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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.04.1970
Aktenzeichen: 24-69
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 91 |
1. DIE BEIDEN IN ARTIKEL 91 DES STATUTS GENANNTEN FRISTEN SOLLEN INNERHALB DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT DIE FÜR EINEN GEORDNETEN DIENSTBETRIEB UNERLÄSSLICHE RECHTSSICHERHEIT GEWÄHRLEISTEN. DAHER KÖNNEN DIE BETROFFENEN PARTEIEN NICHT BEFUGT SEIN, DIESE FRISTEN NACH BELIEBEN ZU VERLÄNGERN.
2. DIE MITTEILUNG AN DEN KLAEGER, DASS SEINE BESCHWERDE GEPRÜFT WERDE, KANN FÜR SICH ALLEIN KEINE RECHTLICHE WIRKUNG HABEN UND NICHT ALS EINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 91 DES STATUTS ANGESEHEN WERDEN.
3. DIE NACH ABLAUF DER KLAGEFRIST GEGEN DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG ERFOLGENDE AUSDRÜCKLICHE ABLEHNUNG EINES ANTRAGS ODER EINER BESCHWERDE IST EINE LEDIGLICH BESTÄTIGENDE MASSNAHME UND KANN KEINE BESCHWER ENTHALTEN, WENN SIE IM HINBLICK AUF DIE RECHTLICHE ODER TATSÄCHLICHE LAGE, DIE IM ZEITPUNKT DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNUNG BESTAND, NICHTS NEUES ENTHÄLT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 14. APRIL 1970. - THEO NEBE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 24-69.
Entscheidungsgründe:
1 DIE AM 5. JUNI 1969 IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEREICHTE KLAGE IST ERSTENS AUF DIE AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 23. MAI 1966 GERICHTET, SOWEIT DIESE VERFÜGUNG DIE BEFÖRDERUNG DES KLAEGERS IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 5 MIT WIRKUNG VOM 1. MAI 1966 AUSSPRICHT UND IHR DAMIT DIE RÜCKWIRKUNG AUF DEN 1. NOVEMBER 1964 VERSAGT, DIE DER KLAEGER BEANSPRUCHEN ZU KÖNNEN GLAUBT. ZWEITENS IST DER BESCHEID VOM 14. MÄRZ 1969 ANGEFOCHTEN, MIT DEM DIE KOMMISSION DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 90 DES STATUTS ERHOBENE BESCHWERDE DES KLAEGERS VOM 3. AUGUST 1966 ZURÜCKGEWIESEN HAT.
2 IN DER MEINUNG, ER HABE DEN DIENSTPOSTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5, FÜR DEN ER SPÄTER ERNANNT WURDE, SEIT ANFANG FEBRUAR 1964 TATSÄCHLICH INNEGEHABT, BEANTRAGTE DER KLAEGER MIT SEINER BESCHWERDE DIE ÄNDERUNG DER VERFÜGUNG VOM 23. MAI 1966 IM SINNE DER RÜCKWIRKUNG AUF DEN 1. NOVEMBER 1964, DEN ZEITPUNKT, ZU DEM ER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 6 DAS MINDESTALTER FÜR EINE BEFÖRDERUNG ERREICHT HATTE. ER BEANTRAGTE FERNER, IHM FÜR DIE ZEIT VOM 1. MAI 1964 BIS ZUM ZEITPUNKT DES WIRKSAMWERDENS SEINER ERNENNUNG DIE AUSGLEICHSZULAGE FÜR VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DES STATUTS ZU GEWÄHREN. DIE BEKLAGTE TEILTE IHM AM 24. AUGUST 1966 MIT, DASS " DER FALL GEGENWÄRTIG GRÜNDLICH GEPRÜFT " WERDE UND ER EINEN BESCHEID ERHALTE, SOBALD DIESE PRÜFUNG " EIN ENDGÜLTIGES ERGEBNIS " ZEITIGE. NACHDEM DER KLAEGER AM 2. OKTOBER 1968 EINE MAHNUNG AN SIE GERICHTET HATTE, WIES DIE KOMMISSION AM 14. MÄRZ 1969, ALSO NACH MEHR ALS DREI JAHREN, BESCHWERDE UND ANTRAG DES KLAEGERS ZURÜCK.
3 ANGESICHTS DER VERSTRICHENEN FRISTEN IST ZU PRÜFEN, OB DIE KLAGE NICHT ALS VERSPÄTET ANZUSEHEN IST.
4 GEMÄSS ARTIKEL 91 DES STATUTS GILT EIN ANTRAG ODER EINE BESCHWERDE, AUF DIE KEINE ENTSCHEIDUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ERGEHT, MIT ABLAUF EINER ZWEIMONATIGEN FRIST ALS ABGELEHNT; KLAGE GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG IST INNERHALB EINER FRIST VON ZWEI MONATEN ZU ERHEBEN.
5 DIE BEIDEN IN ARTIKEL 91 DES STATUTS BESTIMMTEN FRISTEN SOLLEN INNERHALB DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT DIE FÜR EINEN GEORDNETEN DIENSTBETRIEB UNERLÄSSLICHE RECHTSSICHERHEIT GEWÄHRLEISTEN. SIE TRAGEN UNTER ANDEREM DEM UMSTAND RECHNUNG, DASS IN EINER VERWALTUNG VERFÜGUNGEN, WELCHE DIE RECHTSSTELLUNG EINES BESTIMMTEN BEDIENSTETEN BETREFFEN, HÄUFIG AUSWIRKUNGEN AUF DIE RECHTSSTELLUNG DER ANDEREN BEAMTEN HABEN KÖNNEN. DAHER KÖNNEN DIE UNMITTELBAR BETROFFENEN PARTEIEN NICHT BEFUGT SEIN, DIESE FRISTEN NACH BELIEBEN ZU VERLÄNGERN.
6 DAS SCHREIBEN VOM 24. AUGUST 1966 STELLT KEINEN BESCHEID AUF DIE BESCHWERDE DES KLAEGERS DAR. ANDERERSEITS KANN ES FÜR SICH ALLEIN AUCH KEINE ANDERE RECHTLICHE WIRKUNG HABEN, DENN ES SOLL NUR ANKÜNDIGEN, DASS DIE KOMMISSION EINER VERPFLICHTUNG NACHKOMMEN WIRD, DIE BEREITS IN ARTIKEL 91 DES STATUTS VERANKERT IST.
7 WENN SONACH DIE ANGEKÜNDIGTE PRÜFUNG NACH ABLAUF DER ZWEIMONATIGEN FRIST NICHT ZU EINER AUSDRÜCKLICHEN ENTSCHEIDUNG GEFÜHRT HATTE, MUSSTE DIE BESCHWERDE ALS STILLSCHWEIGEND ABGELEHNT GELTEN. DIE KLAGE IST DAHER ALS VERSPÄTET UND SOMIT UNZULÄSSIG ANZUSEHEN, SOWEIT SIE SICH GEGEN DIE VERFÜGUNG VOM 23. MAI 1966 UND GEGEN DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG RICHTET.
8 WAS DEN IM SCHREIBEN VOM 14. MÄRZ 1969 ERTEILTEN AUSDRÜCKLICHEN ABLEHNENDEN BESCHEID ANBELANGT, SO LEGT DIESES SCHREIBEN ZWAR DIE GRÜNDE FÜR DIE AUFRECHTERHALTUNG DER FRÜHEREN VERFÜGUNG DAR, ENTHÄLT JEDOCH IM HINBLICK AUF DIE RECHTLICHE ODER TATSÄCHLICHE LAGE, DIE IM ZEITPUNKT DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNUNG DES URSPRÜNGLICHEN ANTRAGS BESTAND, NICHTS NEUES. ES HANDELT SICH SOMIT UM EINE MASSNAHME, DIE LEDIGLICH EINE FRÜHERE MASSNAHME BESTÄTIGT UND INFOLGEDESSEN KEINE BESCHWER ENTHALTEN KANN.
Kostenentscheidung:
9 DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. BEIDE PARTEIEN TRAGEN IHRE EIGENEN AUSLAGEN.
Ende der Entscheidung
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