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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1985
Aktenzeichen: 261/84
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR. 574/72 VERPFLICHTET DEN EMPFÄNGER VON LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT ZWAR , EINEN WOHNORTWECHSEL MITZUTEILEN , ENTHÄLT JEDOCH KEINE ANGABE ÜBER DIE FORM ODER DEN ZEITPUNKT DER MITTEILUNG. DARAUS FOLGT , DASS DIE MITTEILUNG JEDERZEIT MÜNDLICH ODER SCHRIFTLICH GEMACHT WERDEN KANN.

UNTERBLEIBT DIE IN ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR. 574/72 GENANNTE MITTEILUNG ODER ERFOLGT SIE VERSPÄTET , SO FÜHRT DIES NICHT ZUM VERLUST DES ANSPRUCHS AUF DIE LEISTUNGEN , DIE SICH AUF DEN ZEITRAUM ZWISCHEN DEM WOHNORTWECHSEL UND DEM ZEITPUNKT BEZIEHEN , ZU DEM DER ZUSTÄNDIGE SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER VON DIESEM WOHNORTWECHSEL KENNTNIS ERHÄLT , SOFERN DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER LEISTUNGEN WÄHREND DIESES ZEITRAUMS WEITERHIN ERFÜLLT WAREN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 11. JULI 1985. - CALOGERO SCALETTA GEGEN UNION NATIONALE DES FEDERATIONS MUTUALISTES NEUTRES DE BELGIQUE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DE TRAVAIL, MONS. - SOZIALE SICHERHEIT - WECHSEL DES WOHNORTS DES EMPFAENGERS VON LEISTUNGEN BEI INVALIDITAET. - RECHTSSACHE 261/84.

Entscheidungsgründe:

1 DIE COUR DU TRAVAIL MONS HAT MIT URTEIL VOM 2. NOVEMBER 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 7. NOVEMBER 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 59 DER VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES VOM 21. MÄRZ 1972 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ( ABL. L 74 , S. 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN HABEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ÜBER DIE ENTSCHEIDUNG DES ZUSTÄNDIGEN BELGISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGERS GESTELLT , DEM KLAEGER UND BERUFUNGSKLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS , EINEM ITALIENISCHEN WANDERARBEITNEHMER , DIE LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT FÜR DEN ZEITRAUM VOM 16. JUNI BIS ZUM 4. SEPTEMBER 1980 ZU VERSAGEN , WÄHREND DESSEN DER SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER KEINE KENNTNIS DAVON GEHABT HATTE , DASS DER KLAEGER SEINE WOHNUNG VON BELGIEN NACH ITALIEN VERLEGT HATTE.

3 AUS DEN VON DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT VORGELEGTEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DER KLAEGER BIS ZUM 31. OKTOBER 1980 INVALIDE WAR. BEVOR ER AM 16. JUNI 1980 NACH ITALIEN ABREISTE , WO ER ENDGÜLTIG SEINE WOHNUNG ZU NEHMEN BEABSICHTIGTE , HATTE ER ES UNTER VERSTOSS GEGEN BELGISCHES RECHT UNTERLASSEN , DIE ERLAUBNIS DES VERTRAUENSARZTES DES ZUSTÄNDIGEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGERS EINZUHOLEN , UND DEM SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER NICHT EINMAL DIE ÄNDERUNG SEINER ANSCHRIFT MITGETEILT. DER BELGISCHE TRAEGER WURDE VOM WOHNORTWECHSEL DES KLAEGERS ERST AM 4. SEPTEMBER 1980 DURCH DAS ISTITUTO NAZIONALE PER L ' ASSICURAZIONE CONTRO LE MALATTIE ( STAATLICHE KRANKENVERSICHERUNGSANSTALT ) IN TURIN ( ITALIEN ) UNTERRICHTET.

4 MIT SCHREIBEN VOM 23. OKTOBER 1980 TEILTE DER BELGISCHE SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER DEM KLAEGER MIT , DA ER NICHT DIE ERLAUBNIS DAFÜR EINGEHOLT HABE , SEINE WOHNUNG IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERLEGEN ZU DÜRFEN , WÜRDEN IHM DIE LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT FÜR DEN ZEITRAUM VOM 16. JUNI 1980 BIS ZUM 4. SEPTEMBER 1980 VERSAGT.

5 DER KLAEGER FOCHT DIESE ENTSCHEIDUNG GERICHTLICH AN. DIE COUR DU TRAVAIL MONS , DIE DEN RECHTSSTREIT ZU ENTSCHEIDEN HAT , ZOG ZUR LÖSUNG DER FRAGE , OB EINE VORHERIGE ZUSTIMMUNG ERFORDERLICH WAR , ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL. L 149 , S. 1 ), HERAN , WONACH ' ' DIE GELDLEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT ,... AUF DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ANSPRUCH ERWORBEN WORDEN IST ,... NICHT DESHALB GEKÜRZT , GEÄNDERT , ZUM RUHEN GEBRACHT , ENTZOGEN ODER BESCHLAGNAHMT WERDEN ( DÜRFEN ), WEIL DER BERECHTIGTE IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DES STAATES WOHNT , IN DESSEN GEBIET DER ZUR ZAHLUNG VERPFLICHTETE TRAEGER SEINEN SITZ HAT ' '.

6 DIE FRAGE DER MITTEILUNG DES WOHNORTWECHSELS IST NACH AUFFASSUNG DER COUR DU TRAVAIL MONS IN ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES GEREGELT. DIESE VORSCHRIFT LAUTET : ' ' EINE PERSON , DER LEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GESCHULDET WERDEN , HAT DEM LEISTUNGSPFLICHTIGEN TRAEGER ODER DEN LEISTUNGSPFLICHTIGEN TRAEGERN SOWIE DER ZAHLSTELLE EINEN WECHSEL DES WOHNORTS VON DEM GEBIET EINES STAATES IN DAS GEBIET EINES ANDEREN STAATES MITZUTEILEN. ' ' DIE COUR DU TRAVAIL MONS HAT DAS VERFAHREN BIS ZUR VORABENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ÜBER DIE FOLGENDEN FRAGEN AUSGESETZT :

' ' 1 ) WIE UND BINNEN WELCHER FRIST HAT DIE IN ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR. 574/72 VORGESEHENE MITTEILUNG ZU ERFOLGEN?

2 ) KANN ES DEN ( GEGEBENENFALLS ZEITWEILIGEN ) VERLUST DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN ZUR FOLGE HABEN , WENN DIESE MITTEILUNG UNTERBLEIBT ODER VERSPÄTET ERFOLGT , UND ZWAR INSBESONDERE DANN , WENN DER LEISTUNGSPFLICHTIGE TRAEGER BERECHTIGT IST ZU ÜBERPRÜFEN , OB DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG WEITERHIN ERFÜLLT SIND?

' '

ZUR ERSTEN FRAGE

7 DER KLAEGER TRAEGT VOR , ES SEI NICHT UNBEDINGT ERFORDERLICH GEWESEN , IN ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR. 574/72 EINE FRIST FÜR DIE MITTEILUNG ÜBER DEN WOHNORTWECHSEL FESTZULEGEN. DIESE VORSCHRIFT SEI NÄMLICH IN VERBINDUNG MIT DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERJÄHRUNG ANZUWENDEN. DIE MITTEILUNG KÖNNE RECHTLICH WIRKSAM SOLANGE ERFOLGEN , ALS DER ANSPRUCH AUF DIE LEISTUNGEN NACH DEM JEWEILIGEN NATIONALEN RECHT NICHT VERJÄHRT SEI.

8 DIE KOMMISSION WEIST DARAUF HIN , DASS ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR. 574/72 WEDER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FORM DER MITTEILUNG DES WOHNORTWECHSELS NOCH ÜBER DIE FRIST , BINNEN DEREN DIESE MITTEILUNG ERFOLGEN MÜSSE , ENTHALTE. BEI DIESER SACHLAGE KÖNNE DIE MITTEILUNG JEDERZEIT SCHRIFTLICH ODER MÜNDLICH SOWOHL VON DEM EMPFÄNGER DER LEISTUNGEN ALS AUCH VON EINER FÜR SEINE RECHNUNG TÄTIG WERDENDEN PERSON ODER INSTITUTION GEMACHT WERDEN.

9 ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR. 574/72 VERPFLICHTET DEN EMPFÄNGER VON LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT ZWAR , EINEN WOHNORTWECHSEL MITZUTEILEN , ENTHÄLT JEDOCH KEINE ANGABE ÜBER DIE FORM ODER DEN ZEITPUNKT DER MITTEILUNG.

10 DARAUS FOLGT , DASS DIE IN ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR. 574/72 GENANNTE MITTEILUNG JEDERZEIT MÜNDLICH ODER SCHRIFTLICH GEMACHT WERDEN KANN.

11 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DIE ERSTE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS FÜR DIE IN ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES VOM 21. MÄRZ 1972 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 GENANNTE MITTEILUNG KEINE FORM VORGESCHRIEBEN IST UND DASS DIESE MITTEILUNG JEDERZEIT ERFOLGEN KANN.

ZUR ZWEITEN FRAGE

12 DER KLAEGER IST DER AUFFASSUNG , EIN EMPFÄNGER VON LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT , DER DIE IN ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR. 574/72 GENANNTE MITTEILUNG NICHT GEMACHT HABE , KÖNNE DIE LEISTUNGEN , DIE IHM NICHT HÄTTEN AUSGEZAHLT WERDEN KÖNNEN , SOLANGE BEANSPRUCHEN , ALS DIESER ANSPRUCH NACH DEM JEWEILIGEN NATIONALEN RECHT IN DEM ZEITPUNKT , IN DEM DER LEISTUNGSPFLICHTIGE SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER VON DEM WOHNORTWECHSEL KENNTNIS ERHALTE , NOCH NICHT VERJÄHRT SEI.

13 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , DIE VERPFLICHTUNG AUS ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR. 574/72 SEI NICHT MIT EINER SANKTION BEWEHRT , SO DASS DIE VERSPÄTETE ABGABE DER IN DIESEM ARTIKEL GENANNTEN MITTEILUNG NICHT DEN VERLUST DES ANSPRUCHS AUF DIE LEISTUNGEN ZUR FOLGE HABEN KÖNNE , DIE SICH AUF DEN ZEITRAUM ZWISCHEN DEM WOHNORTWECHSEL UND DEM ZEITPUNKT , AN DEM DIESER MITGETEILT WERDE , BEZÖGEN. DIES LASSE DIE BEFUGNIS DES ZUSTÄNDIGEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGERS UNBERÜHRT , ZU PRÜFEN , OB DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER LEISTUNGEN WÄHREND DIESES ZEITRAUMS WEITERHIN ERFÜLLT GEWESEN SEIEN.

14 DIE IN ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR. 574/72 BEGRÜNDETE VERPFLICHTUNG ZUR MITTEILUNG IST MIT KEINERLEI SANKTION VERKNÜPFT.

15 DIE UNTERLASSUNG DER MITTEILUNG ODER DIE VERSPÄTETE MITTEILUNG DES WOHNORTWECHSELS KÖNNEN DAHER NICHT DEN VERLUST DES ANSPRUCHS AUF DIE LEISTUNGEN ZUR FOLGE HABEN , DIE SICH AUF DEN ZEITRAUM ZWISCHEN DEM WOHNORTWECHSEL UND DEM ZEITPUNKT BEZIEHEN , IN DEM DER ZUSTÄNDIGE SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER VON DIESEM WECHSEL KENNTNIS ERHÄLT.

16 ERHÄLT DER ZUSTÄNDIGE SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER DES MITGLIEDSTAATS DES FRÜHEREN WOHNORTS KENNTNIS VON DEM WOHNORTWECHSEL , SO KANN ER JEDOCH DURCH EINE KONTROLLE GEMÄSS ARTIKEL 51 DER VERORDNUNG NR. 574/72 PRÜFEN , OB DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER LEISTUNGEN WÄHREND DES IN FRAGE STEHENDEN ZEITRAUMS WEITER ERFÜLLT WAREN.

17 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DIE ZWEITE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN : UNTERBLEIBT DIE IN ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES VOM 21. MÄRZ 1972 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 GENANNTE MITTEILUNG ODER ERFOLGT SIE VERSPÄTET , SO FÜHRT DIES NICHT ZUM VERLUST DES ANSPRUCHS AUF DIE LEISTUNGEN , DIE SICH AUF DEN ZEITRAUM ZWISCHEN DEM WOHNORTWECHSEL UND DEM ZEITPUNKT BEZIEHEN , ZU DEM DER ZUSTÄNDIGE SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER VON DIESEM WOHNORTWECHSEL KENNTNIS ERHÄLT , SOFERN DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER LEISTUNGEN WÄHREND DIESES ZEITRAUMS WEITERHIN ERFÜLLT WAREN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

18 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VON DER COUR DU TRAVAIL MONS MIT URTEIL VOM 2. NOVEMBER 1984 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 ) FÜR DIE IN ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES VOM 21. MÄRZ 1972 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 GENANNTE MITTEILUNG IST KEINE FORM VORGESCHRIEBEN ; DIESE MITTEILUNG KANN JEDERZEIT ERFOLGEN.

2 ) UNTERBLEIBT DIE IN ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES VOM 21. MÄRZ 1972 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 GENANNTE MITTEILUNG ODER ERFOLGT SIE VERSPÄTET , SO FÜHRT DIES NICHT ZUM VERLUST DES ANSPRUCHS AUF DIE LEISTUNGEN , DIE SICH AUF DEN ZEITRAUM ZWISCHEN DEM WOHNORTWECHSEL UND DEM ZEITPUNKT BEZIEHEN , ZU DEM DER ZUSTÄNDIGE SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER VON DIESEM WOHNORTWECHSEL KENNTNIS ERHÄLT , SOFERN DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER LEISTUNGEN WÄHREND DIESES ZEITRAUMS WEITERHIN ERFÜLLT WAREN.

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