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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.07.1959
Aktenzeichen: 22-58
Rechtsgebiete: Entscheidung Nr. 2/57


Vorschriften:

Entscheidung Nr. 2/57 Art. 15 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

( VGL. LEITSÄTZE DES URTEILS 20/58 VOM 17. JULI 1959 ).

A ) DIE RECHTLICHE QUALIFIZIERUNG EINER MASSNAHME DER HOHEN BEHÖRDE HÄNGT VOR ALLEM VON GEGENSTAND UND INHALT DIESER MASSNAHME AB.

B ) RICHTET DIE HOHE BEHÖRDE AN EIN HILFSORGAN, DAS VON IHR MIT DER DURCHFÜHRUNG BESTIMMTER AUFGABEN BEAUFTRAGT IST, EIN SCHREIBEN, MIT WELCHEM SIE ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE AUFSTELLT UND INSBESONDERE DIESES ORGAN AUFFORDERT, EINE BESTIMMTE BISHER GEUEBTE PRAXIS BEIZUBEHALTEN, SO KANN DIESES SCHREIBEN EINE BLOSSE INNERDIENSTLICHE ANWEISUNG DARSTELLEN, SELBST WENN ES IM " AMTSBLATT " VERÖFFENTLICHT WURDE UND WENN SICH DIE AUFFORDERUNG AUF DIE VON DEM HILFSORGAN GEGENÜBER DEN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN BEZIEHT. DIES GILT JEDENFALLS DANN, WENN SICH AUS DEM SCHREIBEN ERGIBT, DASS DIE HOHE BEHÖRDE NICHT DIE ABSICHT HATTE, EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN, SONDERN LEDIGLICH GRUNDSÄTZE BESTÄTIGEN WOLLTE, VON DENEN SIE ZU RECHT ODER ZU UNRECHT ANNAHM, DASS SIE SICH LOGISCH AUS IHREN FRÜHEREN ENTSCHEIDUNGEN ERGÄBEN.

DIESE ERWAEGUNGEN WERDEN NICHT DADURCH ENTKRÄFTET, DASS EIN BEAMTER DER HOHEN BEHÖRDE DAS SCHREIBEN AUSSENSTEHENDEN GEGENÜBER ALS " ENTSCHEIDUNG " BEZEICHNET HAT ( EGKS-VERTRAG, ART. 33 ).

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URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. JULI 1959. - BOCHUMER VEREIN FUER GUSSTAHLFABRIKATION AG - NIEDERRHEINISCHE HUETTE AG - STAHLWERKE SUEDWESTFALEN AG - GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - RECHTSSACHE 22-58.

Entscheidungsgründe:

S. 256

ZUR ZULÄSSIGKEIT

DAS SCHREIBEN DER HOHEN BEHÖRDE VOM 18. DEZEMBER 1957 STELLT, SOWEIT ES SICH AUF DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS " EIGENAUFKOMMEN " BEI SCHROTT BEZIEHT, EINEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ AUF. ES WURDE AM 1. FEBRUAR 1958 IM AMTSBLATT DER EGKS VERÖFFENTLICHT UND SOMIT ALLEN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT ZUR KENNTNIS GEBRACHT. DIE MARKTABTEILUNG DER HOHEN BEHÖRDE HAT IN IHRER ANTWORT VOM 19. FEBRUAR 1958 AUF EINE ANFRAGE DER DEUTSCHEN SCHROTTVERBRAUCHERGEMEINSCHAFT VOM 6. FEBRUAR 1958 DAS GENANNTE SCHREIBEN ALS " ENTSCHEIDUNG " BEZEICHNET.

IM GEGENSATZ ZU DER ANSICHT DER KLAEGERINNEN KANN DAS SCHREIBEN VOM 18. DEZEMBER 1957 JEDOCH NICHT ALS EINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE DES VERTRAGES ANGESEHEN WERDEN.

ES TRIFFT ZWAR ZU, DASS DAS SCHREIBEN VOM 18. DEZEMBER 1957 DIE ANTWORT AUF EINEN ANTRAG BILDETE, MIT DEM DAS GBSV WEGEN MANGELNDER EINSTIMMIGKEIT SEINER MITGLIEDER ÜBER DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS " EIGENAUFKOMMEN " DIE HOHE BEHÖRDE ERSUCHT HATTE, DIESEN BEGRIFF GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 ZU DEFINIEREN. DIE HOHE BEHÖRDE ERKLÄRTE JEDOCH IN IHRER ANTWORT, DASS DIE VOM GBSV IN DIESER FORM VORGELEGTE FRAGE " FALSCH GESTELLT " SEI, WEIL DAS GBSV " VON ANFANG AN STILLSCHWEIGEND VON DER WÖRTLICHEN BEDEUTUNG DES AUSDRUCKS " EIGENAUFKOMMEN " AUSGEGANGEN ( WAR ) ", UND DASS DIESES KRITERIUM BEIZUBEHALTEN SEI.

HIERAUS FOLGT, DASS DIE HOHE BEHÖRDE NICHT DIE ABSICHT HATTE, ENTSPRECHEND DEM AN SIE GERICHTETEN FÖRMLICHEN ANTRAG EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN, SONDERN LEDIGLICH GRUNDSÄTZE BESTÄTIGEN WOLLTE, VON DENEN SIE ZU RECHT ODER ZU UNRECHT ANNAHM, DASS SIE SICH LOGISCH AUS DER GRUNDLEGENDEN ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 ERGÄBEN. HIERFÜR SPRICHT AUCH DIE TATSACHE, DASS FÜR EINE ABÄNDERUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 GEMÄSS ARTIKEL 53 BUCHSTABE B DES VERTRAGES DIE VORHERIGE EINSTIMMIGE ZUSTIMMUNG DES MINISTERRATS ERFORDERLICH GEWESEN WÄRE, EINE VORAUSSETZUNG, DIE IM VORLIEGENDEN FALLE NICHT ERFÜLLT WAR. ES BESTEHT JEDOCH KEIN ANLASS ANZUNEHMEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE WISSENTLICH GEGEN DIESE ZWINGENDE VORSCHRIFT VERSTOSSEN HÄTTE.

S. 257

DIESE ERWAEGUNGEN WERDEN NICHT DADURCH ENTKRÄFTET, DASS DIE MARKTABTEILUNG DER HOHEN BEHÖRDE IN BEANTWORTUNG DER FÖRMLICHEN ANFRAGE DER DEUTSCHEN SCHROTTVERBRAUCHERGEMEINSCHAFT VOM 6. FEBRUAR 1958 ERKLÄRT HAT, DAS SCHREIBEN VOM 18. DEZEMBER 1957 SEI IN DER TAT EINE " ENTSCHEIDUNG ". WIE SCHON AUS DEM WORTLAUT DER ANTWORT DER MARKTABTEILUNG ERSICHTLICH, DRÜCKT DIESES SCHREIBEN LEDIGLICH DIE ANSICHT EINES BEAMTEN DER HOHEN BEHÖRDE AUS UND GIBT FÜR SICH ALLEIN IM VORLIEGENDEN FALLE NICHT NOTWENDIGERWEISE DEREN ABSICHTEN WIEDER. IMMERHIN IST FESTZUSTELLEN, DASS DIESE ANTWORT DEN KLAEGERINNEN ANLASS GEBEN ODER SIE SOGAR DAZU BESTIMMEN KONNTE, IN BERECHTIGTER WAHRUNG IHRER INTERESSEN KLAGEWEISE GEGEN DIESE ANGEBLICHE ENTSCHEIDUNG VORZUGEHEN.

DIE VORSTEHEND DARGELEGTEN SUBJEKTIVEN GESICHTSPUNKTE KÖNNEN INDESSEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER RECHTSNATUR DES SCHREIBENS VOM 18. DEZEMBER 1957 NICHT SCHLECHTHIN AUSSCHLAGGEBEND SEIN, DA DIE RECHTLICHE QUALIFIZIERUNG EINER MASSNAHME VOR ALLEM VON IHREM GEGENSTAND UND INHALT ABHÄNGT.

DAS GENANNTE SCHREIBEN STELLT SICH ALS INNERDIENSTLICHE ANWEISUNG EINER VORGESETZTEN BEHÖRDE DAR, MIT DER DIESE DEN IHR NACHGEORDNETEN DIENSTSTELLEN RICHTLINIEN FÜR DEREN TÄTIGKEIT ERTEILT. DAS SCHREIBEN KONNTE DAHER UNMITTELBARE VERPFLICHTUNGEN NUR FÜR DEN EMPFÄNGER, NICHT ABER FÜR DIE SCHROTT VERBRAUCHENDEN UNTERNEHMEN BEGRÜNDEN, WAS ÜBERDIES DURCH DIE TATSACHE BESTÄTIGT WIRD, DASS DAS SCHREIBEN DAS DATUM VOM 18. DEZEMBER 1957 TRAEGT, ABER ERST AM 1. FEBRUAR 1958 IM AMTSBLATT DER EGKS VERÖFFENTLICHT WURDE.

AUS DEN VORGENANNTEN GRÜNDEN IST DAS SCHREIBEN VOM 18. DEZEMBER 1957 KEINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE DES VERTRAGES.

DIE KLAGE IST DAHER NICHT ZULÄSSIG.

Kostenentscheidung:

GEMÄSS ARTIKEL 60 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER PROZESSKOSTEN ZU VERURTEILEN. IM VORLIEGENDEN FALLE SIND DIE KLAEGERINNEN IN DER FRAGE DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE UNTERLEGEN.

DURCH IHR SCHREIBEN VOM 19. FEBRUAR 1958 HAT DIE BEKLAGTE JEDOCH DEN KLAEGERINNEN ANLASS GEGEBEN ODER SIE SOGAR DAZU BESTIMMT, GEGEN DIE IN DEM SCHREIBEN VOM 18. DEZEMBER 1957 ANGEBLICH ENTHALTENE ENTSCHEIDUNG KLAGEWEISE VORZUGEHEN. ES ERSCHEINT DAHER GEBOTEN, DIE KOSTEN IN DER WEISE GEGENEINANDER AUFZUHEBEN, DASS JEDE PARTEI IHRE EIGENEN KOSTEN TRAEGT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

- DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

- DIE KOSTEN WERDEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN; JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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