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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.03.1988
Aktenzeichen: 228/86
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Prüfungsausschuß verfügt über ein weites Ermessen in bezug auf die Modalitäten und die Einzelheiten der im Rahmen eines Auswahlverfahrens vorgesehenen Prüfungen. Der Gerichtshof darf die Modalitäten des Ablaufs einer Prüfung nur insoweit beanstanden, als es erforderlich ist, um die Gleichbehandlung der Bewerber und die Objektivität der unter diesen getroffenen Auswahl zu gewährleisten. Ebensowenig ist es Sache des Gerichtshofes, die Einzelheiten des Inhalts einer Prüfung zu beanstanden, es sei denn, sie überschritten den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gezogenen Rahmen und seien dem Zweck der Prüfung oder des Auswahlverfahrens nicht angemessen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 24. MAERZ 1988. - JEAN-PIERRE GOOSSENS UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - INTERNES AUSWAHLVERFAHREN. - RECHTSSACHE 228/86.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 20. August 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren KOM/A/8/84, sie nicht in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufzunehmen, und, soweit erforderlich, auf Aufhebung der aufgrund dieses Auswahlverfahrens erfolgten Ernennungen.

2 Das interne Auswahlverfahren KOM/A/8/84 aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, dessen Ausschreibung am 18. Juni 1984 erfolgte, wurde von der Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten ( Besoldungsgruppen 7 und 6 der Laufbahngruppe A ) veranstaltet. Es stand nur Bewerbern offen, die seit 1980 in die Besoldungsgruppen B 1, B 2 oder B 3 eingestuft waren, und sollte den Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A ermöglichen. 283 Bewerber wurden zum Auswahlverfahren zugelassen.

3 Das Auswahlverfahren war in drei Abschnitte gegliedert : einen Abschnitt der Vorauswahl, einen Ausbildungsabschnitt und schließlich eine mündliche Prüfung.

4 Am Ende des ersten Verfahrensabschnitts bestimmte der Prüfungsausschuß aufgrund der Personalakten der Bewerber und des Ergebnisses eines Aufsatzes die Bewerber, die seines Erachtens die besten Voraussetzungen für die Zulassung zur nächsten Verfahrensstufe mitbrachten.

5 Die 87 Bewerber - zu denen die Kläger gehörten -, die auf diese Weise zum zweiten Abschnitt des Auswahlverfahrens zugelassen wurden, nahmen an verbindlich vorgeschriebenen, vom Prüfungsausschuß veranstalteten und ausgestalteten Ausbildungskursen teil, die sich ganztägig über vier Wochen erstreckten. Für diese Ausbildungsveranstaltungen hatte der Prüfungsausschuß vier Hauptthemen festgelegt, nämlich Wirtschaft und Finanzen der Gemeinschaft, die Rechtsordnung der Gemeinschaft, moderne Managementmethoden und allgemeine Verwaltungstechniken, wobei ein Thema pro Woche behandelt wurde.

6 Die Bewerber, die diesen Ausbildungszyklus abgeschlossen hatten, nahmen dann entsprechend der Ausschreibung des Auswahlverfahrens an einer mündlichen Prüfung teil, die mit 50 Punkten bewertet wurde, wobei eine Mindestzahl von 30 Punkten zur Aufnahme in die Eignungsliste erforderlich war. Von den 84 Bewerbern, die an der mündlichen Prüfung teilnahmen und zu denen die Kläger gehörten, wurden 38 in die Eignungsliste aufgenommen.

7 Mit Schreiben vom 20. Juni 1986 wurden die Kläger über die Punktzahl, die sie jeweils erhalten hatten, und darüber unterrichtet, daß der Prüfungsausschuß sie nicht in die Eignungsliste habe aufnehmen können, da diese Zahl unter 30 Punkten gelegen habe.

8 Die Kläger halten diese Entscheidung für rechtswidrig und rügen insoweit die Rechtswidrigkeit des Ablaufs und des Inhalts der mündlichen Prüfung sowie die ungenügende Begründung der angefochtenen Entscheidung.

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Rüge der Rechtswidrigkeit der mündlichen Prüfung

10 Die Kläger machen im wesentlichen geltend, sowohl der Ablauf als auch der Inhalt der mündlichen Prüfung verstießen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber und den Grundsatz der Objektivität, zwei wesentliche Grundsätze jedes Auswahlverfahrens, und der dieser Prüfung durch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens gesteckte Rahmen sei nicht beachtet worden. Schon die sehr grosse Zahl von Fragen, die der Prüfungsausschuß für diese Prüfung ausgearbeitet und verwendet habe, habe die geforderte vollständige Gleichbehandlung der Bewerber ausgeschlossen. Die Auslosung der Fragen habe den Zufall zum einzigen Auswahlkriterium gemacht. Diese Vorgehensweise schließe eine Prüfung aus, die das "Profil" der Bewerber berücksichtige; nur dieses Profil hätte es dem Prüfungsausschuß ermöglicht, die Qualifikation und die Befähigung der Bewerber anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Die vom Prüfungsausschuß ausgewählten Fragen seien hinsichtlich ihres Inhalts nicht gleich schwierig gewesen und ganz allgemein von einem im Verhältnis zu den zu besetzenden Dienstposten zu hohen Niveau. Schließlich hätten sich die ausgewählten Fragen nicht ausschließlich auf die im Rahmen des Ausbildungszyklus behandelten Gebiete bezogen und auf diese Weise das dahin gehende Vertrauen der Bewerber verletzt.

11 Die Kommission führt aus, die mündliche Prüfung habe so, wie der Prüfungsausschuß ihren Ablauf festgelegt habe, vier Abschnitte umfasst. Die Bewerber hätten zuerst durch Losziehung eine Frage allgemeiner Art aus einer Liste von 76 Fragen, die vom Prüfungsausschuß ausgearbeitet worden seien, gezogen und diese Frage nach 10 Minuten Vorbereitung beantwortet ( Dauer : 10 Minuten, Gewichtung : 1 ). Der Bewerber habe anschließend seine Ausbildung und seine frühere und gegenwärtige Tätigkeit dargestellt ( Dauer : 5 Minuten, Gewichtung : 0,5 ), sodann habe er Fragen darüber beantwortet, wie sich seine gegenwärtige Tätigkeit in den Rahmen eines der Politikbereiche der Gemeinschaft einfüge ( Dauer : 10 Minuten, Gewichtung : 1,5 ). Schließlich habe der Kandidat eine von zwei Fragen, die abwechselnd von einem der Mitglieder des Prüfungsausschusses aus einer Liste von 75 Fragen über die Politikbereiche der Gemeinschaft ausgewählt worden seien, beantwortet, wobei Fragen nach der gegenwärtigen Tätigkeit des Bewerbers ausgeschlossen gewesen seien ( Dauer : 20 Minuten, Gewichtung : 2 ).

12 Die Kommission hat auf Ersuchen des Gerichtshofes die beiden vom Prüfungsausschuß ausgearbeiteten Listen von Fragen vorgelegt.

13 Es ist festzustellen, daß die Ausschreibung des Auswahlverfahrens weder die Modalitäten des Ablaufs der mündlichen Prüfung noch deren Inhalt festlegt, sondern nur klarstellt, daß der Prüfungsausschuß Gelegenheit haben sollte, den Bewerbern Fragen zu stellen, um ihre Qualifikation und ihre Befähigung zur Ausübung von A-Tätigkeiten zu beurteilen. Die Ausschreibung überlässt somit die Festsetzung dieser Modalitäten und der Einzelheiten des Inhalts der mündlichen Prüfung dem Ermessen des Prüfungsausschusses.

14 Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß dem Prüfungsausschuß ein weites Ermessen in bezug auf die Modalitäten und die Einzelheiten des Inhalts der Prüfungen eines Auswahlverfahrens zuzubilligen ist. Der Gerichtshof darf die Modalitäten des Ablaufs einer Prüfung, die von einem Prüfungsausschuß festgelegt worden sind, nur insoweit beanstanden, als es erforderlich ist, um die Gleichbehandlung der Bewerber und die Objektivität der vom Prüfungsausschuß unter diesen getroffenen Auswahl zu gewährleisten. Ebensowenig ist es Sache des Gerichtshofes, die Einzelheiten des Inhalts einer Prüfung zu beanstanden, es sei denn, sie überschritten den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gezogenen Rahmen und seien dem Zweck der Prüfung oder des Auswahlverfahrens nicht angemessen.

15 Was zunächst die Rügen in bezug auf die Modalitäten des Ablaufs der mündlichen Verhandlung betrifft, kann man es dem Prüfungsausschuß nicht zum Vorwurf machen, daß er Listen von Fragen ausgearbeitet hat, deren Zahl annähernd gleich hoch war wie die Zahl der Bewerber, die an der Prüfung teilnahmen, und daß er für die Frage allgemeiner Art vorgesehen hat, daß diese durch Auslosung aus der zu diesem Zweck erstellten Liste bestimmt wurde. Diese Modalitäten entsprechen vielmehr dem Bestreben um Gleichbehandlung, allerdings unter der Voraussetzung, daß alle ausgewählten Fragen eindeutig den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen. Eine Prüfung der 76 Fragen allgemeiner Art und der 75 Fragen über die Politikbereiche der Gemeinschaft lässt insoweit keine bemerkenswerten Unterschiede zwischen den Fragen erkennen.

16 Die beiden ersten Rügen der Kläger in bezug auf den Ablauf der mündlichen Prüfung sind deshalb nicht begründet.

17 Zur dritten Rüge, wonach es an einer Berücksichtigung des "Profils" der einzelnen Bewerber fehle, braucht nur festgestellt zu werden, daß sich die Prüfung im zweiten und dritten der oben angegebenen Verfahrensabschnitte auf die jeweilige Tätigkeit der Bewerber und ihre Einordnung in den Rahmen der Gemeinschaft bezog. Diese Rüge ist deshalb offensichtlich nicht begründet.

18 Zu den Rügen, die den Inhalt der mündlichen Prüfung selbst zum Gegenstand haben, ist festzustellen, daß es die Prüfung nach der Ausschreibung des Auswahlverfahrens dem Prüfungsausschuß ermöglichen sollte, den Stand der Fachkenntnisse der Bewerber und ihre Befähigung zur Ausübung einer Tätigkeit der Laufbahngruppe A zu beurteilen. Nach der Prüfung der 76 Fragen allgemeiner Art und der 75 Fragen über die Politikbereiche der Gemeinschaft wird deutlich, daß die Antworten auf solche Fragen und auf Fragen nach der Tätigkeit der Bewerber dem Prüfungsausschuß eine hinreichende Grundlage für eine solche Beurteilung verschaffen konnten. Die Prüfung überschritt also, was ihren Inhalt betrifft, nicht den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gezogenen Rahmen.

19 Was den Zweck des Auswahlverfahrens angeht, ist darauf hinzuweisen, daß es der Bildung einer Einstellungsreserve von Beamten der Laufbahngruppe A diente, die geeignet sind, dieser Laufbahngruppe entsprechende Tätigkeiten in allen Dienststellen der Kommission auszuüben. Obwohl es sich nicht um ein Einstellungsverfahren im Sinne des Artikels 27 des Statuts handelte, sollte das Auswahlverfahren dazu beitragen, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung und Leistung höchsten Ansprüchen genügten. Diese Erwägungen und die im Verhältnis zur Zahl der Bewerber beschränkte Anzahl von Dienstposten rechtfertigen es, daß die Prüfungen einen bestimmten Schwierigkeitsgrad aufwiesen, um eine strenge Auslese zu ermöglichen.

20 Angesichts dieser Erwägungen kann nicht festgestellt werden, daß die vom Prüfungsausschuß ausgewählten 76 Fragen allgemeiner Art das Niveau der allgemeinen Kenntnisse oder der geistigen Wißbegier überschritten, das man von den Bewerbern erwarten durfte. Ebensowenig überschritten unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts und des Umstands, daß alle Bewerber seit längerer Zeit im Dienst der Gemeinschaften standen, die 75 vom Prüfungsausschuß ausgewählten Fragen zu den Politikbereichen der Gemeinschaft den Stand der Kenntnisse von der Arbeitsweise der Gemeinschaften und den Bereichen der von dieser verfolgten Politik, den Bewerber erreicht haben mussten, von denen angenommen wird, daß sie geeignet sind, Tätigkeiten der Laufbahngruppe A auszuüben.

21 Die Rüge der Kläger, die das zu hohe und unverhältnismässige Niveau der von den Bewerbern zu beantwortenden Fragen betrifft, ist deshalb nicht begründet.

22 Was schließlich die Rüge angeht, daß nicht alle Fragen den im Ausbildungsabschnitt unterrichteten Sachgebieten entnommen gewesen seien, ist festzustellen, daß die Ausschreibung des Auswahlverfahrens keine Zusicherung in bezug auf den Inhalt der mündlichen Prüfung enthielt und daß die Kläger im übrigen keinen konkreten Umstand vorgetragen haben, der bei den Bewerbern ein dahin gehendes rechtlich geschütztes Vertrauen hätte entstehen lassen können.

23 In bezug auf die Fragen nach den Politikbereichen der Gemeinschaft ist jedoch einzuräumen, daß ein Bewerber, der eine Frage zu beantworten hatte, die sich nicht auf die im Ausbildungsabschnitt unterrichteten Sachgebiete bezog, gegenüber anderen Bewerbern benachteiligt sein konnte; die Prüfung aller vom Prüfungsausschuß ausgewählten Fragen erlaubt es nicht auszuschließen, daß einige unter ihnen zumindest am Rande der im Laufe der vier Ausbildungswochen behandelten Sachgebiete lagen. Allerdings betrifft dieses Problem nur den vierten Abschnitt der mündlichen Prüfung, und jeder Bewerber hatte die Wahl zwischen zwei Fragen nach den Politikbereichen der Gemeinschaft. Im übrigen berühren die ausgewählten Fragen Probleme, die eine Person, die sich für die Politikbereiche der Gemeinschaft interessiert, hinreichend gut kennen muß, um sie analysieren und mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erörtern zu können. Das Ziel dieses Prüfungsabschnitts bestand im übrigen eher darin, die entsprechenden Fähigkeiten der Bewerber zu beurteilen, als darin, die im Laufe dieser Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu prüfen. Unter diesen Umständen konnte das Risiko einer gewissen Ungleichheit der Chancen für sich gesehen nicht das Ergebnis der Prüfung verfälschen.

24 Deshalb ist auch die Rüge, die die mangelnde Übereinstimmung zwischen bestimmten Fragen der Prüfung und dem Ausbildungsabschnitt betrifft, nicht begründet; die Rüge der Rechtswidrigkeit der mündlichen Prüfung ist zurückzuweisen.

Zur Rüge der ungenügenden Begründung

25 Die Kläger machen im wesentlichen geltend, die angefochtene Entscheidung sei insofern unzureichend begründet, als der Prüfungsausschuß nicht das Ergebnis der beiden Beurteilungen angegeben habe, die er nach der Ausschreibung des Auswahlverfahrens vorzunehmen gehabt habe, nämlich die des Qualifikationsniveaus und die der Befähigung zur Ausübung von Tätigkeiten der Laufbahngruppe A.

26 Die Kommission macht geltend, der Prüfungsausschuß sei nicht verpflichtet gewesen, ein bestimmtes Urteil über die Qualifikation der Bewerber und ihre Befähigung zur Ausübung von Tätigkeiten der Laufbahngruppe A abzugeben. Der Prüfungsausschuß habe seine Beurteilung für jeden Abschnitt der Prüfung abgegeben, um zu einem Gesamtergebnis zu gelangen.

27 Hierzu braucht nur festgestellt zu werden, daß es unmöglich ist, klar zwischen der Beurteilung des Niveaus der beruflichen Qualifikation der Bewerber und der Beurteilung ihrer Befähigung zur Ausübung des Amtes eines Verwaltungsrats der Laufbahngruppe A zu unterscheiden, das, wie in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens angegeben ist, in einer Referenten - oder Kontrolltätigkeit nach allgemeinen Weisungen besteht.

28 Somit ist auch die Rüge der Kläger in bezug auf die fehlende Begründung nicht begründet. Die Klage ist deshalb insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Allerdings tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Zweite Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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