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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.1987
Aktenzeichen: 229/86
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. EIN BESCHLUSS, DURCH DEN DIE KOMMISSION EIN ANTIDUMPINGVERFAHREN BEZUEGLICH BESTIMMTER AUS EINEM DRITTSTAAT AUSGEFÜHRTER ERZEUGNISSE MIT DER BEGRÜNDUNG EINSTELLT, DIESE ERZEUGNISSE KÖNNTEN IM SINNE DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN NICHT ALS URSPRUNGSWAREN DIESES STAATES ANGESEHEN WERDEN, KANN DEN BETREFFENDEN HERSTELLER/EXPORTEUR NICHT BELASTEN UND VON IHM NICHT IM WEGE DER NICHTIGKEITSKLAGE ANGEFOCHTEN WERDEN, SELBST WENN DIE KOMMISSION DIE MITGLIEDSTAATEN IM ÜBRIGEN AUFGEFORDERT HAT, GEEIGNETE MASSNAHMEN ZU TREFFEN, UM ZU VERHINDERN, DASS DIE FRAGLICHEN AUSFUHREN ES ERMÖGLICHEN, DIE ANTIDUMPINGZÖLLE ZU UMGEHEN, DENEN DIESELBEN ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN EINEM ANDEREN DRITTSTAAT UNTERLIEGEN.
IST NÄMLICH DER URSPRUNG EINES ERZEUGNISSES NICHT VON DER KOMMISSION NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 14 DER VERORDNUNG NR. 802/68 FESTGESETZT WORDEN, SO BESTIMMEN DIE NATIONALEN ZOLLBEHÖRDEN DEN URSPRUNG DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE, AUS DEM SICH DIE ANWENDUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN ERGEBEN KANN, AUFGRUND DER IN DIESER VERORDNUNG AUFGESTELLTEN KRITERIEN.
2. IN EINEM BEREICH, IN DEM WEDER BESONDERE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES NOCH VERBINDLICHE HANDLUNGEN DER ORGANE DEN MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGEN, KANN EINE IN FORM EINES VERMERKS AN DIESE STAATEN GERICHTETE AUFFORDERUNG DER KOMMISSION KEINE VERPFLICHTUNG DIESER MITGLIEDSTAATEN ZUM ERLASS BESTIMMTER MASSNAHMEN BEGRÜNDEN. IN EINEM SOLCHEN ZUSAMMENHANG KANN NICHT AUF DIE ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN AUS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG, DER GEMEINSCHAFT DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABE ZU ERLEICHTERN, VERWIESEN WERDEN.
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 30. SEPTEMBER 1987. - BROTHER INDUSTRIES LIMITED UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE 229/86.
Entscheidungsgründe:
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
NACH ARTIKEL 91 PAR *3 DER VERFAHRENSORDNUNG WIRD ÜBER DIE ERHOBENE EINREDE MÜNDLICH VERHANDELT, SOFERN DER GERICHTSHOF NICHTS ANDERES BESTIMMT. DER GERICHTSHOF IST DER AUFFASSUNG, DASS ER IM VORLIEGENDEN FALL HINREICHEND UNTERRICHTET IST UND DASS KEIN ANLASS BESTEHT, DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG ZU ERÖFFNEN.
DIE ZULÄSSIGKEIT DER VORLIEGENDEN KLAGE HÄNGT DAVON AB, OB DER BESCHLUSS 86/193 DER KOMMISSION ALLEIN ODER IN VERBINDUNG MIT DEM VON DER KOMMISSION AN DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERSANDTEN VERMERK VOM 5.*JUNI 1986 DIE RECHTSSTELLUNG DER KLAEGERINNEN NACHTEILIG BERÜHREN KONNTE.
DAZU IST FESTZUSTELLEN, DASS DER BESCHLUSS 86/193 DEN BETROFFENEN HERSTELLER/EXPORTEUR NICHT BESCHWEREN KANN, DA MIT IHM EIN ANTIDUMPINGVERFAHREN EINGESTELLT WIRD, DAS IN BEZUG AUF AUS TAIWAN AUSGEFÜHRTE ERZEUGNISSE EINGELEITET WORDEN WAR.
AUCH DIE IN DER BEGRÜNDUNG DIESES BESCHLUSSES GETROFFENE FESTSTELLUNG, DAS VERFAHREN SEI EINGESTELLT WORDEN, WEIL DIE VON TAIWAN AUS VERSCHIFFTEN ELEKTRONISCHEN SCHREIBMASCHINEN NACH DEM ERGEBNIS DER UNTERSUCHUNG NICHT ALS WAREN MIT URSPRUNG IN DIESEM LAND ANGESEHEN WERDEN KÖNNTEN, KANN GEGENÜBER DIESEM HERSTELLER/EXPORTEUR KEINE, NICHT EINMAL MITTELBARE, RECHTSWIRKUNGEN ENTFALTEN. TATSÄCHLICH SIND DIE NATIONALEN ZOLLBEHÖRDEN, DIE DEN URSPRUNG EINER EINGEFÜHRTEN WARE IM HINBLICK AUF DIE EVENTÜLLE ANWENDUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN ZU ERMITTELN HABEN, BEZUEGLICH IHRER SCHLUSSFOLGERUNGEN NUR DANN GEBUNDEN, WENN DIESER URSPRUNG VON DER KOMMISSION AUFGRUND DER KRITERIEN DER VERORDNUNG NR. 802/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME BEGRIFFSBESTIMMUNG FÜR DEN WARENURSPRUNG UND NACH DEM IN ARTIKEL 14 DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN VERFAHREN BESTIMMT WORDEN IST. DIE FESTSTELLUNG, ZU DER DIE KOMMISSION IM RAHMEN EINES ANTIDUMPINGVERFAHRENS GELANGT, KANN SOMIT DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DER NATIONALEN ZOLLBEHÖRDEN NICHT PRÄJUDIZIEREN, DIE IN EINEM SOLCHEN FALL IHRE BEFUGNIS BEHALTEN, DIE FÜR DIE ERMITTLUNG DES URSPRUNGS EINES ERZEUGNISSES ENTSCHEIDENDEN FAKTOREN SELBSTÄNDIG ZU BEURTEILEN.
UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DAHER AUSZUSCHLIESSEN, DASS DER BESCHLUSS 86/193 DIE RECHTSSTELLUNG DES HERSTELLERS/EXPORTEURS DADURCH BERÜHREN KANN, DASS ER EINE FESTSTELLUNG DAHIN GEHEND ENTHÄLT, DASS DIE VON TAIWAN AUS VERSCHIFFTEN ELEKTRONISCHEN SCHREIBMASCHINEN KEINE URSPRUNGSWAREN DIESES LANDES SIND.
AUFGRUND DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN IST AUCH AUSZUSCHLIESSEN, DASS DER BESCHLUSS 86/193 DEN BETREFFENDEN HERSTELLER/EXPORTEUR BESCHWERT, WENN MAN IHN NICHT ISOLIERT, SONDERN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VON DER KOMMISSION AM 5.*JUNI 1986 AN DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERSANDTEN VERMERK BETRACHTET.
IN DIESEM VERMERK HEISST ES, DASS DAS ANTIDUMPINGVERFAHREN EINGESTELLT WORDEN SEI, DA DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION IHREN URSPRUNG NICHT IN TAIWAN, SONDERN IN JAPAN HATTEN, UND DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN WURDEN GEBETEN, DIESER SACHE NACHZUGEHEN UND IM RAHMEN IHRER ZOLLGESETZE ANGEMESSENE MASSNAHMEN ZU TREFFEN.
DIESER VERMERK MACHT DIE MITGLIEDSTAATEN ZWAR AUF DIE ERNSTHAFTIGKEIT DES PROBLEMS AUFMERKSAM, ER VERLANGT JEDOCH NICHT VON DEN NATIONALEN BEHÖRDEN, IN EINEM GANZ BESTIMMTEN SINN ZUM URSPRUNG DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE STELLUNG ZU NEHMEN, SONDERN FORDERT SIE LEDIGLICH AUF, AUFGRUND IHRER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU ENTSCHEIDEN. DIES KÖNNTE ÜBRIGENS AUCH NICHT ANDERS SEIN, DA EINE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN, BESTIMMTE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN, NICHT DURCH EINEN VERMERK DER KOMMISSION BEGRÜNDET WERDEN KANN, WENN IM VERTRAG ODER IN VERBINDLICHEN HANDLUNGEN DER ORGANE KEINE DAHIN GEHENDE VORSCHRIFT ENTHALTEN IST. AUF DIE ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN AUS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG, "DER GEMEINSCHAFT DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABE ZU ERLEICHTERN", KANN IM VORLIEGENDEN FALL NICHT VERWIESEN WERDEN, DA KEINE GEMEINSAME BEGRIFFSBESTIMMUNG FÜR DEN WARENURSPRUNG IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 802/68 GEGEBEN WORDEN IST UND DIE WAHRUNG DER GEMEINSCHAFTSINTERESSEN SOMIT DURCH EINE SELBSTÄNDIGE BEURTEILUNG SEITENS DER NATIONALEN ZOLLBEHÖRDEN GARANTIERT WIRD, DENEN GEGENÜBER DIE FESTSTELLUNGEN DER KOMMISSION IN DIESEM FALL NUR RICHTCHARAKTER, ABER KEINE ZWINGENDE WIRKUNG HABEN.
DARAUS FOLGT, DASS DER BESCHLUSS 86/193, AUCH IN VERBINDUNG MIT DEM VERMERK VOM 5.*JUNI 1986, KEINE HANDLUNG DARSTELLT, DIE DIE RECHTSSTELLUNG DES BETROFFENEN HERSTELLERS/EXPORTEURS NACHTEILIG BERÜHREN KANN.
DIE KLAGE IST SOMIT ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN, OHNE DASS ES ERFORDERLICH WÄRE, IHRE ZULÄSSIGKEIT FÜR JEDE KLAGENDE FIRMA GESONDERT ZU PRÜFEN.
GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG SIND DIE KOSTEN, EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES STREITHELFERS CETMA, DER EINEN ENTSPRECHENDEN ANTRAG GESTELLT HAT, DEN KLAEGERINNEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
BESCHLOSSEN :
1)DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2)DIE KLAEGERINNEN TRAGEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES STREITHELFERS.
LUXEMBURG, DEN 30. SEPTEMBER 1987.
Ende der Entscheidung
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