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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1989
Aktenzeichen: 214/88
Rechtsgebiete: Richtlinie 64/433/EWG, VO (EWG) Nr. 121/67/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 64/433/EWG Art. 9 | |
VO (EWG) Nr. 121/67/EWG Art. 17 Abs. 2 |
Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67, die in dem für das vorlegende Gericht maßgeblichen Zeitraum galt, verbietet, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder einer vom Rat beschlossenen Ausnahme, die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung. Da der Begriff der Abgabe zollgleicher Wirkung in den Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation denselben Sinn hat wie in Artikel 9 EWG-Vertrag, sind finanzielle Belastungen, die anläßlich gesundheitsbehördlicher Kontrollen von aus Drittländern eingeführten Schweinen und Schweinefleisch erhoben werden, unabhängig von ihrer Höhe als Abgaben gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 anzusehen, sofern sie nicht Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung sind, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach denselben Kriterien und auf derselben Handelsstufe erfasst ( vgl. das Urteil vom 7. März 1972 in der Rechtssache 84/71, Marimex, Slg. 1972, 89 ).
Artikel 17 Absastz 2 ist jedoch in Zusammenhang mit Artikel 9 der Richtlinie 64/433 zu sehen, die in dem für das vorlegende Gericht maßgeblichen Zeitraum galt; aus diesem Zusammenhang ergibt sich, daß im Hinblick auf gesundheitsbehördliche und Genusstauglichkeitskontrollen von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweinefleisch aus Drittländern eine Ausnahme vom Verbot der Erhebung von Gebühren für gesundheitsbehördliche Kontrollen vorgesehen ist, soweit dies erforderlich ist, um eine nichtdiskriminierende Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer, die den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleisch betreiben und deshalb Gebühren für die gesundheitsbehördlichen Kontrollen im Ausgangsmitgliedstaat zu zahlen haben, einerseits und derjenigen Wirtschaftsteilnehmer, die diese Waren aus Drittländern einführen, andererseits zu gewährleisten, vorausgesetzt, daß diese Gebühren die tatsächlichen Kosten der Kontrollen nicht übersteigen ( vgl. das Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77, Simmenthal, Slg. 1978, 1453 ).
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 13. JULI 1989. - AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE DELLO STATO GEGEN SOCIETA POLITI & CO SRL (IN LIQUIDATION). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: CORTE D'APPELLO DI VENEZIA - ITALIEN. - GEBUEHREN FUER VIEHSEUCHENRECHTLICHE KONTROLLEN BEI DER EINFUHR VON SCHWEINEFLEISCH AUS DRITTLAENDERN. - RECHTSSACHE 214/88.
Tenor:
Artikel 9 der Richtlinie 64/433/EWG in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordung Nr. 121/67/EWG sieht im Hinblick auf gesundheitsbehördliche und Genusstauglichkeitskontrollen von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweinefleisch aus Drittländern eine Ausnahme vom Verbot der Erhebung von Gebühren für gesundheitsbehördliche Kontrollen vor, soweit dies erforderlich ist, um eine nichtdiskriminierende Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer, die im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr frisches Fleisch auf den Markt bringen und deshalb Gebühren für die gesundheitsbehördlichen Kontrollen im Ausgangsmitgliedstaat zu zahlen haben, einerseits und derjenigen Wirtschaftsteilnehmer, die diese Waren aus Drittländern einführen, andererseits zu gewährleisten, vorausgesetzt, daß diese Gebühren die tatsächlichen Kosten der Kontrollen nicht übersteigen.
Ende der Entscheidung
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