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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1979
Aktenzeichen: 237-78
Rechtsgebiete: EWGV 1408/71


Vorschriften:

EWGV 1408/71 Art. 2 Abs. 1
EWGV 1408/71 Art. 3 Abs. 1
EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. c
EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. HAT EIN MITGLIEDSTAAT EINE BESTIMMTE BEIHILFE IN EINER GEMÄSS DEN ARTIKELN 5 UND 96 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES NOTIFIZIERTEN UND VERÖFFENTLICHTEN ERKLÄRUNG ANGEGEBEN , SO IST DIES ALS NACHWEIS DAFÜR ZUZULASSEN , DASS DIE MIT DIESER BEIHILFE VERBUNDENEN LEISTUNGEN SOLCHE DER SOZIALEN SICHERHEIT IM SINNE DER VERORDNUNG SIND.

2. DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ENTHALTENE GLEICHBEHANDLUNGSVORSCHRIFT VERBIETET NICHT NUR DIE OFFENKUNDIGEN DISKRIMINIE RUNGEN AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER AUS DEN SYSTEMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT LEISTUNGSBERECHTIGTEN PERSONEN , SONDERN AUCH ALLE VERSTECKTEN FORMEN DER DISKRIMINIERUNG , DIE DURCH ANWENDUNG ANDERER UNTERSCHEIDUNGSKRITERIEN TATSÄCHLICH ZUM GLEICHEN ERGEBNIS FÜHREN. DIES KANN BEI EINER BESTIMMUNG DER FALL SEIN , DIE DIE GEWÄHRUNG EINER BEIHILFE FÜR FAMILIENMÜTTER VON DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER KINDER DER LEISTUNGSBERECHTIGTEN MUTTER ABHÄNGIG MACHT.

3. DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 UNTERSCHEIDET DIE VON IHR ERFASSTEN SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT NICHT DANACH , OB SIE BEVÖLKERUNGSPOLITISCHE ZIELE VERFOLGEN ODER NICHT.

4. ARTIKEL 2 ABSATZ 1 , ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE C UND ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE GEWÄHRUNG EINER BEITRAGSFREIEN ALTERSVERGÜNSTIGUNG FÜR FAMILIENMÜTTER WEDER VON DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER LEISTUNGSBERECHTIGTEN MUTTER NOCH VON DER IHRER KINDER ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN DARF , SOFERN ES SICH UM DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES DER MITGLIEDSTAATEN HANDELT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1979. - CAISSE REGIONALE D'ASSURANCE MALADIE (CRAM), LILLE, GEGEN DIAMANTE TOIA, VERHEIRATETE PALERMO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D'APPEL DOUAI. - SOZIALE SICHERHEIT - STAATSANGEHOERIGKEITSVORAUSSETZUNG. - RECHTSSACHE 237-78.

Entscheidungsgründe:

1 DIE COUR D ' APPEL DOUAI HAT DEM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 10. OKTOBER 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 30. OKTOBER 1978 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , ( ABL. 1971 , L 149 , S. 2 ) VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE IST IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE WEIGERUNG DER CAISSE REGIONALE D ' ASSURANCE MALADIE LILLE GEHT , EINER FAMI LIENMUTTER , DIE DIE ITALIENISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESITZT UND IN FRANKREICH WOHNT , DIE IN ARTIKEL L 640 DES FRANZÖSISCHEN CODE DE LA SECURITE SOCIALE VORGESEHENE BEIHILFE FÜR FAMILIENMÜTTER ZU GEWÄHREN.

3 NACH DER VORERWÄHNTEN BESTIMMUNG STEHT EIN ANSPRUCH AUF DIE FRAGLICHE BEIHILFE DERJENIGEN FRAU ZU , DIE DIE FRANZÖSISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESITZT , DAS 65. LEBENSJAHR VOLLENDET HAT , MITTELLOS IST , MIT EINEM ARBEITNEHMER VERHEIRATET IST UND MINDESTENS FÜNF UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER MINDESTENS NEUN JAHRE VOR DEREN 16. GEBURTSTAG ERZOGEN HAT. ARTIKEL 1 DES IM JAHR 1956 GEÄNDERTEN DECRET NR. 50-76 VOM 16. JANUAR 1950 BESTIMMT AUSSERDEM , DASS DIESE KINDER IM ZEITPUNKT DER ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS DIE FRANZÖSISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESITZEN MÜSSEN.

4 IM VORLIEGENDEN FALL WURDE DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFE FÜR FAMILIENMÜTTER MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT , DASS FÜNF DER SIEBEN KINDER DER BETROFFENEN FAMILIENMUTTER KEINE FRANZOSEN SEIEN , SONDERN SEIT IHRER GEBURT DIE ITALIENISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESÄSSEN. IM LAUFE DES VERFAHRENS ERKLÄRTE DIE REGIONALKASSE , SIE HALTE DER MUTTER NICHT ENTGEGEN , DASS SIE SELBST NICHT DIE FRANZÖSISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESITZE.

5 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN MÖCHTE DIE COUR D ' APPEL WISSEN , WIE ARTIKEL 2 ABSATZ 1 , ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND 3 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE C UND ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IM HINBLICK AUF DIE GEWÄHRUNG EINER ALTERSVERGÜNSTIGUNG AUSZULEGEN SIND , DIE NICHT AUF BEITRAEGEN BERUHT UND DAHER GRUNDSÄTZLICH FRANZOSEN VORBEHALTEN IST.

6 WAS DEN SACHLICHEN GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ANGEHT , SO GILT DIE VERORDNUNG NACH IHREM ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE C UND ABSATZ 2 FÜR ALLE RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER ZWEIGE DER SOZIALEN SICHERHEIT , DIE LEISTUNGEN BEI ALTER BETREFFEN , UNABHÄNGIG DAVON , OB MIT DIESEN VORSCHRIFTEN EIN AUF BETRAEGEN BERUHENDES ODER EIN BEITRAGSFREIES SYSTEM ERRICHTET WORDEN IST.

7 ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG BESTIMMT , DASS ' ' DIE MITGLIEDSTAATEN... IN ERKLÄRUNGEN , DIE GEMÄSS ARTIKEL 96 NOTIFIZIERT UND VERÖFFENTLICHT WERDEN , DIE RECHTSVORSCHRIFTEN UND SYSTEME ( ANGEBEN ), DIE UNTER ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND 2 FALLEN ' '. IN DER ERKLÄRUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ( ABL. 1973 , C 12 , S. 11 ) SIND DIE BEIHILFE FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMER UND DIE BEIHILFE FÜR FAMILIENMÜTTER ( BUCH VII DES CODE DE LA SECURITE SOCIALE ) AUFGEFÜHRT.

8 HAT EIN MITGLIEDSTAAT EINE DERARTIGE BEIHILFE IN SEINER ERKLÄRUNG ANGEGEBEN , SO IST DIES ALS NACHWEIS DAFÜR ANZUSEHEN , DASS DIE BETREFFENDEN LEISTUNGEN SOLCHE DER SOZIALEN SICHERHEIT IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 1408/71 SIND.

9 WAS DEN PERSÖNLICHEN GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG ANGEHT , SO GILT SIE NACH IHREM ARTIKEL 2 ABSATZ 1 FÜR DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN UND HINTERBLIEBENEN JEDES ARBEITNEHMERS , DER STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS IST , DER IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WOHNT UND FÜR DEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE VON DER VERORDNUNG ERFASSTEN ZWEIGE UND SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT GELTEN ODER GALTEN. ARTIKEL 3 ABSATZ 1 , DER SICH AUF DIE GLEICHBEHANDLUNG BEZIEHT , STELLT KLAR , DASS DIESE PERSONEN DIE GLEICHEN RECHTE AUFGRUND DER GENANNTEN RECHTSVORSCHRIFTEN HABEN WIE DIE INLÄNDER.

10 HIERAUS FOLGT , DASS DIE REGIONALKASSE IM VORLIEGENDEN FALL MIT RECHT BESCHLOSSEN HAT , DER FAMILIENMUTTER IHRE FEHLENDE FRANZÖSISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT NICHT ENTGEGENZUHALTEN.

11 NACH DEN GRÜNDEN DES VORLAGEURTEILS BETRIFFT DAS AUFGEWORFENE AUSLEGUNGSPROBLEM JEDOCH NICHT NUR DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DER MUTTER , SONDERN AUCH DIE IHRER KINDER.

12 HIERZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ENTHALTENEN GLEICHBEHANDLUNGSVORSCHRIFTEN NICHT NUR DIE OFFENKUNDIGEN DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER AUS DEN SYSTEMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT LEISTUNGSBERECHTIGTEN PERSONEN VERBIETEN , SONDERN AUCH ALLE VERSTECKTEN FORMEN DER DISKRIMINIERUNG , DIE DURCH ANWENDUNG ANDERER UNTERSCHEIDUNGSKRITERIEN TATSÄCHLICH ZUM GLEICHEN ERGEBNIS FÜHREN.

13 EINE VORAUSSETZUNG IN BEZUG AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DER KINDER , WIE SIE IN DEN EINSCHLAEGIGEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUFGESTELLT IST , KÖNNTE TATSÄCHLICH ZU DEM ERGEBNIS FÜHREN , DASS EINE AUSLÄNDISCHE FAMILIENMUTTER DIE BEIHILFE NUR AUSNAHMSWEISE BEZIEHEN KANN. SIE WIRD NAMENTLICH DANN GEGENÜBER DENJENIGEN FAMILIENMÜTTERN , DIE STAATSANGEHÖRIGE DES WOHNSTAATS SIND , BENACHTEILIGT , WENN DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DER KINDER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES HERKUNFTSLANDES ODER DES WOHNLANDES GRUNDSÄTZLICH VON DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER ELTERN ABHÄNGT , SO WIE DIES BEI DEN ITALIENISCHEN UND FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER FALL IST.

14 DIE VORAUSSETZUNG IN BEZUG AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DER KINDER IST DEMNACH ALS EINE MITTELBARE DISKRIMINIERUNG ANZUSEHEN , ES SEI DENN , SIE WÄRE DURCH SACHLICHE UNTERSCHIEDE GERECHTFERTIGT.

15 EINE SOLCHE RECHTFERTIGUNG LÄSST SICH NICHT AUS DEM VON DER REGIONALKASSE ANGEFÜHRTEN UMSTAND HERLEITEN , DASS DIE BEIHILFE FÜR FAMILIENMÜTTER ZUM ZIEL HABE , DIE GEBURTENZIFFER IN FRANKREICH ZU ERHÖHEN. ZUM EINEN HAT DIE COUR D ' APPEL , DIE ALLEIN FÜR DIE AUSLEGUNG DER FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN IM VORLIEGENDEN VERFAHREN ZUSTÄNDIG IST , DIE BEIHILFE FÜR FAMILIENMÜTTER ALS BEITRAGSFREIE ALTERSVERGÜNSTIGUNG BEZEICHNET ; ZUM ANDEREN UNTERSCHEIDET DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 DIE VON IHR ERFASSTEN SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT NICHT DANACH , OB SIE BEVÖLKERUNGSPOLITISCHE ZIELE VERFOLGEN ODER NICHT.

16 DA ES SICH UM EINE ALTERSVERGÜNSTIGUNG HANDELT , KANN DIE VORAUSSETZUNG IN BEZUG AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DER KINDER AUCH NICHT ALS EINE VORSCHRIFT BETRACHTET WERDEN , DIE DIE KUMULIERUNG GLEICHARTIGER LEISTUNGEN AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN VERHINDERN SOLL. TAUCHT EIN SOLCHES PROBLEM AUF , SO MUSS ES IM RAHMEN EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ANHAND VON KRITERIEN GELÖST WERDEN , DIE NORMALERWEISE FÜR DERARTIGE FÄLLE GELTEN.

17 WEITERE ARGUMENTE DAFÜR , DASS DIE VORAUSSETZUNG BEZUEGLICH DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER KINDER AUF EINEM SACHLICHEN UNTERSCHIED BERUHT , SIND DEM GERICHTSHOF NICHT VORGETRAGEN WORDEN. DARAUS IST DER SCHLUSS ZU ZIEHEN , DASS DIESE VORAUSSETZUNG EINE MITTELBARE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN DEN STAATSANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN DARSTELLT , FÜR WELCHE DIE UNTER DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 FALLENDEN SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT GELTEN.

18 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN BRAUCHT ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NICHT AUSGELEGT ZU WERDEN , DER DEN GELTUNGSBEREICH DER ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN GESCHLOSSENEN ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT AUF DIE VON DER VERORDNUNG ERFASSTEN PERSONEN ERSTRECKT.

19 SOMIT IST DER COUR D ' APPEL ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 , ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE C UND ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DAHIN AUSZULEGEN SIND , DASS DIE GEWÄHRUNG EINER BEITRAGSFREIEN ALTERSVERGÜTUNG FÜR FAMILIENMÜTTER WEDER VON DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER LEISTUNGSBERECHTIGTEN MUTTER NOCH VON DER IHRER KINDER ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN DARF , SOFERN ES SICH UM DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES DER MITGLIEDSTAATEN HANDELT.

Kostenentscheidung:

20 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER COUR D ' APPEL DOUAI MIT URTEIL VOM 10. OKTOBER 1978 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 2 ABSATZ 1 , ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE C UND ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE GEWÄHRUNG EINER BEITRAGSFREIEN ALTERSVERGÜNSTIGUNG FÜR FAMILIENMÜTTER WEDER VON DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER LEISTUNGSBERECHTIGTEN MUTTER NOCH VON DER IHRER KINDER ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN DARF , SOFERN ES SICH UM DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES DER MITGLIEDSTAATEN HANDELT.

Ende der Entscheidung

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