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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.1963
Aktenzeichen: 27-63
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 19. NOVEMBER 1963. - GOFFREDO RAPONI GEGEN KOMMISSION DER EWG. - RECHTSSACHE 27-63.
Entscheidungsgründe:
DIE KLAGE BETRIFFT VORNEHMLICH DIE FRAGE, OB DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEI DER BESETZUNG FREIER PLANSTELLEN ODER DOCH GEWISSER FREIER PLANSTELLEN DURCH BEFÖRDERUNG EINEN ERMESSENSSPIELRAUM HAT UND OB SIE EINE AUF GRUND EINER " AUSLESE " AUSGESPROCHENE BEFÖRDERUNG BEGRÜNDEN MUSS. ES STELLEN SICH ALSO FRAGEN DER AUSLEGUNG DES STATUTS, DEREN ENTSCHEIDUNG GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG HAT.
Tenor:
BESCHLOSSEN :
DIE RECHTSSACHE WIRD DEM GERICHTSHOF VORGELEGT.
Ende der Entscheidung
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