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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.06.1987
Aktenzeichen: 241/86
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR, DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR UND DIE GEMEINSAME VERKEHRSPOLITIK STEHEN DEM NICHT ENTGEGEN, DASS EINE NATIONALE REGELUNG, DIE IM EINKLANG MIT DER RICHTLINIE 85/3 DES RATES ÜBER DIE GEWICHTE, ABMESSUNGEN UND BESTIMMTE ANDERE TECHNISCHE MERKMALE BESTIMMTER FAHRZEUGE DES GÜTERKRAFTVERKEHRS FÜR ALLE IM INLAND VERKEHRENDEN FAHRZEUGE ODER ANHÄNGER EINE MAXIMALE HÖHE VON 4*M FESTLEGT, AUF IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSENE FAHRZEUGE ANGEWANDT WIRD, OBWOHL IM MITGLIEDSTAAT DER ZULASSUNG NICHT DIESELBE HÖHENBEGRENZUNG BESTEHT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 11. JUNI 1987. - OPENBAAR MINISTERIE GEGEN JACQUES BODIN UND ETS. MINGUET ET THOMAS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM POLITIERECHTBANK HARELBEKE. - NATIONALE VORSCHRIFTEN UEBER DIE MAXIMALE HOEHE VON FAHRZEUGEN UND ANHAENGERN. - RECHTSSACHE 241/86.
Entscheidungsgründe:
1 DIE POLITIERECHTBANK HARELBEKE HAT MIT URTEIL VOM 4.*JUNI 1986, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 11. SEPTEMBER 1986, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR, DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR UND DIE GEMEINSAME VERKEHRSPOLITIK ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT, UM DIE VEREINBARKEIT DER ANWENDUNG NATIONALER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE MAXIMAL ZULÄSSIGE HÖHE VON FAHRZEUGEN ODER ANHÄNGERN MIT DIESEN BESTIMMUNGEN BEURTEILEN ZU KÖNNEN.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM STRAFVERFAHREN GEGEN HERRN JACQUES BODIN, DER ANGEKLAGT IST, AUF EINER ÖFFENTLICHEN STRASSE EIN FAHRZEUG GEFÜHRT ZU HABEN, DESSEN HÖHE DAS MAXIMAL ZULÄSSIGE MASS ÜBERSCHRITT, UND GEGEN DAS UNTERNEHMEN ETABLISSEMENTS MINGÜT*& THOMAS MIT SITZ IN MONTDIDIER, FRANKREICH, ALS ZIVILRECHTLICH HAFTENDE PARTEI.
3 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT, DARF IN BELGIEN NACH DEN DORT GELTENDEN STRASSENVERKEHRSVORSCHRIFTEN KEIN FAHRZEUG AUF DEN STRASSEN VERKEHREN, DESSEN HÖHE IM BELADENEN ZUSTAND 4*M ÜBERSTEIGT. HERR BODIN FUHR MIT EINEM IN FRANKREICH ZUGELASSENEN SATTELSCHLEPPER ( ZUGMASCHINE UND SATTELANHÄNGER ), DESSEN HÖHE NACH POLIZEILICHEN FESTSTELLUNGEN 4*M ÜBERSCHRITT, AUF BELGISCHEN STRASSEN. IN DER VERHANDLUNG VOR DER POLITIERECHTBANK HABEN DIE ANGEKLAGTEN GELTEND GEMACHT, DER STREITIGE SATTELSCHLEPPER DÜRFE IN FRANKREICH AUFGRUND DER DORT GELTENDEN GESETZES - UND VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN VERKEHREN, OBWOHL SEINE HÖHE 4*M ÜBERSCHREITE; DAHER STEHE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DER ANWENDUNG DER BELGISCHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE MAXIMALE HÖHE VON FAHRZEUGEN AUF SIE ENTGEGEN.
4 DIE POLITIERECHTBANK HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT, UM DEN GERICHTSHOF UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FRAGE ZU ERSUCHEN, OB EINE VORSCHRIFT EINER REGELUNG EINES MITGLIEDSTAATS, DIE FÜR ALLE IN SEINEM HOHEITSGEBIET VERKEHRENDEN FAHRZEUGE ODER ANHÄNGER EINE MAXIMALE HÖHE VON 4*M FESTLEGT, MIT DEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR, DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR UND DIE GEMEINSAME VERKEHRSPOLITIK VEREINBAR IST, OBWOHL DIESE HÖHENBEGRENZUNG IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN NICHT BESTEHT.
5 WEGEN DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND DES NATIONALEN RECHTS SOWIE WEGEN DER BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN ERKLÄRUNGEN WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN.
6 DER FREIE WARENTRANSPORT IM STRASSENVERKEHR, UM DEN ES IM AUSGANGSVERFAHREN GEHT, FÄLLT IM RAHMEN DER ALLGEMEINEN SYSTEMATIK DES VERTRAGES UNTER DIE REGELUNG ÜBER DIENSTLEISTUNGEN AUF DEM GEBIET DES VERKEHRS. NACH ARTIKEL 61 EWG-VERTRAG GELTEN FÜR DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR INSOWEIT DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME VERKEHRSPOLITIK. DIESE IST IN DEN ARTIKELN 74*FF. EWG-VERTRAG GEREGELT; INSBESONDERE SIND DIE VERSCHIEDENEN STUFEN IHRER VERWIRKLICHUNG IN ARTIKEL*75 FESTGELEGT.
7 GESTÜTZT AUF ARTIKEL 75 HAT DER RAT AM 19. DEZEMBER 1984 DIE RICHTLINIE 85/3 ÜBER DIE GEWICHTE, ABMESSUNGEN UND BESTIMMTE ANDERE TECHNISCHE MERKMALE BESTIMMTER FAHRZEUGE DES GÜTERKRAFTVERKEHRS ( ABL. L*2, S.*14 ) ERLASSEN. NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DIESER RICHTLINIE DARF EIN MITGLIEDSTAAT IM GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR IN SEINEM GEBIET DEN EINSATZ EINES FAHRZEUGS, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSEN IST, NICHT AUS GRÜNDEN, DIE DIE ABMESSUNGEN DIESES FAHRZEUGS BETREFFEN, VERBIETEN, WENN DIESE MIT DEN IN ANHANG*I DER RICHTLINIE FESTGELEGTEN GRENZWERTEN ÜBEREINSTIMMEN; IN DIESEM ANHANG IST ALS GRÖSSTE ZULÄSSIGE HÖHE FÜR ALLE FAHRZEUGE 4*M ANGEGEBEN ( ABSCHNITT 1.3 DES ANHANGS ).
8 IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE HEISST ES FERNER, DASS DIE IN IHM ENTHALTENEN VORSCHRIFTEN AUCH DANN GELTEN, WENN DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS, IN DEM DAS FRAGLICHE FAHRZEUG ZUGELASSEN IST, HÖHERE GRENZWERTE ALS DIE IN ANHANG*I FESTGELEGTEN ZUGELASSEN HAT. DER FALL, AUF DEN SICH DIE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS BEZIEHT, IST SOMIT IN DIESEN VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN.
9 SOMIT STEHEN DIESE VORSCHRIFTEN DEM NICHT ENTGEGEN, DASS EINE NATIONALE REGELUNG, DIE IM EINKLANG MIT DER RICHTLINIE FÜR ALLE ZUM VERKEHR IM INLAND ZUGELASSENEN FAHRZEUGE ODER ANHÄNGER EINE MAXIMALE HÖHE VON 4*M FESTLEGT, AUF IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSENE FAHRZEUGE ANGEWANDT WIRD, OBWOHL DAS RECHT DES MITGLIEDSTAATS DER ZULASSUNG NICHT DIESE MAXIMALE HÖHE VORSIEHT.
10 DAS VORLEGENDE GERICHT FRAGT FERNER, OB EINE REGELUNG EINES MITGLIEDSTAATS ÜBER DIE MAXIMALE HÖHE VON FAHRZEUGEN, WIE SIE IM AUSGANGSVERFAHREN STREITIG IST, MIT DEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR VEREINBAR IST.
11 HIERZU IST ZU BEMERKEN, DASS DER FREIE WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT DURCH DIE ANWENDUNG DER NATIONALEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE MAXIMALE HÖHE DER IM GÜTERVERKEHR EINGESETZTEN FAHRZEUGE AN SICH, SONDERN DURCH DIE UNGLEICHHEIT DER DURCH DAS RECHT DER VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN FESTGESETZTEN GRENZEN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN KANN.
12 IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER RICHTLINIE 85/3 WIRD ALLERDINGS VON DER FESTSTELLUNG AUSGEGANGEN, DIE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR ABMESSUNGEN DER NUTZKRAFTFAHRZEUGE GELTENDEN NORMEN ERSCHWERTEN DEN VERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DAHER SEIEN HIERFÜR IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN VERKEHRSPOLITIK GEMEINSAME NORMEN FESTZULEGEN. WEITER HEISST ES IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER RICHTLINIE, ES ERSCHEINE ZWECKMÄSSIG, DEN MITGLIEDSTAATEN, IN DEREN GEBIET GRÖSSERE ABMESSUNGEN ALS IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHEN ZUGELASSEN SEIEN, ZU ERMÖGLICHEN, DIESE NUR AUF DIE IN IHREM GEBIET ZUGELASSENEN FAHRZEUGE ANZUWENDEN, WENN DIESE IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR EINGESETZT WÜRDEN.
13 SOMIT SOLL DIE RICHTLINIE 85/3 AUF DEM GEBIET DES INTERNATIONALEN VERKEHRS GERADE DIE NATIONALEN REGELUNGEN EINANDER ANGLEICHEN, DEREN UNGLEICHHEIT DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BEHINDERN KÖNNTE. AUFGRUND DESSEN KANN DIE ANWENDUNG EINER NATIONALEN REGELUNG, DIE IM EINKLANG MIT DEN DURCH DIE RICHTLINIE DER GEMEINSCHAFT FESTGESETZTEN GRENZWERTEN STEHT, NICHT ALS MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG ANGESEHEN WERDEN.
14 NACH ALLEDEM STEHEN DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR, DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR UND DIE GEMEINSAME VERKEHRSPOLITIK DEM NICHT ENTGEGEN, DASS EINE NATIONALE REGELUNG, DIE IM EINKLANG MIT DER RICHTLINIE 85/3 FÜR ALLE IM INLAND VERKEHRENDEN FAHRZEUGE ODER ANHÄNGER EINE MAXIMALE HÖHE VON 4*M FESTLEGT, AUF IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSENE FAHRZEUGE ANGEWANDT WIRD, OBWOHL IM MITGLIEDSTAAT DER ZULASSUNG NICHT DIESELBE HÖHENBEGRENZUNG BESTEHT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
15 DIE AUSLAGEN DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF TEIL DES BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( SECHSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VON DER POLITIERECHTBANK HARELBEKE MIT URTEIL VOM 4.*JUNI 1986 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR, DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR UND DIE GEMEINSAME VERKEHRSPOLITIK STEHEN DEM NICHT ENTGEGEN, DASS EINE NATIONALE REGELUNG, DIE IM EINKLANG MIT DER RICHTLINIE 85/3 FÜR ALLE IM INLAND VERKEHRENDEN FAHRZEUGE ODER ANHÄNGER EINE MAXIMALE HÖHE VON 4*M FESTLEGT, AUF IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSENE FAHRZEUGE ANGEWANDT WIRD, OBWOHL IM MITGLIEDSTAAT DER ZULASSUNG NICHT DIESELBE HÖHENBEGRENZUNG BESTEHT.
Ende der Entscheidung
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