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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.03.1964
Aktenzeichen: 27-63
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAGBeamtStat Art. 91 | |
EWG/EAGBeamtStat Art. 45 |
1. DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE STEHT IN FRAGEN DER BEFÖRDERUNG VON BEAMTEN EINE WEITGEHENDE ERMESSENSBEFUGNIS ZU, DEREN SACHGEMÄSSE AUSÜBUNG JEDOCH NUR DURCH EINE SORGFÄLTIGE PRÜFUNG VERGLEICHBARER PERSONALAKTEN GEWÄHRLEISTET IST. BEI DIESER PRÜFUNG SIND DIE VERDIENSTE DER EINZELNEN BEWERBER NACH GLEICHEN KRITERIEN UND AUF GRUND VON VERGLEICHBAREN INFORMATIONSQUELLEN UND AUSKÜNFTEN ABZUWAEGEN.
2. ES KANN DER VERWALTUNG JEDOCH NICHT ZUGEMUTET WERDEN, " AD-HOC " -BEURTEILUNGEN ZU ERSTELLEN, DIE BIS ZUR VOLLEN ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 43 DIE DORT VORGESEHENEN BEURTEILUNGEN ZU ERSETZEN HÄTTEN, WENN SICH AUS ANLASS DER BESETZUNG EINER FREIEN STELLE EINE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE ETWAIGER BEWERBER ALS NOTWENDIG ERWIESE.
3. IM FALLE EINER BEFÖRDERUNG IST DIE VERWALTUNG AUF GRUND VON ARTIKEL 25 DES STATUTS DER BEAMTEN NICHT VERPFLICHTET, DEN AUSGESCHIEDENEN BEWERBERN DIE MASSSTÄBE FÜR IHRE BEURTEILUNG MITZUTEILEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. MAERZ 1964. - GOFFREDO RAPONI GEGEN KOMMISSION DER EWG. - RECHTSSACHE 27-63.
Entscheidungsgründe:
S. 289
ZUR ZULÄSSIGKEIT
DER KLAEGER GREIFT EINE VERFÜGUNG AN, MIT DER DIE KOMMISSION EINEN DIENSTPOSTEN, UM DEN AUCH ER SICH BEWORBEN HATTE, MIT EINEM ANDEREN BEAMTEN BESETZT HAT.
S. 290
DIE KLAGE IST GEGEN DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ODER GEGEN DIE KOMMISSION GERICHTET.
ARTIKEL 91 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT SPRICHT VON STREITSACHEN ZWISCHEN " EINER DER GEMEINSCHAFTEN " UND EINEM IHRER BEDIENSTETEN; ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG BESTIMMT : " DER GERICHTSHOF IST FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEREN BEDIENSTETEN INNERHALB DER GRENZEN UND NACH MASSGABE DER BEDINGUNGEN ZUSTÄNDIG, DIE IM STATUT DER BEAMTEN FESTGELEGT SIND ODER SICH AUS DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BEDIENSTETEN ERGEBEN. "
ALS OBERSTE ANSTELLUNGSBEHÖRDEN KÖNNEN DIE GEMEINSCHAFTSORGANE IN PROZESSEN, IN DENEN SIE IHREN BEDIENSTETEN GEGENÜBERSTEHEN, VOR GERICHT AUFTRETEN. NACH ARTIKEL 90 DES STATUTS IST DIE DORT GEREGELTE VERWALTUNGSBESCHWERDE VON BEAMTEN, DIE IHREM WESEN NACH DEM GERICHTLICHEN VERFAHREN VORAUSGEHT, BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE DES BETREFFENDEN ORGANS EINZULEGEN. FÜR DIE KLAGE NACH ARTIKEL 91 MUSS IN ERMANGELUNG ENTGEGENSTEHENDER BESTIMMUNGEN EIN GLEICHES GELTEN. DIE KOMMISSION KANN SOMIT DIE GEMEINSCHAFT VOR GERICHT VERTRETEN.
DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG UND ALS GEGEN DIE KOMMISSION GERICHTET ANZUSEHEN.
ZUR ERSTEN RÜGE
DER KLAEGER BEANTRAGT DIE AUFHEBUNG DER ERNENNUNG DES HERRN STRASSER ZUM DIREKTOR DER INNEREN DIENSTE IN DER GENERALDIREKTION VERWALTUNG WEGEN VERLETZUNG VON ARTIKEL 110 DES STATUTS MIT DER BEGRÜNDUNG, ZU ARTIKEL 45 NR. 1 DIESES STATUTS UND ZU ARTIKEL 43, AUF DEN ARTIKEL 45 MITTELBAR VERWEIST, SEIEN KEINE ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ERGANGEN UND VERÖFFENTLICHT WORDEN.
DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 45 ERFORDERT ABER KEINE ANDEREN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ALS DIEJENIGEN, AUF DIE ER UNAUSGESPROCHEN BEZUG NIMMT, NÄMLICH DIE ERSTELLUNG VON BEURTEILUNGEN ALS EINE DER GRUNDLAGEN FÜR DIE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEAMTEN, DIE FÜR EINE BEFÖRDERUNG IN FRAGE KOMMEN. ANDERERSEITS STEHT FEST, DASS ES DIE IN ARTIKEL 43 VORGESEHENEN REGELMÄSSIGEN BEURTEILUNGEN, DIE NACH IN ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 110 FESTZULEGENDEN BEDINGUNGEN ZU ERSTELLEN SIND, BEI ERLASS DER STREITIGEN VERFÜGUNG NOCH NICHT GAB. SO BEDAUERLICH DIE VERZÖGERUNG IN DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 110 AUCH IST, BIS ZU DIESER ZEIT WAR JEDENFALLS MIT RÜCKSICHT AUF DEN ZEITPUNKT DER VERÖFFENTLICHUNG UND DES INKRAFTTRETENS DES STATUTS KEIN ORGAN IN DER LAGE, DIE GENANNTEN ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ERLASSEN.
S. 291
DA DAS STATUT ERST AM 1. JANUAR 1962 IN KRAFT GETRETEN WAR, WAR ES NICHT FEHLERHAFT, DASS DIE KOMMISSION BIS ZUM ERLASS DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG DIESE BEURTEILUNGEN NOCH NICHT ERSTELLT HATTE. ARTIKEL 45 MUSSTE ALSO SCHON VOR ERLASS DER VORGESEHENEN ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ANGEWANDT WERDEN. MIT RÜCKSICHT AUF DIE DIENSTLICHEN ERFORDERNISSE KANN DIESES VORGEHEN IN EINER ÜBERGANGSZEIT NICHT ALS RECHTSWIDRIG ANGESEHEN WERDEN.
DIE ERSTE RÜGE IST DEMNACH NICHT BEGRÜNDET.
ZUR ZWEITEN RÜGE
DER KLAEGER ERHEBT DEN VORWURF, DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG HABE DEN LETZTEN ABSATZ VON ARTIKEL 5 NICHT BEACHTET, DA DER AUSSCHREIBUNG DES STREITIGEN FREIEN DIENSTPOSTENS KEINE BESCHREIBUNG IM SINNE DES ERWÄHNTEN ARTIKELS VORAUFGEGANGEN SEI.
DIESER VORWURF RICHTET SICH SOWOHL GEGEN DIE FEHLERHAFTIGKEIT DER STELLENAUSSCHREIBUNG SELBST ALS AUCH GEGEN DIE ETWAIGE ALLGEMEINE UNTÄTIGKEIT DER KOMMISSION, DIE DARIN LIEGEN SOLL, DASS SIE NICHT FÜR SÄMTLICHE DIENSTPOSTEN IHRER VERWALTUNG BESCHREIBUNGEN ERSTELLT HAT.
S. 292
DIE GELTEND GEMACHTE FEHLERHAFTIGKEIT DER STELLENAUSSCHREIBUNG BESTEHT NACH AUFFASSUNG DES KLAEGERS DARIN, DASS EIN KLAR UMRISSENER AUSLESEMASSSTAB FEHLE. DA DIESE RÜGE SICH MIT DER DRITTEN RÜGE DECKT, SOLL SIE WEITER UNTEN UNTERSUCHT WERDEN.
IM ÜBRIGEN IST IM VORLIEGENDEN FALL IN ANBETRACHT DER DIENSTLICHEN ERFORDERNISSE, DES UMFANGS UND DER SCHWIERIGKEIT DER MIT DER BESCHREIBUNG DER EINZELNEN DIENSTPOSTEN VERBUNDENEN ARBEITEN SOWIE DER TATSACHE, DASS DIE BESCHREIBUNG DES STREITIGEN DIENSTPOSTENS IN DER BEKANNTGABE TATSÄCHLICH ENTHALTEN WAR, DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG IN DIESEM PUNKT ALS RECHTMÄSSIG ANZUSEHEN.
ZUR DRITTEN RÜGE
DER KLAEGER RÜGT, DIE KOMMISSION HABE EINMAL ARTIKEL 45 NR. 1 ABSATZ 1 UNRICHTIG ANGEWANDT, INDEM SIE IHREN AUSLESEMASSSTAB NICHT VORHER FESTGELEGT HABE; ZUM ANDEREN SEI AUCH IHRE ANWENDUNG DER ARTIKEL 27 UND 45 - IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 43 - NICHT FEHLERFREI, DENN DIESE BESTIMMUNGEN SÄHEN EINE ABWAEGUNG DER BEURTEILUNGEN VOR UND SETZTEN EINE VORHER FESTGELEGTE, OBJEKTIVE UND DEN BEDIENSTETEN IM VORAUS BEKANNTE REGELUNG VORAUS.
ARTIKEL 45 BESTIMMT, DASS DIE BEFÖRDERUNG AUSSCHLIESSLICH AUF GRUND EINER AUSLESE NACH ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEWERBER VORZUNEHMEN IST. DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE STEHT DEMZUFOLGE EINE WEITGEHENDE ERMESSENSBEFUGNIS ZU. EINE SOLCHE BEFUGNIS BEDEUTET EINE GROSSE ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT, SETZT ABER AUCH EINE SEHR SORGFÄLTIGE PRÜFUNG VERGLEICHBARER PERSONALAKTEN VORAUS. DIESE ZWEITE VORAUSSETZUNG BIETET DIE ERFORDERLICHE GEWÄHR DAFÜR, DASS DIE GENANNTE BEFUGNIS IN VOLLER KENNTNIS DER SACHLAGE AUSGEUEBT WIRD.
ARTIKEL 45 NR. 1 DES STATUTS NENNT ALS GEGENSTAND DER ABWAEGUNG DIE IN ARTIKEL 43 VORGESEHENEN, MINDESTENS ALLE ZWEI JAHRE ZU ERSTELLENDEN BEURTEILUNGEN. DASS DIESE BEURTEILUNGEN BEI ERLASS DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG NICHT VORLAGEN, REICHT, WIE AUSGEFÜHRT, NICHT AUS, UM DIESE VERFÜGUNG RECHTSWIDRIG ERSCHEINEN ZU LASSEN. ES KANN DER VERWALTUNG NICHT ZUGEMUTET WERDEN, " AD-HOC " -BEURTEILUNGEN ZU ERSTELLEN, DIE BIS ZUR VOLLEN ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 43 DIE DORT VORGESEHENEN BEURTEILUNGEN ZU ERSETZEN HÄTTEN, WENN SICH AUS ANLASS DER BESETZUNG EINER FREIEN STELLE EINE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE ETWAIGER BEWERBER ALS NOTWENDIG ERWIESE.
S. 293
DIE FAKTOREN, AUF DIE SICH DIE KOMMISSION TATSÄCHLICH GESTÜTZT HAT, HAT DER GERICHTSHOF ZUSAMMEN MIT DER " ABWAEGUNG DER VERDIENSTE " DER BEWERBER NACHZUPRÜFEN.
DIE VORLIEGENDE RÜGE IST DEMNACH UNBEGRÜNDET.
ZUR VIERTEN RÜGE
DER KLAEGER BEANTRAGT DIE AUFHEBUNG DER STREITIGEN VERFÜGUNG WEGEN FEHLENDER BEGRÜNDUNG.
NACH ARTIKEL 25 DES PERSONALSTATUTS IST JEDE VERFÜGUNG AUF GRUND DES STATUTS DEM BETROFFENEN BEAMTEN UNVERZUEGLICH SCHRIFTLICH MITZUTEILEN UND JEDE BESCHWERENDE VERFÜGUNG MIT GRÜNDEN ZU VERSEHEN.
DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG BRAUCHTE GEGENÜBER DEM BEAMTEN, DESSEN BEWERBUNG UM DEN STREITIGEN DIENSTPOSTEN ANGENOMMEN WURDE UND DEN SIE DEMNACH NICHT BESCHWERT, NICHT BEGRÜNDET ZU WERDEN. WAS DIE ANDEREN BEWERBER ANBELANGT, IST ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS DER KOMMISSION BEI DER AUSLESE EIN GROSSER ERMESSENSSPIELRAUM ZUR VERFÜGUNG STEHT. DIE BEI DIESER ERMESSENSENTSCHEIDUNG ANZULEGENDEN MASSSTÄBE HÄNGEN NICHT NUR VON DER BEFÄHIGUNG UND BERUFLICHEN LEISTUNG DER BETROFFENEN AB, SONDERN AUCH VON IHREM CHARAKTER, IHRER FÜHRUNG UND IHRER GESAMTPERSÖNLICHKEIT; SIE ENTZIEHEN SICH DAHER EINER BEGRÜNDUNG, DEREN AUSWIRKUNGEN IM ÜBRIGEN DEN ABGEWIESENEN BEWERBERN NACHTEILIG SEIN KÖNNTEN.
S. 294
DAFÜR MUSS DER GERICHTSHOF ABER MIT UM SO GRÖSSEREM NACHDRUCK AUF DIE GENAUE BEACHTUNG DER GARANTIEN HINWIRKEN, DIE DIE VOLLSTÄNDIGE PRÜFUNG DER PERSONALAKTEN DER BEWERBER SICHERSTELLEN SOLLEN.
S. 294
DIE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET.
ZUR FÜNFTEN RÜGE
DER KLAEGER BEANTRAGT DIE AUFHEBUNG DER STREITIGEN VERFÜGUNG MIT DER BEGRÜNDUNG, DASS DIE TATSACHEN, VON DENEN DIE KOMMISSION AUSGEGANGEN SEI, NICHT ZUTRÄFEN, ODER VON IHR UNZUTREFFEND GEWÜRDIGT WORDEN SEIEN.
DER DIENSTPOSTEN, UM DEN SICH HERR RAPONI BEWARB, MUSSTE AUF GRUND EINER ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DERJENIGEN BEWERBER BESETZT WERDEN, DIE FÜR EINE BEFÖRDERUNG IN FRAGE KAMEN. EINE SOLCHE ABWAEGUNG SETZT EINEN VERGLEICH DER FÄHIGKEITEN DER BEWERBER VORAUS. MAG DER ERMESSENSSPIELRAUM DER KOMMISSION AUCH NOCH SO WEIT SEIN, SIE MUSS JEDENFALLS DIE VERDIENSTE DER EINZELNEN BEWERBER NACH GLEICHEN KRITERIEN UND AUF GRUND VON VERGLEICHBAREN INFORMATIONSQUELLEN UND AUSKÜNFTEN ABWAEGEN.
UNSTREITIG ENTSPRICHT DER LEBENSLAUF DES KLAEGERS, DER DER KOMMISSION VON IHREN VERWALTUNGSDIENSTSTELLEN ZUR PRÜFUNG VORGELEGT WORDEN IST, WEDER DEM LEBENSLAUF, DER IN SEINEN PERSONALAKTEN ENTHALTEN IST, NOCH DEMJENIGEN, DER SEINEM ANTRAG AUF BEFÖRDERUNG BEILAG. DEMNACH BESTEHT DIE MÖGLICHKEIT, DASS DIE KOMMISSION ÜBER DIE LAUFBAHN DES KLAEGERS UNVOLLSTÄNDIG UNTERRICHTET WAR.
WEITERHIN IST UNBESTRITTEN, DASS EINE PRÜFUNG DER SPRACHKENNTNISSE DER EINZELNEN BEWERBER NICHT STATTGEFUNDEN HAT, OBWOHL HIERFÜR PRÄZISE ANFORDERUNGEN IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG AUFGESTELLT WORDEN WAREN.
S. 295
DAS VERFAHREN HAT NACH ANSICHT DES GERICHTSHOFES NICHT ERGEBEN, DASS DIE KOMMISSION IHRE KENNTNIS DURCH HERANZIEHUNG DER PERSONALAKTEN DER EINZELNEN BEWERBER VERVOLLSTÄNDIGT HÄTTE.
DEMNACH HAT DIE KOMMISSION IHRE ENTSCHEIDUNG OHNE AUSREICHENDE GRUNDLAGE GETROFFEN. DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG IST DAHER WEGEN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 45 NR. 1 ABSATZ 1 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EWG AUFZUHEBEN.
Kostenentscheidung:
DER KLAEGER IST MIT SEINEM HAUPTANTRAG DURCHGEDRUNGEN. DIE BEKLAGTE IST DAHER NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE VERFÜGUNG VOM 13. FEBRUAR 1963, MIT DER DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT HERRN D. STRASSER ZUM DIREKTOR DER INNEREN DIENSTE BEI DER GENERALDIREKTION VERWALTUNG ERNANNT HAT, WIRD AUFGEHOBEN.
2. DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN DES VERFAHRENS VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
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