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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.02.1989
Aktenzeichen: 245/87
Rechtsgebiete: Gemeinsamer Zolltarif
Vorschriften:
Gemeinsamer Zolltarif Tarifstelle 92.11 B |
Nach den Erläuterungen zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, die ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung dieses Tarifs darstellen ( vgl. die Urteile vom 8. Mai 1974 in der Rechtssache 183/73, Osram, Slg. 1974, 477, und vom 26. Februar 1980 in der Rechtssache 54/79, Hako-Schuh, Slg. 1980, 311 ), fallen unter die Tarifstelle 92.11 B "Bild - und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild - und Tonwiedergabegeräte, für das Fernsehen" Gerätekombinationen, die in einem gemeinsamen Gehäuse eine Fernsehkamera und ein Videoaufzeichnungsgerät enthalten. Diese Tarifstelle ist dahin auszulegen, daß sie auch solche Gerätekombinationen erfasst, die Fernsehsendungen nur mittels eines getrennt zu erwerbenden Sonderzubehörs aufzeichnen können, sofern dieses Sonderzubehör nur eine untergeordnete Funktion bei der Aufzeichnung der Fernsehsendungen erfuellt und sein Preis im Verhältnis zum Preis der Gerätekombination unbedeutend ist.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 28. FEBRUAR 1989. - BLAUPUNKT-WERKE GMBH GEGEN OBERFINANZDIREKTION BERLIN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - GERAETEKOMBINATION VIDEO-KAMERA-RECORDER. - RECHTSSACHE 245/87.
Tenor:
Die Tarifstelle 92.11 B des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß sie Gerätekombinationen erfasst, die in einem gemeinsamen Gehäuse eine Fernsehkamera und ein Videoaufzeichnungsgerät enthalten, jedoch Fernsehsendungen nur mittels eines getrennt zu erwerbenden Sonderzubehörs aufzeichnen können, sofern dieses Sonderzubehör nur eine untergeordnete Funktion bei der Aufzeichnung der Fernsehsendungen erfuellt und sein Preis im Verhältnis zum Preis der Gerätekombination unbedeutend ist.
Ende der Entscheidung
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