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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 21.08.1981
Aktenzeichen: 232/81 R
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2239/81
Vorschriften:
Verordnung Nr. 2239/81 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 21. AUGUST 1981. - AGRICOLA COMMERCIALE OLIO S.R.L. UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 232/81 R.
Entscheidungsgründe:
1 GEMÄSS ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG HABEN KLAGEN BEI DEM GERICHTSHOF KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH , WENN ER DIES DEN UMSTÄNDEN NACH FÜR NÖTIG HÄLT , DIE DURCHFÜHRUNG DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNG AUSSETZEN. NACH ARTIKEL 186 EWG-VERTRAG KANN ER AUCH DIE ERFORDERLICHEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN TREFFEN.
2 NACH ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG SETZEN DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS UND DER ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN VORAUS , DASS UMSTÄNDE VORLIEGEN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT , UND DASS DIE NOTWENDIGKEIT DIESER ANORDNUNGEN GLAUBHAFT GEMACHT WIRD.
3 DERARTIGE MASSNAHMEN KOMMEN NUR IN BETRACHT , WENN IHRE NOTWENDIGKEIT IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT WORDEN IST. DARÜBER HINAUS MÜSSEN SIE DRINGLICH SEIN IN DEM SINNE , DASS DIE ANORDNUNGEN VOR DER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES IN DER HAUPTSACHE ERLASSEN UND WIRKSAM WERDEN MÜSSEN , UM ZU VERHINDERN , DASS DEM ANTRAGSTELLER EIN SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN ENTSTEHT ; SCHLIESSLICH DÜRFEN SIE NUR EINE EINSTWEILIGE REGELUNG DARSTELLEN IN DEM SINNE , DASS SIE DER ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE NICHT VORGREIFEN.
4 ZU RECHT MACHEN DIE ANTRAGSTELLERINNEN GELTEND , DASS DIE ERSTE DIESER VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SEI. MIT DEN BEIDEN MIT DER KLAGE ANGEFOCHTENEN VERORDNUNGEN SOLLEN DIE RECHTLICHEN WIRKUNGEN DES VERKAUFS BESTIMMTER MENGEN OLIVENÖL AUFGEHOBEN WERDEN , DIE DIE ANTRAGSTELLERINNEN ALLEM ANSCHEIN NACH RECHTMÄSSIG ERWORBEN HABEN. DIE KOMMISSION RÄUMT SELBST EIN , DASS ES SICH UM KAUFVERTRAEGE HANDELE UND DASS DEREN RÜCKGÄNGIGMACHUNG WOHLERWORBENE RECHTE AUS DIESEN VERTRAEGEN BEEINTRÄCHTIGE. SIE NIMMT INSOWEIT BEZUG AUF GRUNDSÄTZE DES ENTEIGNUNGSRECHTS , OHNE JEDOCH BEIM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTAND DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE GRUNDLAGE HIERFÜR DARZULEGEN. DER KOMMISSION ZUFOLGE SOLLEN DEN ANTRAGSTELLERINNEN MÖGLICHERWEISE ZUSTEHENDE RECHTE DURCH ENTSCHÄDIGUNGSVERFAHREN GEWAHRT WERDEN , BEZUEGLICH DEREN DIE ANGEFOCHTENEN VERORDNUNGEN JEDOCH KEINERLEI HINWEIS ENTHALTEN.
5 OHNE DER IN DER HAUPTSACHE ZU ERLASSENDEN ENTSCHEIDUNG VORZUGREIFEN , IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE BEDENKEN , DIE DIE ANTRAGSTELLERINNEN GEGEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER HANDLUNGEN DER KOMMISSION , DEREN TRAGWEITE UND WIRKUNGEN VORSTEHEND BESCHRIEBEN SIND , GELTEND MACHEN , AUF ERNSTHAFTEN ANHALTSPUNKTEN BERUHEN , DIE DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESER HANDLUNGEN ZUMINDEST ZWEIFELHAFT ERSCHEINEN LASSEN.
6 ZUR FRAGE DER DRINGLICHKEIT UND DER NOTWENDIGKEIT DER ABWENDUNG EINES SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADENS MACHEN DIE ANTRAGSTELLERINNEN ZUNÄCHST GELTEND , NACH DER VERORDNUNG NR. 2239/81 SEIEN DIE NEUEN KAUFANGEBOTE SPÄTESTENS AM 24. AUGUST 1981 VORZULEGEN. SIE KÖNNTEN SICH AN DIESER AUSSCHREIBUNG NICHT BETEILIGEN , OHNE IHRE INTERESSEN ZU GEFÄHRDEN , DA IHRE ANGEBOTE NICHT ALS GÜLTIG ANGESEHEN WÜRDEN , WENN SIE UNTER VORBEHALT ABGEGEBEN WÜRDEN , WÄHREND DIE ABGABE VON ANGEBOTEN OHNE VORBEHALT ZUM VERZICHT AUF IHRE RECHTE AUS DEM VORANGEGANGENEN KAUF FÜHREN WÜRDE.
7 DIESES VORBRINGEN GENÜGT NICHT , UM DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN ZU RECHTFERTIGEN. DIE KOMMISSION IST DAMIT EINVERSTANDEN , DASS IHRE ERKLÄRUNG ZUR KENNTNIS GENOMMEN WIRD , DASS DIE BETEILIGUNG DER ANTRAGSTELLERINNEN AN DER AUSSCHREIBUNG NACH DER VERORDNUNG NR. 2239/81 KEINERLEI VERZICHT VON DEREN SEITE AUF RECHTE BEDEUTE , DIE IHNEN MÖGLICHERWEISE AUS DEM VERKAUF AUF DER GRUNDLAGE DER AUFGEHOBENEN VERORDNUNG ZUSTEHEN. DIE ABGABE DIESER ERKLÄRUNG IST DEN ANTRAGSTELLERINNEN ZU BESTÄTIGEN ; DARÜBER HINAUS SIND DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU ERLASSEN , DAMIT SIE , WENN SIE DIES WÜNSCHEN , AN DIESEM AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN UNTER VORAUSSETZUNGEN TEILNEHMEN KÖNNEN , DURCH DIE DIE GESAMTHEIT IHRER RECHTE GEWAHRT WIRD.
8 DIE ANTRAGSTELLERINNEN MACHEN SODANN GELTEND , DER UMSTAND , DASS SIE SICH AN DER GEPLANTEN AUSSCHREIBUNG BETEILIGEN MÜSSTEN , OBWOHL SIE DIE BEI DEM VORANGEGANGENEN VERKAUF ORDNUNGSGEMÄSS AUSGEWÄHLTEN KÄUFER SEIEN , FÜHRE FÜR SIE ZU ÄUSSERST SCHWEREN FINANZIELLEN BELASTUNGEN , DIE ZU JENEN HINZUKÄMEN , WELCHE SIE BEREITS AUF SICH GENOMMEN HÄTTEN , UM EIGENTÜMER DER BETREFFENDEN WARENMENGEN ZU WERDEN. ZWAR SEI DAS AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN , AN DEM SIE SICH BETEILIGEN SOLLTEN , AUF DIE SECHS UNTERNEHMEN BESCHRÄNKT , DENEN DIE PARTIEN BEI DEM FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRTEN VERKAUF ZUGETEILT WORDEN SEIEN ; DIESES VERFAHREN SEI JEDOCH SO GESTALTET , DASS NICHT SICHER SEI , DASS SIE ERNEUT ALS KÄUFER EINER DER BEIM ERSTEN MAL VERKAUFTEN PARTIEN BESTIMMT WÜRDEN. DIE WIRTSCHAFTLICHEN AUSWIRKUNGEN DIESER UNSICHERHEIT VERSCHLIMMERTEN SICH DADURCH , DASS SIE SCHWIERIGKEITEN HÄTTEN , SICH ANDERWEITIG MIT EINEM FÜR IHRE TÄTIGKEIT NOTWENDIGEN GRUNDSTOFF EINZUDECKEN.
9 WIE DIESES VORBRINGEN ERKENNEN LÄSST , DROHT DEN ANTRAGSTELLERINNEN IN DER TAT EIN SCHWERER UND UNMITTELBARER SCHADEN , DESSEN AUSWIRKUNGEN NICHT DURCH DIE AUSSICHT AUF EINE ZUKÜNFTIGE UND DER HÖHE NACH NICHT BESTIMMTE ENTSCHÄDIGUNG AUSGEGLICHEN WERDEN KÖNNEN , DA ALLES DAFÜR SPRICHT , DASS IHNEN IHR EIGENTUM ENTZOGEN WIRD. DIE FRAGE , OB ES SICH BEI DEM SCHADEN , AUF DEN EIN ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS ODER AUF ERLASS EINSTWEILIGER MASSNAHMEN GESTÜTZT WIRD , UM EINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN HANDELT , IST KONKRET ZU BEURTEILEN. DER BLOSSE UMSTAND , DASS DIE GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG RECHTSBEHELFE KENNT , AUF DIE HIN ERSATZ EINES ERLITTENEN SCHADENS GEWÄHRT WERDEN KANN , GENÜGT ENTGEGEN DER WOHL VON DER KOMMISSION VERTRETENEN AUFFASSUNG NICHT FÜR DIE ANNAHME , DASS ES SICH BEI DEM BEHAUPTETEN SCHADEN NICHT UM EINEN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN HANDELT. IM VORLIEGENDEN FALL FÜHRT EIN VERGLEICH ZWISCHEN DEN UNMITTELBAREN SCHÄDLICHEN AUSWIRKUNGEN DER DER RECHTLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN STELLUNG DER ANTRAGSTELLERINNEN ZUGEFÜGTEN BEEINTRÄCHTIGUNG UND DEN AUSGLEICHENDEN WIRKUNGEN EINES IN DER ZUKUNFT VON DER KOMMISSION ZU LEISTENDEN SCHADENSERSATZES ZU DEM SCHLUSS , DASS ES GERECHTFERTIGT IST , DEN UNMITTELBAREN SCHADEN ZUMINDEST TEILWEISE DURCH DEN ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ABZUWENDEN , ANSTATT SICH AUSSCHLIESSLICH AUF EINEN EVENTÜLLEN ZUKÜNFTIGEN AUSGLEICH DIESES SCHADENS IM RAHMEN EINER HAFTUNGSKLAGE ZU VERLASSEN.
10 DIESE ERWAEGUNGEN RECHTFERTIGEN ES JEDOCH NICHT , DEN VOLLZUG DER BEIDEN ANGEFOCHTENEN VERORDNUNGEN OHNE WEITERES AUSZUSETZEN , SO WIE DIES VON DEN ANTRAGSTELLERINNEN BEGEHRT WIRD. WIE DIE KLAEGERINNEN SELBST VORTRAGEN , SOLL EINE DERARTIGE MASSNAHME BEWIRKEN , DASS DIE AIMA NOTFALLS DURCH GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG VERPFLICHTET WIRD , DIE PARTIEN AN DIE UNTERNEHMEN AUSZULIEFERN , DIE DURCH DIE IN DURCHFÜHRUNG DER AUFGEHOBENEN VERORDNUNG VORGENOMMENE VERLOSUNG VOM 1. JUNI 1981 AUSGEWÄHLT WORDEN SIND. DARAUS ERGIBT SICH , DASS EINE SOLCHE MASSNAHME PRAKTISCH EINE VORENTSCHEIDUNG DER KLAGE IN DER HAUPTSACHE WÄRE UND DIESE GEGENSTANDSLOS MACHEN WÜRDE.
11 IM ÜBRIGEN IST WÄHREND DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG FESTGESTELLT WORDEN , DASS DIE SECHS GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 71/81 VERKAUFTEN PARTIEN OLIVENÖL TROTZ DES UMSTANDS , DASS SIE ÖLE UNTER SCHIEDLICHER ART ODER QUALITÄT ENTHALTEN KÖNNEN , WEITGEHEND UNTEREINANDER AUSTAUSCHBAR SIND. INSOWEIT IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS JEDE DER ANTRAGSTELLERINNEN BEI DEM VORANGEGANGENEN VERKAUF EIN ANGEBOT FÜR ALLE SECHS PARTIEN ABGEGEBEN HATTE UND DASS IHR DIE SCHLIESSLICH AUF SIE ENTFALLENDE PARTIE IM WEGE DER VERLOSUNG ZUGETEILT WURDE. NACH ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 2239/81 IST DER ERNEUTE VERKAUF IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG IM ÜBRIGEN SO AUSGESTALTET , DASS JEDER DER SECHS BIETER NUR EINE PARTIE ERHÄLT.
12 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST ZUR ABWENDUNG DES VORSTEHEND BESCHRIEBENEN SCHADENS ZUM EINEN DAFÜR SORGE ZU TRAGEN , DASS DIE ANTRAGSTELLERINNEN FREI ENTSCHEIDEN KÖNNEN , OB ES IN IHREM INTERESSE LIEGT , SICH AN DER NEUEN AUSSCHREIBUNG ZU BETEILIGEN , OHNE DASS EINE EVENTÜLLE NICHTBETEILIGUNG IHRE MÖGLICHKEIT BEEINTRÄCHTIGT , EINEN ANSPRUCH AUF AUSLIEFERUNG EINER DER BETREFFENDEN PARTIEN GELTEND ZU MACHEN. ZUM ANDEREN IST FÜR DEN FALL , DASS SIE SICH ZUR TEILNAHME ENTSCHEIDEN , DAFÜR SORGE ZU TRAGEN , DASS SIE ZU FINANZIELLEN BEDINGUNGEN EIGENTÜMER EINER DER ANGEBOTENEN PARTIEN BLEIBEN ODER WERDEN KÖNNEN , DIE NICHT ZU EINER ZUMINDEST SPÜRBAREN ERHÖHUNG DER BELASTUNGEN FÜHREN , DIE SIE BEREITS AUF SICH GENOMMEN HABEN.
13 DIESES ERGEBNIS LÄSST SICH IM WESENTLICHEN ERREICHEN , WENN ZUM EINEN DAFÜR SORGE GETRAGEN WIRD , DASS DIE ERNEUT ANGEBOTENEN PARTIEN FÜR DEN FALL , DASS SIE NICHT VON EINER DER FÜNF ANTRAGSTELLERINNEN ERWORBEN WERDEN , NICHT AN DRITTE VERKAUFT WERDEN KÖNNEN , BEVOR DER GERICHTSHOF ÜBER DIE KLAGE IN DER HAUPTSACHE ENTSCHIEDEN HAT , UND WENN DIE ANTRAGSTELLERINNEN ZUM ANDEREN EIGENTÜMER EINER DER BETREFFENDEN PARTIEN ZU BEDINGUNGEN BLEIBEN ODER WERDEN KÖNNEN , DURCH DIE SICHERGESTELLT WIRD , DASS SIE DIE IHNEN LETZTLICH OBLIEGENDE LEISTUNG ERST ZU ERBRINGEN BRAUCHEN , NACHDEM DER GERICHTSHOF IN DER HAUPTSACHE ENTSCHIEDEN HAT.
14 ZUR ERREICHUNG DIESES ZIELS IST DAHER DURCH VORLIEGENDEN BESCHLUSS ZUR KENNTNIS ZU NEHMEN , DASS DIE KOMMISSION BESTIMMTE ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , UND ANZUORDNEN , DASS DER VOLLZUG DER VERORDNUNG NR. 2239/81 NACH MASSGABE DES NACHSTEHENDEN AUSGESETZT WIRD.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
1. DEN ANTRAGSTELLERINNEN WIRD BESTÄTIGT , DASS DIE KOMMISSION ERKLÄRT HAT , DASS DIE BETEILIGUNG DER ANTRAGSTELLERINNEN AN DEM AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN NACH DER VERORDNUNG NR. 2239/81 DER KOMMISSION AM 3. AUGUST 1981 KEINERLEI VERZICHT AUF DIE RECHTE MIT SICH BRINGT , DIE IHNEN AUS DEN VERKÄUFEN ZUSTEHEN KÖNNEN , DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 2238/81 DER KOMMISSION VOM SELBEN TAGE DURCH AUFHEBUNG DER VERORDNUNG NR. 71/81 DER KOMMISSION VOM 12. JANUAR 1981 FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRT WERDEN SOLLTEN.
2.DEN ANTRAGSTELLERINNEN WIRD BESTÄTIGT , DASS DIE KOMMISSION ERKLÄRT HAT , DASS ÜBER BEI DEM STRITTIGEN AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN ETWA NICHT ZUGETEILTE PARTIEN NICHT OHNE NEUE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VERFÜGT WIRD , DIE DEN ANTRAGSTELLERINNEN RECHTZEITIG ZUR KENNTNIS GEBRACHT WIRD. DEMGEMÄSS WIRD DER KOMMISSION MIT VORLIEGENDEM BESCHLUSS UNTERSAGT , VOR ERLASS DES URTEILS IN DER HAUPTSACHE ÜBER ETWA NICHT ZUGETEILTE PARTIEN ZU VERFÜGEN ODER DIE VERFÜGUNG DARÜBER ZUZULASSEN , ES SEI DENN , ES LIEGT EINE IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZU ERLANGENDE GENEHMIGUNG DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOR.
3.DER VOLLZUG VON ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 2239/81 DER KOMMISSION VOM 3. AUGUST 1981 WIRD TEILWEISE AUSGESETZT IN DEM SINNE , DASS DIE ANTRAGSTELLERINNEN , DIE SICH DURCH VORLAGE VON SPÄTESTENS BIS ZUM 24. AUGUST 1981 , 14 UHR , ABZUGEBENDEN KAUFANGEBOTEN - UNTER DEM VORSTEHEND GENANNTEN VORBEHALT HINSICHTLICH IHRER WOHLERWORBENEN RECHTE - AN DER AUSSCHREIBUNG BETEILIGEN UND DIE ZUR ABGABE DIESER ANGEBOTE UNTER JENEM VORBEHALT IHRER RECHTE ZUZULASSEN SIND , DER AIMA FÜR JEDE IN ARTIKEL 9 DIESER VERORDNUNG VORGESEHENE TEILMENGE DER IHNEN AUFGRUND IHRES ANGEBOTS JEWEILS ZUGETEILTEN PARTIE BEI ÜBERNAHME DIESER TEILMENGE NUR DEN TEIL DES ANGEBOTENEN PREISES ZU ZAHLEN BRAUCHEN , DER DEM BETRAG ENTSPRICHT , DEN SIE IN ABWICK LUNG DES AUF DER GRUNDLAGE DER VERORDNUNG NR. 71/81 ERFOLGTEN VERKAUFS HÄTTEN ENTRICHTEN MÜSSEN. DIE ZAHLUNG DES ÜBERSCHIESSENDEN BETRAGS WIRD BIS ZUR ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES IN DER HAUPTSACHE AUSGESETZT , SOWEIT DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES NICHT IN DER ZWISCHENZEIT IM WEGE DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ETWAS ANDERES BESTIMMT. DIE KOMMISSION HAFTET DAFÜR , DASS DIE AIMA DIE WARE ZU DEN VORSTEHEND GENANNTEN BEDINGUNGEN AUSLIEFERT.
4.DIE GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG NR. 2239/81 DER KOMMISSION VOM 3. AUGUST 1981 ZU STELLENDE KAUTION IST EBENFALLS AUF DER GRUNDLAGE DES VORLÄUFIG ZU ZAHLENDEN BETRAGS UND NICHT AUF DER GRUNDLAGE DES BETRAGS ZU BERECHNEN , DER DEM ETWA NACH ARTIKEL 6 DIESER VERORDNUNG ANGENOMMENEN ANGEBOT ENTSPRICHT.
5.IM ÜBRIGEN WIRD DER ANTRAG ZURÜCKGEWIESEN ; DER VOLLZUG DER VERORDNUNG NR. 2239/81 DER KOMMISSION VOM 3. AUGUST 1981 WIRD NACH MASSGABE DER VORSTEHEND GENANNTEN BEDINGUNGEN FORTGESETZT.
6.DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN , EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER STREITHILFE , BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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