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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.06.1989
Aktenzeichen: 218/87
Rechtsgebiete: Entscheidung Nr. 1433/87/EGKS der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Umwandlung eines Teils der Produktionsquoten in Quoten für Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes, Entscheidung Nr. 194/88/EGKS der Kommission vom 6. Januar 1988 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie, Entscheidung Nr. 194/88/EGKS
Vorschriften:
Entscheidung Nr. 1433/87/EGKS der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Umwandlung eines Teils der Produktionsquoten in Quoten für Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes | |
Entscheidung Nr. 194/88/EGKS der Kommission vom 6. Januar 1988 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie Art. 5 | |
Entscheidung Nr. 194/88/EGKS Art. 17 |
1. Die Kommission ist nach Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag zur Anpassung der Relation zwischen den Erzeugungsquoten und dem Teil dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, befugt, wenn eine besonders ungünstige Entwicklung auf dem Exportmarkt eine solche Anpassung erforderlich macht, damit eine angemessene Aufteilung der Quoten gewährleistet ist. Die Kommission hat dadurch, daß sie bei Erlaß der Entscheidungen zur Verlängerung der Quotenregelung nicht die Änderung dieser Relation vorgenommen hat, die sie wegen der Lage auf den Exportmärkten und der Situation der betroffenen Unternehmen selbst für erforderlich erachtet hatte, ein anderes Ziel verfolgt, als es ihr durch Artikel 58 § 2 vorgeschrieben war ( siehe das Urteil vom 15. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33, 44, 110, 226 und 285/86, Peine-Salzgitter u. a./Kommission, Slg. 1988, 4309 ). Artikel 5 der Entscheidung Nr. 194/88 ist daher wegen Ermessensmißbrauchs aufzuheben.
Dies gilt auch für die Entscheidung Nr. 1433/87 und Artikel 17 der Entscheidung Nr. 194/88, die zwar dadurch, daß sie die Umwandlung eines Teils der Erzeugungsquoten in Lieferquoten gestatten, eine Anpassung dieser Relation vornehmen, jedoch nicht dem entsprechen, was die Kommission selbst für erforderlich erachtet hatte, um eine angemessene Aufteilung zu gewährleisten.
2. Das System von Erzeugungs - und Lieferquoten für Stahl beruht auf einer solidarischen Anstrengung der Unternehmen mit dem Ziel, die durch den Nachfragerückgang ausgelöste Krise zu bewältigen, und bietet daher keinerlei Sicherheit gegen die Auswirkungen der von den Unternehmen vor seiner Einführung getroffenen Entscheidungen ( vgl. die Urteile vom 7. Juli 1982 in der Rechtssache 119/82, Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1982, 2627, und vom 11. Mai 1983 in der Rechtssache 244/81, Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1983, 1451 ).
Im Rahmen dieses Systems haben die nach den jeweiligen allgemeinen Entscheidungen in diesem Bereich zulässigen Übertragungen von Vergleichsproduktionen von einer Gruppe auf die andere unvermeidlich eine Änderung der relativen Marktposition der Unternehmen hinsichtlich der von den Übertragungen betroffenen Erzeugnisgruppen zur Folge.
Da Monoproduzenten anders als die Produzenten, die mehr als ein Produkt herstellen, von diesen Übertragungen keinen oder nur einen sehr begrenzten Gebrauch machen können, befinden sie sich in einer besonderen Lage. Dies rechtfertigt die zu ihren Gunsten von der allgemeinen Quotenregelung abweichende Bestimmung in Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 194/88, wonach die Kommission ihnen die notwendigen Anpassungen bewilligt, wenn sie im Anschluß an Übertragungen von Vergleichsproduktionen eine Verschlechterung ihrer relativen Marktposition feststellt.
Bei Unternehmen, die nicht die für den Monoproduzenten charakteristischen, besonderen Voraussetzungen erfuellen, besteht kein derartiger Grund, so daß die Kommission nicht verpflichtet war, die Garantie der relativen Marktposition auf Unternehmen auszudehnen, die 90 % ihrer gesamten Vergleichsproduktion in zwei Erzeugnisgruppen erzielen.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 14. JUNI 1989. - HOOGOVENS GROEP BV UND FEDERACCIAI (FEDERAZIONE IMPRESE SIDERURGICHE ITALIANE) GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EGKS - ANPASSUNG DER LIEFERQUOTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 218/87, 223/87, 72/88 UND 92/88.
Tenor:
für Recht erkannt und entschieden :
1 ) Die Entscheidung Nr. 1433/87/EGKS der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Umwandlung eines Teils der Produktionsquoten in Quoten für Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes wird für nichtig erklärt.
2 ) Die Artikel 5 und 17 der Entscheidung Nr. 194/88/EGKS der Kommission vom 6. Januar 1988 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie werden für nichtig erklärt.
3 ) Die Klage in der Rechtssache 72/88 wird abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Artikels 6 der Entscheidung Nr. 194/88/EGKS gerichtet ist.
4 ) Die Kommission trägt in den Rechtssachen 218/87, 223/87 und 92/88 die Kosten des Verfahrens.
5 ) In der Rechtssache 72/88 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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