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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.05.1983
Aktenzeichen: 244/81
Rechtsgebiete: EGKS
Vorschriften:
EGKS Art. 58 |
1. DIE BEFUGNIS ZUR EINFÜHRUNG EINES SYSTEMS VON ERZEUGUNGSQUOTEN IM FALLE EINER OFFENSICHTLICHEN KRISE STEHT GEMÄSS ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG DER KOMMISSION ZU , WENN DIESE AUCH NUR MIT ' ' ZUSTIMMUNG ' ' DES RATES HANDELN DARF.
DIE FORM DIESER IN ARTIKEL 58 VORGESEHENEN VERSTÄNDIGUNG ZWISCHEN KOMMISSION UND RAT IST IM EINZELNEN NICHT GEREGELT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST ES SACHE DIESER BEIDEN ORGANE , IHRE ZUSAMMENARBEIT EINVERNEHMLICH UND UNTER WAHRUNG DER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN ZU GESTALTEN. DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 58 IST DAHER GENÜGE GETAN , WENN DIESE ZUSAMMENARBEIT DAZU FÜHRT , DASS DER RAT DEM ' ' QUOTENSYSTEM ' ' ZUSTIMMT , DAS DIE KOMMISSION EINFÜHREN WILL ; DABEI IST ES NICHT NOTWENDIG , DASS DIESE BEIDEN ORGANE GEMEINSAM EINEN IM EINZELNEN AUSFORMULIERTEN ENTSCHEIDUNGSENTWURF ERÖRTERN.
2. ES KANN VERNÜNFTIGERWEISE NICHT BESTRITTEN WERDEN , DASS ES MIT ARTIKEL 58 PAR 2 EGKS-VERTRAG IM EINKLANG STEHT , WENN SICH DIE KOMMISSION ZUR FESTSETZUNG ' ' ANGEMESSENER ' ' ERZEUGUNGSQUOTEN IM SINNE DIESER BESTIMMUNG FÜR DAS KRITERIUM DER TATSÄCHLICHEN ERZEUGUNG DER UNTERNEHMEN ENTSCHEIDET. DER RÜCKGRIFF AUF DIE TATSÄCHLICHE ERZEUGUNG DER UNTERNEHMEN HAT NÄMLICH IM UNTERSCHIED ZUM KRITERIUM DER PRODUKTIONSKAPAZITÄT , DEREN BEWERTUNG ZWANGSLÄUFIG UNSICHER IST , DEN DOPPELTEN VORTEIL , EINE OBJEKTIVE BEURTEILUNGSGRUNDLAGE ZU LIEFERN UND EINE VERMINDERUNG DER GESAMTPRODUKTION ZU ERMÖGLICHEN , OHNE DASS DAMIT DIE STELLUNG DER EINZELNEN UNTERNEHMEN AUF DEM MARKT VERÄNDERT WIRD.
3. DURCH ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG SOLL DEN UNTERNEHMEN NICHT ERMÖGLICHT WERDEN , SICH IN EINER KRISE DEN KONSEQUENZEN IHRER FRÜHEREN INVESTITIONS- UND PRODUKTIONSENTSCHEIDUNGEN ZU ENTZIEHEN , WENN SICH HERAUSSTELLT , DASS BEI DIESEN DIE WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG NICHT RICHTIG EINGESCHÄTZT WORDEN WAR. ZWAR SOLLEN DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 58 GETROFFENEN MASSNAHMEN DIE GESAMTE STAHLINDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT IN DIE LAGE VERSETZEN , DIE KRISENHAFTEN AUSWIRKUNGEN IM FALLE EINES NACHFRAGERÜCKGANGS AUF EINER GEMEINSAMEN GRUNDLAGE UND DURCH EINE SOLIDARISCHE ANSTRENGUNG ZU BEWÄLTIGEN. DIESE VORSCHRIFT VERPFLICHTET DIE KOMMISSION JEDOCH KEINESWEGS , EINEM BESTIMMTEN UNTERNEHMEN ZU LASTEN DER ÜBRIGEN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT EINE MINDESTPRODUKTION ZU GEWÄHRLEISTEN , DIE DIESES UNTERNEHMEN NACH SEINEN EIGENEN RENTABILITÄTS- UND ENTWICKLUNGSKRITERIEN FÜR ANGEZEIGT HÄLT.
4. DIE BEGRÜNDUNG VON RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFT MUSS DER RECHTSNATUR DES BETREFFENDEN RECHTSAKTS ANGEPASST SEIN ; SIE MUSS DIE ÜBERLEGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDE , DIE DEN RECHTSAKT ERLASSEN HAT , KLAR UND UNZWEIDEUTIG ERKENNEN LASSEN , SO DASS DIE BETROFFENEN DIE GRÜNDE FÜR DIE ERLASSENE MASSNAHME ERFAHREN KÖNNEN UND DER GERICHTSHOF SEINE KONTROLLE AUSÜBEN KANN. IM FALL EINES RECHTSAKTS MIT VERORDNUNGSCHARAKTER KANN NICHT VERLANGT WERDEN , DASS IN DER BEGRÜNDUNG DIE VERSCHIEDENEN , MANCHMAL SEHR ZAHLREICHEN UND KOMPLEXEN TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN EINZELHEITEN DARGELEGT WERDEN , DIE GEGENSTAND DERARTIGER RECHTSAKTE SIND , WENN DIESE EINZELHEITEN SICH IN DEM SYSTEMATISCHEN RAHMEN DER GESAMTREGELUNG HALTEN , ZU DER SIE GEHÖREN.
5. DIE KOMMISSION DARF BEI DER AUSGESTALTUNG DES SYSTEMS DER ERZEUGUNGSQUOTEN ZWAR DEN AUSWIRKUNGEN VON SUBVENTIONEN RECHNUNG TRAGEN , DEREN RECHTSWIDRIGKEIT IN DEN DAFÜR GEEIGNETEN VERFAHREN NACHGEWIESEN WOR DEN IST. ES KANN JEDOCH NICHT VERLANGT WERDEN , DASS DIE KRISENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN NACH ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG ALS KORREKTIV DER AUSWIRKUNG RECHTSWIDRIGER BEIHILFEN DER MITGLIEDSTAATEN EINGESETZT WERDEN.
6. JEDE PRODUKTIONSBESCHRÄNKUNG WIRKT SICH AUFGRUND DER BESCHAFFENHEIT DES IN ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG VORGESEHENEN INSTRUMENTS SOWOHL AUF DIE ABSATZMÖGLICHKEITEN IM GEMEINSAMEN MARKT ALS AUCH AUF DIE EXPORTMÖGLICHKEITEN AUS. DIE EINFÜHRUNG VON ERZEUGUNGSQUOTEN WÄRE WIRKUNGSLOS , WENN ES DEN UNTERNEHMEN WEITERHIN FREISTÜNDE , UNKONTROLLIERTE MENGEN NACH DRITTLÄNDERN AUSZUFÜHREN , DENN DERARTIGE AUSFUHREN KÖNNTEN NICHT NUR EINE BEEINTRÄCHTIGUNG DER INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT AUF DIESEN MÄRKTEN , SONDERN AUCH DEN RÜCKFLUSS BESTIMMTER MENGEN AUF DEN BINNENMARKT ZUR FOLGE HABEN UND SOMIT DESSEN GLEICHGEWICHT GEFÄHRDEN.
7. DIE ENTSCHEIDUNG DARÜBER , INWIEWEIT IM RAHMEN DER NACH ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG ZU ERLASSENDEN MASSNAHMEN DER HANDEL MIT DRITTLÄNDERN BERÜCKSICHTIGT WERDEN SOLL , STEHT IM ERMESSEN DER KOMMISSION. DENN DIESES ORGAN HAT INSOWEIT SOWOHL EIGENEN BEDÜRFNISSEN DES GEMEINSAMEN MARKTES ALS AUCH DEN BELANGEN DER GEMEINSCHAFT IN IHREN BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN RECHNUNG ZU TRAGEN. ZWAR ERMÄCHTIGT ARTIKEL 58 DIE KOMMISSION , IN EINER OFFENSICHTLICHEN KRISE AUF DIE ERZEUGUNG EINZUWIRKEN , OHNE DASS IN DIESEM ZUSAMMENHANG DER HANDEL MIT DRITTLÄNDERN ERWÄHNT WIRD. GLEICHWOHL KANN DIESE BESTIMMUNG NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS JEDEM UNTERNEHMEN NUR EINE GLOBALE ERZEUGUNGSQUOTE MIT DER MÖGLICHKEIT DES ABSATZES ENTWEDER AUF DEM BINNENMARKT ODER AUF EINEM DRITTLANDSMARKT ZUGETEILT WERDEN DÜRFTE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 11. MAI 1983. - KLOECKNER - WERKE AG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STAHLMARKT - ERZEUGUNGSQUOTEN. - RECHTSSACHE 244/81.
Entscheidungsgründe:
1 DIE FIRMA KLÖCKNER-WERKE AG , EIN UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE MIT SITZ IN DUISBURG ( BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ), HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 8. SEPTEMBER 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG KLAGE AUF AUFHEBUNG DER MITTEILUNGEN DER KOMMISSION VOM 28. JULI UND 31. AUGUST 1981 ERHOBEN. MIT IHNEN HATTE DIE KOMMISSION IN ANWENDUNG IHRER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 VOM 24. JUNI 1981 ZUR EINFÜHRUNG EINES ÜBERWACHUNGSSYSTEMS UND EINES NEUEN SYSTEMS VON ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE FÜR DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ( ABL. L 180 , S. 1 ) FÜR DIE KLAEGERIN DIE VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND -MENGEN SOWIE DIE PRODUKTIONS- UND LIEFERQUOTEN FÜR AUS PRODUKTEN DER GRUPPE I HERGESTELLTE FOLGEERZEUGNISSE FÜR DAS DRITTE QUARTAL DES JAHRES 1981 FESTGESETZT.
2 DIE KLAEGERIN STÜTZT IHRE KLAGE AUF MEHRERE RÜGEN , DIE SICH WIE FOLGT ZUSAMMENFASSEN LASSEN :
1. DER RAT HABE DER ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 NICHT ORDNUNGSGEMÄSS ZUGESTIMMT ;
2.DIE KOMMISSION HABE IHRE VERPFLICHTUNG VERKANNT , DURCH DIE FESTSETZUNG DER ERZEUGUNGSQUOTEN EINE MINDESTAUSLASTUNG DER PRODUKTIONSKAPAZITÄTEN ZU GEWÄHRLEISTEN , UND DIE ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 INSOWEIT NICHT BEGRÜNDET ;
3.DIE KOMMISSION HABE BEI DER FESTSETZUNG DER ERZEUGUNGSQUOTEN NICHT DEN AUSWIRKUNGEN DER RECHTSWIDRIGEN SUBVENTIONEN RECHNUNG GETRAGEN , DIE EINIGE MITGLIEDSTAATEN IHREN UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE GEWÄHRT HÄTTEN ;
4.DIE KOMMISSION HABE DIE IN ARTIKEL 58 VORGESEHENEN ERZEUGUNGSQUOTEN DURCH ' ' LIEFERQUOTEN ' ' ERSETZT SOWIE QUOTEN FÜR DEN EXPORT FESTGESETZT.
3 DIE KLAEGERIN BEANTRAGT HILFSWEISE ,
A ) DIE DURCH DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN FESTGESETZTEN PRODUKTIONSQUOTEN INSOWEIT AUFZUHEBEN , ALS SIE FÜR DIE GRUPPEN IA UND IB BESTIMMTE GRÖSSEN UNTERSCHREITEN ;
B)DIE PRODUKTIONSQUOTE DER GRUPPE IA INSOWEIT AUFZUHEBEN , ALS SIE KALTGEWALZTE BLECHE MIT EINER DICKE VON ÜBER 3 MM ERFASST ;
C)DIE PRODUKTIONSQUOTEN INSOWEIT AUFZUHEBEN , ALS DIE PRODUKTION FÜR DRITTE LÄNDER BESTIMMT IST ;
D)DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN INSOWEIT AUFZUHEBEN , ALS SIE EINEN TEIL DER PRODUKTIONSQUOTEN FESTLEGEN , DER AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT GELIEFERT WERDEN DARF.
4 IM LAUFE DES VERFAHRENS HAT SICH HERAUSGESTELLT , DASS ANLASS FÜR DEN HILFSANTRAG UNTER B EIN NACH ERHEBUNG DER KLAGE DURCH ARTIKEL 1 NR. 9 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2804/81 VOM 23. SEPTEMBER 1981 ( ABL. L 278 , S. 1 ) BERICHTIGTER FORMULIERUNGSFEHLER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 FÜNFTER GEDANKENSTRICH DER ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 WAR. DIE KLAEGERIN HAT ANERKANNT , DASS DIESER KLAGEANTRAG AUFGRUND DIESER BERICHTIGUNG GEGENSTANDSLOS GEWORDEN IST.
5 WAS DIE ÜBRIGEN HILFSANTRAEGE BETRIFFT , SO IST FESTZUSTELLEN , DASS SICH DAS VORBRINGEN ZU DEM ANTRAG UNTER A MIT DER ZWEITEN UND DAS VORBRINGEN ZU DEN ANTRAEGEN UNTER C UND D MIT DER VIERTEN RÜGE DECKT. DIESE ANTRAEGE WERDEN IM FOLGENDEN DESHALB ZUSAMMEN MIT DEN ENTSPRECHENDEN RÜGEN ZUM HAUPTANTRAG GEPRÜFT.
6 VORAB IST AUCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE ARGUMENTATION DER KLAEGERIN IM VORLIEGENDEN VERFAHREN WEITGEHEND MIT DER KLAGEBEGRÜNDUNG IN DER RECHTSSACHE 119/81 ÜBEREINSTIMMT , IN DER ZWISCHEN DENSELBEN PARTEIEN DAS ( NOCH NICHT VERÖFFENTLICHTE ) URTEIL VOM 7. JULI 1982 ERGANGEN IST. IM RAHMEN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE IST ALLERDINGS ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 VOM 31. OKTOBER 1980 ( ABL. L 291 , S. 1 ), DIE DER IN DER RECHTSSACHE 119/81 ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ZUGRUNDE LAG , INZWISCHEN DURCH DIE ERWÄHNTE ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 ERSETZT WURDE UND DASS DIE KLAEGERIN AUSSERDEM ZUR BEGRÜNDUNG IHRER KLAGE EINIGE NEUE ARGUMENTE VORGEBRACHT HAT. DAHER MUSS GLEICHZEITIG AUF DIE DURCH DAS FRÜHERE URTEIL BEREITS ENTSCHIEDENEN RECHTS- UND TATSACHENFRAGEN UND AUF DIE MIT DER VORLIEGENDEN KLAGE AUFGEWORFENEN NEUEN FRAGEN EINGEGANGEN WERDEN.
1. ZUR RÜGE DER FEHLENDEN ZUSTIMMUNG DES RATES
7 DIE KLAEGERIN BESTREITET NICHT , DASS DER RAT DER ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 ZUGESTIMMT HAT. STREITIG IST NUR , OB DIE ART UND WEISE , WIE DIE ZUSTIMMUNG ERTEILT WURDE , DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 58 EGKS-VERTRAG GENÜGT.
8 DIE KLAEGERIN TRAEGT VOR , DIE KOMMISSION SEI VERPFLICHTET GEWESEN , DEM RAT EINEN VOLLSTÄNDIG AUSFORMULIERTEN ENTSCHEIDUNGSENTWURF VORZULEGEN , UND HABE SICH NICHT AUF DIE ÜBERMITTLUNG MEHR ODER WENIGER KONKRETER VORSCHLAEGE BESCHRÄNKEN DÜRFEN. FOLGLICH MÜSSE DIE KOMMISSION IM STREITFALL BEWEISEN , DASS DIE VON IHR ERLASSENE ENTSCHEIDUNG MIT DEM TEXT ÜBEREINSTIMME , DEN SIE DEM RAT UNTERBREITET UND DEN DIESER GEBILLIGT HAT. WERDE DIESER BEWEIS NICHT ERBRACHT , DANN SEI DIE ENTSCHEIDUNG GEMEINSCHAFTSRECHTLICH NICHT LEGITIMIERT UND STOSSE DESHALB MÖGLICHERWEISE AUF DEN WIDERSTAND DER MITGLIEDSTAATEN. DIE KLAEGERIN VERLANGT DIE VORLAGE DER PROTOKOLLE UND DER TONBANDAUFZEICHNUNGEN ÜBER DIE ERÖRTERUNGEN DES RATES , DAMIT FESTGESTELLT WERDEN KÖNNE , OB DAS DURCHGEFÜHRTE VERFAHREN DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 58 ENTSPROCHEN HABE.
9 MIT DIESER ARGUMENTATION VERKENNT DIE KLAEGERIN SOWOHL DIE DURCH ARTIKEL 58 BEWIRKTE VERTEILUNG DER KOMPETENZEN ALS AUCH DIE GRUNDSÄTZE , AUF DENEN DAS DURCH DEN EGKS-VERTRAG GESCHAFFENE RECHTSETZUNGSSYSTEM BERUHT.
10 NACH ARTIKEL 58 PAR 1 ABSATZ 1 IST ES SACHE DER KOMMISSION FESTZUSTELLEN , OB EINE OFFENSICHTLICHE KRISE GEGEBEN IST. WIRD EINE DERARTIGE KRISE FESTGESTELLT UND REICHEN DIE IN ARTIKEL 57 VORGESEHENEN MASSNAHMEN NICHT AUS , UM DIESER LAGE ZU BEGEGNEN , SO IST DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 58 VERPFLICHTET , EIN SYSTEM VON ERZEUGUNGSQUOTEN EINZUFÜHREN. DIE BEFUGNIS ZUM ERLASS DER GEEIGNETEN MASSNAHMEN STEHT GEMÄSS ARTIKEL 58 DER KOMMISSION ZU , WENN DIESE AUCH NUR MIT ' ' ZUSTIMMUNG ' ' DES RATES HANDELN DARF.
11 DIE FORM DIESER IN ARTIKEL 58 VORGESEHENEN VERSTÄNDIGUNG ZWISCHEN KOMMISSION UND RAT IST IM EINZELNEN NICHT GEREGELT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST ES SACHE DIESER BEIDEN ORGANE , IHRE ZUSAMMENARBEIT EINVERNEHMLICH UND UNTER WAHRUNG DER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN ZU GESTALTEN. DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 58 IST DAHER GENÜGE GETAN , WENN DIESE ZUSAMMENARBEIT DAZU FÜHRT , DASS DER RAT DEM ' ' QUOTENSYSTEM ' ' ZUSTIMMT , DAS DIE KOMMIS SION EINFÜHREN WILL ; DABEI IST ES NICHT NOTWENDIG , DASS DIESE BEIDEN ORGANE GEMEINSAM EINEN IM EINZELNEN AUSFORMULIERTEN ENTSCHEIDUNGSENTWURF ERÖRTERN.
12 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 7. JULI 1982 BEREITS AUSGEFÜHRT HAT , SPRICHT EINE VERMUTUNG DAFÜR , DASS DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG , IN DEREN PRÄAMBEL DIE VOM RAT ERTEILTE ZUSTIMMUNG FESTGESTELLT WIRD , ORDNUNGSGEMÄSS ERGANGEN IST. DIE KLAEGERIN HAT SICH DARAUF BESCHRÄNKT , HYPOTHETISCHE FRAGEN HINSICHTLICH MÖGLICHER IRREGULARITÄTEN IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER KOMMISSION UND DEM RAT AUFZUWERFEN , SIE HAT JEDOCH NICHT DEN GERINGSTEN ANHALTSPUNKT GELIEFERT , DER EINEN ZWEIFEL DARAN AUFKOMMEN LIESSE , DASS DIE ZUSTIMMUNG DES RATES IM EINKLANG MIT DEN ERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 58 ERLANGT WURDE. FOLGLICH BESTEHT KEIN GRUND DAFÜR , IN DIESEM ZUSAMMENHANG EINE BEWEISAUFNAHME ANZUORDNEN.
13 WAS SCHLIESSLICH DIE SICH AUS DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN LEGITIMATION ERGEBENDEN ANFORDERUNGEN BETRIFFT , SO IST ZU BEMERKEN , DASS DAS DURCH DEN EGKS-VERTRAG GESCHAFFENE KLAGESYSTEM INSOWEIT ANGEMESSENE GARANTIEN BIETET. DER RAT UND DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN GEMÄSS ARTIKEL 33 EGKS-VERTRAG DIE MÖGLICHKEIT , EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOR DEN GERICHTSHOF ZU BRINGEN , WENN NACH IHRER ANSICHT DIE ZUSTIMMUNG DES RATES NICHT ORDNUNGSGEMÄSS ERTEILT WURDE. IM VORLIEGENDEN FALL GENÜGT ES FESTZUSTELLEN , DASS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 EIN DERARTIGER EINWAND INNERHALB DER IM VERTRAG VORGESEHENEN FRISTEN NICHT ERHOBEN WORDEN IST.
14 DIESE RÜGE IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
2. ZUR RÜGE , DIE KOMMISSION HABE DIE VERPFLICHTUNG , EINE MINDESTAUSLASTUNG DER PRODUKTIONSKAPAZITÄTEN ZU GEWÄHRLEISTEN , NICHT BEACHTET
15 DIE KLAEGERIN WIEDERHOLT IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE IM WESENTLICHEN DIE ARGUMENTE , DIE SIE BEREITS IN DER RECHTSSACHE 119/81 VORGEBRACHT HAT. SIE TRAEGT VOR , DIE KOMMISSION MÜSSE BEI DER ERMITTLUNG EINER ' ' BASE EQUITABLE ' ' DEN UNTERNEHMEN DIE ERHALTUNG EINER MINDESTBESCHÄFTIGUNG SICHERN , INDEM SIE DIE QUOTEN SO FESTSETZE , DASS JEDEM UNTERNEHMEN EINE DEM GEMEINSCHAFTSDURCHSCHNITT ENTSPRECHENDE AUSLASTUNG SEINER PRODUKTIONSKAPAZITÄT GEWÄHRLEISTET WERDE. INSOWEIT SEI DIE LAGE DER KLAEGERIN DURCH DIE ENTSCHEI DUNG NR. 1831/81 IM VERGLEICH ZU DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 SOGAR NOCH VERSCHLIMMERT WORDEN , DENN DIE NEUE ENTSCHEIDUNG ENTHALTE NICHT MEHR DIE IN ARTIKEL 4 NR. 3 DER FRÜHEREN ENTSCHEIDUNG VORGESEHENE MÖGLICHKEIT , DIE VERGLEICHSPRODUKTION FÜR UNTERNEHMEN ZU ERHÖHEN , DEREN KAPAZITÄTSAUSLASTUNGSGRAD UNTER DEM GEMEINSCHAFTSDURCHSCHNITT LIEGE ; DIESE VERGÜNSTIGUNG WERDE INFOLGE VON ARTIKEL 6 NR. 1 BUCHSTABE B DER NEUEN ENTSCHEIDUNG NUR ZUR HÄLFTE AUFRECHTERHALTEN.
16 DIE KLAEGERIN ERKLÄRT , DIE DURCH DIESE VERRINGERUNG IHRER QUOTEN HERVORGERUFENE VERSCHLECHTERUNG IHRER LAGE GEHE BIS ZU EINER GEFÄHRDUNG IHRER EXISTENZ UND BRINGE SIE IN EINEN ' ' NOTSTAND ' '. DAS MIT ARTIKEL 58 VERFOLGTE ZIEL KÖNNE NUR DURCH EINE REGELUNG ERREICHT WERDEN , DIE DEN UNTERNEHMEN EINE ANGEMESSENE AUSLASTUNG IHRER JETZIGEN PRODUKTIONSKAPAZITÄT GEWÄHRLEISTE , UND NICHT DURCH EINEN RÜCKGRIFF AUF DIE TATSÄCHLICHE PRODUKTION IN ZURÜCKLIEGENDEN ZEITRÄUMEN.
17 IM RAHMEN DIESER RÜGE HAT DIE KLAEGERIN AUCH IHREN EINWAND GEGEN DIE ERMITTLUNG IHRER PRODUKTIONSKAPAZITÄT DURCH DIE KOMMISSION AUFRECHTERHALTEN. SIE MEINT , DER GERICHTSHOF HABE IN SEINEM URTEIL VOM 7. JULI 1982 ÜBER DIESEN PUNKT NICHT ABSCHLIESSEND ENTSCHIEDEN , UND HÄLT DESHALB AN IHREN SCHLUSSFOLGERUNGEN AUS DEM SOGENANNTEN ' ' GUTACHTEN KAWASAKI ' ' VOM 1. MAI 1981 FEST. IM VORLIEGENDEN VERFAHREN HAT SIE AUSSERDEM AUF EINEN VON PROFESSOR JESCHAR MIT HILFE DER FIRMA STEIN-HEURTEY ERSTELLTES GUTACHTEN VOM 12. JANUAR 1982 ÜBER DIE LEISTUNGSGRENZE EINES VON DIESER FIRMA GEBAUTEN HUBBALKENOFENS VERWIESEN , DER ZU DER WALZSTRASSE IN BREMEN GEHÖRT. DIE KLAEGERIN VERTRITT DIE AUFFASSUNG , DIESES GUTACHTEN KOMME ZU EINEM ERGEBNIS , DAS EINE GÜNSTIGERE BERECHNUNG DER PRODUKTIONSKAPAZITÄT DER FRAGLICHEN ANLAGEN RECHTFERTIGE. ZUSÄTZLICH HAT DIE KLAEGERIN EIN GUTACHTEN DER WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT WOLLERT-ELMENDORFF KG ÜBER DIE HÖHE DER MEHRVERLUSTE DES UNTERNEHMENS IM FALLE EINER PRODUKTIONSBESCHRÄNKUNG SEINER WALZSTRASSE VORGELEGT.
18 SCHLIESSLICH MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , DIE BESTIMMUNGEN DER ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 , DURCH DIE IHRE LAGE GEGENÜBER DER REGELUNG IN DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 VERSCHLECHTERT WORDEN SEI , SEIEN NICHT BEGRÜNDET WORDEN ; AUS DIESEM GRUND SEI DIE ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 WEGEN VERLETZUNG EINER WESENTLICHEN FORMVORSCHRIFT NICHTIG.
19 EINE PRÜFUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 ZEIGT , DASS DIE KOMMISSION MIT DIESER ENTSCHEIDUNG DIE GRUNDLAGE FÜR DIE BESTIMMUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN , WIE SIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 FESTGESETZT WORDEN WAREN , GEÄNDERT HAT.
20 ZUM EINEN WURDEN IN ARTIKEL 6 NR. 1 BUCHSTABE A DER NEUEN ENTSCHEIDUNG DIE FÜR DIE BERECHNUNG DER VERGLEICHSPRODUKTION HERANGEZOGENEN ZEITRÄUME ERWEITERT. DIESE BESTIMMUNG HÄLT ZWAR AN DEM GRUNDSATZ FEST , WONACH DIE FÜR DIE UNTERNEHMEN IN DER ZEIT VON 1977 BIS 1980 GÜNSTIGSTEN PRODUKTIONSMONATE BERÜCKSICHTIGT WERDEN , SIE FÜHRT JEDOCH ZWEI NEUE VERGLEICHSZEITRÄUME EIN : DAS JAHR 1974 UND DEN ZEITRAUM UNMITTELBAR VOR INKRAFTTRETEN DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80. ZUM ANDEREN WURDE DIE MÖGLICHKEIT EINER ANPASSUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN FÜR UNTERNEHMEN , DEREN AUSLASTUNGSGRAD UNTER DEM DURCHSCHNITTLICHEN AUSLASTUNGSGRAD DER ÜBRIGEN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT LAG , IN DIE NEUE ENTSCHEIDUNG NICHT MEHR AUFGENOMMEN. DIE VERGÜNSTIGUNGEN , DIE DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN AUFGRUND VON ARTIKEL 4 NR. 3 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 GEWÄHRT WORDEN WAREN , BLIEBEN DIESEN UNTERNEHMEN JEDOCH GEMÄSS ARTIKEL 6 NR. 1 BUCHSTABE B DER ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 ZUR HÄLFTE ERHALTEN.
21 WIE AUS DEN IM VERFAHREN ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN HERVORGEHT , WOLLTE DIE KOMMISSION MIT DIESER ÄNDERUNG DES SYSTEMS DIE BERECHNUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN DADURCH AUF EINE FÜR ALLE UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT GERECHTERE GRUNDLAGE STELLEN , DASS KÜNFTIG SOWOHL EIN PRODUKTIONSZEITRAUM VOR DER KRISE ALS AUCH EIN ZEITRAUM KURZ VOR EINFÜHRUNG DES ERZEUGUNGSQUOTENSYSTEMS BERÜCKSICHTIGT WERDEN SOLLTE. DIE KOMMISSION MEINT , DER IN DER FRÜHEREN ENTSCHEIDUNG VORGESEHENE RÜCKGRIFF AUF DIE PRODUKTIONSKAPAZITÄT ALS KORREKTIV DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN SEI DADURCH ENTBEHRLICH GEWORDEN , DASS DIE DER QUOTENFESTSETZUNG ZUGRUNDELIEGENDEN KRITERIEN DER TATSÄCHLICHEN LAGE DER UNTERNEHMEN BESSER ANGEPASST WORDEN SEIEN. DEN DURCH DIESES KORREKTIV BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMEN HABE MAN DIE ERLANGTE VERGÜNSTIGUNG ZWAR ZUM TEIL BELASSEN ; SIE SEI JEDOCH DURCH DIE ANWENDUNG DES ARITHMETISCHEN MITTELS DER BEIDEN IN ARTIKEL 6 NR. 1 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 BERÜCKSICHTIGTEN FAKTOREN ABGESCHWÄCHT WORDEN.
22 IN DIESEM ZUSAMMENHANG TRAEGT DIE KOMMISSION VOR , NACH DEN GESAMMELTEN ERFAHRUNGEN HABE DAS KORREKTIV DES ARTIKELS 4 NR. 3 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 IM ERGEBNIS DEN UNTERNEHMEN , DEREN AUSLASTUNGSGRAD UNTER DEM GEMEINSCHAFTSDURCHSCHNITT GELEGEN HABE , ZU LASTEN DER ÜBRIGEN UNTERNEH MEN EINEN UNGERECHTFERTIGTEN VORTEIL VERSCHAFFT. VON ALLEN UNTERNEHMEN HABE DIE KLAEGERIN AM MEISTEN VON DIESER BESTIMMUNG PROFITIERT. ZIEL DER NEUEN ENTSCHEIDUNG SEI ES GERADE , DIESE VERGÜNSTIGUNG EINZUSCHRÄNKEN , UM BESCHWERDEN ANDERER , WENIGER BEGÜNSTIGTER UNTERNEHMEN GERECHT ZU WERDEN. DABEI KÖNNE DIE BEHANDLUNG , DIE DER KLAEGERIN AUFGRUND DER NEUEN ENTSCHEIDUNG ZUTEIL GEWORDEN SEI , NICHT ALS ' ' VERSCHLECHTERUNG ' ' IHRER FRÜHEREN LAGE QUALIFIZIERT WERDEN ; DIE NEUE ENTSCHEIDUNG BEDEUTE NICHTS ANDERES ALS DIE TEILWEISE RÜCKNAHME EINES UNGERECHTFERTIGTEN VORTEILS.
23 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , DURCH DIE NEUE DEFINITION DER FÜR DIE ERZEUGUNGSQUOTENBERECHNUNG MASSGEBLICHEN FAKTOREN SEI SIE DER FESTLEGUNG EINER ' ' BASE EQUITABLE ' ' FÜR ALLE UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT NOCH NÄHER GEKOMMEN. SIE HEBT UNTER BEZUGNAHME AUF IHRE ARGUMENTATION IN DER RECHTSSACHE 119/81 HERVOR , EIN GEMÄSS ARTIKEL 58 EINGEFÜHRTES SYSTEM VON ERZEUGUNGSQUOTEN DÜRFE NICHT AN DIE PRODUKTIONSKAPAZITÄT , SONDERN MÜSSE NOTWENDIGERWEISE AN DIE TATSÄCHLICHE PRODUKTION DER UNTERNEHMEN ANKNÜPFEN. DENN DIE KAPAZITÄT BESAGE NICHTS ÜBER DIE TATSÄCHLICHE PRODUKTION UND SEI DESHALB KEIN GEEIGNETES KRITERIUM FÜR DIE ANPASSUNG DIESER PRODUKTION AN DIE GESUNKENE NACHFRAGE.
24 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 7. JULI 1982 ENTSCHIEDEN HAT , KANN VERNÜNFTIGERWEISE NICHT BESTRITTEN WERDEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR DAS KRITERIUM DER TATSÄCHLICHEN ERZEUGUNG MIT ARTIKEL 58 PAR 2 DES VERTRAGES IM EINKLANG STEHT , NACH DEM ' ' ANGEMESSENE ' ' QUOTEN FESTGESETZT WERDEN MÜSSEN. IN DEM URTEIL WURDE WEITER AUSGEFÜHRT , DASS DER RÜCKGRIFF AUF DIE TATSÄCHLICHE ERZEUGUNG DER UNTERNEHMEN IM UNTERSCHIED ZUM KRITERIUM DER PRODUKTIONSKAPAZITÄT , DEREN BEWERTUNG ZWANGSLÄUFIG UNSICHER IST , DEN DOPPELTEN VORTEIL HAT , EINE OBJEKTIVE BEURTEILUNGSGRUNDLAGE ZU LIEFERN UND EINE VERMINDERUNG DER GESAMTPRODUKTION ZU ERMÖGLICHEN , OHNE DASS DAMIT DIE STELLUNG DER EINZELNEN UNTERNEHMEN AUF DEM MARKT VERÄNDERT WIRD.
25 DIE KOMMISSION HAT DADURCH , DASS SIE DIE VERGÜNSTIGUNG , DIE SICH FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN ZU LASTEN ANDERER UNTERNEHMEN AUS DER BERÜCKSICHTIGUNG EINES UNTER DEM GEMEINSCHAFTSDURCHSCHNITT LIEGENDEN AUSLASTUNGSGRADES ERGAB , EINGESCHRÄNKT HAT , UM AUF DIESE WEISE DIE DURCH DIE KRISE HERVORGERUFENEN BELASTUNGEN BESSER AUF SÄMTLICHE UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT ZU VERTEILEN , NICHT DIE GRENZEN DES BEURTEILUNGSSPIELRAUMS ÜBERSCHRITTEN , DER IHR AUFGRUND DER VORSCHRIFT IN ARTIKEL 58 , WONACH ' ' ANGEMESSENE ' ' ERZEUGUNGSQUOTEN FESTZUSETZEN SIND , ZUSTEHT.
26 AUS DIESEN ÜBERLEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN , DAS SYSTEM DER ERZEUGUNGSQUOTEN MÜSSE SO AUSGESTALTET WERDEN , DASS ES DEN UNTERNEHMEN EINE ANGEMESSENE AUSLASTUNG IHRER PRODUKTIONSKAPAZITÄT GARANTIERE , DEN EIGENTLICHEN ZWECK DES ARTIKELS 58 EGKS-VERTRAG VERKENNT. DURCH DIESE BESTIMMUNG SOLL DEN UNTERNEHMEN NÄMLICH NICHT ERMÖGLICHT WERDEN , SICH IN EINER KRISE DEN KONSEQUENZEN IHRER FRÜHEREN INVESTITIONS- UND PRODUKTIONSENTSCHEIDUNGEN ZU ENTZIEHEN , WENN SICH HERAUSSTELLT , DASS BEI DIESEN DIE WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG NICHT RICHTIG EINGESCHÄTZT WORDEN WAR.
27 ZWAR SOLLEN DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 58 GETROFFENEN MASSNAHMEN DIE GESAMTE STAHLINDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT IN DIE LAGE VERSETZEN , DIE KRISENHAFTEN AUSWIRKUNGEN IM FALLE EINES NACHFRAGERÜCKGANGS AUF EINER GEMEINSAMEN GRUNDLAGE UND DURCH EINE SOLIDARISCHE ANSTRENGUNG ZU BEWÄLTIGEN. WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 7. JULI 1982 AUSGEFÜHRT HAT , VERPFLICHTET DIESE VORSCHRIFT DIE KOMMISSION JEDOCH KEINESWEGS , EINEM BESTIMMTEN UNTERNEHMEN ZU LASTEN DER ÜBRIGEN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT EINE MINDESTPRODUKTION ZU GEWÄHRLEISTEN , DIE DIESES UNTERNEHMEN NACH SEINEN EIGENEN RENTABILITÄTS- UND ENTWICKLUNGSKRITERIEN FÜR ANGEZEIGT HÄLT.
28 WAS DEN EINWAND DER KLAEGERIN GEGEN DIE ERMITTLUNG IHRER PRODUKTIONSKAPAZITÄT DURCH DIE KOMMISSION IM RAHMEN VON ARTIKEL 4 NR. 3 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 ANBELANGT , SO IST AUF DIE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE DES URTEILS VOM 7. JULI 1982 ZU VERWEISEN , IN DEM DIESER EINWAND NACH EINGEHENDER PRÜFUNG DER VORGESCHICHTE DIESES STREITPUNKTS UNMISSVERSTÄNDLICH ZURÜCKGEWIESEN WORDEN IST. ES GENÜGT , DARAN ZU ERINNERN , DASS DIE KLAEGERIN JAHRELANG UNRICHTIGE ANGABEN ÜBER DIE PRODUKTIONSKAPAZITÄT IHRER ANLAGEN GEMACHT HATTE UND DASS SICH DIE KOMMISSION IM ANSCHLUSS AN EINE BETRIEBSPRÜFUNG BEREIT ERKLÄRT HAT , EINE BERICHTIGTE ERKLÄRUNG DER KLAEGERIN ZU AKZEPTIEREN , AUF DER FORTAN DIE ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE FESTSETZUNG DER ERZEUGUNGSQUOTEN BERUHTEN.
29 IM VORLIEGENDEN VERFAHREN HAT DIE KLAEGERIN KEINE NEUEN TATSACHEN VORGETRAGEN , DIE EINE ABWEICHENDE BEURTEILUNG RECHTFERTIGEN KÖNNTEN. DURCH DIE VORLAGE DES GUTACHTENS JESCHAR , DAS SICH AUF EINE MATHEMATISCHE SIMULATION STÜTZT , VERSUCHT DIE KLAEGERIN , EIN ELEMENT DER GUTACHTLICHEN STELLUNGNAHME CRM/KAWASAKI ZU BERICHTIGEN , DIE DER GERICHTSHOF OHNEHIN ALS NICHT BEWEISKRÄFTIG ANGESEHEN HAT. BEI DEM GUTACHTEN WOLLERT-ELMENDORFF HANDELT ES SICH UM DIE STELLUNGNAHME EINER WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT , DURCH DIE DIE VORAUSSICHTLICHEN FINANZIELLEN AUSWIRKUNGEN DER FESTSETZUNG DER ER ZEUGUNGSQUOTEN DES UNTERNEHMENS FÜR DAS DRITTE QUARTAL 1981 IM VERGLEICH ZU DEM VON DER KLAEGERIN ANGENOMMENEN FALL ERMITTELT WERDEN SOLLTEN , DASS QUOTEN AUF DER GRUNDLAGE EINER DER DURCHSCHNITTLICHEN KAPAZITÄTSAUSLASTUNG DER UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT ENTSPRECHENDEN HYPOTHETISCHEN PRODUKTIONSMENGE BERECHNET UND ZUGETEILT WERDEN. DIESEM GUTACHTEN , DURCH DAS DIE FINANZIELLE BEDEUTUNG DES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER KLAEGERIN UND DER KOMMISSION ERMITTELT WERDEN SOLLTE , LIEGT EINE SCHÄTZUNG DER PRODUKTIONSKAPAZITÄT ZUGRUNDE ( 459 000 T PRO MONAT , DAS SIND 5 508 000 T PRO JAHR ), DER DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 7. JULI 1982 AUSDRÜCKLICH DIE ANERKENNUNG VERSAGT HAT. AUS IHM ERGIBT SICH SOMIT KEIN NEUER GESICHTSPUNKT FÜR DIE BEURTEILUNG DER FRAGE , DIE DIE KLAEGERIN IN BEZUG AUF IHRE PRODUKTIONSKAPAZITÄT AUFGEWORFEN HAT.
30 ES IST SOMIT FESTZUSTELLEN , DASS DIESER STREITPUNKT DURCH DAS URTEIL VOM 7. JULI 1982 ENDGÜLTIG GEREGELT IST.
31 MIT DER RÜGE , DIE ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 SEI NICHT HINREICHEND BEGRÜNDET , MACHT DIE KLAEGERIN SCHLIESSLICH GELTEND , DIE GRÜNDE DER KOMMISSION SEIEN IN DER PRÄAMBEL DER ENTSCHEIDUNG NICHT ANGEMESSEN ZUM AUSDRUCK GEKOMMEN ; DARIN FINDE SICH ZU DER HIER STREITIGEN FRAGE NUR DER HINWEIS , DASS DIE KOMMISSION ' ' DEN BEI DER VERWALTUNG DES MIT ( DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 ) EINGEFÜHRTEN SYSTEMS GESAMMELTEN ERFAHRUNGEN ' ' RECHNUNG GETRAGEN HABE. DIE NEUE ENTSCHEIDUNG SEI DESHALB WEGEN VERLETZUNG EINER WESENTLICHEN FORMVORSCHRIFT NICHTIG.
32 DAZU IST ZUNÄCHST ZU BEMERKEN , DASS DIE KOMMISSION IN DEM ZITIERTEN ABSATZ DER PRÄAMBEL DIE GRÜNDE FÜR DIE MASSNAHME GENANNT HAT , DIE ALS DAS WESENTLICHE ELEMENT DER NEUEN ENTSCHEIDUNG ERSCHEINT : DIE ANPASSUNG DER VERGLEICHSZEITRÄUME IM SINNE EINER BESSEREN DEFINITION DER BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE QUOTEN , UND ZWAR DURCH DIE BERÜCKSICHTIGUNG VON PRODUKTIONSZEITRÄUMEN , DIE REPRÄSENTATIVER SIND ALS DIE ZUVOR IN BETRACHT GEZOGENEN ZEITRÄUME. DIESE ELEMENTE DER BEGRÜNDUNG LIEFERN DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN HINREICHEND GENAUE ANGABEN ÜBER DAS VON DER KOMMISSION VERFOLGTE ZIEL. DIE KRITIK DER KLAEGERIN RICHTET SICH DAHER IN WIRKLICHKEIT NUR DAGEGEN , DASS DIE KOMMISSION DEN TEILWEISEN VERZICHT AUF EIN IN DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 VORGESEHENES KORREKTIV - DEN RÜCKGRIFF AUF DIE PRODUKTIONSKAPAZITÄT - NICHT BEGRÜNDET HABE.
33 NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ( VGL. ZULETZT DAS URTEIL VOM 28. OKTOBER 1982 IN DEN RECHTSSACHEN 292 UND 293/81 , LION U. A., NOCHT NICHT VERÖFFENTLICHT ) MUSS DIE BEGRÜNDUNG VON RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFT DER RECHTSNATUR DES BETREFFENDEN RECHTSAKTES ANGEPASST SEIN ; SIE MUSS DIE ÜBERLEGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDE , DIE DEN RECHTSAKT ERLASSEN HAT , KLAR UND UNZWEIDEUTIG ERKENNEN LASSEN , SO DASS DIE BETROFFENEN DIE GRÜNDE FÜR DIE ERLASSENE MASSNAHME ERFAHREN KÖNNEN UND DER GERICHTSHOF SEINE KONTROLLE AUSÜBEN KANN. IM FALL EINES RECHTSAKTS MIT VERORDNUNGSCHARAKTER WIE DER HIER STREITIGEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG KANN NICHT VERLANGT WERDEN , DASS IN DER BEGRÜNDUNG DIE VERSCHIEDENEN , MANCHMAL SEHR ZAHLREICHEN UND KOMPLEXEN TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN EINZELHEITEN DARGELEGT WERDEN , DIE GEGENSTAND DERARTIGER RECHTSAKTE SIND , WENN DIESE EINZELHEITEN SICH IN DEM SYSTEMATISCHEN RAHMEN DER GESAMTREGELUNG HALTEN , ZU DER SIE GEHÖREN.
34 DAS IST BEI DEN IN REDE STEHENDEN BESTIMMUNGEN UNBESTREITBAR DER FALL , DEREN SINNGEHALT DIE KLAEGERIN DURCH EINEN VERGLEICH ZWISCHEN DEN BESTIMMUNGEN DER BEIDEN AUFEINANDERFOLGENDEN ENTSCHEIDUNGEN OHNE SCHWIERIGKEIT ERMITTELN KONNTE. MAN KANN SOMIT NICHT SO WEIT GEHEN ZU VERLANGEN , DASS DIE KOMMISSION EINE DETAILREGELUNG BESONDERS HÄTTE ERLÄUTERN MÜSSEN , DIE SICH LEDIGLICH ALS ABGESCHWÄCHTE ÜBERNAHME EINES KORREKTIVS IN DIE NEUE ENTSCHEIDUNG DARSTELLT , DAS SEINE GRUNDLAGE UND RECHTFERTIGUNG IN DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 FINDET.
35 AUS ALLEDEM FOLGT , DASS DIESE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN IST.
3. ZU DER RÜGE , DIE KOMMISSION HABE DIE AUSWIRKUNG RECHTSWIDRIGER SUBVENTIONEN NICHT BERÜCKSICHTIGT
36 IM RAHMEN DIESER RÜGE HAT DIE KLAEGERIN DIE ARGUMENTE UNVERÄNDERT WIEDERHOLT , DIE SIE BEREITS IN DER RECHTSSACHE 119/81 VORGEBRACHT HATTE.
37 ES WIRD DARAN ERINNERT , DASS DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 7. JULI 1982 DIE VORWÜRFE DER KLAEGERIN GEGEN DIE UNTÄTIGKEIT DER KOMMISSION ANGESICHTS ÖFFENTLICHER BEIHILFEN FÜR BEGRÜNDET ERKLÄRT HAT , DIE IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN DIE PRODUKTIONS- UND WETTBEWERBSBEDINGUNGEN IM STAHLSEKTOR VERFÄLSCHT HABEN. IN DEMSELBEN URTEIL HAT DER GERICHTSHOF ABER AUCH ENTSCHIEDEN , DASS DIE KOMMISSION ZWAR BEI DER AUSGESTALTUNG DES SYSTEMS DER ERZEUGUNGSQUOTEN DEN AUSWIRKUNGEN VON SUBVENTIONEN RECHNUNG TRAGEN DARF , DEREN RECHTSWIDRIGKEIT IN DEN DAFÜR GEEIGNETEN VERFAHREN NACHGEWIESEN WORDEN IST , DASS DER EINSATZ DER KRISENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN NACH ARTIKEL 58 ALS KORREKTIV DER AUSWIRKUNG RECHTSWIDRIGER BEIHILFEN DER MITGLIEDSTAATEN JEDOCH NICHT VERLANGT WERDEN KANN.
38 DA IN DIESEM ZUSAMMENHANG KEIN NEUES ARGUMENT VORGEBRACHT WURDE , IST DIESE RÜGE EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.
4. ZU DER RÜGE , DIE KOMMISSION HABE DIE ERZEUGUNGSQUOTEN DURCH ' ' LIEFERQUOTEN ' ' FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT ERSETZT UND QUOTEN FÜR DEN EXPORT FESTGESETZT
39 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , DIE FRAGE DER ' ' LIEFERQUOTEN ' ' , DIE BEREITS GEGENSTAND DER RECHTSSACHE 119/81 GEWESEN SEI , SEI DURCH DAS URTEIL VOM 7. JULI 1982 NICHT ENTSCHIEDEN WORDEN , DENN DER GERICHTSHOF HABE IN DIESEM URTEIL FESTGESTELLT , DASS DIESER BEGRIFF BEI DER FESTSETZUNG DER ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR DAS ZWEITE QUARTAL 1981 KEINE ROLLE GESPIELT HABE. SIE BEANTRAGT DAHER DIE ERNEUTE PRÜFUNG DIESES FRAGENKOMPLEXES UND TRAEGT IM WESENTLICHEN VOR , ARTIKEL 58 HABE DER KOMMISSION ALLEIN DIE BEFUGNIS ÜBERTRAGEN , AUF DIE PRODUKTION EINZUWIRKEN , NICHT ABER AUF DEN ABSATZ VON STAHL AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ODER AUF AUSFUHRMÄRKTEN. AUS DEM EGKS-VERTRAG KÖNNTEN KEINE ' ' IMPLIED POWERS ' ' HERGELEITET WERDEN , DIE DIE KOMMISSION IN DIE LAGE VERSETZTEN , AUF DIE LIEFERUNG VON WAREN EINZUWIRKEN.
40 ZU DER AUFTEILUNG DER LIEFERUNGEN AUF DEN BINNENMARKT UND AUF DIE DRITTLÄNDER MEINT DIE KLAEGERIN , ARTIKEL 58 ERMÄCHTIGE DIE KOMMISSION NICHT , DEN AUSSENHANDEL ZU REGELN , UND INSBESONDERE NICHT , DIE AUSFUHREN ZU BESCHRÄNKEN. NACH DEM EGKS-VERTRAG FALLE DIE HANDELSPOLITIK IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN. DIE KOMMISSION HÄTTE DIE ERZEUGUNGSQUOTEN AUF DER HÖHE NUR DER BINNENNACHFRAGE FESTSETZEN UND DEN UNTERNEHMEN GESTATTEN KÖNNEN , NACHWEISLICH IN DRITTE LÄNDER EXPORTIERTE PRODUKTIONSMENGEN VON DER AUF DIE ERZEUGUNGSQUOTEN ANZURECHNENDEN PRODUKTION ABZUSETZEN.
41 DA DIE AUFGEWORFENEN FRAGEN IN DER ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 EINGEHENDER GEREGELT SIND ALS IN DER FRÜHEREN ENTSCHEIDUNG , MUSS BEI DER AUSEINANDERSETZUNG MIT DER ARGUMENTATION DER KLAEGERIN AUF DIE NEUEN BESTIMMUNGEN EINGEGANGEN WERDEN.
42 NACH ARTIKEL 5 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 SETZT DIE KOMMISSION FÜR JEDES UNTERNEHMEN DIE VIERTELJÄHRLICHEN ERZEUGUNGSQUOTEN UND DEN TEIL DER QUOTEN FEST , DER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DARF. DIE EINZELHEITEN DIESER AUFTEILUNG SIND IN DEN ARTIKELN 8 BIS 11 GEREGELT ; NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 5 GELTEN LIEFERUNGEN , FÜR DIE EIN UNTERNEHMEN KEINEN NACHWEIS DER AUSFUHR AUS DEM HOHEITSGEBIET DER GEMEINSCHAFT VORLEGT , ALS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES VORGENOMMEN.
43 AUS DIESEN BESTIMMUNGEN ERGIBT SICH , DASS DIE KOMMISSION FÜR JEDES UNTERNEHMEN EINE GLOBALE ERZEUGUNGSQUOTE FESTSETZT UND DAVON DEN TEIL BESTIMMT , DER AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ABGESETZT WERDEN DARF ; DER VERBLEIBENDE TEIL DARF AUF DRITTLANDSMÄRKTE GELIEFERT WERDEN. IN ARTIKEL 9 DER ENTSCHEIDUNG SIND VERSCHIEDENE PROZENTUALE KÜRZUNGEN FÜR DIE FESTLEGUNG DER PRODUKTIONSQUOTEN BZW. DES TEILS DIESER QUOTEN , DER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DARF , VORGESEHEN. DIE PROZENTUALEN KÜRZUNGEN FÜR DAS DRITTE QUARTAL 1981 WURDEN IM EINKLANG MIT DIESER BESTIMMUNG DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 1833/81 VOM 3. JULI 1981 ( ABL. L 184 , S. 6 ) FESTGESETZT.
44 IN SEINEM URTEIL VOM 7. JULI 1982 HAT DER GERICHTSHOF DARAUF HINGEWIESEN , DASS SICH JEDE PRODUKTIONSBESCHRÄNKUNG AUFGRUND DER BESCHAFFENHEIT DES IN ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG VORGESEHENEN INSTRUMENTS SOWOHL AUF DIE ABSATZMÖGLICHKEITEN IM GEMEINSAMEN MARKT ALS AUCH AUF DIE EXPORTMÖGLICHKEITEN AUSWIRKT. WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT ERKLÄRT HAT , WÄRE DIE EINFÜHRUNG VON ERZEUGUNGSQUOTEN WIRKUNGSLOS , WENN ES DEN UNTERNEHMEN WEITERHIN FREISTÜNDE , UNKONTROLLIERTE MENGEN NACH DRITTLÄNDERN AUSZUFÜHREN , DENN DERARTIGE AUSFUHREN KÖNNTEN NICHT NUR EINE BEEINTRÄCHTIGUNG DER INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT AUF DIESEN MÄRKTEN , SONDERN AUCH DEN RÜCKFLUSS BESTIMMTER MENGEN AUF DEN BINNENMARKT ZUR FOLGE HABEN UND SOMIT DESSEN GLEICHGEWICHT GEFÄHRDEN.
45 WIE IN DEMSELBEN URTEIL AUSGEFÜHRT WURDE , STEHT DIE ENTSCHEIDUNG DARÜBER , INWIEWEIT IM RAHMEN DER NACH ARTIKEL 58 ZU ERLASSENDEN MASSNAHMEN DER HANDEL MIT DRITTLÄNDERN BERÜCKSICHTIGT WERDEN SOLL , IM ERMESSEN DER KOMMISSION. DENN DIESES ORGAN HAT INSOWEIT SOWOHL DEN EIGENEN BEDÜRFNISSEN DES GEMEINSAMEN MARKTES ALS AUCH DEN BELANGEN DER GEMEINSCHAFT IN IHREN BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN RECHNUNG ZU TRAGEN. ZWAR ERMÄCHTIGT ARTIKEL 58 DIE KOMMISSION , IN EINER OFFENSICHTLICHEN KRISE AUF DIE ERZEUGUNG EINZUWIRKEN , OHNE DASS IN DIESEM ZUSAMMENHANG DER HANDEL MIT DRITTLÄNDERN ERWÄHNT WIRD. GLEICHWOHL KANN DIESE BESTIMMUNG NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS JEDEM UNTERNEHMEN NUR EINE GLOBALE ERZEUGUNGSQUOTE MIT DER MÖGLICHKEIT DES ABSATZES ENTWEDER AUF DEM BINNENMARKT ODER AUF EINEM DRITTLANDSMARKT ZUGETEILT WERDEN DÜRFTE.
46 DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIE KOMMISSION DIE IHR NACH ARTIKEL 58 ZUSTEHENDEN BEFUGNISSE NICHT ÜBERSCHRITTEN HAT , ALS SIE IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG UNTERSCHIEDLICHE VIERTELJÄHRLICHE VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND -MENGEN ZUR ANWENDUNG DER PROZENTUALEN KÜRZUNGEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER PRODUKTIONSQUOTE BZW. DES TEILS DER PRODUKTION FESTGESETZT HAT , DER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DURFTE.
47 AUCH DIESE RÜGE GREIFT DESHALB NICHT DURCH.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
48 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
49 DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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