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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.06.1958
Aktenzeichen: 2-57
Rechtsgebiete: Vertrag
Vorschriften:
Vertrag Art. 53 Buchst. B | |
Vertrag Art. 59 |
1. ES IST ZWISCHEN DEM NACHSCHIEBEN NEUER KLAGEGRÜNDE UND DER EINFÜHRUNG NEUER ARGUMENTE ZU UNTERSCHEIDEN. DER GERICHTSHOF KANN NEUE ARGUMENTE, DIE ZUR STÜTZUNG BEREITS IN DER KLAGESCHRIFT VORGETRAGENER KLAGEGRÜNDE DIENEN, OHNE WEITERES BERÜCKSICHTIGEN.
2. EINE NEUE ENTSCHEIDUNG KANN AUCH IN DEN TEILEN GEGENSTAND EINER NICHTIGKEITSKLAGE SEIN, DIE AUS EINER FRÜHEREN ENTSCHEIDUNG ÜBERNOMMEN WORDEN SIND, FÜR WELCHE DIE ANFECHTUNGSFRIST DES ARTIKELS 33 DES VERTRAGES UNGENUTZT VERSTRICHEN IST.
3. DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER ENTSCHEIDUNG HÄNGT NICHT VON IHRER ÜBEREINSTIMMUNG MIT EINEM VON DER HOHEN BEHÖRDE VERÖFFENTLICHTEN MEMORANDUM AB, SONDERN EINZIG UND ALLEIN VON IHRER ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM VERTRAG. EIN ERMESSENSMISSBRAUCH LIEGT NUR DANN VOR, WENN ERWIESEN IST, DASS MIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG EIN ANDERES ZIEL VERFOLGT WORDEN IST, ALS DIE HOHE BEHÖRDE RECHTMÄSSIGERWEISE VERFOLGEN DURFTE.
4. DA DER EINHEITLICHE AUSGLEICHSSATZ MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES VEREINBAR IST, WÄREN DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN SELBST DANN RECHTMÄSSIG, WENN ERWIESEN WÄRE, DASS DIE EINFÜHRUNG EINES EINHEITLICHEN SATZES DARÜBER HINAUS ZUR VERMEIDUNG EINER VERWALTUNGSTECHNISCHEN MEHRBELASTUNG ERFOLGT IST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JUNI 1958. - COMPAGNIE DES HAUTS FOURNEAUX DE CHASSE GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - RECHTSSACHE 2-57.
Entscheidungsgründe:
S. 149
A - ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
A ) DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND, DIE KLAEGERIN BEZEICHNE VERSCHIEDENE MÄNGEL ALS ERMESSENSMISSBRAUCH, DIE AUS MEHREREN GRÜNDEN NICHT UNTER DIESEN BEGRIFF, SONDERN HÖCHSTENS UNTER DEN DER VERLETZUNG DES VERTRAGES SUBSUMIERT WERDEN KÖNNTEN. GEMÄSS ARTIKEL 33 KÖNNE DIE KLAEGERIN DAHER DIESE MÄNGEL NICHT GELTEND MACHEN.
DER GERICHTSHOF WEIST DIESE AUFFASSUNG ZURÜCK.
DIE KLAEGERIN HAT IN DER KLAGESCHRIFT DAS VORLIEGEN EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS IHR GEGENÜBER BEHAUPTET UND EINE REIHE VON GRÜNDEN VORGETRAGEN, DIE NACH IHRER ANSICHT GEEIGNET SIND, DIESE BEHAUPTUNG ZU BEWEISEN.
ES IST ZWAR MÖGLICH, DASS DIESE ARGUMENTE ZUM NACHWEIS FÜR DAS VORLIEGEN DES ERMESSENSMISSBRAUCHS NICHT AUSREICHEN; UM JEDOCH FESTZUSTELLEN, OB DIES DER FALL IST, MUSS IN DIE PRÜFUNG DER HAUPTSACHE EINGETRETEN WERDEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN STEHEN NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES DIE VON DER BEKLAGTEN VORGETRAGENEN BEDENKEN DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NICHT IM WEGE.
S. 150
B ) DIE BEKLAGTE IST DER AUFFASSUNG, DIE ERWIDERUNG ENTHALTE GEWISSE NEUE KLAGEGRÜNDE, NÄMLICH HINSICHTLICH DES " UMFANGS DER DER HOHEN BEHÖRDE NACH ARTIKEL 53 DES VERTRAGES IN ZUSAMMENHANG MIT DER UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN NORMALLAGE UND AUSNAHMELAGE ZUSTEHENDEN BEFUGNISSE " UND DER " ANWENDUNG VON ARTIKEL 53 ANSTATT VON ARTIKEL 59 ".
NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES IST ZWISCHEN DEM NACHSCHIEBEN NEUER KLAGEGRÜNDE UND DER EINFÜHRUNG NEUER ARGUMENTE ZU UNTERSCHEIDEN. IM VORLIEGENDEN FALL IST DER GERICHTSHOF DER ÜBERZEUGUNG, DASS DIE KLAEGERIN KEINE NEUEN KLAGEGRÜNDE VORGEBRACHT, SONDERN ZU DEN IN DER KLAGESCHRIFT ENTHALTENEN GRÜNDEN EINE REIHE NÄHERER AUSFÜHRUNGEN GEMACHT HAT, DARUNTER EINIGE ERSTMALIG IN DER ERWIDERUNG. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DER GERICHTSHOF NICHT GEHINDERT, JENES VORBRINGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN.
C ) DIE BEKLAGTE HAT SCHLIESSLICH, WENN AUCH NICHT EINDEUTIG IN FORM EINER PROZESSHINDERNDEN EINREDE, DIE FRAGE AUFGEWORFEN, OB DIE KLAEGERIN DIE AUSGLEICHSREGELUNG NICHT ZU DEM ZEITPUNKT HÄTTE ANFECHTEN MÜSSEN, ZU DEM SIE FÜR ALLGEMEINVERBINDLICH ERKLÄRT WORDEN IST, D. H. IM JAHRE 1954.
DIESE FRAGE IST ZU VERNEINEN, WEIL MIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ERNEUT EINE AUSGLEICHSREGELUNG EINGEFÜHRT WIRD, FÜR WELCHE WIEDERUM DIE IN ARTIKEL 33 VORGESEHENE ANFECHTUNGSFRIST GILT, UNGEACHTET DESSEN, OB DER GLEICHE GEGENSTAND IN EINER FRÜHEREN ENTSCHEIDUNG GEREGELT WAR ODER NICHT.
AUS DEN OBEN DARGELEGTEN GRÜNDEN IST DIE KLAGE ZULÄSSIG.
B - ZUR HAUPTSACHE
ERSTER VORWURF. - DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 TREFFE DIE ROHEISENERZEUGER IN GLEICHER WEISE WIE DIE STAHLERZEUGER UND VERKENNE DIE ZIELE DES VERTRAGES, WAS EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH DARSTELLE
DIE KLAEGERIN TRAEGT IN IHRER KLAGESCHRIFT VOR, DIE AUSGLEICHSREGELUNG ENTSPRECHE NICHT DEN ALLGEMEINEN ZIELEN DES VERTRAGES, VERFÄLSCHE DEN NORMALEN WETTBEWERB, LAUFE AUF EINE BEGÜNSTIGUNG DES SCHROTTVERBRAUCHS ZUM NACHTEIL DES ROHEISENVERBRAUCHS HINAUS, BÜRDE DER KLAEGERIN AUSSERORDENTLICHE LASTEN AUF, OHNE IHR ENTSPRECHENDE VORTEILE ZU GEWÄHREN, UND ENTHALTE KEINE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG DER AUSWIRKUNGEN, DENEN PARAGRAPH 29 DES ÜBERGANGSABKOMMENS VORBEUGEN WOLLE; DIE BEKLAGTE HÄTTE DER BESONDEREN LAGE DER KLAEGERIN, DIE MIT DER LAGE DER STAHLERZEUGER NICHT VERGLEICHBAR SEI, DURCH SCHUTZBESTIMMUNGEN RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN UND IN ANBETRACHT IHRER STANDORTBEDINGTEN VERSORGUNGSLAGE SEI DIE KLAEGERIN DAS OPFER EINER DISKRIMINIERUNG, AUS DER SICH DER BEHAUPTETE ERMESSENSMISSBRAUCH ERGEBE.
S. 151
AUF DIESER GRUNDLAGE TRAEGT DIE KLAEGERIN IM EINZELNEN NOCH FOLGENDE ERWAEGUNGEN VOR, AUS DENEN SICH IHRER ANSICHT NACH DER BEHAUPTETE ERMESSENSMISSBRAUCH ERGIBT.
IN ERSTER LINIE IST DIE KLAEGERIN DER AUFFASSUNG, DIE HOHE BEHÖRDE HABE MIT DER SCHAFFUNG DER AUSGLEICHSREGELUNG NACH ARTIKEL 53 BUCHSTABE B DES VERTRAGES IHRE ABSICHT BEWIESEN, DIE IN EINZELNEN AUF AUSNAHMELAGEN ABSTELLENDEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES, SO IN DESSEN ARTIKEL 59, ENTHALTENEN SCHUTZBESTIMMUNGEN ZU UMGEHEN.
IN DIESER HINSICHT IST ZUZUGEBEN, DASS EIN ERMESSENSMISSBRAUCH VORLIEGEN KÖNNTE, FALLS ES DIE HOHE BEHÖRDE ANGESICHTS EINER LAGE, DIE EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 59 ERFORDERLICH MACHTE, BEWUSST VORGEZOGEN HÄTTE, STATT DESSEN AUF ARTIKEL 53 BUCHSTABE B UND DIE DORT VORGESEHENEN FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN ZURÜCKZUGREIFEN, UM DIE SCHUTZBESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 59 ZU UMGEHEN. ES IST JEDOCH NICHT ERWIESEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE ZU DEM ZEITPUNKT, IN DEM DIE GRUNDENTSCHEIDUNGEN ERGINGEN, EINER SOLCHEN LAGE GEGENÜBERSTAND. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN FEHLT ES AN DEM NACHWEIS, DASS DIE EINFÜHRUNG DER AUSGLEICHSREGELUNG ALS FINANZIELLER EINRICHTUNG NACH ARTIKEL 53 BUCHSTABE B MIT ERMESSENSMISSBRAUCH BEHAFTET WÄRE. DER VORLIEGENDE VORWURF IST DAHER UNBEGRÜNDET.
IN ZWEITER LINIE HAT DIE KLAEGERIN GELTEND GEMACHT, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG BEZWECKTE NACH IHREM WORTLAUT DIE ORDNUNGSGEMÄSSE VERSORGUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES MIT SCHROTT; DIESES ZIEL SEI JEDOCH AN DIE STELLE EINES ANDEREN ZIELS GETRETEN, DAS IN DEN MEMORANDEN DER HOHEN BEHÖRDE ÜBER DIE BESTIMMUNG DER ALLGEMEINEN ZIELE VOM 6. JULI 1955 UND VOM APRIL 1957, VERÖFFENTLICHT IM AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFT NR. 16 VOM 19. JULI 1955 UND NR. 16 VOM 20. MAI 1957, VERKÜNDET WORDEN SEI, NÄMLICH DER HERSTELLUNG EINES MARKTGLEICHGEWICHTS ZWISCHEN ROHEISEN UND STAHL. DIE KLAEGERIN IST DER AUFFASSUNG, DIESER WECHSEL DER ZIELE BEWEISE DAS VORLIEGEN EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS. DIE BEKLAGTE WENDET EIN, ES HANDELE SICH WEDER IN DEN MEMORANDEN NOCH IN DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 DARUM, EINEN KOMPROMISS ZWISCHEN DEN ENTGEGENGESETZTEN INTERESSEN DER ROHEISEN - UND DER STAHLERZEUGER ZU FINDEN, SONDERN DARUM, EINE REIHE VON MASSNAHMEN ZU TREFFEN, WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE INSGESAMT FÜR ERFORDERLICH GEHALTEN HABE, UM DER VORAUSSICHTLICHEN AUSWEITUNG DER WIRTSCHAFT RECHNUNG ZU TRAGEN. UNTER DIESEM GESICHTSWINKEL HABE DIE HOHE BEHÖRDE MIT DEN ENTSCHEIDUNGEN DAS ZIEL VERFOLGT, ANGEMESSENE SCHROTTPREISE ZU ERREICHEN, UM DIE ORDNUNGSGEMÄSSE VERSORGUNG MIT DIESEM ROHSTOFF ZU SICHERN UND DIE KAPAZITÄTEN DER ROHEISENERZEUGUNG ZU STEIGERN.
S. 152
DER VORLIEGENDE VORWURF IST ZURÜCKZUWEISEN. DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG HÄNGT NICHT VON IHRER ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN VON DER HOHEN BEHÖRDE VERÖFFENTLICHTEN MEMORANDEN AB, SONDERN EINZIG UND ALLEIN VON IHRER ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM VERTRAG.
DIE MEMORANDEN ENTHALTEN KEINESWEGS DIE EINZIG MÖGLICHE UMSCHREIBUNG DES ZIELS, ZU DESSEN VERFOLGUNG DIE HOHE BEHÖRDE BEFUGT IST. ZUM NACHWEIS FÜR DAS VORLIEGEN EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS HÄTTE DIE KLAEGERIN DARLEGEN MÜSSEN, DASS MIT DER ENTSCHEIDUNG SELBST EIN ANDERES ZIEL VERFOLGT WORDEN SEI, ALS ES DIE HOHE BEHÖRDE RECHTMÄSSIGERWEISE VERFOLGEN DURFTE; DIE ABWEICHUNGEN ZWISCHEN DEM WORTLAUT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG UND DEM INHALT DER MEMORANDEN, AUF WELCHE DIE KLAEGERIN HINGEWIESEN HAT, SIND NICHT GEEIGNET, DIESEN BEWEIS ZU ERBRINGEN.
IN DRITTER LINIE RÜGT DIE KLAEGERIN EINEN SCHWERWIEGENDEN MANGEL AN VORAUSSICHT ODER UMSICHT, DER EINER VERKENNUNG DES GESETZLICHEN ZWECKS GLEICHKOMME; DIESER LIEGE DARIN, DASS DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DES WIRTSCHAFTLICHEN GLEICHGEWICHTS NICHT BERÜCKSICHTIGE, WELCHE DIE AUSGLEICHSREGELUNG ZUM NACHTEIL DER ROHEISENINDUSTRIE BEWIRKE, OBWOHL DIE HOHE BEHÖRDE DIESEM PROBLEM BEREITS SEIT 1955 GEGENÜBERSTEHE.
S. 153
DIE BEKLAGTE RÄUMT EIN, DASS DIE AUSGLEICHSREGELUNG GEEIGNET WAR, ZU ERHÖHTEM SCHROTTVERBRAUCH ANZUREGEN, UND DASS SIE MÖGLICHERWEISE NACHTEILIGE AUSWIRKUNGEN FÜR DIE ROHEISENERZEUGER HABEN KONNTE; SIE HABE AUS DIESEM GRUNDE ZUNÄCHST DURCH DIE EINFÜHRUNG EINER PRÄMIE FÜR HÖHEREN ROHEISENVERBRAUCH UND SPÄTER DURCH DEN MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 EINGEFÜHRTEN ERGÄNZUNGSSATZ VERSUCHT, ABHILFE ZU SCHAFFEN.
ES STEHT FEST, DASS DIE HOHE BEHÖRDE DIE PRÄMIE UND DEN ERGÄNZUNGSSATZ IM RAHMEN EINES INDIREKTEN EINGRIFFS EINGEFÜHRT HAT, UM SCHROTTEINSPARUNGEN ZU ERREICHEN; ES STEHT GLEICHFALLS FEST, DASS BEIDE MASSNAHMEN DIE STEIGERUNG DES ROHEISENVERBRAUCHS BEGÜNSTIGTEN. WEDER IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN NOCH IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG IST DER NACHWEIS ERBRACHT WORDEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE MIT DEN BEIDEN VORERWÄHNTEN MASSNAHMEN EINEN ANDEREN ZWECK VERFOLGT HÄTTE ALS DENJENIGEN, DEM DIE EINFÜHRUNG UND SPÄTERHIN DIE RECHTMÄSSIGE ERGÄNZUNG ZU DIENEN BESTIMMT WAREN.
EBENSOWENIG IST ERWIESEN, DASS DIE ANGEBLICHE WIRKUNGSLOSIGKEIT DER PRÄMIE UND DES ERGÄNZUNGSSATZES EINE VERKENNUNG DES GESETZLICHEN ZWECKS DER ENTSCHEIDUNG BEDEUTETE.
UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DAS VORLIEGEN EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS NICHT ERWIESEN; DER VORLIEGENDE VORWURF IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
ZWEITER VORWURF. - DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 UNTERWERFE AUS GRÜNDEN, DIE DEM ZWECK DER AUSGLEICHSREGELUNG FREMD SEIEN, DIE SCHWEREN UND DIE LEICHTEN SCHROTTARTEN EINEM EINHEITLICHEN ABGABESATZ, WAS EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH DARSTELLE
DIE KLAEGERIN BEHAUPTET, DIE FESTSETZUNG EINES EINHEITLICHEN ABGABESATZES STELLE EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH DAR. SIE IST DER ANSICHT, EIN SOLCHER EINHEITSSATZ WÄRE FÜR DIE ERREICHUNG DES ANGESTREBTEN ZIELS NICHT ERFORDERLICH GEWESEN, ER SEI VIELMEHR EINGEFÜHRT WORDEN, UM EINE VERWALTUNGSTECHNISCHE MEHRBELASTUNG ZU VERMEIDEN, WIE SIE SICH BEI DER ANWENDUNG EINES GESTAFFELTEN SATZES ERGEBEN HÄTTE, DER SICH GLEICHMÄSSIG AUF DIE PREISE DER VERSCHIEDENEN SCHROTTQUALITÄTEN, INSBESONDERE DER AUSSCHLIESSLICH VON NICHT-INTEGRIERTEN ROHEISENERZEUGERN VERWENDETEN, AUSGEWIRKT HÄTTE.
S. 154
BEVOR ÜBER DIESEN VORWURF ENTSCHIEDEN WIRD, IST ZU PRÜFEN, OB DIE ANWENDUNG EINES EINHEITLICHEN SATZES MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES VEREINBAR IST. DIE KLAEGERIN IST HIERZU DER ANSICHT, DIE ANWENDUNG EINES SOLCHEN SATZES STELLE EINE NACH ARTIKEL 4 BUCHSTABE B DES VERTRAGES VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DAR. SIE BEHAUPTET, AUSSCHLIESSLICH LEICHTEN SCHROTT ZU VERWENDEN, DEN SIE ZU NIEDRIGEN PREISEN ERSTEHE UND BEI DEM SICH DER EINHEITLICHE AUSGLEICHSSATZ RELATIV STÄRKER AUSWIRKE ALS BEI DEN VON DEN STAHLWERKEN VERWANDTEN SCHWEREN SCHROTTARTEN. DIE COMPAGNIE DE CHASSE BEFINDE SICH SOMIT IN EINER LAGE, DIE MIT DERJENIGEN DER STAHLWERKE NICHT VERGLEICHBAR SEI, DIE ANWENDUNG EINER EINHEITLICHEN REGELUNG STELLE DAHER IM VORLIEGENDEN FALL EINE VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DAR.
DIE BEKLAGTE IHRERSEITS BEHAUPTET, ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN SCHROTTARTEN BESTEHE EINE FAKTISCHE SOLIDARITÄT, WEIL SIE GEGENSEITIG AUSTAUSCHBAR SEIEN UND VON DEN VERSCHIEDENEN VERBRAUCHERN GEMEINSAM VERWANDT WÜRDEN. DIE UNTERSCHIEDLICHE AUSWIRKUNG DES ABGABESATZES AUF DIE VERSCHIEDENEN SCHROTTARTEN VERSETZE DIE KLAEGERIN DAHER IN EINE MIT DEN ANDEREN VERBRAUCHERN VERGLEICHBARE LAGE, SO DASS VON EINER DISKRIMINIERENDEN REGELUNG NICHT DIE REDE SEIN KÖNNE.
AUS DEN VON DEN PARTEIEN IM VORBEREITENDEN VERFAHREN VORGELEGTEN UNTERLAGEN GEHT HERVOR, DASS KEIN EINZIGER SCHROTTVERBRAUCHER - DIE KLAEGERIN NICHT AUSGENOMMEN - AUSSCHLIESSLICH EINE BESTIMMTE SCHROTTART VERWENDET. SO VERBRAUCHT DIE KLAEGERIN - NACH DER NOMENKLATUR DER HOHEN BEHÖRDE ( ENTSCHEIDUNG NR. 28/53, AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFT NR. 5 VOM 15. MÄRZ 1953, S. 98-99 ) - UNGEFÄHR ZU 80 PROZENT " SPÄNE " UND ZU 20 PROZENT PAKETE, DIE UNTER DIE KATEGORIE " LEICHTER SCHROTT " FALLEN, WÄHREND DIE STAHLWERKE IN DEM GLEICHEN GEBIET ZU UNGEFÄHR 10 BIS 25 PROZENT " SPÄNE " UND IM ÜBRIGEN IN WECHSELNDEM VERHÄLTNIS " SCHWEREN " UND " LEICHTEN " SCHROTT VERWENDEN.
HIERNACH GÄBE ES ZWEI VERBRAUCHERGRUPPEN, DIE TEILWEISE DIE GLEICHEN SCHROTTARTEN VERWENDEN. SOWEIT DIE STAHLWERKE BIS ZU 75 PROZENT IHRER KÄUFE AUF GEWISSE KATEGORIEN ZURÜCKGEGRIFFEN HABEN, DIE DIE KLAEGERIN NICHT VERWENDET, ERSCHEINT ES ALLERDINGS NICHT AUSGESCHLOSSEN, DASS DER EINHEITLICHE SATZ UNTERSCHIEDLICHE AUSWIRKUNGEN ZEITIGT. IM VORBEREITENDEN VERFAHREN SIND JEDOCH KEINE GENAUEN ANHALTSPUNKTE ZUTAGE GETRETEN, AUS DENEN DERARTIGE SCHLÜSSE GEZOGEN WERDEN KÖNNTEN. HÄLT MAN SICH DEMGEGENÜBER VOR AUGEN, DASS EIN SOLCHER UNTERSCHIED NUR FÜR EINEN TEIL DER KÄUFE GELTEN WÜRDE, UND BERÜCKSICHTIGT MAN DIE ZWISCHEN DEN PREISEN FÜR INLÄNDISCHE UND DENEN FÜR EINGEFÜHRTE SCHROTTARTEN BESTEHENDE ANGLEICHUNGSTENDENZ, SO HAT DIE KLAEGERIN NICHT HINREICHEND NACHGEWIESEN, DASS DIE ANWENDUNG EINES EINHEITLICHEN SATZES EINE DISKRIMINIERUNG ZU IHREM NACHTEIL DARSTELLE.
S. 155
WAS DEN VON DER KLAEGERIN BEHAUPTETEN ERMESSENSMISSBRAUCH ANGEHT, SO STELLT DER GERICHTSHOF FEST, DASS DIE BEKLAGTE IN IHREN SCHRIFTSÄTZEN WIE AUCH IM VORBEREITENDEN VERFAHREN AUF DIE SCHWIERIGKEITEN UND DIE VERWALTUNGSTECHNISCHE MEHRBELASTUNG HINGEWIESEN HAT, DIE DURCH DIE EINFÜHRUNG GESTAFFELTER SÄTZE ENTSTANDEN WÄREN. NICHTS LÄSST JEDOCH DARAUF SCHLIESSEN, DASS DER WUNSCH, SOLCHE SCHWIERIGKEITEN ZU UMGEHEN, DER VORHERRSCHENDE BEWEGGRUND DER HOHEN BEHÖRDE FÜR DIE EINFÜHRUNG EINES EINHEITLICHEN SATZES GEWESEN WÄRE. DA DIESER SATZ, WIE OBEN FESTGESTELLT, MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES VEREINBAR IST, WÄRE DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SELBST DANN RECHTMÄSSIG, WENN ERWIESEN WÄRE, DASS DIE EINFÜHRUNG EINES EINHEITLICHEN SATZES DARÜBER HINAUS ZUR VERMEIDUNG EINER VERWALTUNGSTECHNISCHEN MEHRBELASTUNG ERFOLGT IST.
DER VORLIEGENDE VORWURF IST DAHER UNBEGRÜNDET.
Kostenentscheidung:
GEMÄSS ARTIKEL 60 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR ZAHLUNG DER PROZESSKOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KOSTEN DES VERFAHRENS SIND DAHER DER KLAEGERIN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF,
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE, FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE NR. 2/57 VOM 26. JANUAR 1957 WIRD ABGEWIESEN.
DIE KLAEGERIN WIRD ZUR ZAHLUNG DER KOSTEN VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
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