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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.1976
Aktenzeichen: 26-76 R
Rechtsgebiete: EWG-VERTRAG
Vorschriften:
EWG-VERTRAG ART. 85 ABS. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 23. JULI 1976. - METRO SB-GROSSMAERKTE GMBH UND CO. KG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 26-76 R.
Entscheidungsgründe:
1 DER ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG ZIELT IN ERSTER LINIE DARAUF AB , DASS BIS ZUR ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ÜBER DIE HAUPTSACHE DIE RECHTSWIRKUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 15. DEZEMBER 1975 AUFGEHOBEN WERDEN SOLLE , MIT DER DIE KOMMISSION ERKLÄRT , DASS FÜR SIE KEIN ANLASS BESTEHE , AUFGRUND VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG GEGEN DIE VON SABA ANGEWANDTEN VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR DAS INLANDSGESCHÄFT EINZUSCHREITEN , UND MIT DER SIE AUSSERDEM NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG BESAGTEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FÜR BEGRENZTE ZEIT AUF BESTIMMTE VEREINBARUNGEN UND VERPFLICHTUNGEN FÜR NICHT ANWENDBAR ERKLÄRT , DIE DEN VERTRIEB VON GERÄTEN DER UNTERHALTUNGSELEKTRONIK BETREFFEN UND DIE DIESES UNTERNEHMEN DEN VON IHM ZUM VERTRIEB ODER WEITERVERKAUF SEINER ERZEUGNISSE ZUGELASSENEN GROSS- , ALLEINVERTRIEBS- UND FACHEINZELHÄNDLERN AUFERLEGT. HILFSWEISE ZIELT DER ANTRAG AUF DEN ERLASS VON ANORDNUNGEN AB , DIE DER ANTRAGSTELLERIN VORLÄUFIG DEN BEZUG UND DEN WEITERVERKAUF VON SABA-GERÄTEN IM RAHMEN EINES SELBSTBEDIENUNGSGROSSHANDELS ERMÖGLICHEN SOLLEN.
2 DIE ENTSCHEIDUNG , DEREN VOLLZUG AUSGESETZT WERDEN SOLL , BETRIFFT NICHT NUR DIE RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN SABA UND DER ANTRAGSTELLERIN , SONDERN AUCH DIE ZWISCHEN SABA UND DER GESAMTHEIT DER HÄNDLER , WELCHE DIE VON IHR IN DER GEMEINSCHAFT AUF DEN MARKT GEBRACHTEN GERÄTE VERTREIBEN. EINE ANORDNUNG , WELCHE DIE AUSSETZUNG ALLER DIESER RECHTSBEZIEHUNGEN ZUR FOLGE HÄTTE , WÜRDE ÜBER DIE GRENZEN HINAUSGEHEN , DIE EINER DRINGLICHEN , ZUM VORLÄUFIGEN SCHUTZ DER INTERESSEN DER ANTRAGSTELLERIN BESTIMMTEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNG GEZOGEN SIND. SOMIT IST DER HAUPTANTRAG ABZULEHNEN.
3 WAS DEN HILFSANTRAG ANBELANGT , IST WEDER DARGETAN , DASS ES DER ANTRAGSTELLERIN UNMÖGLICH SEI , WENIGSTENS VORÜBERGEHEND DIE BEDINGUNGEN ZU ERFÜLLEN , DIE SABA FÜR DIE ZULASSUNG ALS SABA-GROSSHÄNDLER STELLT , NOCH DASS DIE ERFÜLLUNG DIESER BEDINGUNGEN BIS ZUR ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ÜBER DIE HAUPTSACHE DAZU ANGETAN SEI , IHR EINEN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ZU VERURSACHEN.
4 WENN DIE ANTRAGSTELLERIN SICH BEREIT ERKLÄRT , DIESE BEDINGUNGEN EINZUHALTEN , WÜRDE SABA MIT DER WEIGERUNG , SIE ZU BELIEFERN , ODER MIT DEM VERBOT AN DIE ÜBRIGEN HÄNDLER IHRES VERTRIEBSNETZES , AN SIE WEITERZUVERKAUFEN , DIE IHR DURCH DIE ENTSCHEIDUNG VOM 15. DEZEMBER 1975 AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN VERLETZEN , UND DIE KOMMISSION HÄTTE EINZUSCHREITEN , WAS ÜBRIGENS FÜR METRO DIE MÖGLICHKEIT OFFENLASSEN WÜRDE , SICH EVENTÜLL DER VON DEN NATIONALEN RECHTSORDNUNGEN BEREITGEHALTENEN RECHTSBEHELFE ZU BEDIENEN.
5 NACH ALLEM IST DER ANTRAG ABZULEHNEN.
Kostenentscheidung:
6 DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST VORZUBEHALTEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT ANGESICHTS DER DRINGLICHKEIT DER SACHE
DER PRÄSIDENT
IM VERFAHREN AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
1. DER ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG WIRD ABGELEHNT.
2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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