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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.07.1963
Aktenzeichen: 24-62
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. ARTIKEL 25 SIEHT UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN AUSNAHMEN VON DEN GRUNDLEGENDEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 2, 3 UND 9 EWG-VERTRAG ZU DEM ZWECK VOR, DEN NACHTEILEN ABZUHELFEN, DIE SICH AUS DER ANGLEICHUNG DER EINZELSTAATLICHEN ZÖLLE AN DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF FÜR DIE VERSORGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN ERGEBEN KÖNNEN.
2. DIE KOMMISSION HAT SICH BEI DER AUSÜBUNG DER IHR IN ARTIKEL 25 EINGERÄUMTEN ERMESSENSBEFUGNIS UNTER BEACHTUNG DER GRUNDLEGENDEN NORMEN DER ARTIKEL 2 UND 3 VON DER GESAMTHEIT DER IN ARTIKEL 29 AUFGEFÜHRTEN GESICHTSPUNKTE LEITEN LASSEN.
AUS WORTLAUT UND SINNZUSAMMENHANG DES ARTIKELS 25 ERGIBT SICH, DASS IHRE ENTSCHEIDUNG KEINEM AUTOMATISMUS UNTERWORFEN IST.
3. DIE VORSCHRIFT VON ARTIKEL 190, WONACH DIE EXEKUTIVE IHRE MASSNAHMEN ZU BEGRÜNDEN HAT, BERUHT NICHT LEDIGLICH AUF FORMALEN ERWAEGUNGEN, SONDERN WILL DEN PARTEIEN DIE WAHRNEHMUNG IHRER RECHTE, DEM GERICHTSHOF DIE AUSÜBUNG SEINER RECHTSKONTROLLE UND DEN MITGLIEDSTAATEN SOWIE DEREN ETWA INTERESSIERTEN ANGEHÖRIGEN DIE UNTERRICHTUNG DARÜBER ERMÖGLICHEN, IN WELCHER WEISE DIE EXEKUTIVE DEN VERTRAG ANGEWANDT HAT.
4. DIE BEGRÜNDUNG VON MASSNAHMEN BRAUCHT NUR DIE WICHTIGSTEN RECHTLICHEN UND TATSÄCHLICHEN ERWAEGUNGEN DARZULEGEN, AUF DENEN DIE MASSNAHMEN BERUHEN UND DIE FÜR DAS VERSTÄNDNIS DER GEDANKENGÄNGE ERFORDERLICH SIND, WELCHE DIE ORGANE ZU IHREN MASSNAHMEN GEFÜHRT HABEN; DIES KANN DURCHAUS IN KNAPPER FORM GESCHEHEN, SOLANGE KLARHEIT UND SCHLÜSSIGKEIT NICHT BEEINTRÄCHTIGT WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 4. JULI 1963. - BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEGEN KOMMISSION DER EWG. - RECHTSSACHE 24-62.
Entscheidungsgründe:
S. 153
DIE BEKLAGTE HAT MIT ENTSCHEIDUNG VOM 11. MAI 1962 DEM ANTRAG DER KLAEGERIN AUF GEWÄHRUNG EINES ZOLLKONTINGENTS VON 450 000 HL WEIN IN HÖHE VON 100 000 HL ENTSPROCHEN, IHN JEDOCH IM ÜBRIGEN ABGELEHNT.
MIT IHRER GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG ERHOBENEN, AUF VERLETZUNG DES VERTRAGES, UNZULÄNGLICHKEIT DER BEGRÜNDUNG UND ERMESSENSMISSBRAUCH GESTÜTZTEN KLAGE RÜGT DIE KLAEGERIN VOR ALLEM DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG VERLETZTE ARTIKEL 25 DES VERTRAGES, DER DIE BEKLAGTE, SOBALD SIE DAS NICHTBESTEHEN DER GEFAHR SCHWERWIEGENDER MARKTSTÖRUNGEN FESTGESTELLT HABE, ZUR GEWÄHRUNG DES BEANTRAGTEN KONTINGENTS IN VOLLER HÖHE VERPFLICHTE; FERNER SEI DIESE ENTSCHEIDUNG AUCH MIT ARTIKEL 29 UNVEREINBAR, DEMZUFOLGE DIE BEKLAGTE DER NOTWENDIGKEIT RECHNUNG ZU TRAGEN HABE, DEN HANDEL MIT DRITTEN LÄNDERN ZU FÖRDERN.
ZUR PRÜFUNG DIESER RÜGEN IST ES ERFORDERLICH, DIE GENANNTEN ARTIKEL IN DEN GESAMTZUSAMMENHANG DES VERTRAGES ZU STELLEN UND IM HINBLICK AUF DIE GRUNDLEGENDEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 2, 3 UND 9 SOWIE DIE IN ARTIKEL 29 AUFGEZÄHLTEN GESICHTSPUNKTE ZU ERMITTELN, WIE WEIT DIE DER KOMMISSION DURCH ARTIKEL 25 EINGERÄUMTE BEFUGNIS ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT UND ZWECKMÄSSIGKEIT DER BEANTRAGTEN ERMÄCHTIGUNG REICHT.
S. 154
ARTIKEL 25 ENTHÄLT AUSNAHMEBESTIMMUNGEN ZUM GEMEINSAMEN AUSSENZOLLTARIF, DER ZU DEN IN ARTIKEL 3 GENANNTEN " GRUNDLAGEN " DER GEMEINSCHAFT GEHÖRT; DIE AUFSTELLUNG DIESES TARIFS IST IN DEN ARTIKELN 18 FF. VORGESCHRIEBEN; ARTIKEL 25 GESTATTET NUR UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN, VON DIESEN VORSCHRIFTEN ABZUWEICHEN.
ARTIKEL 9, DER DEN ZWEITEN, DEN " GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT " GEWIDMETEN TEIL DES VERTRAGES EINLEITET, SAGT ÜBRIGENS AUSDRÜCKLICH, DASS " GRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFT " EINE ZOLLUNION IST, DIE DIE EINFÜHRUNG EINES " GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN " UMFASST; VON DIESEM GEMEINSAMEN TARIF SIEHT ARTIKEL 25 AUSNAHMEN ZU DEM ZWECK VOR, DEN NACHTEILEN ABZUHELFEN, DIE SICH AUS DER ANGLEICHUNG DER EINZELSTAATLICHEN ZÖLLE AN DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF FÜR DIE VERSORGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN ERGEBEN KÖNNEN.
DIESE AUSLEGUNG ERSCHEINT UM SO ZWINGENDER GEBOTEN, ALS ARTIKEL 25 AUSNAHMECHARAKTER AUCH IM VERHÄLTNIS ZU ARTIKEL 2 BESITZT, DER DIE ERRICHTUNG EINES EINHEITLICHEN MARKTES VORSIEHT, DURCH DEN DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR VERVIELFÄLTIGUNG IHRER GEGENSEITIGEN WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT VERANLASST WERDEN SOLLEN.
DIESE RECHTSLAGE WIRD DURCH DIE ERKLÄRUNGEN VOM 2. MÄRZ 1960, IN DENEN AUF ARTIKEL 25 BEZUG GENOMMEN WIRD, NICHT BERÜHRT. DIE KOMMISSION HATTE SICH DAHER BEI IHRER ENTSCHEIDUNG UNTER BEACHTUNG DER GRUNDLEGENDEN NORMEN DER ARTIKEL 2 UND 3 VON DER GESAMTHEIT DER IN ARTIKEL 29 AUFGEFÜHRTEN GESICHTSPUNKTE LEITEN ZU LASSEN. DIESE GRUNDSÄTZE BEZEICHNEN DEN RAHMEN, INNERHALB DESSEN DIE KOMMISSION DIE IHR DURCH ARTIKEL 25 EINGERÄUMTE ERMESSENSBEFUGNIS AUSZUÜBEN HAT.
DIESER ARTIKEL IN SEINER GESAMTHEIT ÜBERTRAEGT DER KOMMISSION DIE AUFGABE, DIE LAGE AUF DEM MARKT DER IN BETRACHT KOMMENDEN WAREN UND DIE DER VERSORGUNG DES ANTRAGSTELLENDEN MITGLIEDSTAATES ENTGEGENSTEHENDEN SCHWIERIGKEITEN ZU PRÜFEN. DIE KOMMISSION MUSS AUSSERDEM FESTSTELLEN, OB DIE BESONDERE VORAUSSETZUNG VON ARTIKEL 25 ABSATZ 3 ERFÜLLT IST; SIE MUSS SICH ALSO EIN URTEIL ÜBER ART, SCHWERE UND WAHRSCHEINLICHKEITSGRAD MÖGLICHER STÖRUNGEN BILDEN. GELANGT SIE HIERNACH ZU DEM ERGEBNIS, DASS ABSATZ 3 ANWENDBAR IST, SO " KANN " SIE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VORGENANNTEN GRUNDSÄTZE UND DER GESICHTSPUNKTE DES ARTIKELS 29 SCHLIESSLICH IMMER NOCH ERWAEGEN, OB UND GEGEBENENFALLS IN WELCHEM UMFANG DIE GEWÄHRUNG EINES KONTINGENTS ZWECKMÄSSIG ERSCHEINT.
S. 155
AUS WORTLAUT UND SINNZUSAMMENHANG DES ARTIKELS 25 ERGIBT SICH ALSO, DASS DIE KOMMISSION IHRE ERMESSENSBEFUGNIS INNERHALB DER GRENZEN, DIE DER VERTRAG ZIEHT UND ÜBER DEREN EINHALTUNG DER GERICHTSHOF WACHT, FREI AUSÜBEN KANN UND DASS IHRE ENTSCHEIDUNG KEINEM AUTOMATISMUS UNTERWORFEN IST.
ES IST NICHT ERSICHTLICH, DASS DIE BEKLAGTE GEGEN DIESE GRUNDSÄTZE VERSTOSSEN HÄTTE. DAGEGEN MACHT DIE KLAEGERIN MIT RECHT GELTEND, DASS DIE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG UNZULÄNGLICH UND DAMIT ARTIKEL 190 VERLETZT SEI.
DIE VORSCHRIFT VON ARTIKEL 190, WONACH DIE KOMMISSION IHRE ENTSCHEIDUNGEN ZU BEGRÜNDEN HAT, BERUHT NICHT LEDIGLICH AUF FORMALEN ERWAEGUNGEN, SONDERN WILL DEN PARTEIEN DIE WAHRNEHMUNG IHRER RECHTE, DEM GERICHTSHOF DIE AUSÜBUNG SEINER RECHTSKONTROLLE UND DEN MITGLIEDSTAATEN SOWIE DEREN ETWA BETEILIGTEN ANGEHÖRIGEN DIE UNTERRICHTUNG DARÜBER ERMÖGLICHEN, IN WELCHER WEISE DIE KOMMISSION DEN VERTRAG ANGEWANDT HAT. UM DIESEN ZWECKEN ZU GENÜGEN, BRAUCHT DIE ENTSCHEIDUNG NUR DIE WICHTIGSTEN RECHTLICHEN UND TATSÄCHLICHEN ERWAEGUNGEN DARZULEGEN, AUF DENEN SIE BERUHT UND DIE FÜR DAS VERSTÄNDNIS DES GEDANKENGANGS ERFORDERLICH SIND, DER DIE BEKLAGTE ZU IHRER ENTSCHEIDUNG GEFÜHRT HAT; DIES KANN DURCHAUS IN KNAPPER FORM GESCHEHEN, SOLANGE KLARHEIT UND SCHLÜSSIGKEIT NICHT BEEINTRÄCHTIGT WERDEN.
ABGESEHEN VON ALLGEMEINEN ERWAEGUNGEN, DIE UNTERSCHIEDSLOS AUF ANDERE EINZELFÄLLE ANWENDBAR SIND ODER SICH AUF DIE WIEDERGABE DES WORTLAUTS DES VERTRAGES BESCHRÄNKEN, HAT SICH DIE BEKLAGTE LEDIGLICH AUF DIE " VORLIEGENDEN ANGABEN " BERUFEN, OHNE DIESE NÄHER ZU BEZEICHNEN, UM SODANN DIE FESTSTELLUNG ZU TREFFEN, " DASS DIE ERZEUGUNG DER BETREFFENDEN WEINE BEI WEITEM AUSREICHEND " SEI. DIESES SUMMARISCHE VORGEHEN IST UM SO MEHR ZU BEANSTANDEN, ALS DIE BEKLAGTE MIT DER FESTSTELLUNG, ES BESTÜNDEN " KEINE ANZEICHEN DAFÜR, DASS DIESE INDUSTRIEZWEIGE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AUF GRUND DER BESTEHENDEN MARKTVERHÄLTNISSE IN DER GEMEINSCHAFT SICH NICHT IN MENGENMÄSSIGER UND QUALITÄTSMÄSSIGER HINSICHT... AUSREICHEND EINDECKEN KÖNNTEN ", NUR DIE GLEICHE BEHAUPTUNG WIEDERHOLT HAT, OHNE EINE EINGEHENDERE BEGRÜNDUNG ZU GEBEN UND OHNE ANGABEN ÜBER AUSMASS UND ENTWICKLUNG DIESER ÜBERSCHÜSSE ZU MACHEN - WAS SIE ERST VOR DEM GERICHTSHOF VERSPÄTET GETAN HAT.
S. 156
AN IHRE BEHAUPTUNG, DIE ERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT SEI AUSREICHEND, SCHLIESST DIE BEKLAGTE FERNER OHNE WEITERES DIE FESTSTELLUNG AN, " DIE GEWÄHRUNG EINES ZOLLKONTINGENTS IN DER BEANTRAGTEN HÖHE KÖNNTE DEMNACH AUF DEM MARKT DER IN BETRACHT KOMMENDEN WAREN ZU SCHWERWIEGENDEN STÖRUNGEN FÜHREN "; WELCHE WAREN " IN BETRACHT KOMMEN ", SAGT SIE IM ÜBRIGEN NICHT. SIE HAT WEDER DIE GEFAHR, UM DIE ES GEHT, NÄHER UMSCHRIEBEN NOCH IHRE AUFFASSUNG ERLÄUTERT, WONACH AUS DEM VORLIEGEN DES EINEN UMSTANDES ZWANGSLÄUFIG AUF DAS VORLIEGEN DES ANDEREN ZU SCHLIESSEN IST. INDEM SIE TROTZ DER VON IHR ALS " BEI WEITEM AUSREICHEND " BEZEICHNETEN PRODUKTION EIN BEGRENZTES KONTINGENT GEWÄHRT UND DAMIT ARTIKEL 25 ABSATZ 3 FÜR ANWENDBAR ERKLÄRT HAT, IST SIE ÜBERDIES SELBST DAVON AUSGEGANGEN, DASS DIE TATSACHE DER AUSREICHENDEN PRODUKTION ALLEIN NOCH NICHT DEN SCHLUSS AUF DIE GEFAHR EINER SCHWERWIEGENDEN STÖRUNG ZU RECHTFERTIGEN VERMAG.
IN DER VORLIEGENDEN FORMULIERUNG ERSCHEINT DIE BEGRÜNDUNG IN DIESEM PUNKT DAHER INSOFERN WIDERSPRUCHSVOLL, ALS DIE BEKLAGTE EIN KONTINGENT GEWÄHRT UND DAMIT DIE GEFAHR EINER SCHWERWIEGENDEN STÖRUNG VERNEINT, OBWOHL SIE ANDERERSEITS DEN STANDPUNKT VERTRITT, AUS IHRER FESTSTELLUNG, DIE VERSORGUNG SEI AUSREICHEND, SEI OHNE WEITERES AUF DIE GEFAHR EINER SOLCHEN STÖRUNG ZU SCHLIESSEN.
S. 157
IM ÜBRIGEN ENTBEHREN EINIGE TEILE DER BEGRÜNDUNG IN DER MASSGEBLICHEN DEUTSCHEN FASSUNG DER NOTWENDIGEN KLARHEIT.
AUS ALLEDEM ERGIBT SICH, DASS DIE ENTSCHEIDUNGSBEGRÜNDUNG, SOWOHL SOWEIT SIE DAS BEANTRAGTE KONTINGENT VERSAGT, ALS AUCH SOWEIT SIE ES BEWILLIGT, IN IHRER UNZULÄNGLICHKEIT, UNGENAUIGKEIT UND WIDERSPRÜCHLICHKEIT DEN ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 190 NICHT GERECHT WIRD.
DIE ANGEFOCHTENEN BESTANDTEILE DER ENTSCHEIDUNG SIND DAHER FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VOM 11. MAI 1962, VERÖFFENTLICHT IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 9. JUNI 1962, SEITE 1368/9, WIRD FÜR NICHTIG ERKLÄRT, SOWEIT SIE ANGEFOCHTEN IST.
2. DIE BEKLAGTE HAT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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