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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.1981
Aktenzeichen: 24/79
(1)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 73 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 17. SEPTEMBER 1981. - DOMINIQUE NOELLE OBERTHUER GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 24/79 - KOSTEN.
Entscheidungsgründe:
1 NACH ARTIKEL 73 DER VERFAHRENSORDNUNG GELTEN ALS ERSTATTUNGSFÄHIGE KOSTEN , ABGESEHEN VON DEN LEISTUNGEN AN ZEUGEN UND SACHVERSTÄNDIGE UND DEN IN ARTIKEL 72 AUFGEFÜHRTEN KOSTEN , ' ' AUFWENDUNGEN DER PARTEIEN , DIE FÜR DAS VERFAHREN NOTWENDIG WAREN , INSBESONDERE REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN SOWIE DIE VERGÜTUNG DER BEVOLLMÄCHTIGTEN , BEISTÄNDE ODER ANWÄLTE ' '.
2 AUS DIESER VORSCHRIFT FOLGT , DASS ERSTATTUNGSFÄHIGE REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN IM ALLGEMEINEN HAUPTSÄCHLICH DIEJENIGEN SIND , DIE DEM BEVOLLMÄCHTIGTEN , BEISTAND ODER ANWALT DES KLAEGERS ENTSTANDEN SIND. DIE REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN DES KLAEGERS SELBST SIND JEDOCH EBENFALLS ERSTATTUNGSFÄHIG , WENN SEINE TEILNAHME AN DER SITZUNG FÜR DAS VERFAHREN NOTWENDIG IST.
3 DIES KANN DER FALL SEIN , WENN DIE PERSÖNLICHE ANWESENHEIT DES KLAEGERS GEBOTEN IST , WEIL DER GERICHTSHOF SIE ANGEORDNET HAT ODER WEIL IN DER SITZUNG ZEUGEN ZU VORGÄNGEN GEHÖRT WERDEN , AN DENEN DER KLAEGER BETEILIGT WAR , ODER ABER WEIL DIE EREIGNISSE , IN DIE DER KLAEGER VERWICKELT WAR , ÄUSSERST KOMPLIZIERT SIND UND DEN KERN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG DARSTELLEN.
4 VORLIEGEND IST KEINE DIESER VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT , DENN DER SACHVERHALT , VON DEM FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS AUSZUGEHEN WAR , IST ZU EINEM GROSSEN TEIL DER PERSONALAKTE DES BETROFFENEN BEAMTEN UND DEN UNTERLAGEN ÜBER DAS BEFÖRDERUNGSVERFAHREN BEZUEGLICH DER BESOLDUNGSGRUPPE B 2 FÜR DAS JAHR 1978 ZU ENTNEHMEN.
5 NACH ALLEM IST DER ANTRAG ABZULEHNEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
BESCHLOSSEN :
DER ANTRAG , DIE DURCH DIE PERSÖNLICHE TEILNAHME DER KLAEGERIN AN DER SITZUNG IN LUXEMBURG ENTSTANDENEN REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN ALS ERSTATTUNGSFÄHIGE KOSTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , WIRD ABGELEHNT.
Ende der Entscheidung
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