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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.07.1960
Aktenzeichen: 27-59
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. EIN AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEURLAUBTER BEDIENSTETER VERLIERT NICHT DIE MÖGLICHKEIT, WÄHREND DIESER BEURLAUBUNG NACH BELIEBEN SEIN KÜNDIGUNGSRECHT AUF GRUND VON ARTIKEL 41 DES PERSONALSTATUTS GELTEND ZU MACHEN, WENN DIESES KÜNDIGUNGSRECHT NICHT IM EINVERNEHMEN MIT DER DIENSTBEHÖRDE AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN WURDE.
2. DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ENTSCHÄDIGUNGEN UND BEIHILFEN BEI EINRICHTUNG, ABGANG UND WIEDEREINRICHTUNG VON BEDIENSTETEN SIND IM SINNE EINER INNERHALB DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER ANGEGLIEDERTEN ORGANE BESTEHENDEN FUNKTIONELLEN EINHEIT AUSZULEGEN. NACH DIESER AUFFASSUNG IST ES UNZULÄSSIG, NEBEN DEM VON DER DIENSTSTELLE EINER GEMEINSCHAFT AUSGEZAHLTEN ABGANGSGELD NOCH EINE EINRICHTUNGSBEIHILFE VON DER NEUEN DIENSTSTELLE ZU BEZIEHEN.
3. DIE BEI AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST UND WIEDEREINTRITT FÄLLIGEN ENTSCHÄDIGUNGEN HABEN NICHT DEN CHARAKTER EINER ZUSÄTZLICHEN VERGÜTUNG, DIE DER BEDIENSTETE ALS SOLCHE BEANSPRUCHEN KÖNNTE. DIESE ENTSCHÄDIGUNGEN BILDEN VIELMEHR DEN IM VORAUS PAUSCHAL VERANSCHLAGTEN GEGENWERT DER KOSTEN FÜR EINEN UND DENSELBEN VORGANG : DIE VERLEGUNG DES WOHNSITZES DES BEDIENSTETEN VON EINEM ORT AN EINEN ANDEREN.
4. DIE HOHE BEHÖRDE KANN DIE AUSZAHLUNG DES FÜR EINEN BEDIENSTETEN ANGESAMMELTEN VERSORGUNGSFONDS NICHT ABLEHNEN, WENN DIESER NACH EINREICHUNG SEINER KÜNDIGUNG IN DIE DIENSTE EINER ANDEREN EUROPÄISCHEN INSTITUTION TRITT. NUR FÜR DEN FALL EINER VEREINBARUNG ÜBER DIE VEREINHEITLICHUNG ODER VERSCHMELZUNG DER VERSORGUNGS - UND RUHEGEHALTSKASSEN ALLER DREI GEMEINSCHAFTEN KÖNNTE DER HOHEN BEHÖRDE DAS RECHT ZUERKANNT WERDEN, DIE INTERESSEN DIESER GEMEINSAMEN KASSE ZU WAHREN.
5. VERZUGSZINSEN KÖNNEN NICHT AN BEDIENSTETE AUSBEZAHLT WERDEN, WENN DIE DIENSTBEHÖRDE EINE IHR OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSPÄTET ERFÜLLT, DA DAS GEMEINSCHAFTSRECHT KEINE BESTIMMUNGEN ÜBER VERZUGSZINSEN ENTHÄLT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 15. JULI 1960. - ALBERTO CAMPOLONGO GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 27-59 UND 39-59.
Entscheidungsgründe:
S. 841
I. - VERFAHREN
1. IM INTERESSE EINER SACHDIENLICHEN PROZESSLEITUNG SIND DIE IM REGISTER DES GERICHTSHOFES UNTER NR. 27/59 UND NR. 39/59 EINGETRAGENEN RECHTSSACHEN WEGEN DES ZWISCHEN IHNEN BESTEHENDEN ZUSAMMENHANGS ZU VERBINDEN UND GEMEINSAM ZU ENTSCHEIDEN.
DIESE ANORDNUNG IST VON DEN PARTEIEN BEANTRAGT UND VOM GENERALANWALT IN SEINEN SCHLUSSANTRAEGEN NICHT BEANSTANDET WORDEN, SOMIT IST DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 43 DER VERFAHRENSORDNUNG GENÜGE GETAN.
S. 842
2. WEDER DIE PARTEIEN DES RECHTSSTREITS NOCH DER GENERALANWALT HABEN EINEN FORMFEHLER IN EINER DER BEIDEN KLAGEN GERÜGT; DIESE SIND AUCH VON AMTS WEGEN NICHT ZU BEANSTANDEN.
II. - ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER IN DEM SCHREIBEN DES PRÄSIDENTEN DER HOHEN BEHÖRDE VOM 7. MÄRZ 1959 ENTHALTENEN ENTSCHEIDUNG ( RECHTSSACHE NR. 27/59 )
1. ZUR ZULÄSSIGKEIT
DER KLAEGER BEHAUPTET, DER PRÄSIDENT DER HOHEN BEHÖRDE SEI NICHT BERECHTIGT GEWESEN, DAS KÜNDIGUNGSGESUCH DES KLAEGERS VOM 11. FEBRUAR 1959 ABZULEHNEN.
ES IST BEREITS HIER FESTZUSTELLEN, DASS DIE KÜNDIGUNG IN DER FOLGE DURCH ENTSCHEIDUNG DES PRÄSIDENTEN DER HOHEN BEHÖRDE VOM 2. JULI 1959 ANGENOMMEN WURDE. DA DIE GENANNTE ENTSCHEIDUNG VOR DER ( AM 13. JULI 1959 ERFOLGTEN ) EINREICHUNG DER KLAGEBEANTWORTUNG DER HOHEN BEHÖRDE ERGING, ERHEBT DIESE GEGENÜBER DEM ANTRAG DES KLAEGERS LEDIGLICH PROZESSHINDERNDE EINREDEN WEGEN ANGEBLICH VERSPÄTETER KLAGEERHEBUNG ( A ) SOWIE WEGEN ANGEBLICHER ERLEDIGUNG IN DER HAUPTSACHE ( B ).
A ) ZUR ANGEBLICH VERSPÄTETEN KLAGEERHEBUNG :
ES IST ZWISCHEN DEN PARTEIEN NICHT STREITIG, DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DAS DATUM DES 7. MÄRZ 1959 TRAEGT UND IHREM EMPFÄNGER AM 9. MÄRZ ZUGESTELLT WURDE.
NACH DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES VOM 21. FEBRUAR 1957 MUSSTEN IM FALLE EINES RECHTSSTREITS NACH ARTIKEL 58 DES PERSONALSTATUTS KLAGEN VON BEDIENSTETEN GEGEN DIE EGKS INNERHALB VON ZWEI MONATEN ERHOBEN WERDEN; NACH DEM WORTLAUT DIESER BESTIMMUNG WÄRE DIE VON DEM KLAEGER AM 8. MAI 1959 EINGEREICHTE KLAGE FRISTGERECHT ERHOBEN WORDEN, DENN NACH EINEM ALLGEMEIN ANERKANNTEN RECHTSGRUNDSATZ BEGINNT DIESE FRIST ERST MIT DEM ZEITPUNKT DER ZUSTELLUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG.
S. 843
DA DIESE VERFAHRENSORDNUNG JEDOCH DURCH EINE NEUE VERFAHRENSORDNUNG VOM 3. MÄRZ 1959 AUSSER KRAFT GESETZT WURDE, IN WELCHER KEINE BESTIMMUNG ÜBER DIE KLAGEFRISTEN BEI RECHTSSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BEDIENSTETEN UND ORGANEN DER GEMEINSCHAFTEN ENTHALTEN IST, VERTRITT DIE HOHE BEHÖRDE DIE MEINUNG, ES HANDELTE SICH IM VORLIEGENDEN FALL UM EINEN ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG; AUF GRUND DER NACH IHRER AUFFASSUNG IN ARTIKEL 33 DES EGKS-VERTRAGES VERANKERTEN ALLGEMEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR NICHTIGKEITSKLAGEN BETRAGE DIE FRIST DAHER EINEN MONAT.
UM DIE UNBEGRÜNDETHEIT DIESER ANSICHT NACHZUWEISEN, BEDARF ES KEINER AUSEINANDERSETZUNG MIT DEN GRUNDLEGENDEN AUSFÜHRUNGEN DES KLAEGERS, DER AUS DEM FEHLEN EINER EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNG DEN SCHLUSS ZIEHT, DASS AUF DIESEM GEBIET ÜBERHAUPT KEINE AUSSCHLUSSFRIST BESTEHE. DIE VERFAHRENSORDNUNG VOM 3. MÄRZ 1959, DEREN ARTIKEL 110 DIE VERFAHRENSORDNUNG VON 1957 AUFHOB, WURDE NÄMLICH ERST AM 21. MÄRZ IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERÖFFENTLICHT. ABGESEHEN VON DER VERLÄNGERUNG DER VERFAHRENSFRISTEN MIT RÜCKSICHT AUF DIE RÄUMLICHE ENTFERNUNG KONNTE DIESE VERFAHRENSORDNUNG DAHER VOR DEM GENANNTEN ZEITPUNKT BEI DEN RECHTSUNTERWORFENEN NICHT ALS BEKANNT VORAUSGESETZT WERDEN UND DEMNACH KEINE ANWENDUNG FINDEN.
FÜR DAS KLAGERECHT DES KLAEGERS WAR SOMIT IM AUGENBLICK SEINES ENTSTEHENS DIE VERFAHRENSORDNUNG VON 1957 MASSGEBEND. DA DIE NEUE VERFAHRENSORDNUNG KEINE BESTIMMUNG ÜBER KLAGEN DER VORLIEGENDEN ART ENTHÄLT, KONNTE SIE NICHT MIT RÜCKWIRKENDER KRAFT STILLSCHWEIGEND AN DIE STELLE DER FRÜHEREN EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN ÜBER KLAGEN VON BEDIENSTETEN, DIE IN DER VERFAHRENSORDNUNG VON 1957 DURCH DAS ERFORDERNIS EINER BESONDEREN FRIST DEUTLICH VON DEN IN ARTIKEL 33 DES VERTRAGES GENANNTEN KLAGEN UNTERSCHIEDEN WORDEN WAREN, EINE ALLGEMEINE VORSCHRIFT TRETEN LASSEN.
DIE KLAGE IST DEMNACH FRISTGEMÄSS ERHOBEN WORDEN.
S. 844
B ) ZUM GEGENSTAND DER KLAGE :
IM VERLAUF DES VERFAHRENS HAT DIE HOHE BEHÖRDE DEM GESUCH DES KLAEGERS ENTSPROCHEN, INDEM SIE SEINE KÜNDIGUNG AM 2. JULI ANGENOMMEN HAT; DENNOCH ERSCHEINT ES ANGEBRACHT, DIE BEGRÜNDETHEIT IHRER FRÜHEREN ABLEHNUNG ZU PRÜFEN.
DAS ERGEBNIS EINER PRÜFUNG DER FRAGE, OB DIE KLAGE ZULÄSSIG IST, WIRKT SICH AUCH AUF DIE KOSTENENTSCHEIDUNG AUS. IM ÜBRIGEN IST DIE BEKLAGTE AUF IHREN IN DER KLAGEBEANTWORTUNG ERHOBENEN EINWAND, DER RECHTSSTREIT HABE ICH ERLEDIGT, IN DER GEGENERWIDERUNG NICHT MEHR ZURÜCKGEKOMMEN.
2. ZUR BEGRÜNDETHEIT
DER KLAEGER MACHT VERLETZUNG UND FALSCHE ANWENDUNG DES AUF IHN ANWENDBAREN ARTIKELS 41 DES PERSONALSTATUTS GELTEND; ER BEHAUPTET, DASS ES SICH BEI DEN RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN IHM UND DER HOHEN BEHÖRDE UM EINEN ANSTELLUNGSVERTRAG VON UNBEFRISTETER DAUER GEHANDELT HABE, DEN ER VERMITTELS EINER EINSEITIGEN WILLENSERKLÄRUNG HABE BEENDEN KÖNNEN.
HIERZU IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE RECHTSSTELLUNG DES KLAEGERS ALS EINES DEM PERSONALSTATUT UNTERWORFENEN BEAMTEN DER HOHEN BEHÖRDE NICHT AUF EINEM ZWISCHEN PARTEIEN GESCHLOSSENEN VERTRAG BERUHTE, SIE FUSSTE AUF ALLGEMEINEN RECHTSNORMEN UND UNTERLAG ZUGUNSTEN UND ZUUNGUNSTEN DES KLAEGERS DEN ALLGEMEINEN UND UNPERSÖNLICHEN BESTIMMUNGEN DES STATUTS. NUR DIE VERLETZUNG EINER BESTIMMUNG DES PERSONALSTATUTS DER GEMEINSCHAFT, IM VORLIEGENDEN FALL DES ARTIKELS 41, GIBT IHM DAS RECHT ZUR KLAGEERHEBUNG.
IM SINNE DIESES ARTIKELS HATTE DER KLAEGER IN SEINEM SCHREIBEN VOM 11. FEBRUAR 1959 GANZ ZWEIFELLOS " UNZWEIDEUTIG SEINEN WILLEN ZUM AUSDRUCK GEBRACHT, AUS DEM DIENST DER INSTITUTION AUSZUSCHEIDEN "; DIESE KÜNDIGUNG MUSSTE NORMALERWEISE DIE IN ARTIKEL 41 VORGESEHENEN RECHTSWIRKUNGEN AUSLÖSEN.
S. 845
EIN AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEURLAUBTER BEDIENSTETER VERLIERT GRUNDSÄTZLICH NICHT DIE MÖGLICHKEIT, WÄHREND DIESER BEURLAUBUNG NACH BELIEBEN SEIN KÜNDIGUNGSRECHT AUF GRUND VON ARTIKEL 41 GELTEND ZU MACHEN.
DIE HOHE BEHÖRDE BESTREITET JEDOCH, DASS DER KLAEGER TATSÄCHLICH DIESE MÖGLICHKEIT GEHABT HABE, DA ER DURCH SEIN EINVERSTÄNDNIS MIT SEINER BEURLAUBUNG NICHT NUR AUF DAS RECHT, VON SICH AUS ZU KÜNDIGEN, VERZICHTET, SONDERN AUCH SEINE ZUSTIMMUNG DAZU GEGEBEN HABE, BIS ZUM ABSCHLUSS EINER VEREINBARUNG ZWISCHEN DER HOHEN BEHÖRDE UND DEN ÜBRIGEN ORGANEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ODER DEN IHNEN ANGEGLIEDERTEN ORGANEN ÜBER DIE KÜNFTIGE RECHTSLAGE DER VON EINEM ORGAN ZU EINEM ANDEREN ORGAN ÜBERWECHSELNDEN BEDIENSTETEN BZW. BIS ZUM ENDGÜLTIGEN SCHEITERN DER HIERZU ERFORDERLICHEN VORBESPRECHUNGEN IN DER RECHTSSTELLUNG EINER BEURLAUBUNG AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN ZU VERBLEIBEN.
HIERZU IST JEDOCH FESTZUSTELLEN, DASS DIESE BEHAUPTUNG AUS DEN VORLIEGENDEN PROZESSUNTERLAGEN NICHT KLAR UND EINDEUTIG HERVORGEHT UND AUCH NICHT BEWIESEN WIRD. DIE HOHE BEHÖRDE, VON DER DAS LETZTE SCHREIBEN IN DEM ZWISCHEN DEN PARTEIEN GEFÜHRTEN BRIEFWECHSEL STAMMT, HAT IN IHREM SCHREIBEN VOM 2. MAI 1958 DIE DAUER DES DEM KLAEGER GEWÄHRTEN URLAUBS ENTSPRECHEND DEN ALLGEMEINEN EINSCHLAEGIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN OHNE WEITERES AUF ZWEI JAHRE FESTGESETZT UND IM ÜBRIGEN DEN HIERFÜR MASSGEBENDEN ARTIKEL 33 DES STATUTS OHNE JEDEN VORBEHALT UND OHNE DEN GERINGSTEN HINWEIS AUF DIE AUSLEGUNG DER HEUTE VON IHR BEHAUPTETEN TATSACHEN ZITIERT.
DURCH SEINE VORBEHALTLOS AUSGESPROCHENE BEURLAUBUNG AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN HATTE DER KLAEGER JEDOCH NICHT DIE BERECHTIGUNG VERLOREN, JEDERZEIT ZU KÜNDIGEN. DIE HOHE BEHÖRDE KONNTE IM VORLIEGENDEN FALL NUR DIE ALLGEMEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR ANWENDUNG BRINGEN, DENN SIE HATTE ES VERABSÄUMT, IN DER IN IHREM SCHREIBEN VOM 2. MAI 1958 ENTHALTENEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE BEURLAUBUNG DES KLAEGERS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN EINE FRIST FESTZUSETZEN, VOR DEREN ABLAUF EINE KÜNDIGUNG DES KLAEGERS AUF GRUND DER VERHANDLUNGEN MIT DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AUSGESCHLOSSEN GEWESEN WÄRE. AUCH HATTE DER KLAEGER IN SEINEM SCHREIBEN VOM 25. APRIL 1958 ÜBER DIE ANNAHME EINER DERARTIGEN BESTIMMUNG, DIE SICH AUF DIE IHM NACH STATUT ZUSTEHENDEN RECHTE AUSGEWIRKT HÄTTE, NICHT ZUGESTIMMT.
S. 846
FÜR EINE ABWEICHUNG VON DEN ALLGEMEINEN RECHTSNORMEN IST ÜBERDIES DERJENIGE BEWEISPFLICHTIG, DER SICH DARAUF BERUFT. EIN SOLCHER BEWEIS IST VON DER HOHEN BEHÖRDE IN RECHTLICH AUSREICHENDER FORM NICHT ERBRACHT WORDEN; DEMNACH HAT DER KLAEGER ZU RECHT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÄSIDENTEN DER HOHEN BEHÖRDE VOM 7. MÄRZ 1959 ÜBER DIE ABLEHNUNG SEINES KÜNDIGUNGSGESUCHS VOM 11. FEBRUAR 1959 VERLANGT.
AUS DIESEN GRÜNDEN IST DEN KLAGEANTRAEGEN STATTZUGEBEN UND DIE HOHE BEHÖRDE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
III. - ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER IN DEM SCHREIBEN DES PRÄSIDENTEN DER HOHEN BEHÖRDE VOM 2. JULI 1959 ENTHALTENEN ENTSCHEIDUNG ( RECHTSSACHE NR. 39/59 )
1. ZUR TRAGWEITE DER KLAGE UND ZUM AUSMASS IHRER ZULÄSSIGKEIT
IN SEINER GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 2. JULI 1959 GERICHTETEN KLAGE VOM 31. JULI 1959 BEANTRAGT DER KLAEGER DEREN NICHTIGERKLÄRUNG NUR, " SOWEIT SIE SICH AUF DIE RECHTSFOLGEN SEINER KÜNDIGUNG BEZIEHT UND DIE IHM BEI SEINEM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST ZUSTEHENDEN VERGÜTUNGEN FESTSETZT,... MIT ALLEN RECHTSFOLGEN... ".
DIE GENAUE TRAGWEITE DIESES ANTRAGS GEHT IN DEN WEITEREN AUSFÜHRUNGEN DER KLAGESCHRIFT LEDIGLICH AUS DER BEZUGNAHME AUF DIE IN DEM SCHREIBEN VOM 2. JULI 1959 ENTHALTENE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE HERVOR, SOWEIT DIESE ES VERABSÄUMT, DEN ZEITPUNKT DES WIRKSAMWERDENS ZU BESTIMMEN, UND SOWEIT SIE DIE VERGÜTUNGEN BEI AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST FESTSETZT.
S. 847
IN DER KLAGESCHRIFT GEHT ES SINNGEMÄSS UM FOLGENDE VERGÜTUNGEN :
A ) WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE, ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN ANLÄSSLICH DES AUSSCHEIDENS AUS DEM DIENST UND ERSTATTUNG DER UMZUGSKOSTEN ( ART. 12, 13 UND 15 DER PERSONALORDNUNG ),
B ) AUSZAHLUNG DES GUTHABENS DES KLAEGERS BEI DER VERSORGUNGSKASSE, AUSZAHLUNG DER VON SEINEM GEHALT ALS RUHEGEHALTSBEITRAEGE EINBEHALTENEN BETRAEGE UND ABGANGSGELD ( ART. 62 DER PERSONALORDNUNG ).
IN DER ERWIDERUNG ERWEITERT DER KLAEGER JEDOCH SEINEN ANTRAG DAHINGEHEND, DASS ER VOM GERICHTSHOF AUSDRÜCKLICH FESTSTELLUNG DES ZEITPUNKTES BEGEHRT, AN DEM SEINE AM 11. FEBRUAR 1959 EINGEREICHTE KÜNDIGUNG WIRKSAM WIRD, DA DIE HOHE BEHÖRDE DIESEN ZEITPUNKT IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG NICHT NÄHER BEZEICHNET HABE; FERNER ERSUCHT ER DARIN DEN GERICHTSHOF AUSDRÜCKLICH UM DIE FESTSTELLUNG, DASS DIE HOHE BEHÖRDE VERPFLICHTET SEI, IHM FOLGENDE BETRAEGE AUSZUZAHLEN :
A ) EINE WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE IN HÖHE DES VIERFACHEN BETRAGES SEINES ZULETZT BEZOGENEN MONATSGRUNDGEHALTS;
B ) ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN LUXEMBURG - BRÜSSEL FÜR IHN SELBST UND SEINE FAMILIE,
C ) DEN KAPITALISIERTEN BETRAG SEINES GUTHABENS BEI DER VERSORGUNGSKASSE,
D ) DEN KAPITALISIERTEN BETRAG DER VON SEINEM GEHALT EINBEHALTENEN RUHEGEHALTSBEITRAEGE,
E ) EIN AUF GRUND 22MONATIGER DIENSTZEIT BERECHNETES ABGANGSGELD IN HÖHE DES ANDERTHALBFACHEN BETRAGES SEINES ZULETZT BEZOGENEN MONATSGRUNDGEHALTS FÜR JEDES ABGELEISTETE DIENSTJAHR,
F ) DEN AUSGLEICH FÜR ACHT DREISSIGSTEL DES BIS ZUM 1. MAI 1958 NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENEN JAHRESURLAUBS, DAZU ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN ANLÄSSLICH SEINES URLAUBS,
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G ) 5 PROZENT ZINSEN VON DEN AUF GRUND DIESER VERSCHIEDENEN VERPFLICHTUNGEN GESCHULDETEN BETRAEGEN, GERECHNET VOM 12. MÄRZ 1959 ODER SPÄTESTENS VOM 11. MAI 1959 AN, BZW. EINE FÜR BILLIG ERACHTETE SUMME.
IM HINBLICK AUF DIESE ERWEITERUNG DES KLAGEBEGEHRENS IST ZU PRÜFEN, OB HIERMIT NICHT DIE KLAGEANTRAEGE IN EINEM SOLCHEN AUSMASS ÜBERSCHRITTEN WERDEN, DASS DAMIT GEGEN DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 38 PARAGRAPH 1 DER VERFAHRENSORDNUNG IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 22 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES VERSTOSSEN WIRD.
DER GERICHTSHOF GEHT HIERBEI DAVON AUS, DASS DER KLAEGER, DER IN SEINER KLAGESCHRIFT AUF DIE " IHM BEI SEINEM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST ZUSTEHENDEN VERGÜTUNGEN MIT ALLEN RECHTSFOLGEN " ABGESTELLT HATTE, DAMIT SÄMTLICHE FINANZIELLEN AUSWIRKUNGEN DER BEENDIGUNG SEINES DIENSTVERHÄLTNISSES FESTSTELLEN LASSEN WOLLTE; DIESE AUSWIRKUNGEN SIND IN DER ERWIDERUNG DANN IM EINZELNEN DARGELEGT UND ERLÄUTERT WORDEN UND SIND DAHER EINER GETRENNTEN PRÜFUNG ZU UNTERZIEHEN.
2. RECHTSWIRKUNGEN DER KÜNDIGUNG IM HINBLICK AUF DIE EINZELNEN PUNKTE DES ANTRAGS AUF GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
A - VOR EINER WEITEREN PRÜFUNG DER RECHTSLAGE IST IM HINBLICK AUF
A ) DEN KLAEGER FESTZUSTELLEN,
DASS DIE HOHE BEHÖRDE IHR EINVERSTÄNDNIS BEKUNDET HAT, GEMÄSS ARTIKEL 29 BUCHSTABE E DER PERSONALORDNUNG DER GEMEINSCHAFT DEN AUSGLEICHSBETRAG FÜR DEN NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENEN JAHRESURLAUB ZU ZAHLEN UND IHM GEMÄSS ARTIKEL 14 BUCHSTABE A DER PERSONALORDNUNG DIE REISEKOSTEN FÜR SEINEN JAHRESURLAUB ZU ERSTATTEN;
S. 849
DIESES ANGEBOT IST ALS AUSREICHEND ANZUSEHEN;
B ) DIE HOHE BEHÖRDE FESTZUSTELLEN,
DASS DER KLAEGER, ENTGEGEN SEINEN IN DER KLAGESCHRIFT GELTEND GEMACHTEN ANSPRÜCHEN, IN DER ERWIDERUNG NICHT MEHR DIE REISEKOSTEN VON SEINEM HERKUNFTSORT FLORENZ NACH BRÜSSEL, SONDERN NUR VON SEINEM DIENSTORT LUXEMBURG NACH BRÜSSEL FORDERT UND AUF DIE ERSTATTUNG SEINER UMZUGSKOSTEN NACH BRÜSSEL VERZICHTET; DIESE SUMME WURDE IHM IM ÜBRIGEN VON DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK ERSTATTET;
ES IST DEMNACH FESTZUSTELLEN, DASS DER KLAEGER SEINE DIESBEZUEGLICHEN ANTRAEGE ZURÜCKGENOMMEN HAT.
B - DIE PRÜFUNG DER RESTLICHEN ANTRAEGE VERANLASST DEN GERICHTSHOF ZU DEN NACHSTEHENDEN ERWAEGUNGEN UND ENTSCHEIDUNGEN :
A ) DER KLAEGER ERSUCHT DEN GERICHTSHOF, IHM GEMÄSS ARTIKEL 12 BUCHSTABE A DER PERSONALORDNUNG EINE WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE ZUZUERKENNEN.
NACH DEM WORTLAUT DER GENANNTEN BESTIMMUNG IST DIESE BEIHILFE AN BEAMTETE BEDIENSTETE NACH IHREM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST AUF GRUND DES NACHWEISES IHRER ERFOLGTEN WIEDEREINRICHTUNG AUSZUZAHLEN. DIESE BESTIMMUNGEN SIND IM SINNE EINER INNERHALB DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER ANGEGLIEDERTEN ORGANE BESTEHENDEN FUNKTIONELLEN EINHEIT AUSZULEGEN; FOLGT MAN DIESER AUFFASSUNG, SO IST ES UNZULÄSSIG, NEBEN DEM VON DER DIENSTSTELLE EINER GEMEINSCHAFT AUSGEZAHLTEN ABGANGSGELD NOCH EINE EINRICHTUNGSBEIHILFE VON DER NEUEN DIENSTSTELLE ZU BEZIEHEN.
ZWEIFELLOS SIND DIESE BEIHILFEN ALS PAUSCHALBETRAG ANZUSEHEN, WELCHER JEDOCH NICHT ZU DEN VON DEM BEDIENSTETEN ERWORBENEN VERGÜTUNGSANSPRÜCHEN HINZUTRITT, SONDERN AUF GRUND EINER VORWEGGENOMMENEN SCHÄTZUNG DEN GEGENWERT DER KOSTEN FÜR EIN UND DENSELBEN VORGANG, D. H. IM VORLIEGENDEN FALLE DIE VERLEGUNG DES WOHNSITZES DES BEDIENSTETEN VON EINEM ORT AN EINEN ANDEREN, BILDET. DA DIESE VERLEGUNG NUR EINMAL STATTGEFUNDEN HAT, WÄRE EINE AUSZAHLUNG DIESER BEIHILFE SEITENS DER HOHEN BEHÖRDE NICHT GERECHTFERTIGT, DENN DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK HATTE IHRERSEITS BEREITS AUS DEM GLEICHEN GRUNDE ENTSPRECHENDE ZAHLUNGEN GELEISTET.
S. 850
DIESEM ANTRAG KANN DAHER NICHT STATTGEGEBEN WERDEN.
B ) EINE ENTSPRECHENDE ÜBERLEGUNG IST HINSICHTLICH DES ABGANGSGELDES GEBOTEN, DAS VOM KLAEGER AUF GRUND VON ARTIKEL 62 BUCHSTABE C BEANSPRUCHT WIRD.
DAS IN ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS ERWÄHNTE " AUSSCHEIDEN " IST SINNENTSPRECHEND ALS EIN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST DER GEMEINSCHAFT ZU VERSTEHEN UND DAS ABGANGSGELD LOGISCHERWEISE ALS AUSGLEICH FÜR DEN VERDIENSTAUSFALL, DEN DER BEDIENSTETE IN DER ZEIT ERLEIDET, DIE ER NORMALERWEISE BENÖTIGT, UM EINE NEUE ANSTELLUNG ZU FINDEN.
DIESE AUSLEGUNG DER FÜR DIE EINFÜHRUNG DIESER BESTIMMUNG MASSGEBENDEN ABSICHT FINDET IHRE BESTÄTIGUNG IN DEREN ABSATZ 1, WONACH DIESE VERGÜTUNG NUR DENJENIGEN BEDIENSTETEN ZU GEWÄHREN IST, VON DENEN ANGENOMMEN WERDEN KANN, DASS SIE SICH NACH EINER NEUEN BERUFLICHEN TÄTIGKEIT UMSEHEN MÜSSEN.
DIESER ANTRAG IST SOMIT ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
C ) DER KLAEGER BEGEHRT FERNER ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN VON LUXEMBURG NACH BRÜSSEL FÜR SEINE FAMILIE, DA IHM VON DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK NUR SEINE EIGENEN REISEKOSTEN VERGÜTET WORDEN SIND.
ARTIKEL 13 BUCHSTABE A ZIFFER 2 DER PERSONALORDNUNG SIEHT VOR, DASS EIN BEDIENSTETER NACH SEINEM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST AUF DIE ERSTATTUNG SEINER REISEKOSTEN VOM DIENSTORT ZUM HERKUNFTSORT ANSPRUCH HAT; DER HERKUNFTSORT DES BEDIENSTETEN WIRD NACH BUCHSTABE F DES GENANNTEN ARTIKELS BEI SEINEM DIENSTANTRITT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG SEINES AUFENTHALTS BZW. EINBERUFUNGSORTS ODER DES MITTELPUNKTS SEINER LEBENSINTERESSEN FESTGESTELLT; NACH DER PERSONALORDNUNG IST SOMIT LEDIGLICH EINE ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN FÜR DIE RÜCKKEHR DES BEDIENSTETEN VOM DIENSTORT AN DEN HERKUNFTSORT, D. H. IM VORLIEGENDEN FALLE VON LUXEMBURG NACH FLORENZ, VORGESEHEN.
S. 851
DER KLAEGER HAT JEDOCH AUF SEINEN IN DER KLAGESCHRIFT ERHOBENEN DIESBEZUEGLICHEN ANSPRUCH IN DER ERWIDERUNG VERZICHTET UND DARIN NUR NOCH DIE ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN VON LUXEMBURG NACH BRÜSSEL BEANTRAGT.
DIESER ANTRAG IST DEMNACH ALS RECHTLICH UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
D ) WAS DEN KAPITALISIERTEN BETRAG DES KLAEGERISCHEN GUTHABENS BEI DER VERSORGUNGSKASSE, D. H. DIE EINZAHLUNGEN SEINER DIENSTBEHÖRDE UND DEN KAPITALISIERTEN BETRAG DER VON SEINEM GEHALT EINBEHALTENEN SUMMEN, ALSO DIE VON IHM SELBST ZUR BILDUNG SEINES RUHEGEHALTS GELEISTETEN BEITRAEGE ANBELANGT, SO IST FESTZUSTELLEN, DASS IN ARTIKEL 62 BUCHSTABEN A UND B DER PERSONALORDNUNG EINE ERSTATTUNG DIESER BETRAEGE VORGESEHEN IST, DIE DEN FONDS BILDEN, AUS DEM DIE BEI AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST FÄLLIGEN SOZIALLEISTUNGEN AN DIE BEDIENSTETEN ERBRACHT WERDEN.
MIT SEINEM DIENSTANTRITT BEI DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK IST DER KLAEGER EINER NEUEN SOZIALLEISTUNGSORDNUNG UNTERSTELLT WORDEN, NACH DEREN BESTIMMUNGEN ER ENTWEDER KEINE EINLAGE ENTSPRECHEND SEINER DIENSTZEIT BEI DER HOHEN BEHÖRDE ZU ZAHLEN BRAUCHT ODER DEN AUF IHN ENTFALLENDEN BETRAG IN EINEN BEI DER BANK GEBILDETEN EIGENEN FONDS EINZUZAHLEN HAT.
S. 852
IN BEIDEN FÄLLEN KANN DIE HOHE BEHÖRDE EINE AUSZAHLUNG DER FÜR DEN KLAEGER ANGESAMMELTEN BETRAEGE NICHT ABLEHNEN, DENN ENTWEDER WIRD VON SEITEN DER BANK EINE IM ÜBRIGEN KAUM BEGREIFLICHE FREIWILLIGE ZUWENDUNG GEWÄHRT, INDEM SIE VON SICH AUS, OHNE NACHZAHLUNG ZU VERLANGEN, DIE BEITRAGSLEISTUNGEN FÜR DIE VOR DER EINSTELLUNG DES KLAEGERS LIEGENDEN DIENSTJAHRE ÜBERNIMMT, ODER DER KLAEGER HAT SELBST DIE EINZAHLUNG ZU LEISTEN UND BENÖTIGT DAZU DIE VON IHM BEANSPRUCHTEN BETRAEGE.
DIESER VORGANG BERUHT ÜBRIGENS IN BEIDEN FÄLLEN DER HOHEN BEHÖRDE GEGENÜBER AUF EINEM RECHTSVERHÄLTNIS ZU EINEM DRITTEN.
NUR FÜR DEN HYPOTHETISCHEN FALL EINER VEREINBARUNG ÜBER DIE VEREINHEITLICHUNG ODER VERSCHMELZUNG DER VERSORGUNGS - UND RUHEGEHALTSKASSEN ALLER DREI GEMEINSCHAFTEN KÖNNTE DER HOHEN BEHÖRDE DAS RECHT ZUERKANNT WERDEN, DIE INTERESSEN DIESER GEMEINSAMEN KASSE ZU WAHREN, OBGLEICH DABEI NOCH UNERFINDLICH IST, WARUM GERADE SIE DIE INITIATIVE ERGREIFEN SOLLTE.
ABGESEHEN VON DER GERINGEN EILE, WELCHE DIE INSTITUTIONEN BEI DER ANGLEICHUNG IHRER ORGANISATIONEN AN DEN TAG LEGEN, ERSCHEINT WEDER DIE NOTWENDIGKEIT NOCH DIE ZWECKMÄSSIGKEIT DER VERPFLICHTUNG, WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE VON DEM KLAEGER ALS VORBEDINGUNG FÜR DIE AUSZAHLUNG DER IN REDE STEHENDEN BETRAEGE VERLANGT, RECHTLICH AUSREICHEND BEGRÜNDET.
WENN DIE HOHE BEHÖRDE IN ZUKUNFT EINER GEMEINSAMEN SOZIALVERSICHERUNGSKASSE DER GEMEINSCHAFTEN ANGESCHLOSSEN IST, WIRD ES IHR IMMER NOCH FREISTEHEN, DIE ZULASSUNG DES KLAEGERS ODER DEN UMFANG SEINER RUHEGEHALTSANSPRÜCHE VON DER EINZAHLUNG EINES ANGEMESSENEN BETRAGES IN DIE GEMEINSAME KASSE UNTER DEN VON IHR VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG ZU MACHEN.
DIESER ANTRAG DES KLAEGERS IST DEMNACH BEGRÜNDET.
S. 853
E ) WAS DIE GEWÄHRUNG VON ZINSEN ANBELANGT, AUF DIE DER KLAEGER FÜR DIE VON IHM GEFORDERTEN BETRAEGE VOM 12. MÄRZ BZW. VOM 11. MAI AN ANSPRUCH ERHEBT, SO IST DABEI FOLGENDE UNTERSCHEIDUNG ZU TREFFEN :
SOLLTE DER KLAEGER AUF VERZUGSZINSEN ABSTELLEN, SO ENTSPRECHEN DIESE IN DER REGEL DER VOM GESETZGEBER VORGENOMMENEN ABSCHÄTZUNG UND FESTSETZUNG DES DURCH DIE VERSPÄTETE ERFÜLLUNG EINER VERPFLICHTUNG ERLITTENEN SCHADENS, VORAUSGESETZT DASS DIESE VERSPÄTUNG DURCH EINE VORHERIGE MAHNUNG FESTGESTELLT WIRD.
ABER SELBST WENN INFOLGE DER UNTERLASSUNG ANDERER HANDLUNGEN SEITENS DES KLAEGERS DIE KLAGESCHRIFT ALS INVERZUGSETZUNG ANGESEHEN WERDEN KÖNNTE, SO MUSS DOCH IN DIESEM FALLE DAS FEHLEN EINER GESETZLICHEN REGELUNG ÜBER VERZUGSZINSEN IM GEMEINSCHAFTSRECHT ZU EINER ABWEISUNG DES ANTRAGS FÜHREN.
SOLLTE ES SICH JEDOCH UM AUSGLEICHSZINSEN HANDELN, SO TRIFFT ES ZWAR ZU, DASS DIESE BEI NICHTERFÜLLUNG EINER VERPFLICHTUNG OHNE VORHERIGE MAHNUNG ALS SCHADENSERSATZ GESCHULDET WERDEN; SIE WERDEN JEDOCH NUR DANN GEWÄHRT, WENN EIN SCHADEN GEGEBEN IST, DER IM VORLIEGENDEN FALL WEDER NACHGEWIESEN NOCH BEHAUPTET ODER UNTER BEWEIS GESTELLT WURDE.
DIESER ANTRAG DES KLAEGERS IST DEMNACH ABZUWEISEN.
3. RECHTSWIRKUNGEN DER KÜNDIGUNG HINSICHTLICH DES ZEITPUNKTES IHRES WIRKSAMWERDENS
AUF GRUND DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN BESITZT DIE FRAGE, ZU WELCHEM ZEITPUNKT DIE KÜNDIGUNG DES KLAEGERS VOM 11. FEBRUAR 1959 WIRKSAM WURDE, KEIN GEGENWÄRTIGES INTERESSE MEHR, DA SIE SICH IN KEINER WEISE AUF DIE VORSTEHEND ZUGUNSTEN DES KLAEGERS ENTSCHIEDENEN ANTRAEGE AUSWIRKT.
DER DIESBEZUEGLICHE ANTRAG IST DAHER ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES HAT DIE HOHE BEHÖRDE IHRE KOSTEN SELBST ZU TRAGEN.
DA IN DER RECHTSSACHE NR. 27/59 ZUGUNSTEN DES KLAEGERS ENTSCHIEDEN WIRD, IST DIE HOHE BEHÖRDE NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ZUR TRAGUNG DER DIESEM ENTSTANDENEN KOSTEN ZU VERURTEILEN.
IN DER RECHTSSACHE NR. 39/59 SIND BEIDE PARTEIEN IN EINIGEN PUNKTEN UNTERLEGEN; DIE KOSTEN SIND DAHER GEMÄSS ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 DER VERFAHRENSORDNUNG GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.
Tenor:
HAT
DIE ZWEITE KAMMER DES GERICHTSHOFES
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE VON HERRN ALBERTO CAMPOLONGO ANHÄNGIG GEMACHTEN RECHTSSACHEN NR. 27/59 UND 39/59 WERDEN FÜR DIE ZWECKE DIESES URTEILS VERBUNDEN.
2. DIE ENTSCHEIDUNG, DIE IN DEM SCHREIBEN DES PRÄSIDENTEN DER HOHEN BEHÖRDE VOM 7. MÄRZ 1959 ENTHALTEN WAR, MIT WELCHEM DEM KLAEGER MITGETEILT WURDE, DASS SEIN KÜNDIGUNGSGESUCH NICHT ANGENOMMEN WERDEN KÖNNE, WIRD FÜR NICHTIG ERKLÄRT.
3. IM HINBLICK AUF DEN KLAEGER IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE SICH IM VERLAUF DES VERFAHRENS DAMIT EINVERSTANDEN ERKLÄRT HAT, IHM GEMÄSS ARTIKEL 29 BUCHSTABE E DER PERSONALORDNUNG DER GEMEINSCHAFT ALS AUSGLEICH FÜR DEN BEI SEINEM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENEN JAHRESURLAUB EINEN BETRAG IN HÖHE VON ACHT DREISSIGSTELN SEINER MONATLICHEN DIENSTBEZUEGE IM ZEITPUNKT DES AUSSCHEIDENS AUS DEM DIENST ZU ZAHLEN.
4. IM HINBLICK AUF DEN KLAEGER IST FESTZUSTELLEN, DASS SICH DIE HOHE BEHÖRDE DAMIT EINVERSTANDEN ERKLÄRT HAT, IHM GEMÄSS ARTIKEL 14 BUCHSTABE A DER PERSONALORDNUNG DER GEMEINSCHAFT DIE REISEKOSTEN VON LUXEMBURG NACH FLORENZ ANLÄSSLICH SEINES JAHRESURLAUBS FÜR IHN SELBST UND SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN ZU ERSTATTEN.
5. IM HINBLICK AUF DIE HOHE BEHÖRDE IST FESTZUSTELLEN, DASS DER KLAEGER IM VERLAUF DES VERFAHRENS AUF DIE ERSTATTUNG DER VON IHM AUF GRUND VON ARTIKEL 13 BUCHSTABE A ZIFFER 2 DER PERSONALORDNUNG DER GEMEINSCHAFT ZUVOR BEANSPRUCHTEN REISEKOSTEN VON LUXEMBURG NACH FLORENZ FÜR SICH UND SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN VERZICHTET HAT.
6. IM HINBLICK AUF DIE HOHE BEHÖRDE IST FESTZUSTELLEN, DASS DER KLAEGER AUF DIE ERSTATTUNG DER UMZUGSKOSTEN VON LUXEMBURG NACH BRÜSSEL VERZICHTET HAT.
7. DER ANTRAG DES KLAEGERS AUF BEWILLIGUNG EINER WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE NACH ARTIKEL 12 BUCHSTABE A DER PERSONALORDNUNG DER GEMEINSCHAFT WIRD ABGEWIESEN.
8. DER ANTRAG DES KLAEGERS AUF BEWILLIGUNG EINES ABGANGSGELDES NACH ARTIKEL 62 BUCHSTABE C DER PERSONALORDNUNG DER GEMEINSCHAFT WIRD ABGEWIESEN.
9. DER ANTRAG DES KLAEGERS AUF ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN VON LUXEMBURG NACH BRÜSSEL FÜR SICH UND SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN WIRD ABGEWIESEN.
10. DIE HOHE BEHÖRDE HAT DEM KLAEGER DEN NACH MASSGABE DES IN ARTIKEL 91 DER PERSONALORDNUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL FESTGELEGTEN ZINSSATZES KAPITALISIERTEN BETRAG SEINES BEI SEINEM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST VORHANDENEN GUTHABENS BEI DER VERSORGUNGSKASSE DES PERSONALS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL AUSZUZAHLEN.
11. DIE HOHE BEHÖRDE HAT DEM KLAEGER DIE VON SEINEM GEHALT ALS RUHEGEHALTSBEITRAEGE EINBEHALTENE SUMME, KAPITALISIERT NACH MASSGABE DES IN ARTIKEL 91 DER PERSONALORDNUNG DER GEMEINSCHAFT VORGESEHENEN ZINSSATZES UND NACH ABZUG DER BETRAEGE, DIE GEGEBENENFALLS VON DIESEN BEITRAEGEN ABGEFÜHRT WURDEN, AUSZUZAHLEN.
12. DER ANTRAG DES KLAEGERS AUF GEWÄHRUNG VON ZINSEN WIRD ABGEWIESEN.
13. DER ANTRAG DES KLAEGERS AUF FESTSTELLUNG DES ZEITPUNKTES DES WIRKSAMWERDENS SEINER KÜNDIGUNG WIRD ABGEWIESEN.
14. DIE HOHE BEHÖRDE WIRD VERURTEILT, DEM KLAEGER DIE IHM IN DER RECHTSSACHE NR. 27/59 ENTSTANDENEN KOSTEN ZU ERSTATTEN.
DIE HOHE BEHÖRDE WIRD VERURTEILT, DEM KLAEGER EIN DRITTEL DER IHM IN DER RECHTSSACHE NR. 39/59 ENTSTANDENEN KOSTEN ZU ERSTATTEN.
DIE HOHE BEHÖRDE TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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