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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.11.1984
Aktenzeichen: 264/81
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 136/66


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 178
EWG-Vertrag Art. 215
VO (EWG) Nr. 136/66 Art. 12
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EINE VERORDNUNG , DURCH DIE DIE ERFÜLLUNG VON KAUFVERTRAEGEN ZWISCHEN EINER NATIONALEN INTERVENTIONSSTELLE UND BIETERN VERHINDERT WIRD , BETRIFFT DIESE BIETER UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL , WENN DIE RECHTSBEZIEHUNG ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN ENDGÜLTIG FESTSTAND.

2. DIE TATSACHE ALLEIN , DASS SICH DIE BEDINGUNGEN , AN WELCHE DIE KOMMISSION DEN VERKAUF VON OLIVENÖL AUS DEN BESTÄNDEN EINER NATIONALEN INTERVENTIONSSTELLE GEKNÜPFT HAT , FÜR DIE KÄUFER ALS ÄUSSERST GÜNSTIG ERWEISEN , KANN DER KOMMISSION NICHT DIE BEFUGNIS GEBEN , DIE DURCHFÜHRUNG DER VON DIESER INTERVENTIONSSTELLE IM EINKLANG MIT DIESEN BEDINGUNGEN ABGESCHLOSSENEN VERTRAEGE ZU VERHINDERN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 27. NOVEMBER 1984. - S.P.A. SAVMA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - OLIVENOEL. - RECHTSSACHE 264/81.

Entscheidungsgründe:

1 DIE SPA SAVMA , MAILAND , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 2. OKTOBER 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF NICHTIGKEITSERKLÄRUNG DER VERORDNUNG NR. 2238/81 DER KOMMISSION VOM 3. AUGUST 1981 ZUR AUFHEBUNG DER VERORDNUNG NR. 71/81 ÜBER DEN VERKAUF VON OLIVENÖL AUS BESTÄNDEN DER ITALIENISCHEN INTERVENTIONSSTELLE ( ABL. L 218 , S. 27 ) SOWIE DER VERORDNUNG NR. 2239/81 DER KOMMISSION VOM 3. AUGUST 1981 ÜBER DEN WIEDERVERKAUF VON OLIVENÖL AUS BESTÄNDEN DER ITALIENISCHEN INTERVENTIONSSTELLE IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG ( ABL. L 218 , S. 28 ). ERGÄNZEND - ODER HILFSWEISE , WENN DER NICHTIGKEITSKLAGE NICHT STATTGEGEBEN WERDEN SOLLTE - BEANTRAGT SIE NACH DEN ARTIKELN 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DIE ZAHLUNG VON SCHADENSERSATZ UND VERANSCHLAGT IHREN SCHADEN MIT 268 420 000 LIT BZW. 1 342 100 000 LIT.

2 GEMÄSS ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 136/66 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FETTE ( ABL. 1966 , S. 3025 ) IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 1562/78 DES RATES VOM 29. JUNI 1978 ( ABL. L 185 , S. 1 ) SIND DIE VON DEN ERZEUGERMITGLIEDSTAATEN BEZEICHNETEN INTERVENTIONSSTELLEN VERPFLICHTET , ZUR STABILISIERUNG DES OLIVENÖLMARKTS UNTER BESTIMMTEN BEDINGUNGEN UND ZU DEM FÜR DAS BETREFFENDE WIRTSCHAFTSJAHR FESTGESETZTEN INTERVENTIONSPREIS OLIVENÖL MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT AUFZUKAUFEN , DAS IHNEN VON DEN ERZEUGERN ANGEBOTEN WIRD. NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 2 VERKAUFEN DIE INTERVENTIONSSTELLEN DIESES OLIVENÖL IN DER GEMEINSCHAFT ZU SOLCHEN BEDINGUNGEN , DASS DER MARKT AUF DER ERZEUGERSTUFE NICHT GESTÖRT WIRD.

3 DER VERKAUF VON OLIVENÖL AUS BESTÄNDEN DER INTERVENTIONSSTELLEN WURDE DURCH DIE VERORDNUNGEN NR. 2960/77 DER KOMMISSION VOM 23. DEZEMBER 1977 ÜBER EINZELHEITEN DES VERKAUFS VON OLIVENÖL AUS BESTÄNDEN DER INTERVENTIONSSTELLEN ( ABL. L 348 , S. 46 ) UND NR. 2754/78 DES RATES VOM 23. NOVEMBER 1978 ÜBER DIE INTERVENTION AUF DEM OLIVENÖLSEKTOR ( ABL. L 331 , S. 13 ) GEREGELT. IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DIESER BEIDEN VERORDNUNGEN HEISST ES , DASS DER VERKAUF OHNE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN DEN KÄUFERN AUS DER GEMEINSCHAFT UND ZU DEN BESTMÖGLICHEN WIRTSCHAFTLICHEN BEDINGUNGEN ERFOLGEN MÜSSE ; HIERFÜR ERSCHEINE DAS AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN AM BESTEN GEEIGNET. DAHER KANN NACH DEM JEWEILIGEN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG DER VERKAUF NUR DANN IN EINEM ANDEREN VERFAHREN DURCHGEFÜHRT WERDEN , WENN BESONDERE UMSTÄNDE DIES ERFORDERN. SCHLIESSLICH WIRD IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG NR. 2960/77 AUSDRÜCKLICH ERKLÄRT , FÜR DEN FALL DROHENDER MARKTSTÖRUNGEN MÜSSE EINE HÖCHSTMENGE FESTGELEGT WERDEN KÖNNEN , FÜR DIE EIN EINZELNER AN EINER AUSSCHREIBUNG TEILNEHMENDER BIETER DEN ZUSCHLAG ERHALTEN DÜRFE.

4 MIT DER VERORDNUNG NR. 71/81 DER KOMMISSION VOM 12. JANUAR 1981 ( ABL. L 11 , S. 5 ) WURDEN VON DER ITALIENISCHEN INTERVENTIONSSTELLE ( ' ' AIMA ' ' ) UNGEFÄHR 33 000 T NATURREINES OLIVENÖL AUS INTERVENTIONSMASSNAHMEN DES WIRTSCHAFTSJAHRS 1977/78 , AUFGETEILT IN SECHS PARTIEN VON JEWEILS RUND 5 500 T , ZUM FESTPREIS VON 210 000 LIT JE 100 KG ZUM VERKAUF ANGEBOTEN. AUS DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG GEHT HERVOR , DASS DAS VON DER ITALIENISCHEN INTERVENTIONSSTELLE IN JENEM WIRTSCHAFTSJAHR GEKAUFTE OLIVENÖL MEHRFACH DURCH AUSSCHREIBUNG ZUM VERKAUF ANGEBOTEN WORDEN WAR , JEDOCH LEDIGLICH EIN GERINGER TEIL DAVON ABGESETZT WERDEN KONNTE. WIE ES IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN WEITER HEISST , ERSCHIEN DIE DAMALIGE MARKTLAGE FÜR DIE WIEDERAUFNAHME DES VERKAUFS DIESES ÖLS GÜNSTIG UND ZEICHNETE SICH EINE REICHLICHE OLIVENÖLERZEUGUNG IM WIRTSCHAFTSJAHR 1980/81 AB. ES SOLLTE JEDOCH VERMIEDEN WERDEN , DASS DER REIBUNGSLOSE ABSATZ DER ERZEUGNISSE DES LAUFENDEN WIRTSCHAFTSJAHRES BEEINTRÄCHTIGT WÜRDE ; AUS DIESEM GRUND SOLLTEN SICH DIE KÄUFER DES INTERVENTIONSÖLS VERPFLICHTEN , DIESES ÖL ENTWEDER ZU RAFFINIEREN ODER ABER AUSSERHALB DES ITALIENISCHEN ODER GRIECHISCHEN MARKTES ZU VERMARKTEN.

5 NACH DER VERORDNUNG NR. 71/81 SOLLTE DER VERKAUF AM 10. TAG NACH ANSCHLAG DER VERKAUFSBEKANNTMACHUNG BEGINNEN ; DIE ZUTEILUNG DER PARTIEN SOLLTE IN DER REIHENFOLGE DES ANTRAGSEINGANGS BIS ZUR ERSCHÖPFUNG DER PARTIEN ERFOLGEN. FÜR DEN FALL , DASS AM SELBEN TAG FÜR DIESELBE PARTIE MEHRERE ANTRAEGE EINGINGEN , SOLLTE DIE AIMA DEN BIETER ALS KÄUFER BENENNEN , DESSEN ANTRAG SICH AUF MEHRERE PARTIEN BEZOG ; FALLS EIN SOLCHER ANTRAG NICHT VORLAG , SOLLTE SIE DEN KÄUFER DURCH VERLOSUNG AUSWÄHLEN. DIE ÜBERNAHME DES ÖLS SOLLTE SCHLIESSLICH VOM 15. MÄRZ 1981 AN JE ZEITABSCHNITT VON 30 TAGEN IN TEILMENGEN VON MINDESTENS 10 % UND HÖCHSTENS 20 % DER GEKAUFTEN MENGE ERFOLGEN. DER KÄUFER WAR GEHALTEN , FÜR JEDE ÜBERNOMMENE TEILMENGE DEN KAUFPREIS SPÄTESTENS MIT ABLAUF DES FÜNFTEN MONATS NACH DEM MONAT DER ÜBERNAHME ZU ZAHLEN.

6 BEREITS AM 2. FEBRUAR 1981 , DEM ERSTEN TAG , AN DEM KAUFANGEBOTE EINGEREICHT WERDEN KONNTEN , GABEN 60 UNTERNEHMEN DERARTIGE ANGEBOTE JEWEILS FÜR SÄMTLICHE ANGEBOTENEN PARTIEN AB. DIE ZUTEILUNG DER PARTIEN WURDE MIT ZUSTIMMUNG DER KOMMISSION AUFGESCHOBEN , WEIL EINIGE UNTERNEHMEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER ANGEBOTE ANDERER UNTERNEHMEN BESTRITTEN HATTEN. DIE IN DER VERORDNUNG VORGESEHENE VERLOSUNG FAND SOMIT ERST AM 1. JUNI 1981 STATT ; DABEI WURDEN DIE KLAEGERIN IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE SOWIE FÜNF WEITERE UNTERNEHMEN ( DIE KLAEGERINNEN IN DER RECHTSSACHE 232/81 ) ALS KÄUFER JEWEILS EINER DER SECHS PARTIEN AUSGEWÄHLT.

7 AM 3. AUGUST 1981 ERLIESS DIE KOMMISSION DIE ERSTE DER VERORDNUNGEN , DEREN NICHTIGERKLÄRUNG DIE KLAEGERIN BEANTRAGT , NÄMLICH DIE VERORDNUNG NR. 2238/81 , DURCH DIE DIE VERORDNUNG NR. 71/81 MIT WIRKUNG VOM 13. JANUAR 1981 AUFGEHOBEN WURDE. IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG NR. 2238/81 WIES SIE DARAUF HIN , DASS DIE DURCHFÜHRUNG DES VERKAUFS DURCH DIE PRÜFUNG DER VORGENANNTEN EINSPRÜCHE VERZÖGERT WORDEN SEI , DIE ZUM VERKAUF ANGEBOTENEN PARTIEN JEDOCH SCHLIESSLICH GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 71/81 EINIGEN BIETERN ZUGETEILT WORDEN SEIEN. DIE KOMMISSION FÜHRTE WEITER AUS : ' ' INZWISCHEN HABEN DIE MARKTBEDINGUNGEN FÜR OLIVENÖL SICH SO ENTWICKELT , DASS DIE DURCHFÜHRUNG DES VERKAUFS ZU DEN URSPRÜNGLICH VORGESEHENEN BEDINGUNGEN ZU SCHWEREN STÖRUNGEN DIESES MARKTES FÜHREN WÜRDE. INSBESONDERE KÖNNTEN VON DIESEN HÄNDLERN MENGEN ZU PREISEN VERMARKTET WERDEN , DIE DEN AUSSCHLUSS DER ANDEREN HÄNDLER VOM MARKT ZUR FOLGE HÄTTEN. FOLGLICH MUSS AUS EINEM ÜBERGEORDNETEN ÖFFENTLICHEN INTERESSE DER BETREFFENDE VERKAUF FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRT WERDEN. ' ' SCHLIESSLICH WERDEN PARALLELMASSNAHMEN MIT DEM ZIEL ANGEKÜNDIGT , DIE LAGE DER BIETER ZU BERÜCKSICHTIGEN , DENEN DIE PARTIEN ZUGETEILT WORDEN WAREN.

8 DIESE MASSNAHMEN SIND GEGENSTAND DER VERORDNUNG NR. 2239/81 VOM SELBEN TAGE , DER ZWEITEN DER STREITBEFANGENEN VERORDNUNGEN , AUFGRUND DEREN DIE IN DER VERORDNUNG NR. 71/81 BEZEICHNETEN OLIVENÖLMENGEN DURCH AUSSCHREIBUNG IN SECHS PARTIEN ZUM VERKAUF ANGEBOTEN WURDEN. DIESER VERKAUF WURDE ' ' DEN BIETERN VORBEHALTEN , DIE GEMÄSS... DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 71/81 BESTIMMT WORDEN SIND ' '. DAS ÖL SOLLTE SPÄTESTENS AM 10. SEPTEMBER VERKAUFT WERDEN , UND MIT DER ÜBERNAHME DER GEKAUFTEN TEILMENGEN SOLLTE AM 15. SEPTEMBER 1981 BEGONNEN WERDEN. DER KÄUFER WAR VERPFLICHTET , FÜR JEDE TEILMENGE ÖL BEI DER ÜBERNAHME DEN KAUFPREIS ZU ZAHLEN.

9 AUF ANTRAG DER KLAEGERINNEN IN DER RECHTSSACHE 232/81 HAT DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES MIT BESCHLUSS VOM 21. AUGUST 1981 ( SLG. 1981 , 2193 ) DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG NR. 2239/81 TEILWEISE AUSGESETZT , UNTER ANDEREM IN DEM SINNE , DASS DIE KLAEGERINNEN FÜR DIE IHNEN AUFGRUND IHRES ANGEBOTS JEWEILS ZUGETEILTE PARTIE NUR DEN TEIL DES ANGEBOTENEN PREISES ZU ZAHLEN BRAUCHTEN , DER DEM BETRAG ENTSPRACH , DEN SIE IN ABWICKLUNG DES AUF DER GRUNDLAGE DER VERORDNUNG NR. 71/81 ERFOLGTEN VERKAUFS HÄTTEN ENTRICHTEN MÜSSEN. DIE ZAHLUNG DES ÜBERSCHIESSENDEN BETRAGS WURDE BIS ZUR ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES IN DER HAUPTSACHE AUSGESETZT.

ZUM ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNGEN NRN. 2238/81 UND 2239/81

ZULÄSSIGKEIT

10 DIE KOMMISSION BEZWEIFELT DIE ZULÄSSIGKEIT DIESES KLAGEANTRAGS. SIE MACHT GELTEND , DIE STREITIGEN VERORDNUNGEN HÄTTEN EINEN ALLGEMEINEN UND ABSTRAKTEN INHALT. DAHER BETRÄFEN SIE DIE KLAEGERIN NICHT UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG. BEI ERLASS DIESER VERORDNUNGEN HABE DIE AIMA DER KLAEGERIN NOCH KEIN SCHREIBEN ÜBER DIE ZUTEILUNG DER BETREFFENDEN PARTIE ZUGESANDT. DURCH DIESES ZUTEILUNGSSCHREIBEN WÄRE DAS VERKAUFSVERFAHREN ABGESCHLOSSEN UND DER KLAEGERIN DIE PARTIE ÜBEREIGNET WORDEN.

11 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS DURCH DIE VERORDNUNG NR. 71/81 OHNE JEDEN VORBEHALT NICHT NUR DER PREIS UND DIE MENGEN DER ZUM VERKAUF ANGEBOTENEN WAREN , SONDERN AUCH ALLE ÜBRIGEN VERKAUFSBEDINGUNGEN FESTGESETZT WURDEN , SO DASS FÜR ZUSÄTZLICHE VERTRAGLICHE REGELUNGEN KEIN RAUM BLIEB. DIE KAUFANGEBOTE WAREN UNWIEDERRUFLICH , UND DIE KÄUFER WAREN NACH DER VERORDNUNG UNTER ALLEN BIETERN DURCH VERLOSUNG AUSZUWÄHLEN , OHNE DASS DIE RECHTSWIRKUNGEN DIESER VERLOSUNG VON DER ABSENDUNG IRGENDEINES ' ' ZUTEILUNGSSCHREIBENS ' ' ABHÄNGIG GEWESEN WÄREN. SPÄTESTENS VON DER VERLOSUNG AN STAND SOMIT DIE RECHTSBEZIEHUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN DES VERKAUFSGESCHÄFTS FEST. DARAUS FOLGT , OHNE DASS ES EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ZEITPUNKT DES EIGENTUMSÜBERGANGS BEDARF , DASS JEDER EINGRIFF VON SEITEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE , WODURCH DIE AIMA AN DER ERFÜLLUNG IHRER VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DEN DURCH DIE VERLOSUNG BESTIMMTEN BIETERN GEHINDERT WURDE , ZWANGSLÄUFIG EINEN DIESE BIETER UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFENDEN RECHTSAKT DARSTELLTE. DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG.

BEGRÜNDETHEIT

12 DIE KLAEGERIN MACHT IM WESENTLICHEN GELTEND , DIE KOMMISSION HABE DURCH DEN ERLASS DER VERORDNUNGEN NRN. 2238/81 UND 2239/81 DIE BEFUGNISSE ÜBERSCHRITTEN , DIE IHR NACH DEM EWG-VERTRAG UND DEM ABGELEITETEN RECHT ZUR ORGANISATION DES IN REDE STEHENDEN MARKTES ZUSTÜNDEN ; DANACH DÜRFE DIE KOMMISSION NUR ZUM SCHUTZ DES WETTBEWERBS AUF DER ERZEUGERSTUFE , NICHT ABER AUF DER HANDELSSTUFE TÄTIG WERDEN. AUSSERDEM HABE DIE KOMMISSION IHR ERMESSEN FEHLERHAFT AUSGEUEBT : ZUM EINEN SEI DIE MARKTENTWICKLUNG NICHT UNVORHERSEHBAR GEWESEN , ZUM ANDEREN SEIEN KEINE STÖRUNGEN ZU BEFÜRCHTEN GEWESEN. IM ÜBRIGEN VERLETZTEN DIE STREITIGEN VERORDNUNGEN ARTIKEL 222 EWG-VERTRAG SOWIE DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE DER RECHTSSICHERHEIT UND VOR ALLEM DES VERTRAUENSSCHUTZES.

13 DIE KOMMISSION RECHTFERTIGT DIE RÜCKWIRKENDE AUFHEBUNG DER VERORDNUNG NR. 71/81 LEDIGLICH DAMIT , DASS DIE DURCHFÜHRUNG DES VERKAUFS ZU DEN IN DER AUFGEHOBENEN VERORDNUNG VORGESEHENEN BEDINGUNGEN SCHWERE STÖRUNGEN DES OLIVENÖLMARKTS VERURSACHT HÄTTE. IN DEM ZEITRAUM ZWISCHEN DEN BEIDEN VORSTEHEND GENANNTEN VERORDNUNGEN HÄTTEN SICH DIE BEDINGUNGEN AUF DEM OLIVENÖLMARKT GRUNDLEGEND GEÄNDERT. ZUM EINEN SEI DIE ERNTE 1980/81 WEIT HINTER DEN ERWARTUNGEN ZURÜCKGEBLIEBEN ; ZUM ANDEREN HABE DER PREISANSTIEG WEGEN DES RÜCKGANGS DER ERZEUGUNG UND DER GERINGEN AUF DEM WELTMARKT VERFÜGBAREN MENGEN AN LAMPANT-ÖL SOWIE WEGEN DER ABWERTUNG DER GRÜNEN LIRA JEDE PROGNOSE ÜBERTROFFEN.

14 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SEIEN DIE BEREITS VORTEILHAFTEN VERKAUFSBEDINGUNGEN UNVERHÄLTNISMÄSSIG GÜNSTIG GEWORDEN UND HÄTTEN EINE BESCHRÄNKTE ZAHL VON UNTERNEHMEN IN DIE LAGE VERSETZT , NICHT NUR GEWALTIGE GEWINNE AUF KOSTEN DES EUROPÄISCHEN STEUERZAHLERS ZU MACHEN , SONDERN AUCH AUF DEM ITALIENISCHEN OLIVENÖLMARKT FREI ZU SCHALTEN UND ZU WALTEN , DENN SIE HÄTTEN ALLE ANDEREN UNTERNEHMEN , DIE SICH MIT DERARTIGEM ÖL NUR ZU VIEL UNGÜNSTIGEREN BEDINGUNGEN HÄTTEN EINDECKEN KÖNNEN , VOM MARKT AUSGESCHLOSSEN.

15 DAZU IST ZUNÄCHST ZU SAGEN , DASS BEREITS DIE ANZAHL DER KAUFANGEBOTE , DIE AM ERSTEN TAG DER VERKAUFSVERANSTALTUNG ABGEGEBEN WURDEN , DER KOMMISSION HÄTTE DEUTLICH MACHEN MÜSSEN , DASS DIE VERKAUFSBEDINGUNGEN SCHON DAMALS IM VERHÄLTNIS ZU DEN NORMALEN MARKTBEDINGUNGEN ÄUSSERST GÜNSTIG WAREN. AUSSERDEM HÄTTEN DIE DER KOMMISSION ZUR VEFÜGUNG STEHENDEN INSTRUMENTE ZUR MARKTÜBERWACHUNG DER KOMMISSION DIE MÖGLICHKEIT GEBEN MÜSSEN , IHRE PROGNOSEN BEZUEGLICH DER ERNTE 1980/81 LANGE VOR ERLASS DER STREITIGEN VERORDNUNGEN ZU REVIDIEREN.

16 DARÜBER HINAUS HABEN DIE VOM GERICHTSHOF EINGEHOLTEN INFORMATIONEN KEINESWEGS BESTÄTIGT , DASS DIE ANGEBLICHEN ÄNDERUNGEN SO GRUNDLEGEND WAREN , WIE DIE KOMMISSION BEHAUPTET HAT. SO HAT EIN ZEUGE , DESSEN SACHVERSTAND BEIDE PARTEIEN ANERKENNEN , ERKLÄRT , DASS IN BEZUG AUF DEN FRAGLICHEN ZEITRAUM NICHT VON EINEM WIRKLICHEN MANGEL GESPROCHEN WERDEN KÖNNE UND DASS IHM KEINE SITUATION BEKANNT SEI , IN WELCHER RAFFINERIEN SCHWIERIGKEITEN GEHABT HÄTTEN , SICH MIT LAMPANT-ÖL EINZUDECKEN. ZU DEN PREISEN HAT DER ZEUGE AUSGEFÜHRT , ZWISCHEN OKTOBER 1980 UND OKTOBER 1981 HABE ES EINEN ANSTIEG UM ETWA 15 % BEI LAMPANT-ÖL GEGEBEN ; DIESE ENTWICKLUNG MÜSSE ANGESICHTS DER SAISONALEN SCHWANKUNGEN , DER MONATLICHEN ERHÖHUNG DES INTERVENTIONSPREISES , DER ABWERTUNG DER GRÜNEN LIRA SOWIE DER INFLATION IN ITALIEN ALS NORMAL BEZEICHNET WERDEN.

17 IM ÜBRIGEN HAT DIE KOMMISSION KEINE ERKLÄRUNG DAFÜR GELIEFERT , WIE EIN MARKT , DER DURCH WARENMANGEL UND EINE TENDENZ DER PREISE NACH OBEN GEKENNZEICHNET IST , ALLEIN DADURCH GESTÖRT WERDEN KANN , DASS IN REGELMÄSSIGEN ABSTÄNDEN ZUSÄTZLICHE WAREN ANGEBOTEN WERDEN , DIE ZU MASSVOLLEN PREISEN VERKAUFT WERDEN KÖNNEN. AUCH HAT DIE KOMMISSION VOR ALLEM IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG EINGERÄUMT , DASS DIE BEFÜRCHTETE STÖRUNG EHER MITTELBARER ART GEWESEN SEI , IN DEM SINNE , DASS DIE VON DEN AUSGELOSTEN UNTERNEHMEN ERZIELTEN GEWINNE DIESE UNTERNEHMEN IN DIE LAGE VERSETZT HÄTTEN , SICH EINES TEILS DES MARKTES ZU BEMÄCHTIGEN , DER IHNEN NICHT ZUKOMME , UND AUF DIESE WEISE ANDERE UNTERNEHMEN VON DIESEM MARKT AUSZUSCHLIESSEN.

18 DIE TATSACHE ALLEIN , DASS SICH DIE BEDINGUNGEN , AN WELCHE DIE KOMMISSION DEN VERKAUF DER ERZEUGNISSE DURCH DIE NATIONALE INTERVENTIONSSTELLE GEKNÜPFT HAT , FÜR DIE KÄUFER ALS GÜNSTIG , JA SOGAR ÄUSSERST GÜNSTIG ERWIESEN HABEN , KANN DER KOMMISSION GLEICHWOHL NICHT DIE BEFUGNIS GEBEN , DIE DURCHFÜHRUNG EINES VON DIESER INTERVENTIONSSTELLE IM EINKLANG MIT DIESEN BEDINGUNGEN ABGESCHLOSSENEN VERTRAGS ZU VERHINDERN. WAS DIE MÖGLICHKEIT EINER MISSBRÄUCHLICHEN VERWENDUNG DER GEWINNE ANBELANGT , SO IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE ZUM VERKAUF ANGEBOTENE MENGE AUF SECHS UNABHÄNGIGE UNTERNEHMEN VERTEILT WORDEN IST. DIE KOMMISSION HAT NICHT EINMAL VERSUCHT DARZULEGEN , WIE UND WESHALB DAS EINE ODER ANDERE DIESER UNTERNEHMEN DURCH DEN EINSATZ DER AUF DIESE WEISE ERZIELTEN GEWINNE DEN AUSSCHLUSS ANDERER UNTERNEHMEN VOM MARKT HÄTTE BEZWECKEN ODER BEWIRKEN SOLLEN.

19 ES ZEIGT SICH DAHER , DASS DER EINZIGE GRUND , DEN DIE KOMMISSION ZUR RECHTFERTIGUNG FÜR DIE AUFHEBUNG DER VERORDNUNG NR. 71/81 ANGEFÜHRT HAT , IN TATSÄCHLICHER HINSICHT NICHT STICHHALTIG IST. DAHER SIND DIE VERORDNUNG NR. 2238/81 , MIT DER DIE VERORDNUNG NR. 71/81 AUFGEHOBEN WORDEN IST , UND FOLGLICH AUCH DIE VERORDNUNG NR. 2239/81 FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN , OHNE DASS GEPRÜFT ZU WERDEN BRAUCHT , OB DIE KOMMISSION UNTER ANDEREN UMSTÄNDEN DIE VERORDNUNG NR. 71/81 RÜCKWIRKEND HÄTTE AUFHEBEN DÜRFEN UND WELCHE FOLGEN DIESE AUFHEBUNG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES ANSPRUCHS DER UNTERNEHMEN AUF EINE ENTSCHÄDIGUNG GEHABT HÄTTE.

20 FÜR DIESEN FALL HAT DIE KOMMISSION BEANTRAGT , DER GERICHTSHOF MÖGE IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 174 ABSATZ 2 ENTSCHEIDEN , DASS DIE AUFHEBUNG DER IN DER VERORDNUNG NR. 71/81 VORGESEHENEN ZAHLUNGSFRISTEN ALS FORTGELTEND ZU BETRACHTEN IST. SIE TRAEGT VOR , DIESE FRISTEN HÄTTEN DIE WIRKUNG , DEN TATSÄCHLICHEN PREIS NOCH ZU SENKEN , OBWOHL DER NOMINALPREIS BEREITS SEHR VORTEILHAFT SEI.

21 DIESEM ANTRAG KANN NICHT STATTGEGEBEN WERDEN. DIE GENANNTEN ZAHLUNGSFRISTEN SIND BESTANDTEIL DER IN DER VERORDNUNG NR. 71/81 FESTGELEGTEN VERKAUFSBEDINGUNGEN. DER GERICHTSHOF SIEHT IM VORLIEGENDEN FALL KEINEN GRUND , DIESE BEDINGUNG ANDERS ZU BEHANDELN ALS DIE DEN PREIS BETREFFENDE BEDINGUNG.

ZUM ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ

22 WEGEN DER NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNGEN NRN. 2238/81 UND 2239/81 IST DER HILFSANTRAG DER KLAEGERIN AUF SCHADENSERSATZ GEGENSTANDSLOS GEWORDEN.

23 FÜR DEN FALL , DASS DIE NICHTIGKEITSKLAGE SIE NICHT VÖLLIG SCHADLOS STELLEN SOLLTE , HAT DIE KLAEGERIN ERGÄNZEND SCHADENSERSATZ BEANTRAGT. DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNG NR. 2238/81 DIE VOLLSTÄNDIGE DURCHFÜHRUNG DES KAUFS ZU DEN IN DER VERORDNUNG NR. 71/81 VORGESEHENEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZUR FOLGE HAT. FALLS DIE AIMA DIESE BEDINGUNGEN NICHT GENAU EINHÄLT , KANN DIE KLAEGERIN VERTRAGLICHE ANSPRÜCHE NACH NATIONALEM RECHT GELTEND MACHEN , UND ZWAR GEGEBENENFALLS VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN. NUR WENN DIE KLAEGERIN ALSO DAS VORLIEGEN EINES ZUSÄTZLICHEN SCHADENS AUSSERVERTRAGLICHER ART GLAUBHAFT MACHEN KÖNNTE , WÄRE SIE BEFUGT , EINEN ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ BEIM GERICHTSHOF ZU STELLEN.

24 DIE KLAEGERIN BEHAUPTET ZWAR , WEGEN DER UNSICHERHEIT ÜBER DEN FÜR DAS OLIVENÖL ENDGÜLTIG ZU ZAHLENDEN PREIS SEI IHR EIN BEDEUTENDER GESCHÄFTLICHER SCHADEN ENTSTANDEN. SIE HAT JEDOCH IN KEINER WEISE GLAUBHAFT GEMACHT , DASS IHR EIN DERARTIGER SCHADEN WIRKLICH ENTSTANDEN IST.

25 DAHER IST DER ERGÄNZENDE ANTRAG DER KLAEGERIN AUF SCHADENSERSATZ ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

26 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KOMMISSION IST MIT IHREM VORBRINGEN IM WESENTLICHEN UNTERLEGEN UND HAT DAHER DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE VERORDNUNG NR. 2238/81 DER KOMMISSION VOM 3. AUGUST 1981 ZUR AUFHEBUNG DER VERORDNUNG NR. 71/81 ÜBER DEN VERKAUF VON OLIVENÖL AUS BESTÄNDEN DER ITALIENISCHEN INTERVENTIONSSTELLE WIRD FÜR NICHTIG ERKLÄRT.

2.DIE VERORDNUNG NR. 2239/81 DER KOMMISSION VOM 3. AUGUST 1981 ÜBER DEN WIEDERVERKAUF VON OLIVENÖL AUS BESTÄNDEN DER ITALIENISCHEN INTERVENTIONSSTELLE IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG WIRD FÜR NICHTIG ERKLÄRT.

3.IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN.

4.DIE KOMMISSION TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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