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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 31.03.1965
Aktenzeichen: 23-64
Rechtsgebiete: Beamtenstatut
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 91 | |
Beamtenstatut Art. 37 | |
Beamtenstatut Art. 107 |
1. DIE TEILNEHMER AN ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN - AUCH GEMEINSCHAFTSFREMDE - KÖNNEN GEGEN VERLETZUNGEN DER VORSCHRIFTEN ÜBER DAS ALLGEMEINE AUSWAHLVERFAHREN DEN GERICHTSHOF ANRUFEN.
2. VGL. LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS 16/64.
A ) DER IN ARTIKEL 110 ENTHALTENE AUSDRUCK " DIE ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN " BEZIEHT SICH IN ERSTER LINIE AUF BESTIMMUNGEN, DIE JEDES ORGAN IN VOLLZUG BESTIMMTER ZWINGENDER VORSCHRIFTEN DES STATUTS, WIE ETWA DER ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND 5 ABSATZ 4 UNTERABSATZ 2, ZU ERLASSEN VERPFLICHTET IST. OHNE EINE SOLCHE AUSDRÜCKLICHE ANORDNUNG KANN DIE VERPFLICHTUNG ZUM ERLASS " ALLGEMEINER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN " NUR DORT ANGENOMMEN WERDEN, WO DIE STATUTSVORSCHRIFTEN SELBST NICHT HINREICHEND KLAR SIND.
DIE STATUTSVORSCHRIFTEN ÜBER DAS AUSWAHLVERFAHREN GENÜGEN SICH SELBST.
*/ 664J0016 /*.
VGL. LEITSATZ NR. 10 DES URTEILS 80/63 RSPRGH X 842.
DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES IST DURCH DIE BEZUGNAHME AUF DIE BENUTZTEN AUSKÜNFTE UND AUF DIE DIE BEURTEILUNG TRAGENDEN SACHLICHEN GESICHTSPUNKTE HINREICHEND BEGRÜNDET.
*/ 663J0080 /*.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 31. MAERZ 1965. - THERESE VANDEVYVERE GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSSACHE 23-64.
Entscheidungsgründe:
S. 227
I. ZUM STREITGEGENSTAND
MIT DEM ERSTEN KLAGEANTRAG BEGEHRT DIE KLAEGERIN DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINER ANGEBLICH VOM PRÜFUNGSAUSSCHUSS GETROFFENEN VERFÜGUNG, MIT DER SIE " AUS DEM ZULASSUNGSVERZEICHNIS NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DES ANHANGS III ZUM BEAMTENSTATUT GESTRICHEN " WORDEN SEI.
IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DIE KLAEGERIN EINGERÄUMT, DASS SIE EINEM TERMINOLOGISCHEN IRRTUM UNTERLEGEN SEI, DASS DIE EINZIGE TATSÄCHLICH GEGEN SIE ERGANGENE VERFÜGUNG AUF ABSATZ 4 DES GENANNTEN ARTIKELS BERUHT UND IHR DIE ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG VERSAGT HAT.
DA DIE KLAEGERIN SONACH IHREN ERSTEN KLAGEANTRAG NICHT MEHR AUFRECHTERHÄLT, BRAUCHT ÜBER DIE AUF DAS NICHTBESTEHEN DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG GESTÜTZTE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE NICHT ENTSCHIEDEN ZU WERDEN.
STREITGEGENSTAND IST DAHER NUR DIE VERFÜGUNG, DURCH DIE DER KLAEGERIN DIE ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG VERSAGT WURDE.
II. ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
1. DIE BEKLAGTE PARTEI HÄLT DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG, DA NUR BEDIENSTETE DER GEMEINSCHAFTEN AUF GRUND VON ARTIKEL 91 DER BEAMTENSTATUTE KLAGEN KÖNNTEN.
ARTIKEL 91 GEWÄHRT DEN " IN DIESEM STATUT GENANNTEN PERSONEN " EIN KLAGERECHT. ARTIKEL 27 DER STATUTE HANDELT, OHNE DAS WORT ZU GEBRAUCHEN, VON DEN BEWERBERN - AUCH DEN GEMEINSCHAFTSFREMDEN - IN ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN. UNTER " BEWERBERN " VERSTEHT ANHANG III ZU DEN STATUTEN OFFENSICHTLICH ALLE BEWERBER, DIE AN ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 1 NR. 1 BUCHSTABE A ) DIESES ANHANGS TEILNEHMEN, OB SIE NUN BEDIENSTETE DER GEMEINSCHAFTEN SIND ODER NICHT. IM ÜBRIGEN SIND DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DAS ALLGEMEINE AUSWAHLVERFAHREN ZUM SCHUTZE ALLER BEWERBER ERLASSEN; DIE BEWERBER SIND DAHER ALS IN DIESEN VORSCHRIFTEN GENANNTE PERSONEN ANZUSEHEN UND KÖNNEN SOMIT GEMÄSS ARTIKEL 19 DEN GERICHTSHOF GEGEN VERLETZUNGEN DIESER VORSCHRIFTEN ANRUFEN.
DIESE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE IST ALSO ZURÜCKZUWEISEN.
2. DAS PARLAMENT HAT FERNER BEANTRAGT, " ZU ERKENNEN, DASS DIE BLOSSE AUFZÄHLUNG ANGEBLICH VERLETZTER STATUTSVORSCHRIFTEN UND ANDERER NICHTIGKEITSGRÜNDE... NICHT GENÜGT " UND " DESGLEICHEN DEN VORBEHALT, WEITERE KLAGEGRÜNDE GELTEND ZU MACHEN, FÜR UNWIRKSAM " ZU ERKLÄREN, DEMNACH " NUR DIE IN DER KLAGESCHRIFT DARGELEGTEN KLAGEGRÜNDE ALS WIRKSAM GELTEND GEMACHT " ANZUSEHEN.
S. 228
WAS DEN ERSTEN TEIL DIESER EINREDEN ANBELANGT, LÄSST DIE KLAGESCHRIFT ERKENNEN, DASS DIE KLAEGERIN MIT DER AUFZÄHLUNG DER NACH IHRER ANSICHT VERLETZTEN VORSCHRIFTEN UND DER GRÜNDE FÜR DIE NICHTIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG NICHT SELBSTÄNDIGE KLAGEGRÜNDE VORBRINGEN, SONDERN NUR DIE DREI TATSÄCHLICH GELTEND GEMACHTEN KLAGEGRÜNDE EINFÜHREN WOLLTE. DIE EINREDEN SIND DAHER INSOWEIT GEGENSTANDSLOS.
DIES GILT AUCH FÜR DEN ZWEITEN TEIL DER EINREDEN, DA DIE KLAEGERIN IM LAUFE DES VERFAHRENS KEINE NEUEN KLAGEGRÜNDE VORGEBRACHT HAT.
NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE ZULÄSSIG.
III. ZUR BEGRÜNDETHEIT
1. ZUR ERSTEN RÜGE
DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DAS PARLAMENT HABE GEGEN DIE ARTIKEL 107 EGKS-BEAMTENSTATUT UND 110 EWG/EAG-BEAMTENSTATUT VERSTOSSEN, INDEM ES ENTWEDER ÜBERHAUPT KEINE ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM AUSWAHLVERFAHREN ERLASSEN HABE ODER DOCH DIESE BESTIMMUNGEN OHNE ANHÖRUNG DER PERSONALVERTRETUNG UND OHNE EINHOLUNG DER STELLUNGNAHME DES STATUTSBEIRATS VERABSCHIEDET UND DEM PERSONAL NICHT BEKANNTGEGEBEN HABE.
DIE BEKLAGTE PARTEI HÄLT DIESES VORBRINGEN FÜR UNZULÄSSIG; EIN BEWERBER, DER NICHT IM DIENST DER GEMEINSCHAFTEN STEHT, HABE KEIN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE DARAN, VERLETZUNGEN DER GENANNTEN VORSCHRIFTEN GELTEND ZU MACHEN.
DIESE EINREDE IST NICHT BEGRÜNDET. DIE " EXTERNEN " BEWERBER HABEN IM GLEICHEN MASSE WIE DIE GEMEINSCHAFTSINTERNEN BEWERBER EIN EINDEUTIGES INTERESSE DARAN, DASS DIE STATUTSVORSCHRIFTEN AUF SIE RICHTIG ANGEWANDT WERDEN.
DER IN DEN VORGENANNTEN ARTIKELN 107 UND 110 ENTHALTENE AUSDRUCK " DIE ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN " BEZIEHT SICH IN ERSTER LINIE AUF BESTIMMUNGEN, DIE JEDES ORGAN IN VOLLZUG BESTIMMTER ZWINGENDER VORSCHRIFTEN DER STATUTE, WIE ETWA ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 5 ABSATZ 4 UNTERABSATZ 2, ZU ERLASSEN VERPFLICHTET IST. OHNE EINE SOLCHE AUSDRÜCKLICHE ANORDNUNG KANN EINE VERPFLICHTUNG ZUM ERLASS " ALLGEMEINER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN " NUR DORT ANGENOMMEN WERDEN, WO DIE STATUTSVORSCHRIFTEN FÜR SICH ALLEIN NICHT HINREICHEND KLAR SIND.
DIE STATUTSVORSCHRIFTEN ÜBER DAS AUSWAHLVERFAHREN ENTHALTEN KEINE VERPFLICHTUNG DER ORGANE, ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ERLASSEN. SIE SIND AUS SICH HERAUS VERSTÄNDLICH. DAS PARLAMENT WAR DAHER NICHT VERPFLICHTET, FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN " ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN " IM SINNE DER VORGENANNTEN ARTIKEL 107 UND 110 ZU ERLASSEN.
S. 229
DER GERICHTSHOF SIEHT AUCH KEINE VERANLASSUNG, AN DER VERSICHERUNG DER BEKLAGTEN PARTEI ZU ZWEIFELN, DASS SIE SOLCHE BESTIMMUNGEN TATSÄCHLICH NICHT ERLASSEN HAT. DIE KLAEGERIN HAT KEINE UMSTÄNDE ANGEFÜHRT, AUS DENEN SICH DAS GEGENTEIL ERGEBEN KÖNNTE.
DIE RÜGE IST ALSO NICHT BEGRÜNDET.
2. ZUR ZWEITEN RÜGE
DIE KLAEGERIN MACHT FERNER GELTEND, SIE SEI DURCH DIE VERFÜGUNG, SIE NICHT ZUR PRÜFUNG ZUZULASSEN, BESCHWERT; DIESE VERFÜGUNG HÄTTE DAHER NACH ARTIKEL 25 DER STATUTE MIT GRÜNDEN VERSEHEN WERDEN MÜSSEN.
NACH ARTIKEL 6 DES ANHANGS III ZU DEN STATUTEN SIND DIE ARBEITEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES GEHEIM. MIT DEM HINWEIS, DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS " EINE VORAUSWAHL DERJENIGEN BEWERBER..., DEREN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE EINDEUTIG DIE BESTEN WAREN ", GETROFFEN HABE, BEZEICHNET DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG DIE GRÜNDE, AUF DENEN SIE BERUHT, IN DEN DURCH ARTIKEL 6 GEZOGENEN GRENZEN HINREICHEND DEUTLICH.
DIESE RÜGE ENTBEHRT ALSO IN TATSÄCHLICHER HINSICHT DER GRUNDLAGE.
3. ZUR DRITTEN RÜGE
A ) DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG SEI AUCH SACHLICH NICHT GERECHTFERTIGT, DA SIE DIE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG GEFORDERTEN - UND ZUM TEIL SOGAR NOCH BESSERE - BEFÄHIGUNGSNACHWEISE BESITZE.
NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 4 DES ANHANGS III ZU DEN STATUTEN BESTIMMT DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS, WELCHE DER " IN " DIESEM VERZEICHNIS ( D. H. IN DEM VERZEICHNIS DER BEWERBER, DIE DEN BEDINGUNGEN DER STELLENAUSSCHREIBUNG ENTSPRECHEN ) AUFGEFÜHRTEN BEWERBER ZUR PRÜFUNG ZUGELASSEN WERDEN. DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS IST ALSO BEFUGT, NUR EINE BESCHRÄNKTE ZAHL DER ZUM AUSWAHLVERFAHREN ZUGELASSENEN BEWERBER ZUR PRÜFUNG ZUZULASSEN.
DIE ANGABEN DER KLAEGERIN ZU IHREN BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN LASSEN SICH DURCHAUS MIT DER IHR ZUGEGANGENEN MITTEILUNG IN EINKLANG BRINGEN, DIE NUR BESAGT, DASS EINE VOM PRÜFUNGSAUSSCHUSS ALS AUSREICHEND ANGESEHENE ZAHL VON BEWERBERN BESSERE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE BESESSEN HABE ALS SIE. DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN IST DEMNACH KEIN ANZEICHEN DAFÜR, DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEINE VERFÜGUNG AUF UNRICHTIGE ERWAEGUNGEN GESTÜTZT HABE.
S. 230
B ) DIE KLAEGERIN BEHAUPTET AUSSERDEM, " NACH GEWISSEN INFORMATIONEN " HABE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SIE IN DEM ERWÄHNTEN VERZEICHNIS ZUNÄCHST AN DIE ERSTE STELLE GESETZT, IHR NAME SEI DANN SPÄTER " AUF GRUND VON INTERVENTIONEN DRITTER " VERSCHWUNDEN. DIE KLAEGERIN HAT JEDOCH DIESE BEHAUPTUNG NICHT DURCH KONKRETE TATSACHENANGABEN BEGRÜNDET UND DAHER NICHT SOWEIT GLAUBHAFT GEMACHT, DASS DER GERICHTSHOF ANLASS HÄTTE, EINE BEWEISAUFNAHME ÜBER DIESEN PUNKT ZU BESCHLIESSEN.
NACH ALLEDEM IST AUCH DIESE RÜGE NICHT BEGRÜNDET.
4. ZU DEN BEWEISANTRAEGEN DER KLAEGERIN
DIE KLAEGERIN BEANTRAGT HILFSWEISE NOCH, " DIE GETROFFENEN MASSNAHMEN FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN, DA DIE GEGENSEITE DIE AUF DEN RECHTSSTREIT BEZUEGLICHEN UNTERLAGEN NICHT VORLEGT ".
DARÜBER HINAUS BEANTRAGT SIE HILFSWEISE, DER BEKLAGTEN AUFZUGEBEN " ALLE IHRE UNTERLAGEN VORZULEGEN UND ALLE VOM GERICHTSHOF ANZUORDNENDEN AUSKÜNFTE ZU ERTEILEN, INSBESONDERE DIE VOLLSTÄNDIGEN AKTEN ÜBER DAS STREITIGE AUSWAHLVERFAHREN VORZULEGEN "; FERNER " GEGEBENENFALLS DIE EINZELNEN ORGANE DER GEMEINSCHAFTEN, DIE AM PROZESS NICHT BETEILIGT SIND ", AUFZUFORDERN, " ALLE SACHDIENLICHEN AUSKÜNFTE ZU ERTEILEN, INSBESONDERE ZU DER FRAGE, OB ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN STATUTSVORSCHRIFTEN ÜBER DAS AUSWAHLVERFAHREN UND ZU ANHANG III DES STATUTS BESTEHEN ".
DIE ARBEITEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES SIND NACH ARTIKEL 6 DES ANHANGS III GEHEIM; DAS PROTOKOLL DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES IST DAHER NUR AUF AUSDRÜCKLICHE ANORDNUNG DES GERICHTSHOFES VORZULEGEN. DAS PARLAMENT HAT VORGETRAGEN, ES VERFÜGE NICHT ÜBER PERSONALAKTEN DER KLAEGERIN, DIE NICHT IN SEINEN DIENSTEN STEHT. DIESE BEHAUPTUNG ENTSPRICHT ARTIKEL 26 DER BEAMTENSTATUTE.
DIE VORLIEGENDE RÜGE IST ALSO GLEICHFALLS UNBEGRÜNDET.
DER GERICHTSHOF HÄLT ES DARÜBER HINAUS FÜR UNNÖTIG, DIE VERSCHIEDENEN VON DER KLAEGERIN BEANTRAGTEN BEWEISE ZU ERHEBEN, DA DER RECHTSSTREIT ENTSCHEIDUNGSREIF IST.
NACH ALLEN DIESEN ERWAEGUNGEN IST DIE KLAGE NICHT BEGRÜNDET.
Kostenentscheidung:
DIE KLAEGERIN IST MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN JEDOCH TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
DURCH BESCHLUSS VOM 15. NOVEMBER 1964 HAT DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER ) DAS AMENRECHTSGESUCH DER KLAEGERIN ABGELEHNT UND DIE KOSTENENTSCHEIDUNG DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER GEGENTEILIGEN ODER WEITERGEHENDEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN HAT DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS EINSCHLIESSLICH DER DURCH DAS ARMENRECHTSGESUCH ENTSTANDENEN KOSTEN ZU TRAGEN, JEDOCH MIT AUSNAHME DER DER BEKLAGTEN PARTEI ENTSTANDENEN AUSLAGEN.
Ende der Entscheidung
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