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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.04.1968
Aktenzeichen: 25-67
Rechtsgebiete: EWGV
Vorschriften:
EWGV Art. 177 | |
EWGV Art. 97 | |
EWGV Art. 95 |
1. ARTIKEL 97 ABSATZ 1, DER ANWENDBAR IST, WENN DIE MITGLIEDSTAATEN, WELCHE DIE UMSATZSTEUER NACH DEM SYSTEM DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER ERHEBEN, VON DER ERLAUBNIS TATSÄCHLICHEN GEBRAUCH MACHEN, DIE ER IHNEN ERTEILT, BEGRÜNDET BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS KEINE INDIVIDÜLLEN RECHTE DES EINZELNEN, WELCHE DIE STAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HÄTTEN. DAHER GEHÖRT ES NICHT ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DER NATIONALEN GERICHTE, DIE VEREINBARKEIT DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN FESTGESETZTEN DURCHSCHNITTSSÄTZE MIT DEN GRUNDSÄTZEN DES ARTIKELS 95 ZU PRÜFEN.
( VGL. LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 28/67 ).
2. HAT EIN STAAT VON DER IN ARTIKEL 97 ERTEILTEN ERLAUBNIS GEBRAUCH GEMACHT, SO GELTEN IN DIESEM STAAT, UNBESCHADET DER VORSCHRIFT VON ABSATZ 2 DES ARTIKELS, BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ALS " DURCHSCHNITTSSÄTZE " DIE VON DEM STAAT ALS SOLCHE EINGEFÜHRTEN SÄTZE.
( VGL. LEITSATZ NR. 5 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 28/67 ).
3. DIE ARTIKEL 12 UND 13 EINERSEITS UND 95 ANDERERSEITS KÖNNEN NICHT AUF EIN UND DENSELBEN SACHVERHALT ANGEWANDT WERDEN.
( VGL. LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 57/65, RSPRGH XII/1966, 259 ).
4. EINE IM RAHMEN DER UMSATZSTEUERGESETZGEBUNG ERHOBENE ABGABE, DIE ALLE IM HOHEITSGEBIET EINES STAATES AUF DEN MARKT GELANGENDEN INLÄNDISCHEN UND EINGEFÜHRTEN WAREN IN EINE STEUERLICH VERGLEICHBARE LAGE BRINGEN SOLL, IST EINE " INLÄNDISCHE ABGABE " IM SINN VON ARTIKEL 95.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 4. APRIL 1968. - FIRMA MILCH-, FETT- UND EIER-KONTOR GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT SAARBRUECKEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT DES SAARLANDES. - RECHTSSACHE 25-67.
Entscheidungsgründe:
DURCH BESCHLUSS VOM 19. JUNI 1967, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 8. JULI 1967, LEGT DAS FINANZGERICHT DES SAARLANDES NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EWG MEHRERE DIE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 95 UND 97 DES VERTRAGES SOWIE DES ARTIKELS 11 DER VERORDNUNG NR. 22 DES RATES ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GEFLÜGELFLEISCH BETREFFENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VOR.
GEGENSTAND DER DRITTEN, VIERTEN UND FÜNFTEN FRAGE IST DAS PROBLEM, OB UND GEGEBENENFALLS UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN ARTIKEL 97 UNMITTELBARE WIRKUNGEN ERZEUGT UND INDIVIDÜLLE RECHTE DER EINZELNEN BEGRÜNDET, WELCHE DIE STAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN. ER ERSCHEINT ANGEBRACHT, DIESE FRAGEN VOR DEN ANDEREN ZU BEHANDELN.
I. ZU DEN WIRKUNGEN VON ARTIKEL 97 ( DRITTE BIS FÜNFTE FRAGE )
MIT SEINER DRITTEN FRAGE ERSUCHT DAS FINANZGERICHT DES SAARLANDES DEN GERICHTSHOF UM VORABENTSCHEIDUNG DARÜBER, OB ARTIKEL 97 " EINE SELBSTÄNDIGE NORM ODER EIN UNTERFALL ZU ARTIKEL 95 ( IST ), DER LEDIGLICH FÜR DIE KOMMISSION DAS VERFAHREN, DIE EINHALTUNG DES VERTRAGES ZU GEWÄHRLEISTEN, ÄNDERT ". DIE VIERTE FRAGE LAUTET : " SOFERN ARTIKEL 97 EIN UNTERFALL VON ARTIKEL 95 IST, DARF UND MUSS DAS NATIONALE GERICHT NACHPRÜFEN, OB DIE AUF EINFUHRWAREN AUS EWG-MITGLIEDSTAATEN ERHOBENE UMSATZAUSGLEICHSSTEUER MIT ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG VEREINBAR IST, WENN DER STREITIGE STEUERSATZ EIN DURCHSCHNITTSSATZ IM SINN VON ARTIKEL 97 EWG-VERTRAG IST? " DIE FÜNFTE FRAGE DES FINANZGERICHTS GEHT DAHIN, OB, " SOFERN ARTIKEL 97 EWG-VERTRAG EINE SELBSTÄNDIGE NORM IST,... ARTIKEL 97 ABSATZ 1 UNMITTELBARE WIRKUNGEN ( ERZEUGT ) UND... DIE NORM INDIVIDÜLLE RECHTE DES EINZELNEN ( BEGRÜNDET ), WELCHE DIE STAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN " ODER OB " ARTIKEL 97 EWG-VERTRAG LEDIGLICH DER KOMMISSION DAS RECHT EIN(RÄUMT ), GEMÄSS ABSATZ 2 DIESER BESTIMMUNG GEEIGNETE RICHTLINIEN ODER ENTSCHEIDUNGEN AN DEN BETREFFENDEN STAAT ZU RICHTEN ".
GELTEND GEMACHT WIRD, DER GERICHTSHOF HABE SICH IN SEINEM URTEIL VOM 16. JUNI 1966 IN DER RECHTSSACHE 57/65 BEREITS STILLSCHWEIGEND FÜR DIE UNMITTELBARE WIRKUNG DES ARTIKELS 97 ENTSCHIEDEN.
DER GERICHTSHOF WAR JEDOCH IN DIESER SACHE WEDER MIT ARTIKEL 97 NOCH MIT DEM VERHÄLTNIS DIESER VORSCHRIFT ZU ARTIKEL 95 BEFASST WORDEN UND HATTE SICH DESHALB AUF DIE FESTSTELLUNG BESCHRÄNKT, DASS DER SONDERFALL DES ARTIKELS 97 KEINESFALLS DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 95 BEEINFLUSSEN KÖNNE.
IN SEINEM AUF EINE VORLAGE DES BUNDESFINANZHOFS ERGANGENEN URTEIL VOM 3. APRIL 1968 IN DER RECHTSSACHE 28/67 HAT DER GERICHTSHOF ENTSCHIEDEN, DASS ARTIKEL 97 KEINE UNMITTELBAREN WIRKUNGEN ERZEUGT UND KEINE INDIVIDÜLLEN RECHTE BEGRÜNDET, WELCHE DIE STAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN. INSOWEIT IST AUF DIESE AUSLEGUNG ZU VERWEISEN.
II. ZUM BEGRIFF DER " DURCHSCHNITTSSÄTZE " UND ZU DEN ABGABEN IM SINN VON ARTIKEL 95 ( ERSTE, ZWEITE, SECHSTE BIS ZEHNTE FRAGE )
1. MIT SEINER ERSTEN FRAGE ERSUCHT DAS VORLEGENDE GERICHT DEN GERICHTSHOF, ALLGEMEIN ZU ENTSCHEIDEN, " WAS... UNTER EINEM DURCHSCHNITTSSATZ IM SINN VON ARTIKEL 97 EWG-VERTRAG ZU VERSTEHEN ( IST ) ".
DIE FRAGEN 2, 6 UND 7 DES FINANZGERICHTS BETREFFEN PROBLEME DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 97 UND INSBESONDERE DES BEGRIFFS " DURCHSCHNITTSSATZ " DURCH DIE NATIONALEN GERICHTE.
IM HINBLICK AUF EINE ETWAIGE GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DIESER DURCHSCHNITTSSÄTZE MIT DEN GRUNDSÄTZEN DES ARTIKELS 95 ABSATZ 1 BITTET DAS FINANZGERICHT DES SAARLANDES IN SEINER ACHTEN, NEUNTEN UND ZEHNTEN FRAGE UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER, OB DIE BELASTUNG BESTIMMTER UMSÄTZE, DIE DAS GERICHT EINZELN AUFFÜHRT, DURCH DEN AUSDRUCK " INLÄNDISCHE ABGABEN..., ( DIE ) GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN... MITTELBAR ZU TRAGEN HABEN " IN ABSATZ 1 ERFASST WIRD.
2. WAS DIE FRAGEN 1 UND 2 BETRIFFT, SO IST ES NACH ARTIKEL 97 ABSATZ 1 SACHE DER MITGLIEDSTAATEN, DURCHSCHNITTSSÄTZE FESTZULEGEN. NUR DIE KOMMISSION IST - UNBESCHADET DER RECHTE, DIE DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 170 ZUSTEHEN - BEFUGT, NACH ARTIKEL 97 ABSATZ 2 UND GEGEBENENFALLS ARTIKEL 169 GEGEN VERLETZUNGEN DER GRUNDSÄTZE DES ARTIKELS 95 VORZUGEHEN. DAHER GEHÖRT ES NICHT ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DER NATIONALEN GERICHTE, DIE VEREINBARKEIT DER FESTGESETZTEN DURCHSCHNITTSSÄTZE MIT DEN GRUNDSÄTZEN DES ARTIKELS 95 ZU PRÜFEN. HIERAUS IST JEDOCH NICHT ZU FOLGERN, DASS DIESE GERICHTE IN KEINEM FALL VOR DER NOTWENDIGKEIT STEHEN KÖNNTEN, FESTZUSTELLEN, OB SIE ES MIT EINEM DURCHSCHNITTSSATZ IM SINN VON ARTIKEL 97 ODER MIT EINER UNTER ARTIKEL 95 FALLENDEN ABGABE ZU TUN HABEN. DIE ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 97 HÄNGT VON DER DOPPELTEN VORAUSSETZUNG AB, DASS DER MITGLIEDSTAAT DIE UMSATZSTEUER NACH DEM SYSTEM DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER ERHEBT UND DASS ER TATSÄCHLICH VON DER IHM DURCH DIE GENANNTE VORSCHRIFT EINGERÄUMTEN MÖGLICHKEIT GEBRAUCH GEMACHT UND DURCHSCHNITTSSÄTZE FESTGELEGT HAT. DAHER GELTEN BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN DEN STAATEN, DIE VON DER IN ARTIKEL 97 EINGERÄUMTEN BEFUGNIS GEBRAUCH GEMACHT HABEN, UNBESCHADET DER VORSCHRIFT VON ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS ALS " DURCHSCHNITTSSÄTZE " DIE VON DIESEN STAATEN ALS SOLCHE EINGEFÜHRTEN SÄTZE.
IN DIESEM SINN SIND DIE ERSTE UND ZWEITE FRAGE DES FINANZGERICHTS ZU BEANTWORTEN.
3. MIT DEN FRAGEN 8, 9 UND 10 WILL DAS VORLEGENDE GERICHT, WIE SEINEN ANGABEN UND DEM ZUSAMMENHANG SEINER FRAGEN ZU ENTNEHMEN IST, UM AUSLEGUNG VON ARTIKEL 95 NUR ERSUCHEN, SOWEIT DIES IM HINBLICK AUF DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 97 VON BEDEUTUNG SEIN SOLLTE. DIESE FRAGEN SIND DAHER NACH DEM VORSTEHENDEN GEGENSTANDSLOS GEWORDEN UND BEDÜRFEN KEINER ENTSCHEIDUNG.
4. DIE SECHSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB IN BESTIMMTEN, VOM FINANZGERICHT AUFGEZÄHLTEN FÄLLEN EIN " ZULÄSSIGER DURCHSCHNITTSSATZ " NICHT VORLIEGT. MIT DER SIEBTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF UM VORABENTSCHEIDUNG DARÜBER GEBETEN, " WER... DIE DARLEGUNGS - UND BEWEISLAST ( HAT ), WENN STREITIG IST, OB EIN STEUERSATZ EINEN DURCHSCHNITTSSATZ IM SINN VON ARTIKEL 97 EWG-VERTRAG DARSTELLT ". BEIDE FRAGEN SIND NUR FÜR DEN FALL GESTELLT, DASS DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDEN SOLLTE, ARTIKEL 97 BEGRÜNDE INDIVIDÜLLE RECHTE. DIES IST NICHT GESCHEHEN. DIE FRAGEN BRAUCHEN DAHER NICHT BEANTWORTET ZU WERDEN.
III. ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 22 DES RATES ( ELFTE UND ZWÖLFTE FRAGE )
DIE ELFTE FRAGE DES FINANZGERICHTS, DIE FÜR DEN TATSÄCHLICH EINGETRETENEN FALL GESTELLT IST, DASS DER GERICHTSHOF ARTIKEL 97 KEINE UNMITTELBARE WIRKUNG BEIMISST, GEHT DAHIN, OB " DIE UMSATZAUSGLEICHSSTEUER GANZ ODER TEILWEISE EINE ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG IM SINN VON ARTIKEL 11 " DER VERORDNUNG NR. 22 DES RATES ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GEFLÜGELFLEISCH IST. SOFERN DER GERICHTSHOF DIES ANNEHMEN SOLLTE, WILL DAS VORLIEGENDE GERICHT MIT SEINER ZWÖLFTEN FRAGE WISSEN, OB DER GENANNTE ARTIKEL 11 UNMITTELBARE RECHTE DES EINZELNEN BEGRÜNDET, WELCHE DIE STAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN.
DER GERICHTSHOF IST ZWAR NACH ARTIKEL 177 NICHT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ZUSTÄNDIG, WIE DIE STREITIGE ABGABE NACH GEMEINSCHAFTSRECHT ZU QUALIFIZIEREN IST. ER KANN JEDOCH DEN BEGRIFF DER " ABGABEN GLEICHER WIRKUNG " IM SINN DES GENANNTEN ARTIKELS 11 AUSLEGEN UND DIE WESENTLICHEN MERKMALE DIESER ABGABEN BESTIMMEN.
NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 22 IST IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN SOWOHL BEI DER EINFUHR ALS AUCH BEI DER AUSFUHR MIT DER ANWENDUNG DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN ABSCHÖPFUNGSREGELUNG UNVEREINBAR " DIE ERHEBUNG VON ZÖLLEN ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ". ES HANDELT SICH VORLIEGEND UM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WARENVERKEHR. DIE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS IST DAHER NACH DEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ÜBER DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU PRÜFEN. DER BEGRIFF DER " ABGABE GLEICHER WIRKUNG ", DER MIT DEM " ZOLL " -BEGRIFF ZUSAMMENHÄNGT, IST DEN ARTIKELN 9, 12 UND 13 DES VERTRAGES ENTNOMMEN. NICHTS IN DER VERORDNUNG NR. 22 SPRICHT FÜR DIE ANNAHME, DASS DER BEGRIFF IN DIESER VORSCHRIFT EINE ANDERE BEDEUTUNG HABEN SOLLE ALS IM VERTRAG SELBST.
DIE ARTIKEL 12 UND 13 EINERSEITS UND 95 ANDERERSEITS KÖNNEN NICHT AUF EIN UND DENSELBEN SACHVERHALT ANGEWANDT WERDEN. NACH DEM SYSTEM DES VERTRAGES LÄSST SICH SCHWERLICH ANNEHMEN, DASS DIESELBE ABGABE GLEICHZEITIG EINE " ABGABE GLEICHER WIRKUNG " IM SINN DER ARTIKEL 9, 12 UND 13 UND EINE " INLÄNDISCHE ABGABE " IM SINN DER ARTIKEL 95 UND 97 SEIN KANN.
EINE AUSGLEICHSSTEUER WIE DIE DEN GEGENSTAND DES AUSGANGSVERFAHRENS BILDENDE, DIE IM RAHMEN DER UMSATZSTEUERGESETZGEBUNG ERHOBEN WIRD UND DAZU BESTIMMT IST, ALLE ARTEN VON WAREN, INLÄNDISCHE EBENSO WIE EINGEFÜHRTE, IN EINE VERGLEICHBARE STEUERLICHE LAGE ZU BRINGEN, IST EINE INLÄNDISCHE ABGABE IM SINN VON ARTIKEL 95. ÜBERSTEIGT SIE BEI EINEM BESTIMMTEN EINGEFÜHRTEN ERZEUGNIS DIE SUMME DER ABGABEN, WELCHE DIE GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WARE UNMITTELBAR ODER MITTELBAR ZU TRAGEN HAT, SO FÄLLT SIE UNTER DIE VERBOTSVORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 95 UND 97, NIMMT JEDOCH AUCH INSOWEIT NICHT DEN CHARAKTER EINER " ABGABE GLEICHER WIRKUNG " AN.
NACH ALLEDEM IST DIE ELFTE FRAGE DES FINANZGERICHTS ZU VERNEINEN. DAMIT IST DIE ZWÖLFTE FRAGE, DIE NUR FÜR DEN FALL GESTELLT IST, DASS DER GERICHTSHOF DIE ELFTE FRAGE BEJAHEN SOLLTE, GEGENSTANDSLOS GEWORDEN.
Kostenentscheidung:
DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES STELLT DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM FINANZGERICHT DES SAARLANDES ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DAR. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM GEMÄSS BESCHLUSS DES FINANZGERICHTS DES SAARLANDES VOM 19. JUNI 1967 ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. ARTIKEL 97 ABSATZ 1, DER ANWENDBAR IST, WENN DIE MITGLIEDSTAATEN, WELCHE DIE UMSATZSTEUER NACH DEM SYSTEM DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER ERHEBEN, VON DER ERLAUBNIS TATSÄCHLICH GEBRAUCH MACHEN, DIE ER IHNEN ERTEILT, BEGRÜNDET KEINE INDIVIDÜLLEN RECHTE DES EINZELNEN, WELCHE DIE STAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HÄTTEN.
2. HAT EIN STAAT VON DER IN ARTIKEL 97 ERTEILTEN ERLAUBNIS GEBRAUCH GEMACHT, SO GELTEN IN DIESEM STAAT, UNBESCHADET DER VORSCHRIFT VON ABSATZ 2 DES ARTIKELS, ALS " DURCHSCHNITTSSÄTZE " DIE VON IHM ALS SOLCHE EINGEFÜHRTEN SÄTZE.
3. EINE IN RAHMEN DER UMSATZSTEUERGESETZGEBUNG ERHOBENE ABGABE, DIE ALLE IM HOHEITSGEBIET EINES STAATES AUF DEN MARKT GELANGENDEN INLÄNDISCHEN UND EINGEFÜHRTEN WAREN IN EINE STEUERLICH VERGLEICHBARE LAGE BRINGEN SOLL, IST EINE " INLÄNDISCHE ABGABE " IM SINN VON ARTIKEL 95.
4. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM VORLEGENDEN GERICHT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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