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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.05.1978
Aktenzeichen: 25-77
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 29 Abs. 1a | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 91 Abs. 1 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 45 Abs. 1 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 7 Abs. 1 |
1. SOWEIT DIE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU DEM BETREFFENDEN DIENSTPOSTEN BEWIRKEN , DASS DIE BEWERBUNG VON BEAMTEN AUSGESCHLOSSEN WIRD , DIE EINE ANWARTSCHAFT AUF VERSETZUNG ODER BEFÖRDERUNG HABEN , STELLT DIE STELLENAUSSCHREIBUNG EINE DIESE BEAMTEN BESCHWERENDE MASSNAHME DAR.
2. KANN VON EINEM BEAMTEN NICHT VERLANGT WERDEN , DASS ER - AUSSER BEI VORÜBERGEHENDER VERWENDUNG - EINE IM VERGLEICH ZU SEINER BESOLDUNGSGRUPPE HÖHERWERTIGE TÄTIGKEIT VERRICHTET , SO IST DER UMSTAND , DASS ER MIT DER AUSÜBUNG DERARTIGER TÄTIGKEITEN EINVERSTANDEN IST , ZWAR IM HINBLICK AUF EINE BEFÖRDERUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN , ER VERLEIHT DEM BETREFFENDEN ABER KEINEN ANSPRUCH AUF EINE NEUEINSTUFUNG.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 11. MAI 1978. - FRAU LUCIENNE DE ROUBAIX GEBORENE DE LEYE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - BEFOERDERUNG. - RECHTSSACHE 25-77.
Entscheidungsgründe:
1DIE AM 18. FEBRUAR 1977 EINGEREICHTE KLAGE ZIELT AUF DIE AUFHEBUNG DER STELLENAUSSCHREIBUNG KOM/267/76 FÜR EINEN DIENSTPOSTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE B 1 BEI DER DELEGATION DER KOMMISSION IN WASHINGTON ( EURATOM- VERSORGUNGSAGENTUR ), DER ENTSCHEIDUNGEN , DIE BEWERBUNG DER KLAEGERIN UM DIESEN DIENSTPOSTEN NICHT ZU BERÜCKSICHTIGEN UND HIERFÜR EINEN ANDEREN BEWERBER ZU ERNENNEN , SOWIE DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AM 2. AUGUST 1976 EINGELEGTE BESCHWERDE DER KLAEGERIN.
2/4BEI DER AUFSTELLUNG DES HAUSHALTSVORANSCHLAGS DER KOMMISSION FÜR 1975 HATTE DIE AGENTUR IHREN FRÜHEREN ANTRAG AUF SCHAFFUNG ZWEIER PLANSTELLEN DER BESOLDUNGSGRUPPE B 1 ERNEUERT , VON DENEN DIE EINE FÜR BRÜSSEL UND DIE ANDERE FÜR WASHINGTON BESTIMMT WAR. BEI DER AUFSTELLUNG DES HAUSHALTSVORANSCHLAGS FÜR 1976 BESCHRÄNKTE SICH DIE AGENTUR DAGEGEN AUS HAUSHALTSGRÜNDEN AUF DIE BEANTRAGUNG EINER PLANSTELLE DER BESOLDUNGSGRUPPE B 1 FÜR DIE DELEGATION DER KOMMISSION IN WASHINGTON. IN DER UMSTRITTENEN STELLENAUSSCHREIBUNG , DIE SICH SOMIT AUF EINEN B-1-DIENSTPOSTEN IN WASHINGTON BEZOG , WURDEN FOLGENDE VORAUSSETZUNGEN GEFORDERT :
- EINE GRÜNDLICHE KENNTNIS DES INDUSTRIEZWEIGS KERNBRENNSTOFFE ;
- EINE GRÜNDLICHE KAUFMÄNNISCHE ERFAHRUNG ;
- EINE GRÜNDLICHE EINSCHLAEGIGE ERFAHRUNG.
5DIE KLAEGERIN - EINE BEAMTIN DER BESOLDUNGSGRUPPE B 2 - , DIE SEIT IHRER EINSTELLUNG IM JAHR 1959 IHRE GESAMTE LAUFBAHN IN DER EURATOM-VERSORGUNGSAGENTUR ZURÜCKGELEGT HAT , WURDE AM 6. JULI 1976 DAVON UNTERRICHTET , DASS IHRE BEWERBUNG UM DEN FRAGLICHEN DIENSTPOSTEN NICHT BERÜCKSICHTIGT WORDEN SEI.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
6DIE BEKLAGTE MACHT DIE UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE MIT DER BEGRÜNDUNG GELTEND , DIE ANGEGRIFFENE STELLENAUSSCHREIBUNG STELLE KEINE BESCHWERENDE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 91 ABSATZ 1 DES STATUTS DAR.
7/8DIE IM RAHMEN DES ARTIKELS 29 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES STATUTS BESCHLOSSENE STELLENAUSSCHREIBUNG BESTIMMT MIT DER FESTLEGUNG DER BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU DEM BETREFFENDEN DIENSTPOSTEN DIEJENIGEN BEAMTEN , DEREN BEWERBUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN KANN. SOWEIT DIESE BEDINGUNGEN BEWIRKEN , DASS DIE BEWERBUNG VON BEAMTEN AUSGESCHLOSSEN WIRD , DIE EINE ANWARTSCHAFT AUF VERSETZUNG ODER BEFÖRDERUNG HABEN , STELLT DIE STELLENAUSSCHREIBUNG EINE DIESE BEAMTEN BESCHWERENDE MASSNAHME DAR.
9DIESE PROZESSHINDERNDE EINREDE IST DAHER ZU VERWERFEN.
10/11DIE KOMMISSION MACHT AUSSERDEM GELTEND , DER AUFHEBUNGSANTRAG SEI IN WIRKLICHKEIT GAR NICHT GEGEN DIE STELLENAUSSCHREIBUNG SELBST GERICHTET , SONDERN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG , DIE NEU GESCHAFFENE PLANSTELLE IN WASHINGTON ZU VERWENDEN. DIE KOMMISSION BESITZE JEDOCH BEI DEN ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE VERTEILUNG DER VERFÜGBAREN PLANSTELLEN AUF DIE EINZELNEN VERWALTUNGSEINHEITEN EIN BEURTEILUNGSERMESSEN.
12DIE ZULÄSSIGKEIT DIESES KLAGEANTRAGS STEHT IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEGRÜNDETHEIT UND INSBESONDERE MIT DER RÜGE DES ERMESSENSMISSBRAUCHS.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
13/16NACH ANSICHT DER KLAEGERIN STELLEN DIE ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN EINEN VERSTOSS GEGEN DIE ARTIKEL 45 ABSATZ 1 UND 7 ABSATZ 1 DES STATUTS SOWIE EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH DAR. ES HABE KEINE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DES BERÜCKSICHTIGTEN BEWERBERS UND DERJENIGEN DER KLAEGERIN STATTGEFUNDEN , DENN DIE BEURTEILUNG DER KLAEGERIN FÜR DIE ZEIT VOM 1. JULI 1973 BIS 30. JUNI 1975 SEI ERST NACH DER ERNENNUNG DES ANDEREN BEWERBERS ERSTELLT WORDEN. ES SEI NICHT DER TATSACHE RECHNUNG GETRAGEN WORDEN , DASS DIE KLAEGERIN DE FACTO SEIT VIELEN JAHREN ( ALS BÜROLEITERIN ) IM VERGLEICH ZU IHRER BESOLDUNGSGRUPPE HÖHERWERTIGE TÄTIGKEITEN VERRICHTE. DIE UMSTRITTENE STELLENAUSSCHREIBUNG SEI NICHT IM DIENSTLICHEN INTERESSE VERFASST WORDEN , SONDERN UM DIE ERNENNUNG DES ANDEREN BEWERBERS , DIE BEREITS BESCHLOSSEN GEWESEN SEI , ZU ERMÖGLICHEN.
17/20KANN NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 VON EINEM BEAMTEN NICHT VERLANGT WERDEN , DASS ER - AUSSER BEI VORÜBERGEHENDER VERWENDUNG - EINE IM VERGLEICH ZU SEINER BESOLDUNGSGRUPPE HÖHERWERTIGE TÄTIGKEIT VERRICHTET , SO IST DER UMSTAND , DASS ER MIT DER AUSÜBUNG DERARTIGER TÄTIGKEITEN EINVERSTANDEN IST , ZWAR IM HINBLICK AUF EINE BEFÖRDERUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN , ER VERLEIHT DEM BETREFFENDEN ABER KEINEN ANSPRUCH AUF EINE NEUEINSTUFUNG. HAT DER GENERALDIREKTOR DER AGENTUR TATSÄCHLICH MEHRMALS DIE SCHAFFUNG ZWEIER PLANSTELLEN DER BESOLDUNGSGRUPPE B 1 - DIE EINE FÜR WASHINGTON UND DIE ANDERE FÜR BRÜSSEL - BEANTRAGT , SO HABEN IHN SPÄTER BEGRÜNDETE HAUSHALTSERWAEGUNGEN DAZU VERANLASST , NUR EINEN ANTRAG FÜR DIE STELLE IN WASHINGTON EINZUREICHEN. GERADE DADURCH , DASS DIE AGENTUR BESCHLOSSEN HAT , DER PLANSTELLE , DIE FÜR WASHINGTON GESCHAFFEN WERDEN SOLLTE , DEN VORRANG ZU GEBEN , HAT SIE ANERKANNT , DASS DIE AUF DIESEM DIENSTPOSTEN ZU ERLEDIGENDEN AUFGABEN INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DIE BEDEUTUNG DER BEZIEHUNGEN ZU DEN BETEILIGTEN KREISEN IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ZUSÄTZLICHE PFLICHTEN MIT SICH BRACHTEN. DAS LEBENSALTER DER KLAEGERIN SOWIE IHR DIENSTALTER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE UND AUF DEM DIENSTPOSTEN DÜRFEN , AUCH WENN SIE HÖHER SIND ALS DIE DES BERÜCKSICHTIGTEN BEWERBERS , NICHT SCHWERER WIEGEN ALS DIE ART DER WAHRZUNEHMENDEN AUFGABEN.
21DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , DIE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE HABE - FALLS SIE VORGENOMMEN WORDEN SEI - NICHT IN DER VORGESCHRIEBENEN ART UND WEISE ERFOLGEN KÖNNEN , WEIL IHRE LETZTE BEURTEILUNG NICHT VORGELEGEN HABE.
22DIE KLAEGERIN HAT JEDOCH NICHT DARGETAN , INWIEFERN DAS FEHLEN DER BEURTEILUNG FÜR SIE HAT NACHTEILIG SEIN KÖNNEN , DENN DIESE BEURTEILUNG KONNTE DEN AUSGEZEICHNETEN BEWERTUNGEN IN DEN FRÜHEREN BEURTEILUNGEN NICHTS HINZUFÜGEN.
23DA DIE KLAGE UNBEGRÜNDET IST , IST SIE ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
24/26NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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