKUNG GENEHMIGUNGSFÄHIG IST ( ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 ).

B - ZUR VERLETZUNG VON ARTIKEL 65 DES VERTRAGES

1. LIEGT EINE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 65 PARAGRAPH 1 VOR?

A ) DIE KLAEGERINNEN HABEN ZUNÄCHST NICHT BESTRITTEN, DASS DIE IN IHRER VEREINBARUNG GETROFFENE HANDELSREGELUNG EINE GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG DARSTELLT. IN DER ERWIDERUNG HABEN SIE ERSTMALIG GELTEND GEMACHT, DIE STREITIGE KLAUSEL ALS SOLCHE ENTHALTE KEINE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG UND SEI SOMIT NICHT GENEHMIGUNGSPFLICHTIG.

DIESE EINLASSUNG KANN ALS ENTWICKLUNG DES MIT DER KLAGE ERHOBENEN ANGRIFFSMITTELS EINER VERLETZUNG VON ARTIKEL 65 GELTEN UND NICHT ALS EIN SELBSTÄNDIGER KLAGEPUNKT, DER ALS VERSPÄTETES VORBRINGEN GEMÄSS ARTIKEL 22 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES ZU VERWERFEN WÄRE.

B ) ES IST UNBESTRITTEN, DASS DIE VEREINBARUNG DER KLAEGERINNEN ÜBER DEN GEMEINSAMEN VERKAUF EINSCHLIESSLICH DER HANDELSREGELUNG IN IHRER GESAMTHEIT GENEHMIGUNGSPFLICHTIG WAR; SIE TEILT DIE ABNEHMER UND DEN MARKT AUF UND IST GEEIGNET, DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DEN ZUSAMMENGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN EINZUSCHRÄNKEN ODER ZU VERFÄLSCHEN. BEDARF ABER DER GEMEINSAME VERKAUF ALS SOLCHER DER GENEHMIGUNG, SO MUSS DIES GRUNDSÄTZLICH EBENFALLS FÜR DIE ART UND WEISE SEINER DURCHFÜHRUNG GELTEN, IM VORLIEGENDEN FALLE MITHIN AUCH FÜR DIE STREITIGE EINZELBESTIMMUNG.

ÜBERDIES SCHRÄNKT JEDE BEGRENZUNG DES KREISES DER ALS ABNEHMER ERSTER HAND ZUGELASSENEN GROSSHÄNDLER DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DEN HÄNDLERN EIN ODER VERFÄLSCHT IHN, OHNE DASS ES HIERBEI AUF DIE ZAHL DER BETROFFENEN ANKOMMT. FÜR DIESE FESTSTELLUNG BEDARF ES KEINER WÜRDIGUNG DER KONKRETEN AUSWIRKUNGEN EINER SOLCHEN REGELUNG IM EINZELFALL; SIE ERGIBT SICH BEREITS AUS DEM ABSTRAKTEN TATBESTAND DES ARTIKELS 65 PARAGRAPH 1.

C ) IM VORLIEGENDEN FALL TRETEN NOCH BESONDERE GRÜNDE HINZU. DIE STREITIGE KLAUSEL UND DIE DURCH SIE BEDINGTE GEGENSEITIGE ANRECHNUNG DER RUHRKOHLENBEZUEGE VERBESSERN DIE WETTBEWERBSLAGE ALLER RUHRKOHLEN - VERKAUFSGESELLSCHAFTEN INSGESAMT GEGENÜBER DEN ÜBRIGEN PRODUZENTEN DER GEMEINSCHAFT UND VERFÄLSCHEN SOMIT DEN WETTBEWERB ZWISCHEN JEDER DIESER GESELLSCHAFTEN UND IHREN MITBEWERBERN IM GEMEINSAMEN MARKT. HAUPTSÄCHLICH ERGIBT SICH ABER DER DEN WETTBEWERB VERFÄLSCHENDE UND BESCHRÄNKENDE CHARAKTER DER STREITIGEN KLAUSEL AUS DER DAMIT VERBUNDENEN EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS FÜR DEN ABSATZ EIGENER PRODUKTE ZUGUNSTEN DER BEIDEN ANDEREN VERKAUFSGESELLSCHAFTEN FÜR RUHRKOHLE.

DER UMSTAND, DASS EIN GROSSHÄNDLER, DER BEREITS 12 500 T VON DER KLAEGERIN ZU 2 BEZOGEN HAT, DIE ZUR ERFÜLLUNG DES STREITIGEN KRITERIUMS ERFORDERLICHEN WEITEREN 12 500 T RUHRKOHLE - SOFERN ER SIE NICHT EBENFALLS VON DER KLAEGERIN ZU 2 BEZIEHT - ZWANGSLÄUFIG BEI EINER DER BEIDEN ANDEREN RUHRVERKAUFSGESELLSCHAFTEN KAUFEN MUSS, VERFÄLSCHT ODER BESCHRÄNKT DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DEN DREI GESELLSCHAFTEN.

DIE SEINERZEIT VON DEN VERKAUFSGESELLSCHAFTEN " PRÄSIDENT " UND " MAUSEGATT " DER HOHEN BEHÖRDE ZUR GENEHMIGUNG VORGELEGTEN VEREINBARUNGEN ENTHIELTEN ENTSPRECHENDE KLAUSELN ( VGL. DIE ENTSCHEIDUNGEN NR. 6/56 UND 7/56, AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFT NR. 6 VOM 13. MÄRZ 1956, SEITE 47 UND 60 ). HÄTTE DIE HOHE BEHÖRDE DIE STREITIGE KLAUSEL UND DIE GLEICHLAUTENDEN KLAUSELN DER BEIDEN ANDEREN GESELLSCHAFTEN GENEHMIGT, SO HÄTTE SIE IN DIESEM PUNKT PRAKTISCH EINE KARTELLMÄSSIGE ZUSAMMENFASSUNG SÄMTLICHER KOHLEPRODUZENTEN DES RUHRREVIERS GUTGEHEISSEN.

DIE HOHE BEHÖRDE WOLLTE EINE SOLCHE WETTBEWERBSVERFÄLSCHUNG UND KONZENTRATION VERMEIDEN UND SETZTE SICH ALS ZIEL, " DURCH GEEIGNETE EINSCHRÄNKUNGEN UND BEDINGUNGEN IN DIESER GENEHMIGUNG ( SICHERZUSTELLEN ), DASS DIE UNABHÄNGIGKEIT DER DREI RUHRKOHLEN-VERKAUFSGESELLSCHAFTEN ERHALTEN BLEIBT UND INSBESONDERE DIE MÖGLICHKEIT BESTEHT, INNERHALB JEDER VERKAUFSGESELLSCHAFT EINE EIGENE ERZEUGUNGS - UND ABSATZPOLITIK ZU ENTWICKELN " ( AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFT NR. 6 VOM 13. MÄRZ 1956, SEITE 32 ).

DIE FESTSTELLUNG, DASS DIE STREITIGE KLAUSEL DEN WETTBEWERB VERFÄLSCHT UND EINSCHRÄNKT, ERGIBT SICH AUS DER REIN RECHTLICHEN WÜRDIGUNG DER HANDELSREGELUNG, OHNE DASS DAFÜR EINE FESTSTELLUNG UND WÜRDIGUNG WIRTSCHAFTLICHER TATSACHEN ERFORDERLICH WÄRE.

SOMIT STELLT SICH DIE FRAGE, OB DER GERICHTSHOF ZUR NACHPRÜFUNG DIESER FESTSTELLUNG ZUSTÄNDIG IST, IN DIESEM ZUSAMMENHANG NICHT.

AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH, DASS DIE STREITIGE KLAUSEL NICHT NUR ALS TEIL DER GESAMTEN VEREINBARUNG DER KLAEGERINNEN, SONDERN AUCH FÜR SICH ALLEIN GENEHMIGUNGSFÄHIG WAR.

2. LIEGT EINE GENEHMIGUNGSFÄHIGE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 VOR?

A ) DIE HOHE BEHÖRDE BEGRÜNDET DIE VERWEIGERUNG DER GENEHMIGUNG DER STREITIGEN KLAUSEL, INSOWEIT SIE MIT RÜCKSICHT AUF ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 AUSGESPROCHEN WURDE, DAMIT, DASS DAS DARIN GEFORDERTE KRITERIUM FÜR DIE EIGNUNG ZUM GROSSHANDEL WEITERGEHENDE EINSCHRÄNKUNGEN ENTHALTE, ALS DIES DER ZWECK EINER ABGRENZUNG DIESER TÄTIGKEIT ERFORDERE ( AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFT NR. 6 VOM 13. MÄRZ 1956, SEITE 34 ).

ZUSÄTZLICH IST AUS DER ALLGEMEINEN BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG ZU ENTNEHMEN, DASS DIE KLAUSEL ALS TEIL DER HANDELSREGELUNG UND MITHIN DER ZU GENEHMIGENDEN VEREINBARUNG GEMEINSCHAFTLICHEN VERKAUFS BEURTEILT UND INSBESONDERE GEPRÜFT WURDE, OB SIE EINER BESSEREN VERTEILUNG DER BRENNSTOFFE DIENE ( AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFT NR. 6 VOM 13. MÄRZ 1956, SEITE 30 ) UND UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER VERHÄLTNISSE DES KOHLENBERGBAUS ( AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFT NR. 6 VOM 13. MÄRZ 1956, SEITE 31 ) ERFORDERLICH SEI.

DIE KLAEGERINNEN FÜHREN HIERZU AUS, DIE KLAUSEL SEI IM RAHMEN DER HANDELSREGELUNG NÖTIG ZUR QUALIFIKATION EINES GROSSHÄNDLERS MIT DEM RECHT AUF DIREKTBEZUG; DIESE QUALIFIKATION SEI NUR DANN GEWÄHRLEISTET, WENN DER GROSSHÄNDLER KOHLE GLEICHER ART, ALSO RUHRKOHLE, UNTER GLEICHEN BEDINGUNGEN HINSICHTLICH FRACHT, VERSAND UND LAGERUNG IN EINER BETRÄCHTLICHEN MENGE - NÄMLICH 25 000 T - ABSETZE.

DIESE EIGNUNG WERDE NOCH DADURCH GEFÖRDERT, DASS ES DEM GROSSHÄNDLER DURCH DIE VORGESEHENE ANRECHNUNGSMÖGLICHKEIT GESTATTET SEI, SICH AUCH NOCH BEI ANDEREN GLEICHE KOHLE VERTREIBENDEN GESELLSCHAFTEN ALS GROSSHÄNDLER ZU QUALIFIZIEREN.

EINE SOLCHE SACHGEMÄSSE AUSWAHL DER HÄNDLER SEI FÜR EINE MERKLICHE VERBESSERUNG DER VERTEILUNG DER PRODUKTION DER KLAEGERINNEN WESENTLICH UND ENTSPRECHE SOMIT DEM IN ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 VORGESEHENEN ZIELE.

HIERZU IST JEDOCH FESTZUSTELLEN, DASS ES SICH NACH DEM INHALT DER KLAUSEL UND INSBESONDERE ANGESICHTS DER DARIN VORGESEHENEN GEGENSEITIGEN ANRECHNUNG VON BEZUEGEN BEI ANDEREN RUHRKOHLEN-VERKAUFSGESELLSCHAFTEN ALLENFALLS UM EINE VERBESSERUNG DER VERTEILUNG DER GESAMTEN RUHRKOHLE HANDELN KANN. DAS IST ABER EINE AUFGABE, DIE NACH DER GESAMTREGELUNG GEWISSEN GEMEINSCHAFTLICHEN EINRICHTUNGEN DER DREI VERKAUFSGESELLSCHAFTEN ÜBERTRAGEN IST.

IN DER TAT HAT DIE HOHE BEHÖRDE DURCH GESTATTUNG BESTIMMTER GEMEINSAMER ORGANISATIONEN UND MASSNAHMEN DEN NATÜRLICHEN GEGEBENHEITEN DES GESAMTEN RUHRBERGBAUS, AUF DIE SICH DIE KLAEGERINNEN BERUFEN, SOWEIT DER VERTRAG UND INSBESONDERE ARTIKEL 65 ES GESTATTEN, RECHNUNG GETRAGEN.

DIESE ORGANISATIONEN NEHMEN WEITGEHEND DIE BELANGE WAHR, WELCHE DIE KLAEGERINNEN DURCH DIE STREITIGE KLAUSEL ZU ERREICHEN VORGEBEN, NÄMLICH WERBUNG FÜR RUHRKOHLE ( RUHRKOHLENBERATUNGSGESELLSCHAFT - AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFT NR. 6 VOM 13. MÄRZ 1956, SEITE 31 ) SOWIE AUSGLEICH BEI VERKNAPPUNG ( GEMEINSCHAFTLICHES BÜRO - AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFT NR. 6 VOM 13. MÄRZ 1956, SEITE 71 ).

DIE EINZELNEN NEU GEBILDETEN VERKAUFSGESELLSCHAFTEN SOLLEN JEDOCH NACH DER ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE NR. 5/56 EINE EIGENE ABSATZPOLITIK BETREIBEN. NUR SOWEIT IHRE HANDELSREGELUNG DIE VERTEILUNG DER VON IHREN MITGLIEDERN GEFÖRDERTEN EIGENEN PRODUKTE VERBESSERT, IST SIE NACH ARTIKEL 65 ABSATZ 2 GENEHMIGUNGSFÄHIG.

DIE STREITIGE KLAUSEL ERFÜLLT DIESE VORAUSSETZUNG NICHT, DA SIE ZUR ABGRENZUNG DES GROSSHÄNDLER-BEGRIFFS DAS KRITERIUM DER GEGENSEITIGEN ANRECHNUNG DES BEZUGES VON DEN BEIDEN ANDEREN VERKAUFSGESELLSCHAFTEN VORSIEHT, WAS, WIE OBEN AUSGEFÜHRT, NICHT ZU EINER BESSEREN VERTEILUNG DER EIGENEN PRODUKTION ERFORDERLICH IST, ALSO EINE ÜBER DEN ZWECK HINAUSGEHENDE EINSCHRÄNKUNG BEDEUTET. DIES ERGIBT SICH UNMITTELBAR AUS DEM TEXT DER STREITIGEN KLAUSEL UND NICHT ERST AUS EINER - MÖGLICHERWEISE DER KONTROLLE DES GERICHTSHOFES ENTZOGENEN - WÜRDIGUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE.

B ) DIE FRAGE, OB EIN BEZUG VON 25 000 T VON DER " GEITLING " ALLEIN DIE KLAUSEL GENEHMIGUNGSFÄHIG GEMACHT UND DAS ZUR ERREICHUNG EINER MERKLICH BESSEREN VERTEILUNG IHRER ERZEUGNISSE ERFORDERLICHE MASS NICHT ÜBERSCHRITTEN HÄTTE, IST NICHT VOM GERICHTSHOF ZU ENTSCHEIDEN.

DIE HOHE BEHÖRDE WAR JEDENFALLS NICHT VERPFLICHTET, EINE ZUR GENEHMIGUNG UNTERBREITETE VEREINBARUNG INHALTLICH ABZUÄNDERN, DAMIT SIE GENEHMIGUNGSFÄHIG WERDE.

C ) ES MUSS ALSO DAHIN ERKANNT WERDEN, DASS DIE BEKLAGTE DURCH DIE ABLEHNUNG DER STREITIGEN KLAUSEL DEN ARTIKEL 65 DES VERTRAGES NICHT VERLETZT HAT.

C - ZUR DISKRIMINIERUNG

ZUR BEGRÜNDUNG DER ABLEHNUNG DES STREITIGEN TEILES DER HANDELSREGELUNG ZIEHT DIE HOHE BEHÖRDE AUCH DEN VORWURF HERAN, DIE UMSTRITTENE KLAUSEL FÜHRE EINE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN DEN PRODUZENTEN DER GEMEINSCHAFT WIE AUCH ZWISCHEN BESTIMMTEN GRUPPEN VON HÄNDLERN HERBEI.

DIE KLAEGERINNEN ERBLICKEN EINE VERLETZUNG DES VERTRAGES DARIN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE DAS VERHÄLTNIS DER ARTIKEL 4B UND 65 ZUEINANDER VERKANNT ( 1 ) UND DASS SIE ARTIKEL 4B ÜBERDIES ZU UNRECHT ANGEWANDT HABE ( 2 ).

1. ZUR VERKENNUNG DES VERHÄLTNISSES VON ARTIKEL 4B ZU ARTIKEL 65 FÜHREN SIE AUS, DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 65 SCHLÖSSEN ALS LEX SPECIALIS DIE GRUNDSÄTZLICHEN BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 4B AUS.

DIES IST JEDOCH NICHT DER FALL.

DIE ARTIKEL 4B UND 65 DES VERTRAGES REGELN, EIN JEDER FÜR SEIN ANWENDUNGSGEBIET, VERSCHIEDENE ASPEKTE DES WIRTSCHAFTLICHEN VERHALTENS.

DIE BEIDEN ARTIKEL SCHLIESSEN SICH WEDER AUS NOCH HEBEN SIE SICH AUF, SONDERN SIE DIENEN DER VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DER GEMEINSCHAFT; SIE ERGÄNZEN SICH SOMIT UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT.

IM EINZELFALL KÖNNEN SICH IHRE BESTIMMUNGEN AUF EINEN SACHVERHALT ERSTRECKEN, DER IHRE GLEICHZEITIGE UND KONKURRIERENDE ANWENDUNG RECHTFERTIGT.

DIES GILT VOR ALLEM DANN, WENN WIE IM VORLIEGENDEN FALL DIE STREITIGE KLAUSEL WEITERGEHENDE EINSCHRÄNKUNGEN VORSIEHT, ALS DIES DER ZWECK DER VEREINBARUNG ERFORDERT, SO DASS SIE NICHT NUR AUF GRUND VON ARTIKEL 65 NICHT GENEHMIGUNGSFÄHIG IST, SONDERN ÜBERDIES EINE DISKRIMINIERUNG NACH ARTIKEL 4B BEDEUTEN KANN.

HIERNACH HAT DIE HOHE BEHÖRDE, INDEM SIE IHRE ENTSCHEIDUNG AUCH AUF ARTIKEL 4B GESTÜTZT HAT, NICHT GEGEN DEN VERTRAG VERSTOSSEN.

2. MIT RECHT HAT DIE HOHE BEHÖRDE FERNER FESTGESTELLT, DASS DIE STREITIGE KLAUSEL ZU DISKRIMINIERUNGEN FÜHREN KONNTE.

A ) EINMAL IST EINE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN PRODUZENTEN DENKBAR UND AUCH MÖGLICH, WIE DIE HOHE BEHÖRDE ZUTREFFEND ANGENOMMEN HAT.

DIE KLAEGERINNEN RECHNEN AUF GRUND DER STREITIGEN KLAUSEL DEN GROSSHÄNDLERN BEZUEGE VON ZWEI BESTIMMTEN ANDEREN VERKAUFSGESELLSCHAFTEN AN, OBWOHL SIE MIT DIESEN EBENSO IN WETTBEWERB TRETEN SOLLTEN WIE MIT DEN ÜBRIGEN PRODUZENTEN DER GEMEINSCHAFT, DEREN ABSATZ DIE KLAEGERINNEN DEN HÄNDLERN NICHT ANRECHNEN WOLLEN.

EIN SOLCHES VORGEHEN STELLT EINE MITTELBARE DISKRIMINIERUNG INSOFERN DAR, ALS ES DIE KÄUFER DAZU VERANLASST, SICH VORZUGSWEISE BEI DEN PRODUZENTEN VON RUHRKOHLE EINZUDECKEN, SO DASS DIE ÜBRIGEN PRODUZENTEN DER GEMEINSCHAFT BENACHTEILIGT WERDEN.

B ) AUS DEM SACHVERHALT ERGIBT SICH SODANN AUCH EINE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN HÄNDLERN.

NACH DER KLAUSEL WÜRDEN NÄMLICH HÄNDLER, ALSO KÄUFER IM SINNE DES ARTIKELS 4B, WELCHE FÜR " GEITLING " DIE GLEICHE LEISTUNG ERBRINGEN, D. H. 12 500 T VON IHR ABSETZEN, DENNOCH OHNE ZUREICHENDEN RECHTLICHEN GRUND UNGLEICH BEHANDELT, JE NACHDEM OB SIE DARÜBER HINAUS WEITERE 12 500 T VON " PRÄSIDENT " ODER " MAUSEGATT " BEZIEHEN ODER NICHT. DEMNACH WERDEN DIESE HÄNDLER GEGEBENENFALLS BENACHTEILIGT; DARIN LAEGE EINE DISKRIMINIERUNG.

DER VORWURF EINER VERLETZUNG DER DISKRIMINIERUNGSVORSCHRIFTEN IST SOMIT NICHT BEGRÜNDET.

DIE KLAGE IST DAHER ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

GEMÄSS ARTIKEL 60 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR ZAHLUNG DER PROZESSKOSTEN ZU VERURTEILEN. DEN KLAEGERINNEN SIND DAHER DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFZUERLEGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF,

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE, FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DES ARTIKELS 8 DER ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE NR. 5/56 VOM 15. FEBRUAR 1956 WIRD ABGEWIESEN.

DIE KLAEGERINNEN WERDEN ZUR ZAHLUNG DER KOSTEN VERURTEILT.

Ende der Entscheidung

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