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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.12.1987
Aktenzeichen: 218/86
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
ARTIKEL 5 NR. 5 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL - UND HANDELSSACHEN IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS ER AUF EINEN FALL ANWENDBAR IST, IN DEM EINE IN EINEM VERTRAGSSTAAT ANSÄSSIGE JURISTISCHE PERSON IN EINEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT ZWAR KEINE UNSELBSTÄNDIGE ZWEIGNIEDERLASSUNG, AGENTUR ODER SONSTIGE NIEDERLASSUNG UNTERHÄLT, DORT ABER IHRE TÄTIGKEITEN MIT HILFE EINER GLEICHNAMIGEN SELBSTÄNDIGEN GESELLSCHAFT MIT IDENTISCHER GESCHÄFTSFÜHRUNG ENTFALTET, DIE IN IHREM NAMEN VERHANDELT UND GESCHÄFTE ABSCHLIESST UND DEREN SIE SICH WIE EINER AUSSENSTELLE BEDIENT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 9. DEZEMBER 1987. - SAR SCHOTTE GMBH GEGEN PARFUMS ROTHSCHILD SARL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM OBERLANDESGERICHT DUESSELDORF. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN - BEGRIFF DER ZWEIGNIEDERLASSUNG, AGENTUR ODER SONSTIGE NIEDERLASSUNG. - RECHTSSACHE 218/86.
Entscheidungsgründe:
1 DAS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF HAT MIT BESCHLUSS VOM 10. JULI 1986, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 7.*AUGUST 1986, AUFGRUND DES PROTOKOLLS VOM 3.*JUNI 1971 BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL - UND HANDELSSACHEN ( IM FOLGENDEN : DAS ÜBEREINKOMMEN ) DURCH DEN GERICHTSHOF EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 5 NR.*5 DES ÜBEREINKOMMENS ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER DEUTSCHEN FIRMA SAR SCHOTTE GMBH MIT SITZ IN HEMER ( KLAEGERIN ) UND DER FRANZÖSISCHEN FIRMA PARFUMS ROTHSCHILD SARL MIT SITZ IN PARIS ( BEKLAGTE ). DIESER RECHTSSTREIT BETRIFFT DIE ERFÜLLUNG BESTIMMTER AUFTRAEGE ZUR LIEFERUNG VON PUMPENZERSTÄUBERN UND ANDEREM ZUBEHÖR FÜR PARFUMERIEARTIKEL DURCH DIE KLAEGERIN AN DIE BEKLAGTE. DIESE BEANSTANDETE, DASS DIE ZERSTÄUBER FUNKTIONSUNTÜCHTIG SEIEN. NACH EINEM SCHRIFTWECHSEL, DER ERGEBNISLOS BLIEB, KLAGTE DIE KLAEGERIN VOR DEM LANDGERICHT DÜSSELDORF AUF ZAHLUNG EINES BETRAGS, DER SECHS UNBEZAHLT GEBLIEBENEN RECHNUNGEN ENTSPRACH.
3 AUSWEISLICH DER AKTEN FÜHRTE DIE KLAEGERIN DIE VERHANDLUNGEN, DIE DEN AUFTRAEGEN UND LIEFERUNGEN VORANGINGEN, NICHT MIT DER BEKLAGTEN, SONDERN MIT DER FIRMA ROTHSCHILD GMBH MIT SITZ IN DÜSSELDORF. ES KAM ZU EINEM AUSFÜHRLICHEN SCHRIFTWECHSEL ZWISCHEN DIESER UND DER KLAEGERIN WEGEN DER BEANSTANDUNGEN DER GELIEFERTEN ZERSTÄUBER. ALLE BETREFFENDEN SCHREIBEN DER ROTHSCHILD GMBH - SOWOHL WÄHREND DER VORVERHANDLUNGEN ALS AUCH WEGEN DER BEANSTANDUNGEN - WAREN VON ZWEI PERSONEN UNTERZEICHNET, VON DENEN DIE EINE DER GESCHÄFTSFÜHRER DER ROTHSCHILD GMBH UND DER BEKLAGTEN UND DIE ANDERE GESCHÄFTSFÜHRER DER BEKLAGTEN WAR.
4 URSPRÜNGLICH HATTE DIE KLAEGERIN DIE ROTHSCHILD GMBH VOR DEM LANDGERICHT VERKLAGT. DIESE BESTRITT JEDOCH IN DEM VERFAHREN VOR DIESEM GERICHT IHRE PASSIVLEGITIMATION UND MACHTE GELTEND, DIE FRAGLICHEN FORDERUNGEN BETRÄFEN NUR DIE BEKLAGTE. DIE KLAEGERIN VERKLAGTE DARAUFHIN DIE BEKLAGTE, WAS VOM LANDGERICHT ALS KLAGEÄNDERUNG AKZEPTIERT WURDE.
5 DIE BEKLAGTE BESTRITT VOR DEM LANDGERICHT DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER DEUTSCHEN GERICHTE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN RECHTSSTREIT. DIE KLAEGERIN MACHTE DAGEGEN GELTEND, DIE ZUSTÄNDIGKEIT DIESER GERICHTE ERGEBE SICH AUS ARTIKEL 5 NR.*5 DES ÜBEREINKOMMENS, WONACH EIN BEKLAGTER IN EINEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT ALS DEM SEINES WOHNSITZES VERKLAGT WERDEN KANN, "WENN ES SICH UM STREITIGKEITEN AUS DEM BETRIEB EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG, EINER AGENTUR ODER EINER SONSTIGEN NIEDERLASSUNG HANDELT, VOR DEM GERICHT DES ORTES, AN DEM SICH DIESE BEFINDET ". SIE FÜHRTE AUS, DIE ROTHSCHILD GMBH SEI ALS "NIEDERLASSUNG" DER BEKLAGTEN IM SINNE DIESER BESTIMMUNG ANZUSEHEN.
6 DAS LANDGERICHT ERKLÄRTE SICH FÜR UNZUSTÄNDIG, DA ES DER AUFFASSUNG WAR, DASS DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 5 NR.*5 DES ÜBEREINKOMMENS NICHT ERFÜLLT SEIEN. ES FÜHRTE INSBESONDERE AUS, DIE ROTHSCHILD GMBH KÖNNE NICHT ALS AGENTUR ODER NIEDERLASSUNG DER BEKLAGTEN ANGESEHEN WERDEN, VIELMEHR SEI DIE BEKLAGTE EINE TOCHTERGESELLSCHAFT DER ROTHSCHILD GMBH.
7 DAS OBERLANDESGERICHT HAT ALS BERUFUNGSINSTANZ DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
"IST DER GERICHTSSTAND EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG, EINER AGENTUR ODER EINER SONSTIGEN NIEDERLASSUNG GEMÄSS ARTIKEL 5 NR.*5 DES ÜBEREINKOMMENS AUCH DANN GEGEBEN, WENN EINE JURISTISCHE PERSON FRANZÖSISCHEN RECHTS, EINE SOCIETE A RESPONSABILITE LIMITEE, MIT SITZ IN PARIS, IN EINEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT, HIER : DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, ZWAR ORGANISATORISCH KEINE NIEDERLASSUNG IM SINNE EINER UNSELBSTÄNDIGEN AUSSENSTELLE EINES STAMMHAUSES UNTERHÄLT, WENN SICH IN DEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT ABER EINE GLEICHNAMIGE SELBSTÄNDIGE JURISTISCHE PERSON DEUTSCHEN RECHTS, EINE GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG, MIT IDENTISCHER GESCHÄFTSFÜHRUNG BEFINDET, DIE IM NAMEN DER JURISTISCHEN PERSON FRANZÖSISCHEN RECHTS VERHANDELT UND GESCHÄFTE ABSCHLIESST UND DEREN SICH DIE JURISTISCHE PERSON FRANZÖSISCHEN RECHTS WIE EINER AUSSENSTELLE BEDIENT?"
8 WEGEN WEITERER EINZELHEITEN DES SACHVERHALTS, DES VERFAHRENSABLAUFS UND DER BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN DER BUNDESREGIERUNG UND DER KOMMISSION WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.
9 ARTIKEL 5 NR.*5 DES ÜBEREINKOMMENS REGELT DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR STREITIGKEITEN AUS DEM BETRIEB EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG, AGENTUR ODER SONSTIGEN NIEDERLASSUNG. DIESE ZUSTÄNDIGKEIT GEHÖRT ZU DEN "BESONDEREN ZUSTÄNDIGKEITEN", DIE IN DEN ARTIKELN 5 UND 6 DES ÜBEREINKOMMENS VORGESEHEN UND INSBESONDERE DURCH DIE ERWAEGUNG GERECHTFERTIGT SIND, DASS EINE ENGE VERKNÜPFUNG ZWISCHEN DER KLAGE UND DEM ZUR ENTSCHEIDUNG HIERÜBER BERUFENEN GERICHT BESTEHT.
10 DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEM URTEIL VOM 22. NOVEMBER 1978 IN DER RECHTSSACHE 33/78 ( SOMAFER, SLG. 1978, 2183 ) AUSGEFÜHRT, DASS MIT DEM BEGRIFF DER ZWEIGNIEDERLASSUNG, DER AGENTUR ODER DER SONSTIGEN NIEDERLASSUNG EIN MITTELPUNKT GESCHÄFTLICHER TÄTIGKEIT GEMEINT IST, DER AUF DAUER ALS AUSSENSTELLE EINES STAMMHAUSES HERVORTRITT, EINE GESCHÄFTSFÜHRUNG HAT UND SACHLICH SO AUSGESTATTET IST, DASS ER IN DER WEISE GESCHÄFTE MIT DRITTEN BETREIBEN KANN, DASS DIESE, OBGLEICH SIE WISSEN, DASS MÖGLICHERWEISE EIN RECHTSVERHÄLTNIS MIT DEM IM AUSLAND ANSÄSSIGEN STAMMHAUS BEGRÜNDET WIRD, SICH NICHT UNMITTELBAR AN DIESES ZU WENDEN BRAUCHEN, SONDERN GESCHÄFTE AN DEM MITTELPUNKT GESCHÄFTLICHER TÄTIGKEIT ABSCHLIESSEN KÖNNEN, DER DESSEN AUSSENSTELLE IST.
11 DAS VORLEGENDE GERICHT MEINT, DIESE VORAUSSETZUNGEN KÖNNTEN AUCH IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN ERFÜLLT SEIN, IN DEM DIE GESELLSCHAFT, DIE ALS AUSSENSTELLE EINER IN EINEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT ANSÄSSIGEN GESELLSCHAFT HANDELT, NICHT DEREN TOCHTERGESELLSCHAFT, SONDERN EINE UNABHÄNGIGE GESELLSCHAFT ODER SOGAR DAS STAMMHAUS IST.
12 DIE BUNDESREGIERUNG UND DIE KOMMISSION VERTRETEN DIESELBE AUFFASSUNG MIT DER BEGRÜNDUNG, ZUM EINEN SEI IM INTERESSE DER RECHTSSICHERHEIT DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 5 NR.*5 DES ÜBEREINKOMMENS AUF ALLE FÄLLE ERFORDERLICH, IN DENEN EINE NIEDERLASSUNG, DIE MIT DRITTEN GESCHÄFTSVERHANDLUNGEN FÜHREN KÖNNE, LEICHT WAHRNEHMBAR ALS FAKTISCHE AUSSENSTELLE EINES IN EINEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT ANSÄSSIGEN UNTERNEHMENS IN ERSCHEINUNG TRETE, UND ZUM ANDEREN KÖNNTEN UNTERNEHMEN, DIE RECHTLICH SELBSTÄNDIGE GESELLSCHAFTEN SEIEN, ALLE MERKMALE EINER AUSSENSTELLE AUFWEISEN.
13 DIE GESTELLTE FRAGE BETRIFFT EINEN FALL, IN DEM ZWEI GESELLSCHAFTEN DENSELBEN NAMEN TRAGEN UND EINE GEMEINSAME GESCHÄFTSFÜHRUNG HABEN UND IN DEM EINE VON IHNEN, OHNE EINE VON DER ANDEREN ABHÄNGIGE ZWEIGNIEDERLASSUNG ODER AGENTUR ZU SEIN, GESCHÄFTE FÜR RECHNUNG DER ANDEREN ABSCHLIESST UND SO IN DEN HANDELSBEZIEHUNGEN ALS DEREN AUSSENSTELLE AUFTRITT.
14 DARÜBER HINAUS SCHALTETE SICH DIE ROTHSCHILD GMBH IM VORLIEGENDEN FALL NICHT NUR IN DIE VERHANDLUNGEN UND DEN ABSCHLUSS DES VERTRAGES EIN, SONDERN KÜMMERTE SICH AUCH IM STADIUM DER ERFÜLLUNG DES VERTRAGES UM DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ABWICKLUNG DER VEREINBARTEN LIEFERUNGEN UND DIE BEZAHLUNG DER RECHNUNGEN. AUSSERDEM ERWECKTEN DIE SCHREIBEN, DIE SIE AN DIE KLAEGERIN RICHTETE, DEN EINDRUCK, DASS SIE ALS MITTELPUNKT GESCHÄFTLICHER TÄTIGKEIT DER BEKLAGTEN TÄTIG WURDE.
15 IN EINEM DERARTIGEN FALL MÜSSEN SICH DRITTE, DIE GESCHÄFTE MIT EINER NIEDERLASSUNG ABSCHLIESSEN, DIE ALS AUSSENSTELLE EINER ANDEREN GESELLSCHAFT TÄTIG WIRD, AUF DEN SO ERWECKTEN ANSCHEIN VERLASSEN UND DIESE NIEDERLASSUNG ALS EINE NIEDERLASSUNG DER ANDEREN GESELLSCHAFT ANSEHEN KÖNNEN, SELBST WENN DIE BEIDEN GESELLSCHAFTEN GESELLSCHAFTSRECHTLICH VONEINANDER UNABHÄNGIG SIND.
16 DIE ENGE VERKNÜPFUNG ZWISCHEN DER KLAGE UND DEM ZUR ENTSCHEIDUNG HIERÜBER BERUFENEN GERICHT IST NÄMLICH NICHT NUR AUFGRUND DER RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN IN VERSCHIEDENEN VERTRAGSSTAATEN ANSÄSSIGEN JURISTISCHEN PERSONEN ZU BEURTEILEN, SONDERN AUCH UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ART UND WEISE, WIE SICH DIESE BEIDEN UNTERNEHMEN IM GESCHÄFTSLEBEN VERHALTEN UND WIE SIE SICH DRITTEN GEGENÜBER IN IHREN HANDELSBEZIEHUNGEN DARSTELLEN.
17 DESHALB IST ARTIKEL 5 NR.*5 DES ÜBEREINKOMMENS DAHIN AUSZULEGEN, DASS ER AUF EINEN FALL ANWENDBAR IST, IN DEM EINE IN EINEM VERTRAGSSTAAT ANSÄSSIGE JURISTISCHE PERSON IN EINEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT ZWAR KEINE UNSELBSTÄNDIGE ZWEIGNIEDERLASSUNG, AGENTUR ODER SONSTIGE NIEDERLASSUNG UNTERHÄLT, DORT ABER IHRE TÄTIGKEITEN MIT HILFE EINER GLEICHNAMIGEN SELBSTÄNDIGEN GESELLSCHAFT MIT IDENTISCHER GESCHÄFTSFÜHRUNG ENTFALTET, DIE IN IHREM NAMEN VERHANDELT UND GESCHÄFTE ABSCHLIESST UND DEREN SIE SICH WIE EINER AUSSENSTELLE BEDIENT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
18 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( SECHSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF MIT BESCHLUSS VOM 10. JULI 1986 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 5 NR.*5 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL - UND HANDELSSACHEN IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS ER AUF EINEN FALL ANWENDBAR IST, IN DEM EINE IN EINEM VERTRAGSSTAAT ANSÄSSIGE JURISTISCHE PERSON IN EINEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT ZWAR KEINE UNSELBSTÄNDIGE ZWEIGNIEDERLASSUNG, AGENTUR ODER SONSTIGE NIEDERLASSUNG UNTERHÄLT, DORT ABER IHRE TÄTIGKEITEN MIT HILFE EINER GLEICHNAMIGEN SELBSTÄNDIGEN GESELLSCHAFT MIT IDENTISCHER GESCHÄFTSFÜHRUNG ENTFALTET, DIE IN IHREM NAMEN VERHANDELT UND GESCHÄFTE ABSCHLIESST UND DEREN SIE SICH WIE EINER AUSSENSTELLE BEDIENT.
Ende der Entscheidung
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