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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 31.03.1965
Aktenzeichen: 21-64
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 50 § 3
EGV Art. 36
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE VERZUGSZUSCHLAEGE ZU DEN UMLAGEBEITRAEGEN NACH ARTIKEL 50 PARAGRAPH 3 EGKS-VERTRAG STELLEN SANKTIONEN ODER ZWANGSGELDER IM SINNE VON ARTIKEL 36 DIESES VERTRAGES DAR.

2. DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 50 PARAGRAPH 2 EGKS-VERTRAG BEZIEHEN SICH NUR AUF DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERANLAGUNG UND ERHEBUNG DER UMLAGEN, NICHT ABER AUF DIE IN PARAGRAPH 3 DIESES ARTIKELS VORGESEHENEN VERZUGSZUSCHLAEGE. DER ANWENDUNGSBEREICH DERARTIGER FÜR DIE GÜLTIGKEIT VON ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE AUF DEM GEBIET DER UMLAGEN WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN LÄSST SICH NICHT IM WEGE DER AUSLEGUNG AUF IM VERTRAG NICHT VORGESEHENE FÄLLE AUSDEHNEN.

3. VGL. URTEIL 3/59 LEITSATZ NR. 4, RSPRGH VI 125.

IN DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES IN DER RECHTSSACHE NR. 9/56 IST ARTIKEL 36 ABSATZ 3 NICHT IN DEM SINNE AUSGELEGT WORDEN, DASS EIN KLAEGER DIE EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT GEGEN ENTSCHEIDUNGEN ODER EMPFEHLUNGEN, DEREN NICHTBEACHTUNG IHM VORGEWORFEN WIRD, NICHT NUR DANN ERHEBEN KÖNNTE, WENN JENE ENTSCHEIDUNGEN ODER EMPFEHLUNGEN ALLGEMEINER ART, SONDERN AUCH WENN SIE INDIVIDÜLL UND AN IHN GERICHTET SIND. NACH EINEM GRUNDLEGENDEN RECHTSPRINZIP, DAS IN ARTIKEL 33 LETZTER ABSATZ SEINE BESTÄTIGUNG FINDET, DARF DIE RECHTMÄSSIGKEIT VON INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNGEN NACH ABLAUF DER KLAGEFRIST NICHT MEHR IN FRAGE GESTELLT WERDEN.

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4. DIE RECHTSWIDRIGKEIT ALLGEMEINER ENTSCHEIDUNGEN KANN NUR GELTEND GEMACHT WERDEN, SOWEIT ZWISCHEN IHNEN UND DER ANGEGRIFFENEN INDIVIDÜLLEN MASSNAHME EIN UNMITTELBARER RECHTLICHER ZUSAMMENHANG BESTEHT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 31. MAERZ 1965. - MACCHIORLATI DALMAS E FIGLI GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 21-64.

Entscheidungsgründe:

S. 258

ZUR ZULÄSSIGKEIT

DIE KLAGE RICHTET SICH GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 8. APRIL 1964, DIE DER KLAEGERIN GEMÄSS ARTIKEL 6 DER ENTSCHEIDUNG NR. 3/52 DIE ZAHLUNG VON VERZUGSZUSCHLAEGEN ZU DEN UMLAGEBEITRAEGEN AUFERLEGT. DIE ENTSCHEIDUNG NR. 3/52 BERUHT AUF ARTIKEL 50 PARAGRAPH 3 DES VERTRAGES, WONACH DIE HOHE BEHÖRDE GEGEN UNTERNEHMEN, DIE DEN DIE UMLAGE BETREFFENDEN ENTSCHEIDUNGEN NICHT NACHKOMMEN, VERZUGSZUSCHLAEGE FESTSETZEN KANN. DIESE VERZUGSZUSCHLAEGE STELLEN DAHER FINANZIELLE SANKTIONEN ODER ZWANGSGELDER IM SINNE VON ARTIKEL 36 DES VERTRAGES DAR. DARAUS, DASS DIE HOHE BEHÖRDE NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 3 DER ENTSCHEIDUNG NR. 3/52 DIE MÖGLICHKEIT HAT, DIESE ZUSCHLAEGE GANZ ODER TEILWEISE ZU ERLASSEN, WENN SIE DIES FÜR GERECHTFERTIGT HÄLT, IST ZU ENTNEHMEN, DASS ES SICH NICHT UM BLOSSE VERZUGSZINSEN HANDELT. NACH ARTIKEL 36 ABSATZ 2 DES VERTRAGES KANN WEGEN FINANZIELLER SANKTIONEN KLAGE IM VERFAHREN MIT UNBESCHRÄNKTER ERMESSENSNACHPRÜFUNG ( RECOURS DE PLEINE JURIDICTION ) ERHOBEN WERDEN.

S. 259

DIE KLAEGERIN BEGRÜNDET IHRE KLAGE INSBESONDERE MIT DER RECHTSWIDRIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG VOM 13. FEBRUAR 1959 SOWIE BESTIMMTER ALLGEMEINER ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DER UMLAGEN; DA DIE GENANNTEN ENTSCHEIDUNGEN DIE RECHTLICHE UND LOGISCHE GRUNDLAGE DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG BILDETEN, MÜSSE IHRE RECHTSWIDRIGKEIT ZUR AUFHEBUNG DER LETZTGENANNTEN ENTSCHEIDUNG FÜHREN. DIE BEKLAGTE ERHEBT GEGEN DIESE KLAGEGRÜNDE PROZESSHINDERNDE EINREDEN.

EIN KLAEGER KÖNNE SICH NICHT AUF ARTIKEL 36 ABSATZ 3 DES VERTRAGES STÜTZEN, UM DIE RECHTSWIDRIGKEIT NICHT NUR ALLGEMEINER ENTSCHEIDUNGEN UND EMPFEHLUNGEN, SONDERN AUCH DER AN IHN GERICHTETEN ENTSCHEIDUNGEN UND EMPFEHLUNGEN GELTEND ZU MACHEN. DIE GEGENTEILIGE AUFFASSUNG STEHE ZU DEM IN ARTIKEL 33 NIEDERGELEGTEN GRUNDSATZ IM WIDERSPRUCH; DENN DIE IN DIESER VORSCHRIFT VORGESEHENE KLAGEFRIST ENTSPRECHE DER NOTWENDIGKEIT ZU VERMEIDEN, DASS DIE RECHTMÄSSIGKEIT VON VERWALTUNGSENTSCHEIDUNGEN ZEITLICH UNBEGRENZT IN FRAGE GESTELLT WERDEN KÖNNE.

DIE ENTSCHEIDUNG VOM 13. FEBRUAR 1959 IST EINE AN DIE KLAEGERIN GERICHTETE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG. DIE KLAEGERIN KANN SICH NICHT, NACHDEM DIE EINMONATIGE KLAGEFRIST VERSTRICHEN IST, AUF ARTIKEL 36 ABSATZ 3 DES VERTRAGES BERUFEN, UM DIE RECHTSWIDRIGKEIT DIESER ENTSCHEIDUNG GELTEND ZU MACHEN. DIE VON DER KLAEGERIN GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG VORGEBRACHTEN RÜGEN SIND SOMIT UNZULÄSSIG.

DIE RECHTSWIDRIGKEIT ALLGEMEINER ENTSCHEIDUNGEN KANN NUR GELTEND GEMACHT WERDEN, SOWEIT EIN UNMITTELBARER RECHTLICHER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER ANGEGRIFFENEN MASSNAHME UND DEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN BESTEHT. IM VORLIEGENDEN FALL BESTEHT DIE ANGEGRIFFENE MASSNAHME NUR IN DER FESTSETZUNG DER VON DER KLAEGERIN GESCHULDETEN VERZUGSZUSCHLAEGE, WÄHREND DIE RÜCKSTÄNDE DER HAUPTSCHULD BEREITS IN DER ENTSCHEIDUNG VOM 13. FEBRUAR 1959 FESTGESETZT WORDEN SIND.

SOMIT BESTEHT KEIN UNMITTELBARER RECHTLICHER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG UND DEN BEANSTANDETEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN, SOWEIT DIESE DEN UMLAGESATZ UND SEINE BERECHNUNGSGRUNDLAGEN REGELN. DAHER SIND DIE GEGEN DIE ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE UMLAGEN GERICHTETEN RÜGEN DER KLAEGERIN NUR INSOWEIT ZULÄSSIG, ALS SIE SICH GEGEN DIEJENIGEN BESTIMMUNGEN DER ENTSCHEIDUNGEN RICHTEN, DIE DER ENTSCHEIDUNG VOM 8. APRIL 1964 ZUGRUNDE LIEGEN.

S. 260

ZUR BEGRÜNDETHEIT

ZU DEN HAUPTKLAGEANTRAEGEN

HINSICHTLICH DER ENTSCHEIDUNG VOM 8. APRIL 1964

1. DIE KLAEGERIN HÄLT DIESE ENTSCHEIDUNG FÜR FEHLERHAFT, WEIL SIE NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDET SEI. SIE MACHT ZUNÄCHST GELTEND, DIE BEGRÜNDUNG SEI VERWORREN, UND FÜHRT EINZELNE STELLEN DARAUS AN, UM DIE SACHLICHE UNRICHTIGKEIT UND WIDERSPRÜCHLICHKEIT DARZUTUN.

SIEHT MAN DIESE STELLEN JEDOCH IN IHREM ZUSAMMENHANG MIT DEM GESAMTTEXT, SO ERWEIST SICH DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG ALS AUSREICHEND BEGRÜNDET; DENN SIE LÄSST DEUTLICH DIE TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN GRÜNDE ERKENNEN, AUF DENEN SIE BERUHT.

DIE KLAEGERIN MACHT SODANN GELTEND, DIE ENTSCHEIDUNG GEBE DIE GRÜNDE NICHT AN, AUS DENEN DIE HOHE BEHÖRDE DEN ANTRAG AUF ERLASS DER VERZUGSZUSCHLAEGE ABWEISEN ZU MÜSSEN GEGLAUBT HAT, DEN DIE KLAEGERIN AM 18. FEBRUAR 1964 GESTELLT HAT.

INDESSEN IST DIE HOHE BEHÖRDE NACH ARTIKEL 36 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ZWAR VERPFLICHTET, VOR DER FESTSETZUNG FINANZIELLER SANKTIONEN DIE BETEILIGTEN ZU HÖREN, ABER NICHT GEHALTEN, DIE GRÜNDE DARZULEGEN, AUS DENEN SIE DIE STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN NICHT BERÜCKSICHTIGT. IM VORLIEGENDEN FALL IST DER KLAEGERIN VOR ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ORDNUNGSGEMÄSS GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME GEGEBEN WORDEN. DIE GRÜNDE FÜR DIE NICHTBERÜCKSICHTIGUNG DIESER STELLUNGNAHME DURCH DIE HOHE BEHÖRDE SIND IM ÜBRIGEN IN DEM TEIL DER BEGRÜNDUNG STILLSCHWEIGEND MIT ENTHALTEN, IN DEM DIE HOHE BEHÖRDE ZU ÄHNLICHEN ÄUSSERUNGEN DER KLAEGERIN VOM 20. FEBRUAR 1962 STELLUNG NIMMT.

NACH ALLEDEM IST DIE RÜGE UNBEGRÜNDET.

2. DIE KLAEGERIN MEINT FERNER, DIE HOHE BEHÖRDE HABE EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH BEGANGEN, DA SIE IHRE FORDERUNG AUF ZAHLUNG DER VERZUGSZUSCHLAEGE AUFRECHTERHALTEN HABE, OBWOHL SIE DER KLAEGERIN IM VERLAUF DER UNTERREDUNG VOM 21. APRIL 1960 DIE ZUSICHERUNG GEGEBEN HABE, DASS DIESE ZUSCHLAEGE ERLASSEN WÜRDEN, FALLS DIE RÜCKSTÄNDIGEN UMLAGEN ORDNUNGSGEMÄSS BEZAHLT WÜRDEN. UND NUR AUF GRUND DIESER ZUSICHERUNG HABE SIE IHRE KLAGE IN DER RECHTSSACHE 22/59 ZURÜCKGENOMMEN. SIE BERUFT SICH HIERFÜR AUF EINEN TEIL DES SCHRIFTWECHSELS DER PARTEIEN NACH DEM 21. APRIL 1960 UND TRITT BEWEIS DAFÜR AN, DASS IHR BESTIMMTE BEAMTE DER HOHEN BEHÖRDE MÜNDLICHE ZUSICHERUNGEN DES GENANNTEN INHALTS GEGEBEN HÄTTEN.

S. 261

AUS DEM SCHREIBEN DER HOHEN BEHÖRDE VOM 6. MAI 1960 GEHT JEDOCH NICHT HERVOR, DASS DIESE DEN ERLASS DER STREITIGEN ZUSCHLAEGE ZUGESICHERT HABE. NACH DEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZEN, DIE DIE TÄTIGKEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND DIE GÜLTIGKEIT VON VERTRAEGEN BEHERRSCHEN, HÄTTE DIESE ZUSICHERUNG DER AUSDRÜCKLICHEN GENEHMIGUNG DER VERANTWORTLICHEN STELLEN DER HOHEN BEHÖRDE BEDURFT. DIESER GRUNDSATZ GILT IM VORLIEGENDEN FALL UM SO MEHR, ALS DIE FRAGLICHE ZUSICHERUNG DEN VERZICHT DER HOHEN BEHÖRDE AUF ANSPRÜCHE EINGESCHLOSSEN HÄTTE, DIE SICH AUS EINER VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ORDNUNGSGEMÄSS ERLASSENEN ENTSCHEIDUNG ERGABEN. MIT ZWEI SCHREIBEN VOM 11. MAI 1960 UND VOM 20. FEBRUAR 1962 HAT DIE KLAEGERIN ERNEUT UM FREISTELLUNG VON DEN VERZUGSZUSCHLAEGEN ERSUCHT, OHNE JEDOCH DIE ANGEBLICHE VEREINBARUNG ZU ERWÄHNEN, DURCH DIE IHR DIESE ZUSCHLAEGE ERLASSEN WORDEN SEIN SOLLEN. DAS BEWEISANGEBOT DER KLAEGERIN IST BEI DIESER SACHLAGE AUS DEN VORSTEHEND GENANNTEN GRÜNDEN UNERHEBLICH; DER BEWEIS BRAUCHT DAHER NICHT ERHOBEN ZU WERDEN. NACH ALLEDEM IST DIE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN.

3. DIE KLAEGERIN MACHT FERNER GELTEND, DIE ENTSCHEIDUNG VOM 8. APRIL 1964 VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 6 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 3/52, DA IN DER BERECHNUNG DER VERZUGSZUSCHLAEGE DIE BETRAEGE NACH OBEN ABGERUNDET WORDEN SEIEN UND DADURCH DEN IN DIESEM ARTIKEL VORGESEHENEN PAUSCHALSATZ VON 1 PROZENT ÜBERSTIEGEN. DIE BETRAEGE DER EINZELNEN VERZUGSZUSCHLAEGE SEIEN NÄMLICH TEILS NACH OBEN, TEILS NACH UNTEN, WENN AUCH NUR UM BRUCHTEILE EINER LIRE, ABGERUNDET WORDEN, SO DASS DIE GESAMTSCHULD DER KLAEGERIN SICH UM 0,83 LIRE ERHÖHT HABE. DIESE BEHAUPTUNG IST UNBESTRITTEN.

DIESE WINZIGE ERHÖHUNG IST JEDOCH DURCH DIE VON DER HOHEN BEHÖRDE VORGENOMMENE HERABSETZUNG DER VERZUGSZUSCHLAEGE BEI WEITEM AUFGEWOGEN. DIE HÖHE DER VERZUGSZUSCHLAEGE GEHT SOMIT NICHT ÜBER DEN IN ARTIKEL 6 DER ENTSCHEIDUNG NR. 3/52 FESTGELEGTEN SATZ VON 1 PROZENT HINAUS. DIE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET.

ZU DEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN NRN. 3/52 UND 29/52

1. NACH ANSICHT DER KLAEGERIN VERSTOSSEN ARTIKEL 6 DER ENTSCHEIDUNG NR. 3/52 UND DER ENTSCHEIDUNG NR. 29/55 GEGEN DIE BESTIMMUNG VON ARTIKEL 50 PARAGRAPH 3 DES VERTRAGES, DER DEN HÖCHSTSATZ FÜR VERZUGSZUSCHLAEGE FESTSETZT. DIE GENANNTEN ARTIKEL STÜNDEN ZU DEM IN ARTIKEL 36 DES VERTRAGES AUFGESTELLTEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ IM WIDERSPRUCH, DASS VOR DER VERHÄNGUNG VON FINANZIELLEN SANKTIONEN DEN BETROFFENEN GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME ZU GEBEN IST. IN DEM VORGENANNTEN ARTIKEL 6 SEI UNABHÄNGIG VON DER ART, SCHWERE UND HÄUFIGKEIT DER ZU AHNDENDEN VERFEHLUNGEN EIN FESTER SATZ FÜR DIE VERZUGSZUSCHLAEGE BESTIMMT.

S. 262

ZU DER ERSTEN RÜGE IST FESTZUSTELLEN, DASS ARTIKEL 6 DER ENTSCHEIDUNG NR. 3/52 DEN JAHRESSATZ FÜR VERZUGSZUSCHLAEGE AUF 12 PROZENT FESTSETZT, WÄHREND IN ARTIKEL 50 PARAGRAPH 3 DES VERTRAGES EIN JAHRESHÖCHSTSATZ VON 20 PROZENT VORGESEHEN IST. DER GENANNTE ARTIKEL 6 GEHT DEMNACH NICHT ÜBER DIE IM VERTRAG GENANNTE OBERE GRENZE FÜR DIE FESTSETZUNG DER VERZUGSZUSCHLAEGE HINAUS UND VERLETZT DEN VERTRAG NICHT.

WAS DIE ZWEITE RÜGE ANBELANGT, SO IST BEI DER FESTSETZUNG DER VERZUGSZUSCHLAEGE IM VORLIEGENDEN FALL ARTIKEL 36 ABSATZ 1 DES VERTRAGES NICHT VERLETZT WORDEN, DA DER KLAEGERIN VOR ERLASS DER INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNG VOM 8. APRIL 1964, DURCH DIE IHR DIE STREITIGEN ZUSCHLAEGE AUFERLEGT WURDEN, GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME GEGEBEN WURDE.

ZUR DRITTEN RÜGE SCHLIESSLICH IST ZU BEMERKEN, DASS DIE VERZUGSZUSCHLAEGE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG VOM 14. NOVEMBER 1962, DIE ZUM GROSSEN TEIL IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WIEDERGEGEBEN IST, BEREITS UM ZWEI MILLIONEN LIRE HERABGESETZT WORDEN SIND. DIE BEKLAGTE HAT MITHIN SOWOHL DIE INDIVIDÜLLE LAGE DER KLAEGERIN ALS AUCH DIE UMSTÄNDE BERÜCKSICHTIGT, DIE EINE HERABSETZUNG DES STREITIGEN BETRAGES RECHTFERTIGEN KONNTEN. DIESE RÜGEN SIND DAHER ALS UNBEGRÜNDET ZURÜCKZUWEISEN.

2. DIE KLAEGERIN MACHT FERNER GELTEND, DIE ENTSCHEIDUNG NR. 3/52 SEI RECHTSWIDRIG, WEIL SIE OHNE DIE IN ARTIKEL 50 PARAGRAPH 2 DES VERTRAGES, DER AUCH BEI VERZUGSZUSCHLAEGEN ANWENDBAR SEI, VORGESCHRIEBENE VORHERIGE ANHÖRUNG DES BESONDEREN MINISTERRATS ERGANGEN SEI.

DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 50 PARAGRAPH 2 DES VERTRAGES BEZIEHEN SICH NUR AUF DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERANLAGUNG UND ERHEBUNG DER UMLAGEN. HÄTTE DER GESETZGEBER DEN GELTUNGSBEREICH DIESER BESTIMMUNGEN AUF DIE IM NACHFOLGENDEN PARAGRAPHEN BEHANDELTEN VERZUGSZUSCHLAEGE AUSDEHNEN WOLLEN, SO HÄTTE ER DIES AUSDRÜCKLICH ERWÄHNT. DER ANWENDUNGSBEREICH DERARTIGER FÜR DIE GÜLTIGKEIT VON ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE AUF DEM GEBIET DER UMLAGEN WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN LÄSST SICH NICHT IM WEGE DER AUSLEGUNG AUF IM VERTRAG NICHT VORGESEHENE FÄLLE AUSDEHNEN. DIE RÜGE IST DEMNACH UNBEGRÜNDET.

ZU DEN HILFSANTRAEGEN

DIE KLAEGERIN BEANTRAGT FERNER ÄUSSERST HILFSWEISE EINE ANGEMESSENE HERABSETZUNG DER VERZUGSZUSCHLAEGE. HIERZU STELLT SIE EINE GANZE REIHE VON ERWAEGUNGEN TATSÄCHLICHER ART AN, WIE ZUM BEISPIEL ÜBER DIE ÜBERMÄSSIGE HÖHE DER STREITIGEN ZUSCHLAEGE, DIE GERINGE GRÖSSE IHRES UNTERNEHMENS SOWIE DIE PÜNKTLICHKEIT, MIT DER SIE IHRER VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG DER HAUPTSCHULD NACHGEKOMMEN SEI.

S. 263

DIE STREITIGEN ZUSCHLAEGE GEHEN DER HÖHE NACH NICHT ÜBER DEN IN ARTIKEL 50 PARAGRAPH 3 DES VERTRAGES VORGESEHENEN HÖCHSTSATZ HINAUS. DER DURCH DIE ENTSCHEIDUNG VOM 14. NOVEMBER 1962 HERABGESETZTE GESAMTBETRAG DER ZUSCHLAEGE IST IM VERHÄLTNIS ZUR HÖHE DER HAUPTSCHULD UND AUCH IM VERHÄLTNIS ZU DEN WIRTSCHAFTLICHEN MÖGLICHKEITEN EINES MITTLEREN UNTERNEHMENS NICHT UNANGEMESSEN. DIE KLAEGERIN HAT ABER NICHT DEN BEWEIS ERBRACHT, DASS SIE SICH IN BESONDEREN WIRTSCHAFTLICHEN SCHWIERIGKEITEN BEFINDE, DIE GEEIGNET WÄREN, EINE HERABSETZUNG DER ZUSCHLAEGE ZU RECHTFERTIGEN. DAHER BESTEHT KEINE VERANLASSUNG, DIE ENTSCHEIDUNG DER BEKLAGTEN HINSICHTLICH DER HÖHE DIESER ZUSCHLAEGE ABZUÄNDERN. DIE ANTRAEGE DER KLAEGERIN SIND DAHER ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. IM VORLIEGENDEN FALL IST DIE KLAEGERIN MIT IHREM KLAGEBEGEHREN NICHT DURCHGEDRUNGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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