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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.04.1968
Aktenzeichen: 20-67
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Verordnung Nr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide Art. 20 Abs. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 177 | |
EWG-Vertrag Art. 95 |
1. DIE VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 95 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EWG, DIE AUSSCHLIESSLICH WAREN AUS MITGLIEDSTAATEN BETREFFEN, SIND AUF EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN NICHT ANWENDBAR.
2. IM RAHMEN EINER UMSATZSTEUERGESETZGEBUNG OHNE PROTEKTIONISTISCHE ZIELSETZUNG ERHOBENE ABGABEN, DIE ZUR STEUERLICHEN GLEICHSTELLUNG ALLER WARENGRUPPEN UNABHÄNGIG VON IHRER HERKUNFT BESTIMMT SIND, HABEN NICHT DEN CHARAKTER VON ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG IM SINN DES ARTIKELS 20 PARAGRAPHE 1 DER VERORDNUNG NR. 19 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE.
VGL. LEITSATZ NR. 1, URTEIL RECHTSSACHE 7/67 UND LEITSATZ NR. 5, URTEIL RECHTSSACHE 57/65, RSPRGH XII/1966, 258.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 4. APRIL 1968. - FIRMA KUNSTMUEHLE TIVOLI GEGEN HAUPTZOLLAMT WUERZBURG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT MUENCHEN. - RECHTSSACHE 20-67.
Entscheidungsgründe:
DURCH BESCHLUSS VOM 17. MAI 1967, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 24. MAI 1967, LEGT DAS FINANZGERICHT MÜNCHEN NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT DEM GERICHTSHOF DIE FRAGE VOR, " OB DIE FÜR EINE EINGEFÜHRTE WARE ERHOBENE UMSATZAUSGLEICHSSTEUER EINE ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG IM SINN DER VERORDNUNG NR. 19 ( DES RATES DER EWG ) IST, WENN IM INLAND WEDER GLEICHARTIGE NOCH KONKURRIERENDE ( SUBSTITUIERBARE ) WAREN IM SINN DES EWGV ARTIKEL 95 ABSÄTZE 1 UND 2 ERZEUGT WERDEN ".
DEN AKTEN IST ZU ENTNEHMEN, DASS DER AUSGANGSRECHTSSTREIT DIE EINFUHR VON GETREIDE AUS EINEM DRITTLAND BETRIFFT. DIE VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 95 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, DIE AUSSCHLIESSLICH WAREN AUS MITGLIEDSTAATEN BETREFFEN, SIND AUF EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN NICHT ANWENDBAR. DAHER IST DIE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS AUSSCHLIESSLICH NACH DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 20 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 19 ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ZU ENTSCHEIDEN, WIE SIE BEI ENTSTEHUNG DES AUSGANGSRECHTSSTREITS GALTEN.
DER GERICHTSHOF IST NACH ARTIKEL 177 NICHT ZUSTÄNDIG, DIE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF EINE BESTIMMTE INLÄNDISCHE ABGABE ANZUWENDEN. ER KANN JEDOCH ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG NR. 19 IM HINBLICK AUF DIE MERKMALE EINER INLÄNDISCHEN ABGABE AUSLEGEN, DIE AUF GETREIDE MIT HERKUNFT AUS DRITTEN LÄNDERN ERHOBEN WIRD UND EINE ALLGEMEINE UMSATZSTEUER, WELCHE DIE GESAMTHEIT DER IN EINEM MITGLIEDSTAAT UMGESETZTEN WAREN ERFASST, DEM TATBESTAND DER EINFUHR ANPASST.
NACH ARTIKEL 20 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG HAT DIE ANWENDUNG DER DURCH DIE VERORDNUNG EINGEFÜHRTEN ABSCHÖPFUNGSREGELUNG GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN " ZUR FOLGE, DASS DIE ERHEBUNG ALLER ZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG AUF EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN UNTERBLEIBT ". DIE GESTELLTE FRAGE GEHT SOMIT DAHIN, OB DIESES VERBOT EINE STEUER ERFASST, DIE UNTER DEN OBEN BEZEICHNETEN VORAUSSETZUNGEN ERHOBEN WIRD.
DER GEGENSTAND DER VERORDNUNG NR. 19 BESTEHT INSBESONDERE DARIN, DASS DIE BIS DAHIN VON DEN MITGLIEDSTAATEN ANGEWANDTEN VERSCHIEDENARTIGEN SCHUTZMASSNAHMEN INSGESAMT DURCH EINE EINHEITLICHE ABSCHÖPFUNGSREGELUNG ERSETZT WURDEN. DEMGEMÄSS HAT ARTIKEL 20 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ALLE STAATLICHEN MASSNAHMEN ABGESCHAFFT, DIE ÄHNLICHE SCHUTZWIRKUNGEN HABEN WIE DIE ABSCHÖPFUNGEN.
IM RAHMEN EINER UMSATZSTEUERGESETZGEBUNG ERHOBENE ABGABEN WIE DIE DEN GEGENSTAND DES AUSGANGSRECHTSSTREIT BILDENDEN SIND KEINE SPEZIFISCHEN ABGABEN AUF EINGEFÜHRTE WAREN, SONDERN TEIL EINES ALLGEMEINEN ABGABENSYSTEMS, DAS UNTERSCHIEDSLOS ALLE ARTEN INLÄNDISCHER UND EINGEFÜHRTER WAREN ERFASST. DIES GILT AUCH DANN, WENN DIESE ABGABEN BEI DER EINFUHR ERHOBEN WERDEN. SOLCHE ABGABEN SIND IHREM WESEN NACH HAUPTSÄCHLICH FISKALISCHER ART. WERDEN SIE BEI DER EINFUHR ERHOBEN, SO GESCHIEHT DIES, UM ALLE ARTEN VON WAREN OHNE RÜCKSICHT AUF IHREN URSPRUNG IN EINE VERGLEICHBARE STEUERLICHE LAGE ZU BRINGEN.
INLÄNDISCHE ABGABEN DER VOM VORLEGENDEN GERICHT BEZEICHNETEN ART SIND DAHER IN ERMANGELUNG EINES SCHUTZZWECKS NICHT ALS ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG IM SINN VON ARTIKEL 20 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 19 ANZUSEHEN.
Kostenentscheidung:
DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSRECHTSSTREITS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM FINANZGERICHT MÜNCHEN ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM GEMÄSS BESCHLUSS DES FINANZGERICHTS MÜNCHEN VOM 17. MAI 1967 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. EINE DIE EINFUHR VON WAREN AUS DRITTEN LÄNDERN BELASTENDE ABGABE IST KEINE ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG IM SINN VON ARTIKEL 20 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 19 ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE, WENN SIE BESTANDTEIL DES INLÄNDISCHEN UMSATZSTEUERSYSTEMS IST.
2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM VORLEGENDEN GERICHT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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