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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.05.1989
Aktenzeichen: 25/88
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist eine Vorschrift, die den für das erste Inverkehrbringen eines Erzeugnisses auf dem inländischen Markt Verantwortlichen unter Strafandrohung verpflichtet, zu prüfen, ob das Erzeugnis den auf diesem Markt geltenden Vorschriften über die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen, die Redlichkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz entspricht, mit den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag vereinbar, sofern ihre Anwendung auf die in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten Erzeugnisse nicht mit Anforderungen verbunden ist, die unter Berücksichtigung der Bedeutung des fraglichen allgemeinen Interesses sowie der üblicherweise einem Importeur zur Verfügung stehenden Beweismittel über das hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist; handelt es sich insbesondere um die Prüfung der Informationen über die Zusammensetzung eines Erzeugnisses, die den Verbrauchern beim Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses erteilt werden, so muß sich der Importeur auf die von den Behörden des Herstellungsmitgliedstaats oder einem dafür von diesen Behörden anerkannten Labor ausgestellten Bescheinigungen oder, wenn die Rechtsvorschriften dieses Staates die Vorlage solcher Bescheinigungen nicht verlangen, auf andere Bescheinigungen, die einen ähnlichen Grad an Sicherheit aufweisen, verlassen können.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. MAI 1989. - MINISTERE PUBLIC GEGEN ESTHER RENEE WURMSER, VERWITWETE BOUCHARA UND FIRMA NORLAINE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE BOBIGNY. - FREIER WARENVERKEHR. - RECHTSSACHE 25/88.
Entscheidungsgründe:
1 Das Tribunal de grande instance Bobigny hat mit Beschluß vom 29. Oktober 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Januar 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob eine französische Rechtsvorschrift, die den Importeur unter Strafandrohung verpflichtet, zu prüfen, ob das eingeführte Erzeugnis den geltenden Vorschriften entspricht, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der Aktiengesellschaft Norlaine, die angeklagt werden, ein Täuschungsdelikt begangen zu haben, indem sie Textilerzeugnisse in den Verkehr gebracht haben oder haben bringen lassen, die mit falschen Angaben über ihre Zusammensetzung versehen waren; dieses Delikt ist unter anderem nach dem Gesetz vom 1. August 1905 über Betrug und Fälschungen bei Erzeugnissen oder Dienstleistungen in der durch das Gesetz Nr. 83-660 vom 21. Juli 1983 über die Sicherheit der Verbraucher geänderten Fassung ( JORF S. 2262 ) strafbar.
3 Aus den Akten geht hervor, daß die Firma Norlaine, Einkaufszentrale der unter der Firma Bouchara betriebenen Verkaufsläden, 1984 Gewebe einführte, die ihr von italienischen und deutschen Herstellern mit Rechnungen geliefert wurden, in denen die Zusammensetzung der Erzeugnisse angegeben war. Das Unternehmen verkaufte diese Gewebe an ihre Kunden weiter, wobei es auf den Rechnungen die Angaben der ausländischen Lieferanten wiedergab, die dann auf den von den Bouchara-Läden an die Verbraucher verkauften Geweben angebracht wurden.
4 Nachdem der Verbraucherschutz - und Betrugsfahndungsdienst in einem dieser Läden entnommene Proben hatte untersuchen lassen, stellte er fest, daß die Zusammensetzung der Gewebe nicht derjenigen entsprach, die angegeben war. Die Staatsanwaltschaft erhob deshalb Anklage vor dem Tribunal de grande instance Bobigny, für die sie sich unter anderem auf Artikel 11 Absatz 4 des genannten Gesetzes stützte, der wie folgt lautet :
"Die Erzeugnisse müssen, sobald sie erstmals in den Verkehr gebracht werden, den geltenden Vorschriften über die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen, die Redlichkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz entsprechen.
Wer für das erste Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verantwortlich ist, hat also zu prüfen, ob dieses den geltenden Vorschriften entspricht."
5 Da die Angeklagten geltend gemacht hatten, daß diese Vorschrift mit Artikel 30 EWG-Vertrag unvereinbar sei, hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :
"1 ) Ist Artikel 11 Absatz 4 des geänderten Gesetzes vom 1. August 1905 über Betrug und Fälschungen bei Erzeugnissen oder Dienstleistungen mit Artikel 30 EWG-Vertrag vereinbar, der mengenmässige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verbietet?
2 ) Stellt, falls die erste Frage verneint wird, die französische Regelung eine Ausnahme von Artikel 30 EWG-Vertrag dar, die nach Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt ist?"
6 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens sowie des Verfahrensablaufs und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
7 Das vorlegende Gericht möchte mit seinen Fragen im wesentlichen wissen, ob die Tatsache, daß auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse eine Vorschrift angewandt wird, die den für das erste Inverkehrbringen eines Erzeugnisses auf dem inländischen Markt Verantwortlichen unter Strafandrohung verpflichtet, zu prüfen, ob das Erzeugnis den auf diesem Markt geltenden Vorschriften über die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen, die Redlichkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz entspricht, mit den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag vereinbar ist.
8 Nach Artikel 30 EWG-Vertrag sind "mengenmässige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung... zwischen den Mitgliedstaaten verboten ". Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( so zuerst Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837 ) stellt jede Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine Maßnahme gleicher Wirkung dar.
9 Es ist einzuräumen, daß eine Vorschrift, die den für das erste Inverkehrbringen eines Erzeugnisses auf dem inländischen Markt Verantwortlichen verpflichtet, zu prüfen, ob das Erzeugnis den auf diesem Markt geltenden Vorschriften entspricht, einen Wirtschaftsteilnehmer, der sowohl Erzeugnisse inländischer Herstellung vertreibt als auch gleichartige Erzeugnisse einführt, dazu veranlassen könnte, den inländischen Erzeugnissen den Vorzug zu geben, bei denen die Prüfung nicht ihm, sondern dem Hersteller obliegt. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Anwendung einer solchen Vorschrift auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse dennoch nach den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt sein kann.
10 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß von den allgemeinen Interessen, die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschrift ausdrücklich genannt sind, nur der Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Menschen unter Artikel 36 fällt. Die Redlichkeit der Handelsgeschäfte und der Verbraucherschutz gehören jedoch zu den zwingenden Erfordernissen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe zuerst Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649 ) eine Maßnahme rechtfertigen können, die geeignet ist, den inngemeinschaftlichen Handel zu behindern, sofern allerdings diese Maßnahme unterschiedslos auf inländische wie auf eingeführte Erzeugnisse angewandt wird.
11 Eine Vorschrift, die sowohl bei Erzeugnissen inländischer Herstellung als auch bei eingeführten Erzeugnissen dem für das erste Inverkehrbringen Verantwortlichen eine Prüfungspflicht auferlegt, ist grundsätzlich unterschiedslos auf diese beiden Gruppen von Erzeugnissen anwendbar. Sie kann daher sowohl nach Artikel 36 als auch nach Artikel 30 EWG-Vertrag, wie er vom Gerichtshof in der angeführten Rechtsprechung ausgelegt wird, gerechtfertigt sein.
12 Daß eine einseitige Maßnahme, die den innergemeinschaftlichen Handel behindert, nach den genannten Vorschriften des Rates gerechtfertigt ist, setzt jedoch voraus, daß für den betreffenden Bereich keine Gemeinschaftsregelung besteht. Hierzu ist festzustellen, daß auf Gemeinschaftsebene keine allgemeinen Vorschriften über die Prüfung der Konformität der Erzeugnisse mit den auf dem betreffenden Markt geltenden Vorschriften bestehen. Auch wenn Harmonisierungsrichtlinien in bezug auf irreführende Werbung und Bezeichnungen bestimmter Erzeugnisse gibt, so regeln deren Vorschriften doch nicht die im Ausgangsverfahren streitige Frage. Somit gilt für diese Frage beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts - innerhalb der durch die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag gesetzten Grenzen - nach wie vor das nationale Recht.
13 Damit eine nationale Vorschrift, die sich auf die Einfuhren einschränkend auswirken kann, nach Artikel 36 EWG-Vertrag oder aufgrund der genannten zwingenden Erfordernisse gerechtfertigt ist, muß sie jedoch für einen wirksamen Schutz des betreffenden allgemeinen Interesses notwendig sein, und dieses Ziel darf nicht durch Maßnahmen erreicht werden können, die den gemeinschaftlichen Handel weniger beschränken. Es ist deshalb zu prüfen, ob eine nationale Vorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende dem so eschriebenen Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspricht.
14 Als Maßnahme, die den Handel weniger beschränken würde, führen die Angeklagten des Ausgangsverfahrens und die Kommission die Möglichkeit an, den ausländischen Hersteller vor den Gerichten des Einfuhrmitgliedstaats in gleicher Weise strafrechtliche zur Verantwortung zu ziehen wie einen inländischen Hersteller.
15 Hierzu ist festzustellen, daß, auch wenn das Strafrecht des Einfuhrmitgliedstaats eine solche Möglichkeit vorsieht, ihre Anwendung voraussetzt, daß die Ausfuhr in diesen Staat eine Handlung des Herstellers selbst und nicht die eines unabhängigen Wirtschaftsteilnehmers ist. Ferner enthält das Gemeinschaftsrecht bei seinem derzeitigen Stand keine Verpflichtung, ein von den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats erlassenes Strafurteil zu vollstrecken. Unter diesen Umständen kann die Möglichkeit, einen ausländischen Hersteller strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, der nicht die gleiche Prüfung vorgenommen hat, wie sie einem inländischen Hersteller obliegt, nicht genügen, um das mit einer Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden angestrebten Ziel zu erreichen.
16 Auch wenn grundsätzlich eine Verpflichtung für den für das erste Inverkehrbringen eines Erzeugnisses auf dem inländischen Markt Verantwortlichen, zu prüfen, ob dieses Erzeugnis den auf diesem Markt geltenden Vorschriften entspricht, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts aus Gründen der Sicherheit und der Gesundheit von Menschen, der Redlichkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sein kann, so muß doch bei der Anwendung einer solchen Verpflichtung gegenüber in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten Erzeugnissen gemäß dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Bedeutung des fraglichen allgemeinen Interesses und den einem Importeur üblicherweise zur Verfügung stehenden Beweismitteln Rechnung getragen werden.
17 Handelt es sich insbesondere um die Überprüfung von Informationen über die Zusammensetzung eines Erzeugnisses, die den Verbrauchern beim Inverkehrbringen des Erzeugnisses erteilt werden, so kann in der Regel nicht verlangt werden, daß der Importeur eine Überprüfung durch eine Untersuchung des Erzeugnisses vornimmt. Eine solche Verpflichtung würde dem Importeur nämlich eine erheblich schwere Bürde auferlegen als einem inländischen Hersteller, der die Zusammensetzung des Erzeugnisses selbst bestimmt, und sie stuende in Anbetracht der Tatsache, daß es andere Überprüfungsmöglichkeiten gibt, die ebenso zuverlässig und weniger einschränkend sind, oft in keinem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel.
18 Wie der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 272/80 ( Biologische Produkten, Slg. 1981, 3277 ) entschieden hat, ist es einem Mitgliedstaat zwar nicht untersagt, für bestimmte Erzeugnisse eine vorherige Zulassung vorzuschreiben, selbst wenn diese Erzeugnisse bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden sind; die Behörden des Einfuhrstaats dürfen aber nicht ohne Not technische oder chemische Analysen oder Laborversuche verlangen, wenn die gleichen Analysen und Versuche bereits in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden sind und ihre Ergebnisse diesen Behörden zur Verfügung stehen. Diese Regel stellt eine besondere Ausprägung des allgemeineren Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten dar und ist deshalb auch dann anzuwenden, wenn die Überprüfung dem Importeur selbst obliegt. Dieser muß sich daher dadurch von seiner Verantwortung befreien können, daß er eine Bescheinigung über die Zusammensetzung des Erzeugnisses vorlegt, die von den Behörden des Herstellungsmitgliedstaats oder von einem dafür von diesen Behörden anerkannten Labor ausgestellt worden ist.
19 Handelt es sich um Erzeugnisse, für die die Rechtsvorschriften des Herstellungsmitgliedstaats nicht die Vorlage amtlicher Bescheinigungen über die Zusammensetzung des Erzeugnisses verlangen, so muß sich der Importeur auch auf andere Bescheinigungen verlassen können, die einen ähnlichen Sicherheitsgrad bieten. Das vorlegende Gericht hat zu beurteilen, ob die vom Importeur vorgelegten Bescheinigungen in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls für den Nachweis genügen, daß dieser seine Prüfungspflicht erfuellt hat.
20 Auf die Vorabentscheidungsfragen ist also zu antworten, daß beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts eine Vorschrift, die den für das erste Inverkehrbringen eines Erzeugnisses auf dem inländischen Markt Verantwortlichen unter Strafandrohung verpflichtet, zu prüfen, ob das Erzeugnis den auf diesem Markt geltenden Vorschriften über die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen, die Redlichkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz entspricht, mit den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag vereinbar ist, sofern ihre Anwendung auf die in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten Erzeugnisse nicht mit Anforderungen verbunden ist, die unter Berücksichtigung der Bedeutung des fraglichen allgemeinen Interesses sowie der üblicherweise einem Importeur zur Verfügung stehenden Beweismittel über das hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist; handelt es sich insbesondere um die Prüfung der Informationen über die Zusammensetzung eines Erzeugnisses, die den Verbrauchern beim Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses erteilt werden, so muß sich der Importeur auf die von den Behörden des Herstellungsmitgliedstaats oder einem dafür von diesen Behörden anerkannten Labor ausgestellten Bescheinigungen oder, wenn die Rechtsvorschriften dieses Staates nicht die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen, auf andere Bescheinigungen, die einen ähnlichen Sicherheitsgrad bieten, verlassen können.
Kostenentscheidung:
Kosten
21 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal de grande instance Bobigny durch Beschluß vom 29. Oktober 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :
Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist eine Vorschrift, die den für das erste Inverkehrbringen eines Erzeugnisses auf dem inländischen Markt Verantwortlichen unter Strafandrohung verpflichtet, zu prüfen, ob das Erzeugnis den auf diesem Markt geltenden Vorschriften über die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen, die Redlichkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz entspricht, mit den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag vereinbar, sofern ihre Anwendung auf die in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten Erzeugnisse nicht mit Anforderungen verbunden ist, die unter Berücksichtigung der Bedeutung des fraglichen allgemeinen Interesses sowie der üblicherweise einem Importeur zur Verfügung stehenden Beweismittel über das hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist; handelt es sich insbesondere um die Prüfung der Informationen über die Zusammensetzung eines Erzeugnisses, die den Verbrauchern beim Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses erteilt werden, so muß sich der Importeur auf die von den Behörden des Herstellungsmitgliedstaats oder einem dafür von diesen Behörden anerkannten Labor ausgestellten Bescheingungen oder, wenn die Rechtsvorschriften dieses Staates nicht die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen, auf andere Bescheinigungen die einen ähnlichen Sicherheitsgrad bieten, verlassen können.
Ende der Entscheidung
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