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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.07.1960
Aktenzeichen: 20-59
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. WENN DER VERTRAG DER HOHEN BEHÖRDE HINSICHTLICH DER VERÖFFENTLICHUNG DER AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ANGEWANDTEN PREISTAFELN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN AUSDRÜCKLICH RECHTSETZUNGSBEFUGNISSE VERLIEHEN UND DIESBEZUEGLICH SOGAR EINE KONTROLLE DURCH DEN BERATENDEN AUSSCHUSS VORGESEHEN HAT, SO ZEIGT DEMGEGENÜBER DAS FEHLEN JEDER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFT IN ARTIKEL 70, DASS DER HOHEN BEHÖRDE AUF DEM GEBIET DES TRANSPORTWESENS NACH DEM VERTRAG KEINERLEI AUSDRÜCKLICHE RECHTSETZUNGSBEFUGNIS ZUSTEHT.

2. WEDER DIE BESTIMMUNGEN NOCH DER GESAMTZUSAMMENHANG DES VERTRAGES VERLEIHEN DER HOHEN BEHÖRDE STILLSCHWEIGENDE RECHTSETZUNGSBEFUGNISSE AUF DEM GEBIET DER VERÖFFENTLICHUNG DER BEFÖRDERUNGSTARIFE.

AUS DER PFLICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE KANN NICHT DIE PFLICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER BEFÖRDERUNGSTARIFE ABGELEITET WERDEN. UNTER DIE BEGRIFFE " PREISE UND VERKAUFSBEDINGUNGEN " IN ARTIKEL 60 FALLEN LEDIGLICH DIE PREISE UND VERKAUFSBEDINGUNGEN DER WAREN, NICHT JEDOCH DIE BEFÖRDERUNGSPREISE ( FRACHTEN ), DA DIE FRACHT FÜR DEN VERKÄUFER NUR EINES DER ELEMENTE SEINES EINSTANDSPREISES BILDET, ZU DESSEN VERÖFFENTLICHUNG ER NICHT VERPFLICHTET IST.

DASS ZWISCHEN DER PFLICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE UND DER PFLICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER TRANSPORTKOSTEN EIN ORGANISCHER UND FUNKTIONELLER ZUSAMMENHANG BESTEHE, LÄSST SICH AUCH NICHT UNTER HINWEIS AUF DIE ALLGEMEINEN BEFUGNISSE DER HOHEN BEHÖRDE AUF DEM GEBIET DER KONTROLLMASSNAHMEN ZUR AUFDECKUNG ETWAIGER DISKRIMINIERUNGEN FOLGERN. DIE HOHE BEHÖRDE IST AUF GRUND DIESER BEFUGNISSE NICHT ERMÄCHTIGT, IM ENTSCHEIDUNGSWEGE EINE PRÄVENTIVKONTROLLE EINZUFÜHREN UND IN DIESEM ZUSAMMENHANG ANZUORDNEN, DASS DIE FRACHTTAFELN ODER FRACHTEN ZU VERÖFFENTLICHEN SIND; EINE DERARTIGE RECHTSETZUNGSBEFUGNIS TRÜGE AUSNAHMECHARAKTER UND HÄTTE EINEN VERZICHT DER STAATEN AUF ENTSPRECHENDE KOMPETENZEN ZUR VORAUSSETZUNG, WIE ER IN DEN REGELN DES VERTRAGES ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER BEFÖRDERUNGSTARIFE WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND SEINEN NIEDERSCHLAG GEFUNDEN HAT.

3. ARTIKEL 88 VERLEIHT DER HOHEN BEHÖRDE KEINE ÜBER DIE SICH AUS DEM VERTRAG ERGEBENDEN ALLGEMEINEN BEFUGNISSE HINAUSGEHENDEN BESONDEREN RECHTSETZUNGSBEFUGNISSE. DIE HOHE BEHÖRDE KANN SICH DAHER NICHT AUF DIESE VORSCHRIFT STÜTZEN, WENN SIE DEN MITGLIEDSTAATEN IM ENTSCHEIDUNGSWEGE VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGEN WILL. DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE ENTSCHEIDUNG IM SINNE DES ARTIKELS 88 DARF LEDIGLICH DIE FESTSTELLUNG DER VERLETZUNG VON VERPFLICHTUNGEN ZUM GEGENSTAND HABEN, DIE SICH AUS EINER ZWINGENDEN VORSCHRIFT DES VERTRAGES ODER EINER DER ANWENDUNG DIESES ARTIKELS VORAUSGEGANGENEN ENTSCHEIDUNG ODER EMPFEHLUNG ERGEBEN.

4. ARTIKEL 88 ERÖFFNET EIN VOLLSTRECKUNGSVERFAHREN UND STELLT SOMIT DIE ULTIMA RATIO ZUM SCHUTZE DER IM VERTRAG VERANKERTEN BELANGE DER GEMEINSCHAFT GEGEN DIE UNTÄTIGKEIT ODER DEN WIDERSTAND DER MITGLIEDSTAATEN DAR. ARTIKEL 88 IST INFOLGEDESSEN ENG AUSZULEGEN.

5. DASS EIN MITGLIEDSTAAT EINER IM VERTRAG FESTGELEGTEN VERPFLICHTUNG NICHT NACHGEKOMMEN IST, KANN AUF EINEM GEBIET WIE DEM DER VERÖFFENTLICHUNG DER BEFÖRDERUNGSTARIFE, FÜR DESSEN REGELUNG DIE HOHE BEHÖRDE KEINE RECHTSETZUNGSBEFUGNISSE BESITZT, NICHT IN BEZUG AUF DIE VON DER HOHEN BEHÖRDE ZUR ERREICHUNG DES ANGEGEBENEN ZIELS BEZEICHNETEN MITTEL UND WEGE, SONDERN LEDIGLICH IN BEZUG AUF EINE ETWAIGE VERTRAGSVERLETZUNG BEI DER VERWIRKLICHUNG DIESES ZIELS FESTGESTELLT WERDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. JULI 1960. - REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - RECHTSSACHE 20-59.

Entscheidungsgründe:

S. 706

I. - VOR EINTRITT IN DIE ERÖRTERUNG DES STREITES SIND DIE RECHTSGRUNDLAGE DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ( 1 ) SOWIE DAS VERFAHREN ZU PRÜFEN, DAS DEM ERLASS DIESER ENTSCHEIDUNG VORAUSGEGANGEN IST ( 2 ).

1. DIE RECHTSGRUNDLAGE DER ENTSCHEIDUNG ERHELLT AUS IHRER ÜBERSCHRIFT, NACH DER SIE SICH AUF " DIE VERÖFFENTLICHUNG DER IM GEWERBLICHEN KRAFTWAGENGÜTERVERKEHR MIT KOHLE UND STAHL INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ANZUWENDENDEN FRACHTTAFELN, FRACHTEN UND TARIFBESTIMMUNGEN JEDER ART BEZIEHUNGSWEISE DEREN BEKANNTGABE AN DIE HOHE BEHÖRDE " BEZIEHT; DAMIT WIRD DER WORTLAUT VON ARTIKEL 70 ABSATZ 3 DES VERTRAGES ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL WIEDERHOLT, ZU DEM DIE ENTSCHEIDUNG AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ENTHÄLT. AUCH AUS IHRER BEGRÜNDUNG GEHT HERVOR, DASS IHR ZIEL DIE DURCHFÜHRUNG DIESES ARTIKELS IST.

2. DER FORM NACH STELLT SICH DIE ENTSCHEIDUNG ALS EINE ANWENDUNG VON ARTIKEL 88 ABSATZ 1 DAR. SIE ERFÜLLT DEN TATBESTAND DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN ENTSCHEIDUNG, DURCH WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE GEMÄSS DIESER BESTIMMUNG FESTSTELLEN DARF, DASS EIN STAAT EINER IHM NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNG NICHT NACHGEKOMMEN IST.

II. - SIEHT MAN VON EINIGEN WENIGER BEDEUTSAMEN PUNKTEN DES BEIDERSEITIGEN PARTEIVORBRINGENS AB, SO ERGEBEN SICH ALS KERNPROBLEME DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS WEGEN NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 18/59 ( A ) IN MATERIELL-RECHTLICHER HINSICHT DIE FRAGE, WELCHE RECHTSETZUNGSBEFUGNISSE DIE HOHE BEHÖRDE AUF DEM GEBIET DES TRANSPORTWESENS GEMÄSS ARTIKEL 70 ABSATZ 3 FÜR SICH IN ANSPRUCH NEHMEN KANN, ( B ) IN FORMELL-RECHTLICHER HINSICHT DIE FRAGE, OB ARTIKEL 88, AUF DEN DIE HOHE BEHÖRDE ZUR AUSÜBUNG DER GENANNTEN BEFUGNISSE ZURÜCKGEGRIFFEN HAT, ZU DIESEM ZWECK ANGEWENDET WERDEN DARF, UND ( C ) GEGEBENENFALLS, OB DIESER ARTIKEL IN DER VORGESCHRIEBENEN ART UND WEISE ANGEWENDET WORDEN IST.

S. 707

A. - DER GERICHTSHOF STELLT FEST, DASS DER VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL ZWAR EINE REIHE VON BESTIMMUNGEN ENTHÄLT, DIE EBENSO WIE DIE VOM NATIONALEN GESETZGEBER ERLASSENEN VORSCHRIFTEN EINER UNMITTELBAREN DURCHFÜHRUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN ZUGÄNGLICH SIND UND INFOLGE IHRER MIT DER RATIFIKATION DES VERTRAGES ERFOLGTEN EINGLIEDERUNG IN DIE RECHTSORDNUNG DER MITGLIEDSTAATEN AUCH OHNE WEITERES VON RECHTS WEGEN DURCHGEFÜHRT WERDEN MÜSSEN; ANDERE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES BEDÜRFEN DAGEGEN, UM ANWENDBAR ZU SEIN, DES VORHERIGEN ERLASSES VON DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN. DIES IST DER FALL BEI ARTIKEL 70 ABSATZ 3 DES VERTRAGES, DER ZWAR - WIE DER GERICHTSHOF BEREITS AUSGEFÜHRT HAT - AUF DEM GEBIET DES TRANSPORTWESENS EINEN SOWOHL FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN ALS AUCH FÜR DIE HOHE BEHÖRDE VERBINDLICHEN RECHTSSATZ AUFSTELLT, DESSEN ANWENDBARKEIT AUF DIE RECHTSUNTERWORFENEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL JEDOCH VON DER VORHERIGEN INKRAFTSETZUNG VON DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ABHÄNGT. IM HINBLICK AUF DIESE MASSNAHMEN IST ZU UNTERSUCHEN, OB DER VERTRAG DER HOHEN BEHÖRDE ENTWEDER AUSDRÜCKLICH ( 1 ) ODER STILLSCHWEIGEND ( 2 ) RECHTSETZUNGSBEFUGNISSE VERLEIHT.

1. ARTIKEL 70 ABSATZ 3 BESTIMMT : " DIE FRACHTTAFELN, FRACHTEN UND TARIFBESTIMMUNGEN JEDER ART, DIE AUF DIE BINNENTRANSPORTE VON KOHLE UND STAHL INNERHALB JEDES MITGLIEDSTAATES UND ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ANWENDUNG FINDEN, WERDEN VERÖFFENTLICHT ODER DER HOHEN BEHÖRDE ZUR KENNTNIS GEBRACHT. "

HIERNACH IST FESTZUSTELLEN, DASS SICH AUS DIESER VORSCHRIFT WEDER NÄHERES ÜBER DIE ART UND WEISE IHRER ANWENDUNG NOCH ÜBER DIE ERFORDERLICHEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ERGIBT UND DASS SIE MIT BESTIMMTHEIT DER HOHEN BEHÖRDE KEINE RECHTSETZUNGSBEFUGNIS VERLEIHT. IM ÜBRIGEN ZEIGT EIN VERGLEICH ZWISCHEN ARTIKEL 70 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 60 PARAGRAPH 2 BUCHSTABE A, DER EIN ÄHNLICHES RECHTSGEBIET REGELT, DASS DER VERTRAG AN DIE IN ARTIKEL 60 VORGESEHENE VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT DIE BEFUGNIS DER HOHEN BEHÖRDE ZUM ERLASS ENTSPRECHENDER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN GEKNÜPFT HAT, INDEM ER BESTIMMT, DASS DIE VERÖFFENTLICHUNG " IN DEM UMFANG UND IN DER FORM " ZU ERFOLGEN HABE, " WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE NACH ANHÖRUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES VORSCHREIBT ". WENN DER VERTRAG DER HOHEN BEHÖRDE HINSICHTLICH DER VERÖFFENTLICHUNG DER AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ANGEWANDTEN PREISTAFELN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN RECHTSETZUNGSBEFUGNISSE VERLIEHEN UND DIESBEZUEGLICH SOGAR EINE KONTROLLE DURCH DEN BERATENDEN AUSSCHUSS VORGESEHEN HAT, SO BEWEIST DIES, WELCHES GEWICHT ER DIESEM SACHGEBIET UND SEINER NÄHEREN REGELUNG DURCH DIE HOHE BEHÖRDE BEIMISST. DAS FEHLEN JEDER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFT IN ARTIKEL 70 ZEIGT DAGEGEN, DASS DER HOHEN BEHÖRDE NACH DEM WORTLAUT DES VERTRAGES AUF DEM GEBIET DES TRANSPORTWESENS KEINERLEI RECHTSETZUNGSBEFUGNIS ZUSTEHT.

S. 708

2. ANGESICHTS DER UNTERSCHIEDLICHEN REGELUNG, DIE ZWEI IMMERHIN VERGLEICHBARE SACHBEREICHE IM VERTRAG GEFUNDEN HABEN, IST JEDOCH WEITERHIN ZU PRÜFEN, OB SICH RECHTSETZUNGSBEFUGNISSE DER HOHEN BEHÖRDE NICHT STILLSCHWEIGEND AUS ANDEREN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ( A ) ODER AUS SEINEM GESAMTZUSAMMENHANG ( B ) HERLEITEN LASSEN. IN DER TAT STIMMEN LEHRE UND RECHTSPRECHUNG DARIN ÜBEREIN, DASS DIE VON EINEM VÖLKERRECHTLICHEN VERTRAG AUFGESTELLTEN VORSCHRIFTEN ZUGLEICH DIEJENIGEN RECHTSSÄTZE IN SICH SCHLIESSEN, OHNE WELCHE SIE NICHT SINNVOLL UND VERNÜNFTIG ANGEWENDET WERDEN KÖNNEN.

A ) DIE HOHE BEHÖRDE MACHT IM VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT IN ERSTER LINIE GELTEND, DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 60 PARAGRAPH 2 BUCHSTABE A, WELCHE DIE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISTAFELN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR MONTANERZEUGNISSE VORSCHREIBEN, SETZTEN STILLSCHWEIGEND VORAUS, DASS AUCH DIE AUF DIE BEFÖRDERUNG DIESER ERZEUGNISSE ANGEWANDTEN FRACHTTAFELN, FRACHTEN UND TARIFBESTIMMUNGEN VERÖFFENTLICHT WÜRDEN; ANDERENFALLS WÜRDE EINE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE IHREN ZWECK VERFEHLEN UND OHNE NUTZEN FÜR DIE BETEILIGTEN SEIN. DIESE KÖNNTEN WEDER IHRE PREISE ANGLEICHEN NOCH AN EINEM GESUNDEN WETTBEWERB TEILNEHMEN, WENN SIE ÜBER FÜR DIE KALKULATION IHRES ANGEBOTS AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT SO WICHTIGE DATEN WIE DIE TRANSPORTKOSTEN IM UNKLAREN BLIEBEN. AUS DIESER AUFFASSUNG FOLGE, DASS DIE PFLICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE DIE VERÖFFENTLICHUNG DER BEFÖRDERUNGSTARIFE VORAUSSETZE UND DASS SICH EINE ENTSPRECHENDE VERPFLICHTUNG STILLSCHWEIGEND AUS DEN IN ARTIKEL 60 ENTHALTENEN BEGRIFFEN " PREISE " UND " VERKAUFSBEDINGUNGEN " ERGEBE.

S. 709

DIE AUFFASSUNG, DASS MIT DEN AUSDRÜCKEN " PREISE " UND " VERKAUFSBEDINGUNGEN " IN ARTIKEL 60 SOWOHL DIE WARENPREISE ALS AUCH DIE BEFÖRDERUNGSPREISE ( FRACHTEN ) GEMEINT SEIEN, IST ALS RECHTLICH UND TATSÄCHLICH UNZUTREFFEND ZURÜCKZUWEISEN. EIN VERKÄUFER KANN LEDIGLICH VERPFLICHTET SEIN, SEINE EIGENEN PREISE ZU VERÖFFENTLICHEN, NICHT ABER DIE VON EINEM TRANSPORTUNTERNEHMEN ANGEWANDTEN FRACHTEN. SOWEIT ETWA DER VERKÄUFER DEM TRANSPORTUNTERNEHMER DIE FRACHT ZU ZAHLEN HÄTTE, WÜRDE DIESER BETRAG ZU DEN ELEMENTEN SEINES EINSTANDSPREISES GEHÖREN; DIESE ZU VERÖFFENTLICHEN, IST ER JEDOCH NICHT VERPFLICHTET.

WENN DIE HOHE BEHÖRDE VORBRINGT, DIE VORHERIGE VERÖFFENTLICHUNG DER BEFÖRDERUNGSTARIFE SEI DESWEGEN UNERLÄSSLICH, WEIL ES NOTWENDIG SEI, DASS DIE BETEILIGTEN KENNTNIS VON IHREN PREISEN HÄTTEN, SO WIRD DIES IM ÜBRIGEN DURCH IHRE EIGENE PRAXIS ZU ARTIKEL 60 PARAGRAPH 2 BUCHSTABE A WIDERLEGT. WÄRE NÄMLICH DER STANDPUNKT ZUTREFFEND, DEN SIE GEGENWÄRTIG VERTEIDIGT, WÄRE ALSO IM VERKAUFSPREIS DIE FRACHT EINGESCHLOSSEN, SO HÄTTE SIE BEI DER REGELUNG DER FRAGE, IN WELCHEM UMFANG UND IN WELCHER FORM DIE PREISTAFELN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN ZU VERÖFFENTLICHEN SIND, IN DEN EINSCHLAEGIGEN ENTSCHEIDUNGEN ( NR. 3/53, 30/53, 31/53, 1-3/54 ) DIE TRANSPORTKOSTEN ALS PREISBESTANDTEIL BETRACHTEN KÖNNEN. SIE IST JEDOCH NICHT IN DIESER WEISE VERFAHREN. IN DEN " MITTEILUNGEN ", DIE SIE IM ANSCHLUSS AN EINIGE DER VORERWÄHNTEN ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE HERAUSGEGEBEN HAT, BEZIEHT SIE SICH ZWAR AUF DIE TRANSPORTKOSTEN, DIES ABER LEDIGLICH HINSICHTLICH DER ANGLEICHUNG DER STAHLPREISE AN DEN EINSTANDSPREIS EINES ANDEREN UNTERNEHMENS; SELBST IN DIESEM FALL JEDOCH ZIEHT SIE DEN TATSÄCHLICH BEZAHLTEN PREIS IN BETRACHT, DER KEINER VORHERIGEN VERÖFFENTLICHUNG BEDARF, SONDERN NUR NACHTRAEGLICH EINER KONTROLLE UNTERWORFEN IST.

S. 710

B ) DASS ZWISCHEN DER PFLICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE UND DER PFLICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER TRANSPORTKOSTEN EIN ORGANISCHER UND FUNKTIONELLER ZUSAMMENHANG BESTEHE, LÄSST SICH AUCH NICHT AUS EINEM ANDEREN GESICHTSPUNKT HERLEITEN, NÄMLICH INDEM MAN SICH AUF DEN TRAGENDEN GRUNDSATZ DES VERTRAGES BERUFT, WONACH ZWAR DIE WIRTSCHAFTLICHE FREIHEIT AUF DEM GEBIET DES WETTBEWERBS GEWÄHRLEISTET, ZUGLEICH ABER DAS ZIEL VERFOLGT WERDE, MIT HILFE DES VERBOTS JEGLICHER DISKRIMINIERUNG MISSBRÄUCHE DIESER FREIHEIT EINZUSCHRÄNKEN, WOBEI ES DER HOHEN BEHÖRDE ZUKOMME, DIE EINHALTUNG JENES VERBOTS ZU ÜBERWACHEN.

ES TRIFFT ZWAR ZU, DASS KRAFT EINES ALLGEMEINEN UND IN BEZUG AUF DAS TRANSPORTWESEN IN ARTIKEL 70 VERANKERTEN GRUNDSATZES KONTROLLMASSNAHMEN ZUR AUFDECKUNG ETWAIGER DISKRIMINIERUNGEN SOWIE EIN EINSCHREITEN GEGEN DIESE IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE FALLEN. AUS DIESEM GRUNDSATZ LÄSST SICH JEDOCH NICHT HERLEITEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE ERMÄCHTIGT WÄRE, IM ENTSCHEIDUNGSWEGE EINE PRÄVENTIVKONTROLLE EINZUFÜHREN UND IN DIESEM ZUSAMMENHANG ANZUORDNEN, DASS DIE FRACHTTAFELN ODER FRACHTEN ZU VERÖFFENTLICHEN SIND; EINE DERARTIGE ZUSTÄNDIGKEIT TRÜGE AUSNAHMECHARAKTER UND HÄTTE EINEN VERZICHT DER STAATEN AUF ENTSPRECHENDE KOMPETENZEN ZUR VORAUSSETZUNG, WIE ER IM VERTRAG WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND SEINEN NIEDERSCHLAG GEFUNDEN HAT. EINE BEFUGNIS DER HOHEN BEHÖRDE, DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 70 ABSATZ 3 IM ENTSCHEIDUNGSWEGE DURCHZUFÜHREN, KANN DAHER NICHT ANERKANNT WERDEN.

S. 711

B. - DA ARTIKEL 70 ABSATZ 3 DER HOHEN BEHÖRDE ZUR DURCHFÜHRUNG SEINER BESTIMMUNGEN WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE GEWÄHRT, BLEIBT NOCH ZU PRÜFEN, OB ZU DIESEM ZWECK ZULÄSSIGERWEISE AUF ARTIKEL 88 DES VERTRAGES ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN KONNTE, WIE DIES DIE HOHE BEHÖRDE GETAN HAT.

NACH ARTIKEL 14 DES VERTRAGES ERLÄSST DIE HOHE BEHÖRDE " ZUR ERFÜLLUNG DER IHR ÜBERTRAGENEN AUFGABEN... ENTSCHEIDUNGEN ( UND ) SPRICHT EMPFEHLUNGEN AUS... ". DIE FORM DER AUSÜBUNG IHRER EXEKUTIVGEWALT WIRD SOMIT DURCH DIESE VORSCHRIFT DAHINGEHEND BESTIMMT, DASS DIE AUSÜBUNG DER VERORDNUNGSGEWALT - SOWEIT DER HOHEN BEHÖRDE EINE SOLCHE ZUSTEHT - MITTELS ENTSCHEIDUNGEN ERFOLGT, DIE " IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH " SIND. IN DEN FÄLLEN, IN DENEN IHR EINE DERARTIGE VERORDNUNGSGEWALT NICHT ZUGESTANDEN, SONDERN DEN MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTEN WORDEN IST, DARF DIE HOHE BEHÖRDE JEDOCH, WENN SIE DIE STAATEN AN IHRE VERPFLICHTUNGEN ERINNERN WILL, LEDIGLICH ZU EINER EMPFEHLUNG GREIFEN UND IHNEN NICHT VON VORNHEREIN DIE WAHL AUFZWINGEN, DIE SIE SELBST UNTER DEN IN BETRACHT KOMMENDEN MITTELN GETROFFEN HAT. WEDER DER WORTLAUT A ) NOCH DER GESAMTZUSAMMENHANG B ) VON ARTIKEL 88 GESTATTEN ES DE HOHEN BEHÖRDE, SICH AUF DIE VORSCHRIFTEN DIESES ARTIKELS ZU STÜTZEN, UM ÜBER DIE SICH AUS DEM VERTRAG ERGEBENDEN ALLGEMEINEN BEFUGNISSE HINAUS - VON DENEN LEDIGLICH IN DEN IHR VON ARTIKEL 14 ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN RECHTSFORMEN GEBRAUCH GEMACHT WERDEN KANN - BESONDERE VERORDNUNGSBEFUGNISSE AUSZUÜBEN :

S. 712

A ) DURCH DEN WORTLAUT VON ARTIKEL 88 WIRD DER HOHEN BEHÖRDE LEDIGLICH DIE BEFUGNIS VERLIEHEN, FESTZUSTELLEN, DASS EIN STAAT EINER IHM NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNG NICHT NACHGEKOMMEN IST. EINE DERARTIGE VERPFLICHTUNG MUSS SICH AUS EINER ZWINGENDEN VORSCHRIFT ODER EINER DER ANWENDUNG DIESES ARTIKELS VORAUSGEGANGENEN ENTSCHEIDUNG ODER EMPFEHLUNG ERGEBEN. DIE IN ARTIKEL 88 GENANNTE " MIT GRÜNDEN VERSEHENE ENTSCHEIDUNG " DARF LEDIGLICH DIE FESTSTELLUNG DER VERLETZUNG UNTER AUSSCHLUSS SELBSTÄNDIGER NORMIERUNGEN ZUM INHALT HABEN. WOLLTE MAN DAS GEGENTEIL BEHAUPTEN, SO WÄRE DIES GLEICHBEDEUTEND MIT DER ANERKENNUNG EINER AUS DEM RAHMEN DER ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN HERAUSFALLENDEN VERORDNUNGSGEWALT DER HOHEN BEHÖRDE, DIE LEDIGLICH DEN MITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER AUSGEUEBT WERDEN KÖNNTE.

MIT DER DURCH ARTIKEL 88 ABSATZ 1 VORGESCHRIEBENEN BEGRÜNDUNG IST DIE FESTSTELLUNG DER VERTRAGSVERLETZUNG ZU RECHTFERTIGEN; DIE DORT VORGESEHENE FRIST BEGRENZT DEN ZEITRAUM, INNERHALB DESSEN NICHT ETWA EINE VERPFLICHTUNG, DIE VON EINER AUF DER GRUNDLAGE DIESES ARTIKELS ERGANGENEN ENTSCHEIDUNG BEGRÜNDET WURDE, SONDERN EINE VOR ERGEHEN DER ENTSCHEIDUNG BEREITS BESTEHENDE VERPFLICHTUNG ZU ERFÜLLEN IST. WÄRE ES ZULÄSSIG, DIE ENTSCHEIDUNGEN NACH ARTIKEL 88 DEN ENTSCHEIDUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 14 GLEICHZUSTELLEN, MIT DENEN DIE HOHE BEHÖRDE DIE IHR ÜBERTRAGENEN AUFGABEN ERFÜLLT, SO LIESSE ES SICH KAUM ERKLÄREN, WESHALB EINE AUF GRUND VON ARTIKEL 88 ERLASSENE ANORDNUNG IM WEGE EINES VERFAHRENS MIT UNBESCHRÄNKTER ERMESSENSNACHPRÜFUNG ANGEFOCHTEN WERDEN KANN, IN WELCHEM NICHT NUR DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER BETREFFENDEN ENTSCHEIDUNG MIT SÄMTLICHEN KLAGEGRÜNDEN GERÜGT WERDEN DARF, SONDERN AUCH ALLE DIE NICHTERFÜLLUNG RECHTFERTIGENDEN UMSTÄNDE GELTEND GEMACHT WERDEN KÖNNEN, WÄHREND IM GEGENSATZ DAZU ENTSCHEIDUNGEN NACH ARTIKEL 14 DEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 33 UNTERWORFEN SIND UND NUR INNERHALB DER DORT FESTGELEGTEN KÜRZEREN KLAGEFRISTEN ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN.

S. 713

B ) ARTIKEL 88 ERÖFFNET EIN VOLLSTRECKUNGSVERFAHREN UND STELLT SOMIT DIE ULTIMA RATIO ZUM SCHUTZE DER IM VERTRAG VERANKERTEN BELANGE DER GEMEINSCHAFT GEGEN DIE UNTÄTIGKEIT ODER DEN WIDERSTAND DER MITGLIEDSTAATEN DAR. ES HANDELT SICH HIER UM EIN VERFAHREN ZUR DURCHSETZUNG DER ERFÜLLUNG DER PFLICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN, WELCHES BEI WEITEM ÜBER DAS HINAUSGEHT, WAS NACH DEN BISHER ANERKANNTEN SÄTZEN DES KLASSISCHEN VÖLKERRECHTS GALT. INFOLGEDESSEN IST ARTIKEL 88 ENG AUSZULEGEN.

ZWAR SIND DIE REGIERUNGEN GEGEBENENFALLS GEHALTEN, GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN UND EMPFEHLUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE DIE VOM VERTRAG VORGESEHENEN RECHTSWEGE FORM - UND FRISTGERECHT ZU BESCHREITEN, UND KÖNNEN, SOBALD DIE HOHE BEHÖRDE DAS VOLLSTRECKUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 88 EINGELEITET HAT, SICH NICHT NACHTRAEGLICH AUF DIE FEHLERHAFTIGKEIT ODER NICHTIGKEIT JENER MASSNAHMEN BERUFEN; JEDOCH HAT DIE HOHE BEHÖRDE IHRERSEITS BEI DER AUSÜBUNG IHRER " GESETZGEBUNGS " -GEWALT DIE VON ARTIKEL 14 DES VERTRAGES VORGESCHRIEBENEN FORMEN UND MODALITÄTEN ZU BEACHTEN. NIEMALS HAT SIE DIE WAHL ZWISCHEN DER AUSÜBUNG DIESER " GESETZGEBUNGS " -GEWALT UND DEM VERFAHREN ZWECKS FESTSTELLUNG EINER PFLICHTVERLETZUNG, WIE ES IN ARTIKEL 88 GEREGELT WORDEN IST. KEINESFALLS DARF SIE VON DIESEM ARTIKEL ZUR VERFOLGUNG VON ZIELEN GEBRAUCH MACHEN, WELCHE SIE NACH DEM VERTRAG NICHT UNMITTELBAR IM ENTSCHEIDUNGSWEGE VERWIRKLICHEN DARF.

C ) DIE HOHE BEHÖRDE KANN IM ÜBRIGEN NICHT MIT ERFOLG BEHAUPTEN, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG STELLE LEDIGLICH AUF GRUND VON ARTIKEL 88 EINE PFLICHTVERLETZUNG DES ITALIENISCHEN STAATES FEST, DA DIE VERPFLICHTUNGEN, DIE LAUT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG NICHT ERFÜLLT WORDEN SIND, BEREITS IM SCHREIBEN VOM 12. AUGUST 1958 AN DEN GENANNTEN STAAT NÄHER BESTIMMT WORDEN SEIEN. DIE ÜBERSCHRIFT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WIDERLEGT DIESE BEHAUPTUNG UND GIBT EINDEUTIG ZU ERKENNEN, DASS MIT DER ENTSCHEIDUNG ALLGEMEIN VERBINDLICHEN NORMEN ERLASSEN WERDEN SOLLTEN, WOFÜR IN ARTIKEL 70 ABSATZ 3 JEDOCH KEINE GRUNDLAGE ZU FINDEN IST.

S. 714

EIN VERGLEICH ZWISCHEN ARTIKEL 1 UND DEN FOLGENDEN ARTIKELN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ZEIGT EBENFALLS, DASS ES SICH IM VORLIEGENDEN FALL NICHT LEDIGLICH UM DIE FESTSTELLUNG EINER VERLETZUNG HANDELN KONNTE. DIE ENTSCHEIDUNG KONNTE NICHT DAVON AUSGEHEN, DASS DIE IM SCHREIBEN VOM 12. AUGUST 1958 AUSGESPROCHENEN VERPFLICHTUNGEN VERLETZT WORDEN SEIEN, DENN DIESE STIMMEN MIT DEN IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG SELBST BEZEICHNETEN PFLICHTEN NICHT ÜBEREIN. DIE HOHE BEHÖRDE HAT ZU UNRECHT UND UNTER VERLETZUNG VON ARTIKEL 88 VON DIESER VORSCHRIFT GEBRAUCH GEMACHT, UM DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ARTIKEL 70 ABSATZ 3 ZU ERLASSEN. SIE HAT DAMIT NICHT NUR DIE TRAGWEITE DES ERSTGENANNTEN ARTIKELS VERKANNT, SONDERN GLEICHZEITIG DAS DARIN VORGESEHENE VOLLSTRECKUNGSVERFAHREN MISSBRAUCHT, UM RECHTSNORMEN ZU SETZEN, FÜR DEREN ERLASS SIE NICHT ZUSTÄNDIG WAR.

C. - DA DER HOHEN BEHÖRDE KEINE UNMITTELBAREN VERORDNUNGSBEFUGNISSE ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 70 ABSATZ 3 ZUSTEHEN, WIE SICH SOWOHL AUS WORTLAUT UND TRAGWEITE DIESES ARTIKELS ALS AUCH AUS DER FASSUNG UND DEM GESAMTZUSAMMENHANG VON ARTIKEL 88 ERGIBT, IST NOCH ZU PRÜFEN, OB DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG, WIE DIES DIE HOHE BEHÖRDE BEHAUPTET, NICHT ALS EINE SELBSTÄNDIGE REGELUNG, SONDERN ALS EINE " MIT GRÜNDEN VERSEHENE ENTSCHEIDUNG " BETRACHTET WERDEN KANN, DURCH WELCHE EINE VERTRAGSVERLETZUNG FESTGESTELLT WIRD. GEHT MAN VON DIESER UNTERSTELLUNG AUS, SO WÄRE DURCH DAS SCHREIBEN VOM 12. AUGUST 1958 DEN MITGLIEDSTAATEN IM ALLGEMEINEN UND DER KLAEGERIN IM BESONDEREN GELEGENHEIT GEGEBEN WORDEN, SICH ZU DER VERPFLICHTUNG ZU ÄUSSERN, DEREN NICHTERFÜLLUNG IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG FESTGESTELLT WIRD. IN DIESER HINSICHT LÄSST EINE PRÜFUNG DES SCHREIBENS DER HOHEN BEHÖRDE VOM 12. AUGUST 1958 AN DIE ITALIENISCHE REGIERUNG ERKENNEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE DARIN BESTIMMTE FORDERUNGEN BEZUEGLICH DER VORSCHRIFTEN AUFSTELLT, WELCHE DIE REGIERUNGEN AUF DEM GEBIET DES TRANSPORTWESENS ERLASSEN SOLLEN. DIESE FORDERUNGEN SOLLTEN VERBINDLICH HINSICHTLICH DES VON IHNEN BESTIMMTEN ZIELS SEIN, NÄMLICH DER PFLICHT ZUR VERANLASSUNG DER VERÖFFENTLICHUNG DER IM KRAFTWAGENGÜTERVERKEHR ANZUWENDENDEN FRACHTTAFELN, FRACHTEN UND TARIFBESTIMMUNGEN JEDER ART NACHZUKOMMEN, WIE SIE SICH NACH AUFFASSUNG DER HOHEN BEHÖRDE AUS ARTIKEL 70 ABSATZ 3 DES VERTRAGES ERGIBT.

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MIT SCHREIBEN VOM 8. JANUAR 1959 HATTE SICH DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BEREIT ERKLÄRT, " DEN ABSICHTEN DER HOHEN BEHÖRDE ENTGEGENZUKOMMEN ", UND ZWAR INDEM SIE DIE ITALIENISCHEN HANDELSKAMMERN DAMIT BEAUFTRAGEN WÜRDE, DIE FRACHTEN AUF DEN HAUPTSÄCHLICHEN VERKEHRSWEGEN LISTENWEISE ZU ERFASSEN UND DIE LISTEN DER HOHEN BEHÖRDE MONATLICH ZUZULEITEN. DIE HOHE BEHÖRDE JEDOCH, DIE IHREM SCHREIBEN VOM 12. AUGUST 1958 BEREITS EINEN WARNENDEN HINWEIS AUF ARTIKEL 88 ABSATZ 1 DES VERTRAGES BEIGEFÜGT HATTE UND DAS SCHREIBEN VOM 8. JANUAR 1959 FÜR NICHT IM EINKLANG MIT DEN ERFORDERNISSEN VON ARTIKEL 70 ABSATZ 3 STEHEND HIELT, REAGIERTE AUF DIE STELLUNGNAHME DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ZU DER VON IHR AUSGESPROCHENEN EMPFEHLUNG MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 18/59 VOM 18. FEBRUAR 1959 " ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER IM GEWERBLICHEN KRAFTWAGENGÜTERVERKEHR MIT KOHLE UND STAHL INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ANZUWENDENDEN FRACHTTAFELN, FRACHTEN UND TARIFBESTIMMUNGEN JEDER ART BEZIEHUNGSWEISE DEREN BEKANNTGABE AN DIE HOHE BEHÖRDE ". DARIN STELLT SIE FEST, SÄMTLICHE MITGLIEDSTAATEN SEIEN IHREN VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DER GEMEINSCHAFT NICHT NACHGEKOMMEN, DA SIE SICH NICHT VORBEHALTLOS FÜR EINE DER DREI VON DER HOHEN BEHÖRDE VORGESCHLAGENEN " MÖGLICHKEITEN " ENTSCHIEDEN HÄTTEN.

A ) DIESE FESTSTELLUNG KONNTE NUR UNTER DER VORAUSSETZUNG FORMELL ZULÄSSIG SEIN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE DEM ITALIENISCHEN STAAT ZUVOR GEMÄSS ARTIKEL 88 ABSATZ 1 GELEGENHEIT ZUR " ÄUSSERUNG " GEGEBEN HATTE. SIE GLAUBT, DIESER VORSCHRIFT ENTSPROCHEN ZU HABEN, DA IHRER AUFFASSUNG NACH DAS SCHREIBEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG VOM 8. JANUAR 1959 DIESE " ÄUSSERUNG " DARSTELLT; HIERBEI STÜTZT SIE SICH AUF DIE ERWAEGUNG, DASS DAS SCHREIBEN VOM 12. AUGUST 1958 AM SCHLUSS EINE VERWEISUNG AUF ARTIKEL 88 ABSATZ 1 SATZ 2 DES VERTRAGES ENTHIELT.

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DER GERICHTSHOF VERMAG JEDOCH IN DIESEM BRIEFWECHSEL NICHT DIE ENDGÜLTIGEN ÄUSSERUNGEN ZU ERBLIKKEN, DIE DER SCHWERWIEGENDEN FESTSTELLUNG VORANZUGEHEN HABEN, DASS EIN STAAT SEINEN VERTRAGSVERPFLICHTUNGEN NICHT NACHGEKOMMEN SEI; DIES UM SO WENIGER, ALS IN DER HALTUNG DER ITALIENISCHEN REGIERUNG NICHT OHNE WEITERES EINE ENTSCHIEDENE WEIGERUNG ZU ERBLIKKEN WAR, SICH UM DIE ERREICHUNG DES IN ARTIKEL 70 NIEDERGELEGTEN UND VON DER HOHEN BEHÖRDE IN ERINNERUNG GERUFENEN ZIELS ZU BEMÜHEN. DER UMSTAND NÄMLICH, DASS EINER VERBINDLICHEN AUFFORDERUNG EIN HINWEIS AUF ARTIKEL 88 ABSATZ 1 ANGEFÜGT IST, RECHTFERTIGT NOCH NICHT DIE ANNAHME, JEDE ABWEICHENDE STELLUNGNAHME EINER REGIERUNG, DIE SICH DER AUFFASSUNG DER HOHEN BEHÖRDE HINSICHTLICH DER GEEIGNETEN MITTEL ZUR ERREICHUNG DER VON DIESER VERFOLGTEN ZIELE NICHT ANSCHLIESSEN KANN, SEI OHNE WEITERES ALS ÄUSSERUNG GEMÄSS ARTIKEL 88 ABSATZ 1 UND ALS ABSCHLIESSENDE DARLEGUNG DER ARGUMENTE ZU BETRACHTEN, WELCHE DIE BETROFFENE REGIERUNG IM HINBLICK AUF DIE KLARSTELLUNG DER SICH TATSÄCHLICH ODER ANGEBLICH AUS DEM VERTRAG FÜR SIE ERGEBENDEN PFLICHTEN VORZUBRINGEN HAT. DIES TRIFFT INSBESONDERE IM VORLIEGENDEN FALL ZU, WO DIE HOHE BEHÖRDE NACH LAGE DER DINGE NUR DAS DEM STAAT AUFZUGEBENDE ZIEL INS AUGE FASSEN KONNTE UND DIE WAHL DER MITTEL DEM ERMESSEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ANHEIMZUSTELLEN HATTE.

ES IST DAHER NICHT EINZUSEHEN, INWIEFERN DER ABWEICHENDEN HALTUNG DER ITALIENISCHEN REGIERUNG, WELCHE DEN VON DER HOHEN BEHÖRDE VORGESCHLAGENEN " MÖGLICHKEITEN " EINE KONKRETE LÖSUNG GEGENÜBERSTELLTE, DIE IM HINBLICK AUF DAS ZIEL VON ARTIKEL 70 ABSATZ 3 NICHT ALS WEIGERUNG ANGESEHEN WERDEN KONNTE, DIE RECHTLICHE EIGENSCHAFT EINER ÄUSSERUNG ZU EINER BESTIMMTEN ODER ZUMINDEST AUSREICHEND BEZEICHNETEN VERTRAGSVERLETZUNG ZUERKANNT WERDEN KÖNNTE. DA DIE HOHE BEHÖRDE DER ITALIENISCHEN REGIERUNG SOMIT NICHT DIE GELEGENHEIT GEGEBEN HAT, SICH GEMÄSS ARTIKEL 88 ZU ÄUSSERN, MACHT DIE KLAEGERIN ZU RECHT GELTEND, DASS DIE ENTSCHEIDUNG WEGEN VERLETZUNG EINER WESENTLICHEN FORMVORSCHRIFT FEHLERHAFT IST, INSOWEIT DARIN FESTGESTELLT WIRD, DASS DER ITALIENISCHE STAAT EINE IHM NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERLETZT HAT.

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B ) DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG VERSTÖSST FERNER AUCH DESHALB GEGEN DEN VERTRAG, WEIL SIE AUF EINER UNZUTREFFENDEN ANWENDUNG VON ARTIKEL 88 BERUHT. DIE FESTSTELLUNG, DASS DER KLAGENDE STAAT SEINEN PFLICHTEN NICHT NACHGEKOMMEN IST, DURFTE SICH NUR AUF DIE EINZIGE IHM OBLIEGENDE PFLICHT BEZIEHEN, NÄMLICH DAS IN ARTIKEL 70 ABSATZ 3 NIEDERGELEGTE ZIEL ZU VERWIRKLICHEN. IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WIRD DIE ANGEBLICHE VERTRAGSVERLETZUNG DAGEGEN AUS DER FESTSTELLUNG HERGELEITET, DASS DIE VON DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ERGRIFFENEN MASSNAHMEN ALLEIN DESHALB NICHT ZUR ERREICHUNG DES ZIELS VON ARTIKEL 70 ABSATZ 3 GEEIGNET SEIEN, WEIL SIE NICHT EINSCHRÄNKUNGSLOS AUF EINE DER DREI VON DER HOHEN BEHÖRDE FÜR ALLEIN ZWECKENTSPRECHEND GEHALTENEN " MÖGLICHKEITEN " ZURÜCKGRIFFEN. DIE HOHE BEHÖRDE HAT SOMIT LEDIGLICH EINE VERLETZUNG IN BEZUG AUF DIE VON IHR ANGEGEBENEN MITTEL UND WEGE FESTGESTELLT, WÄHREND SIE IM VORLIEGENDEN FALL VON RECHTS WEGEN HÄTTE FESTSTELLEN MÜSSEN, INWIEFERN EINE VERTRAGSVERLETZUNG HINSICHTLICH DER VERWIRKLICHUNG EINES ANGEGEBENEN ZIELS BEGANGEN WORDEN WAR. SIE HAT SOMIT SOWOHL GEGEN ARTIKEL 88 ALS AUCH GEGEN ARTIKEL 70 DES VERTRAGES VERSTOSSEN.

III. - NACH ALLEDEM IST DIE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE NR. 18/59 FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN; EINE PRÜFUNG DER VON DER KLAEGERIN VORGETRAGENEN SONSTIGEN RÜGEN ERÜBRIGT SICH.

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Kostenentscheidung:

IV. - NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE HOHE BEHÖRDE DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

DIE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE NR. 18/59 VOM 18. FEBRUAR 1959 ( VERÖFFENTLICHT IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 7. MÄRZ 1959 ) ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER IM GEWERBLICHEN KRAFTWAGENGÜTERVERKEHR MIT KOHLE UND STAHL INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ANZUWENDENDEN FRACHTTAFELN, FRACHTEN UND TARIFBESTIMMUNGEN JEDER ART BEZIEHUNGSWEISE DEREN BEKANNTGABE AN DIE HOHE BEHÖRDE WIRD FÜR NICHTIG ERKLÄRT.

DIE HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT.

Ende der Entscheidung

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