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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.1982
Aktenzeichen: 263/82 R
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag, VerfO
Vorschriften:
EGKS-Vertrag Art. 39 | |
VerfO Art. 86 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 11. NOVEMBER 1982. - KLOECKNER-WERKE AG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 263/82 R.
Entscheidungsgründe:
1 NACH ARTIKEL 39 EGKS-VERTRAG HABEN DIE BEIM GERICHTSHOF ERHOBENEN KLAGEN KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG. DIESER KANN JEDOCH , WENN ES DIE UMSTÄNDE NACH SEINER ANSICHT ERFORDERN , DIE VOLLSTRECKUNG DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG AUSSETZEN UND JEDE ANDERE ERFORDERLICHE EINSTWEILIGE ANORDNUNG TREFFEN. NACH ARTIKEL 86 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES KANN DIE VOLLSTRECKUNG DES BESCHLUSSES DAVON ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN , DASS DER ANTRAGSTELLER EINE SICHERHEIT LEISTET , DEREN HÖHE UND ART NACH MASSGABE DER UMSTÄNDE FESTZUSETZEN SIND.
2 DIE ANTRAGSTELLERIN HAT BEANTRAGT , DIE VOLLSTRECKUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 13. OKTOBER 1982 AUSZUSETZEN , DURCH DIE GEGEN SIE EINE GELDBUSSE VON 10 129 432 ( ZEHN MILLIONEN EINHUNDERTNEUNUNDZWANZIGTAUSENDVIERHUNDERTZWEIUNDDREISSIG ) ECU , DAS SIND 23 909 916 ( DREIUNDZWANZIG MILLIONEN NEUNHUNDERTNEUNTAUSENDNEUNHUNDERTSECHZEHN ) DM , FESTGESETZT WORDEN IST. DIE KOMMISSION HAT ZWAR DIE ABWEISUNG DES ANTRAGS BEANTRAGT ; AUS IHREN SCHRIFTLICHEN UND MÜNDLICHEN ERKLÄRUNGEN GEHT ABER HERVOR , DASS SIE KEINE EINWÄNDE GEGEN EINE AUSSETZUNG HAT , SOFERN DIE ANTRAGSTELLERIN DURCH STELLUNG EINER BANKBÜRGSCHAFT SICHERHEIT FÜR DIE EVENTÜLLE ZAHLUNG DER GELDBUSSE ZUZUEGLICH ETWAIGER VERZUGSZINSEN LEISTET.
3 DAS VERLANGEN , EINE BÜRGSCHAFT ZU STELLEN , ENTSPRICHT EINER VON DER KOMMISSION IM JAHR 1981 BESCHLOSSENEN ALLGEMEINEN VORGEHENSWEISE , DIE AUSSER FÜR DEN FALL AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE DURCH BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 6. MAI 1982 IN DER RECHTSSACHE 107/82 R ( AEG/KOMMISSION ) ALS GERECHTFERTIGT ANERKANNT WORDEN IST.
4 DIE ANTRAGSTELLERIN BEGEHRT , DASS IHR DIE BEANTRAGTE AUSSETZUNG GEWÄHRT WIRD , OHNE DASS SIE DIE GENANNTE VORAUSSETZUNG ERFÜLLEN MUSS. SIE MACHT IM WESENTLICHEN GELTEND , WENN DIE ERFÜLLUNG DIESER VORAUSSETZUNG VON IHR VERLANGT WERDE , SO FÜHRE DIES WIE EINE SOFORTIGE VOLLSTRECKUNG DAZU , DASS IHR EIN SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN ENTSTEHE. SIE TRAEGT IN DIESEM ZUSAMMENHANG VOR , IHRE GESCHÄFTSPARTNER UND INSBESONDERE IHRE KREDITGEBER WÜRDEN AUS DIESEM UMSTAND NACHTEILIGE SCHLÜSSE SOWOHL HINSICHTLICH DES AUSGANGS DES HAUPTSACHEVERFAHRENS ALS AUCH HINSICHTLICH DER EVENTÜLLEN VERHÄNGUNG VON GELDBUSSEN FÜR - VON IHR DEM GRUNDE NACH EINGERÄUMTE - ÜBERSCHREITUNGEN VON QUOTEN FÜR ANDERE QUARTALE ZIEHEN.
5 DIESES VORBRINGEN IST NICHT STICHHALTIG. WIE DIE GESCHÄFTSPARTNER UND DIE KREDITGEBER DER ANTRAGSTELLERIN DIE AUSSICHTEN DER HAUPTSACHEKLAGE UND DIE FOLGEN DES VERHALTENS DER KLAEGERIN IM ZUSAMMENHANG MIT DER EINHALTUNG DER IHR ZUGETEILTEN QUOTEN BEURTEILEN , KANN - SOWEIT DIESER UMSTAND ÜBERHAUPT BERÜCKSICHTIGT WERDEN KANN - NICHT DAVON ABHÄNGEN , OB DIE GEWÄHRUNG DER AUSSETZUNG VON EINER VORAUSSETZUNG , WIE DIE KOMMISSION SIE STELLT UND WIE SIE AUSDRÜCKLICH IN DER VERFAHRENSORDNUNG VORGESEHEN IST , ABHÄNGIG GEMACHT WIRD. DIES GILT UM SO MEHR , ALS DAS ERFORDERNIS DER STELLUNG EINER BÜRGSCHAFT , WIE OBEN DARGELEGT , EINER BEGRÜNDETEN ALLGEMEINEN VORGEHENSWEISE DER KOMMISSION ENTSPRICHT.
6 IM ÜBRIGEN HAT DIE ANTRAGSTELLERIN NICHTS VORGETRAGEN , WAS EINE AUSNAHME ZU IHREN GUNSTEN RECHTFERTIGEN WÜRDE. DIE STELLUNG EINER KAUTION KANN IHR DAHER WEDER WEGEN DER DAMIT VERBUNDENEN KOSTEN NOCH WEGEN DER EVENTÜLLEN AUSWIRKUNGEN AUF IHRE FINANZLAGE EINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN VERURSACHEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER PRÄSIDENT
IM WEGE DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
1. DIE VOLLSTRECKUNG AUS ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 13. AUGUST 1982 WIRD GEGEN STELLUNG EINER BANKBÜRGSCHAFT AUSGESETZT , DIE DIE KOMMISSION ANNIMMT UND DIE DIE ZAHLUNG DER IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG VERHÄNGTEN GELDBUSSE NEBST VERZUGSZINSEN HIERAUS IN HÖHE VON 1 % ÜBER DEM DISKONTSATZ DER DEUTSCHEN BUNDESBANK GARANTIERT.
2. DER KLAEGERIN WIRD FÜR DIE STELLUNG DIESER BÜRGSCHAFT EINE FRIST VON 15 TAGEN , BEGINNEND MIT DER ZUSTELLUNG DIESES BESCHLUSSES , GESETZT. WÄHREND DIESER FRIST HAT DIE KOMMISSION JEDE VOLLSTRECKUNGSHANDLUNG ZU UNTERLASSEN.
3. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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