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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.1964
Aktenzeichen: 20-63
(1)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung EuGH
Vorschriften:
Verfahrensordnung EuGH Art. 73 Buchst. b |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 30. SEPTEMBER 1964. - JEAN MAUDET GEGEN KOMMISSION DER EWG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 20 UND 21-63.
Entscheidungsgründe:
S. 1327
DIE KOSTEN FÜR EINEN ZUSTELLUNGSBEVOLLMÄCHTIGTEN, DIE NACH ARTIKEL 73 BUCHSTABE B DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES ALS ERSTATTUNGSFÄHIGE KOSTEN ANZUSEHEN SIND, SIND AUF DIE FÜR DAS VERFAHREN NOTWENDIGEN KOSTEN BEGRENZT.
DIE LEISTUNGEN DES ZUSTELLUNGSBEVOLLMÄCHTIGTEN DES KLAEGERS, DIE ALS HONORARPFLICHTIG ANZUSEHEN SIND, GEHÖREN IN DEN RAHMEN DER TÄTIGKEIT EINES BEISTANDS ODER ANWALTS DES KLAEGERS. ÜBER DIE HONORARE FÜR BEISTÄNDE UND ANWÄLTE BESTIMMT DER GENANNTE ARTIKEL, DASS NUR DIE VERGÜTUNG EINES BEISTANDS ODER ANWALTS ERSTATTUNGSFÄHIG IST.
DENN NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG IST FÜR PRIVATE PARTEIEN NUR DIE EINSCHALTUNG EINES ANWALTS ALS PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTEN VORGESCHRIEBEN. DEMNACH KANN VON DEN ANWALTSKOSTEN EINER PRIVATEN PARTEI NUR DIE VERGÜTUNG DES ANWALTS, DER SIE VOR GERICHT VERTRETEN HAT, IM SINNE VON ARTIKEL 73 BUCHSTABE B DER VERFAHRENSORDNUNG ALS NOTWENDIG ANGESEHEN WERDEN. DIESER PARTEI STEHT ES DAHER ZWAR FREI, AUSSER DEM SIE VOR GERICHT VERTRETENDEN ANWALT AUCH NOCH EINEN BEISTAND HINZUZUZIEHEN, SIE KANN JEDOCH KEINE ERSTATTUNG DER DURCH DIESEN BEISTAND ENTSTANDENEN ZUSÄTZLICHEN KOSTEN BEANSPRUCHEN.
DIE AUSLAGEN FÜR DIE LEISTUNGEN DES RECHTSANWALTS ARENDT IN DIESEM PROZESS SIND SOMIT UNTER AUSSCHLUSS DES IHM MÖGLICHERWEISE FÜR ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN VOM KLAEGER GESCHULDETEN HONORARS NUR IN HÖHE DER EIGENTLICHEN KOSTEN EINES ZUSTELLUNGSBEVOLLMÄCHTIGTEN ERSTATTUNGSFÄHIG.
Tenor:
ERLÄSST
DIE ERSTE KAMMER DES GERICHTSHOFES
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE NACHSTEHENDEN BESCHLUSS :
DIE DEM KLAEGER FÜR DIE BESTELLUNG EINES ZUSTELLUNGSBEVOLLMÄCHTIGTEN IN VORLIEGENDER SACHE ZU ERSTATTENDEN NOTWENDIGEN AUSLAGEN WERDEN AUF 2 500 LFRS FESTGESETZT.
Ende der Entscheidung
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