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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.04.1968
Aktenzeichen: 27-67
Rechtsgebiete: EWGV
Vorschriften:
EWGV Art. 95 | |
EWGV Art. 30 |
1. ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG UNTERSAGT DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT, AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE WAREN MIT INLÄNDISCHEN ABGABEN ZU BELASTEN, WENN KEINE GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN WAREN ODER ANDEREN SCHUTZFÄHIGEN PRODUKTIONEN VORHANDEN SIND.
2. INLÄNDISCHE ABGABEN, DIE UNTER DEN OBEN ( 1 ) GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN AUF AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEN WAREN ERHOBEN WERDEN, FALLEN NICHT UNTER DAS IN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG ENTHALTENE VERBOT DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UND MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG.
EIN UND DIESELBE ABGABE KANN NICHT GLEICHZEITIG EINE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG UND EINE INLÄNDISCHE ABGABE SEIN.
3. GLEICHARTIGKEIT IM SINN VON ARTIKEL 95 ABSATZ 1 BESTEHT, WENN WAREN NORMALERWEISE STEUERRECHTLICH, ZOLLRECHTLICH ODER STATISTISCH - JE NACH LAGE DES FALLES - UNTER DIE GLEICHE BEZEICHNUNG EINZUORDNEN SIND.
4. ARTIKEL 95 ABSATZ 2 DES VERTRAGES IST GEEIGNET, UNMITTELBARE WIRKUNGEN ZU ERZEUGEN UND INDIVIDÜLLE RECHTE DER EINZELNEN ZU BEGRÜNDEN, WELCHE DIE NATIONALEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN.
5. ABSATZ 2 DES ARTIKELS 95 ERGÄNZT ABSATZ 1. ER VERBIETET DIE ERHEBUNG ALLER INLÄNDISCHEN ABGABEN, DIE EINE EINGEFÜHRTE WARE HÖHER BELASTEN ALS EINE MIT IHR IM WETTBEWERB STEHENDE, JEDOCH NICHT IM SINN VON ARTIKEL 95 ABSATZ 1 GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WARE. DAS GLEICHE GILT, WENN ES ZWAR AN EINEM UNMITTELBAREN WETTBEWERB FEHLT, DIE EINGEFÜHRTEN WAREN ABER MIT BESONDEREN ABGABEN BELASTET WERDEN, WODURCH BESTIMMTE TÄTIGKEITEN SOGAR SOLCHER ART GESCHÜTZT WERDEN, WIE SIE ZUR HERSTELLUNG DER EINGEFÜHRTEN WARE NICHT GEDIENT HABEN.
DER VORGENANNTE ABSATZ 2 IST JEDOCH LEDIGLICH DANN ANWENDBAR, WENN DIE VERSCHIEDENEN WIRTSCHAFTLICHEN BEZIEHUNGEN, DIE ER IM SINN HAT, NICHT NUR GELEGENTLICH VORLIEGEN, SONDERN ES SICH UM DAUERHAFTE UND TYPISCHE VERHÄLTNISSE HANDELT.
DIE AUSWIRKUNG EINER ABGABE AUF DIE WIRTSCHAFTLICHEN BEZIEHUNGEN IM SINN VON ARTIKEL 95 ABSATZ 2 IST JEWEILS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZIELE ZU BEURTEILEN, DENEN DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 95 ZU DIENEN BESTIMMT SIND. DIESE VORSCHRIFTEN SOLLEN EINEN FREIEN WETTBEWERB GEWÄHRLEISTEN UND ALLE STEUERLICHEN HINDERNISSE BESEITIGEN, DIE DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNEN.
DER VERTRAG UNTERSAGT DEM NATIONALEN RICHTER NICHT, GEGEBENENFALLS ZU ENTSCHEIDEN, UNTERHALB WELCHER HÖHE EINE ABGABE DIE VON ARTIKEL 95 ABSATZ 2 VERBOTENE SCHUTZWIRKUNG NICHT MEHR ERZEUGT, UND DARAUS ALLE GEBOTENEN FOLGERUNGEN ZU ZIEHEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 4. APRIL 1968. - FIRMA FINK-FRUCHT GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT MUENCHEN-LANDSBERGERSTRASSE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT MUENCHEN. - RECHTSSACHE 27-67.
Entscheidungsgründe:
DURCH BESCHLUSS VOM 12. JULI 1967, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 24. JULI 1967, LEGT DAS FINANZGERICHT MÜNCHEN NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT MEHRERE DIE ERHEBUNG EINER UMSATZAUSGLEICHSSTEUER BEI DER EINFUHR BESTIMMTER WAREN BETREFFENDE AUSLEGUNGSFRAGEN ZU DEN ARTIKELN 95 UND 30 DIESES VERTRAGES ZUR VORABENTSCHEIDUNG VOR.
ZUR ANWENDBARKEIT DER ARTIKEL 95 UND 30, WENN EINGEFÜHRTE UND INLÄNDISCHE WAREN NICHT MITEINANDER IN WETTBEWERB STEHEN ( ERSTE FRAGE )
DAS VORLEGENDE GERICHT STELLT DIE FRAGE, OB ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EINEM MITGLIEDSTAAT DIE ERHEBUNG EINER UMSATZAUSGLEICHSSTEUER AUF AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTE WAREN VERBIETET, WENN KEINE GLEICHARTIGEN ODER VERGLEICHBAREN INLÄNDISCHEN WAREN VORHANDEN SIND, UND OB IN DIESEM FALL DIE AUSGLEICHSSTEUER ALS MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN IM SINN DES ARTIKELS 30 ANZUSEHEN IST.
ARTIKEL 95 VERBIETET IN SEINEN ABSÄTZEN 1 UND 2 DEN MITGLIEDSTAATEN, AUF WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HÖHERE INLÄNDISCHE ABGABEN, ALS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN ZU TRAGEN HABEN, ODER SOLCHE ABGABEN ZU ERHEBEN, DIE GEEIGNET SIND, ANDERE PRODUKTIONEN MITTELBAR ZU SCHÜTZEN. ARTIKEL 95 WILL ZWAR GEWISSE HINDERNISSE BESEITIGEN, DIE DEM FREIEN WARENVERKEHR ENTGEGENSTEHEN. WOLLTE MAN AUS IHM ABER EIN VERBOT ABLEITEN, SOLCHE EINGEFÜHRTEN WAREN MIT INLÄNDISCHEN ABGABEN ZU BELASTEN, DIE NICHT MIT INLÄNDISCHEN WAREN IM WETTBEWERB STEHEN, SO WÜRDE IHM DAMIT EIN ANWENDUNGSBEREICH ZUGEWIESEN, DER ÜBER SEINEN ZWECK HINAUSGINGE. INLÄNDISCHE ABGABEN, INSBESONDERE DIE UMSATZSTEUER, DIENEN IM WESENTLICHEN FISKALISCHEN ZWECKEN. DAHER BESTEHT KEIN GRUND, BESTIMMTEN EINGEFÜHRTEN WAREN DESWEGEN EINE VORZUGSBEHANDLUNG EINZURÄUMEN, WEIL SIE NICHT AUF INLÄNDISCHE PRODUKTIONEN STOSSEN, DIE GEGEN SIE GESCHÜTZT WERDEN KÖNNTEN. WERDEN SOLCHE ABGABEN, SEI ES AUCH AUF WAREN, DIE NICHT MIT DER EINHEIMISCHEN ERZEUGUNG IM WETTBEWERB STEHEN, BEI DER EINFUHR ERHOBEN, SO GESCHIEHT DIES, UM IM INLAND ALLE ARTEN VON WAREN OHNE RÜCKSICHT AUF IHRE HERKUNFT IN EINE VERGLEICHBARE STEUERLICHE LAGE ZU BRINGEN. DAHER IST FESTZUSTELLEN, DASS ARTIKEL 95 ES DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT UNTERSAGT, EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE MIT INLÄNDISCHEN ABGABEN ZU BELASTEN, WENN WEDER VERGLEICHBARE INLÄNDISCHE WAREN NOCH ANDERE INLÄNDISCHE PRODUKTIONEN VORHANDEN SIND, DIE HIERDURCH GESCHÜTZT WERDEN KÖNNTEN.
UNTER DEN GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ERHOBENE INLÄNDISCHE ABGABEN FALLEN AUCH NICHT UNTER DAS IN ARTIKEL 30 DES VERTRAGES ENTHALTENE VERBOT DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UND MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG. DIESE BESCHRÄNKUNGEN, DIE AUF EINE BEGRENZUNG DER EINFUHRMENGEN ABZIELEN, UNTERSCHEIDEN SICH NACH FUNKTIONSWEISE UND ZWECK VON STEUERLICHEN MASSNAHMEN. DA ÜBERDIES DIE ARTIKEL 30 FF. EINERSEITS UND ARTIKEL 95 ANDERERSEITS FÜR DIE BESEITIGUNG DER HINDERNISSE, VON DENEN SIE HANDELN, UNTERSCHIEDLICHE ZEITFOLGEN UND VERFAHREN VORSEHEN, LÄSST SICH SCHWERLICH ANNEHMEN, DASS DIESELBE ABGABE GLEICHZEITIG EINE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG UND EINE INLÄNDISCHE ABGABE SEIN KANN.
ZUR FRAGE DER UNMITTELBAREN WIRKUNG VON ARTIKEL 95 ABSATZ 2 ( DRITTE FRAGE )
MIT SEINER DRITTEN FRAGE ERSUCHT DAS VORLEGENDE GERICHT DEN GERICHTSHOF UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER, OB " ARTIKEL 95 ABSATZ 2 EWGV UNMITTELBARE WIRKUNGEN ERZEUGT UND INDIVIDÜLLE RECHTE DES EINZELNEN BEGRÜNDET, DIE VON DEN NATIONALEN GERICHTEN ZU BEACHTEN SIND ".
DIE GENANNTE VORSCHRIFT ENTHÄLT SCHLECHTHIN EIN VERBOT VON SCHUTZMASSNAHMEN, DAS DIE NOTWENDIGE ERGÄNZUNG ZU DEM VERBOT DES ABSATZES 1 DARSTELLT. DIE SICH AUS DIESEM VERBOT ERGEBENDE VERPFLICHTUNG IST AN KEINE BEDINGUNG GEKNÜPFT; SIE BEDARF ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ODER WIRKSAMKEIT AUCH KEINER WEITEREN MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE ODER DER MITGLIEDSTAATEN. DIE VERBOTSNORM IST DAHER VOLLSTÄNDIG, RECHTLICH VOLLKOMMEN UND INFOLGEDESSEN GEEIGNET, UNMITTELBARE WIRKUNGEN IN DEN RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN IHREM RECHT UNTERWORFENEN PERSONEN ZU ERZEUGEN. ZWAR ENTHÄLT DIE VORSCHRIFT TATBESTANDSMERKMALE, DIE EINE BEURTEILUNG WIRTSCHAFTLICHER SACHVERHALTE ERFORDERN. DIES SCHLIESST ABER NICHT AUS, DASS DER NATIONALE RICHTER BERECHTIGT UND VERPFLICHTET IST, DIE BEACHTUNG DES VERTRAGES ZU GEWÄHRLEISTEN, WENN ER NACH MASSGABE DER SICH AUS DEN NACHSTEHENDEN ANTWORTEN AUF DIE FRAGEN 2, 4 UND 5 ERGEBENDEN AUSLEGUNG FESTSTELLEN KANN, DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER VORSCHRIFT VORLIEGEN. DEM FINANZGERICHT IST DAHER ZU ANTWORTEN, DASS DIE VORSCHRIFT VON ARTIKEL 95 ABSATZ 2 GEEIGNET IST, UNMITTELBARE WIRKUNGEN ZU ERZEUGEN UND INDIVIDÜLLE RECHTE DES EINZELNEN ZU BEGRÜNDEN, WELCHE DIE NATIONALEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN.
ZUM BEGRIFF DER " GLEICHARTIGEN WAREN " IN ARTIKEL 95 ABSATZ 1, ZUM VERHÄLTNIS ZWISCHEN ABSATZ 1 UND ABSATZ 2 UND ZUR AUSLEGUNG VON ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS ( ZWEITE, VIERTE UND FÜNFTE FRAGE )
DIE FRAGEN 2, 4 UND 5 BETREFFEN IM WESENTLICHEN DIE VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN DAS VERHÄLTNIS EINER EINGEFÜHRTEN WARE ZU EINEM INLÄNDISCHEN ERZEUGNIS EINEN DER IN DEN BEIDEN ERSTEN ABSÄTZEN DES ARTIKELS 95 VORGESEHENEN TATBESTÄNDE ERFÜLLT, SOWIE DIE BESTIMMUNG DES TATBESTANDS UND DER WIRKUNGEN VON ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS.
NACH ARTIKEL 95 ERHEBEN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN WEDER UNMITTELBAR NOCH MITTELBAR HÖHERE INLÄNDISCHE ABGABEN GLEICH WELCHER ART ALS " GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN " UNMITTELBAR ODER MITTELBAR ZU TRAGEN HABEN. GLEICHARTIGKEIT IM SINN VON ARTIKEL 95 ABSATZ 1 BESTEHT, WENN WAREN NORMALERWEISE STEUERRECHTLICH, ZOLLRECHTLICH ODER STATISTISCH - JE NACH LAGE DES FALLES - UNTER DIE GLEICHE BEZEICHNUNG EINZUORDNEN SIND.
ZUSÄTZLICH ZU DEM IN ARTIKEL 95 ABSATZ 1 ENTHALTENEN VERBOT UNTERSAGT ABSATZ 2 DESSELBEN ARTIKELS BEI EINGEFÜHRTEN WAREN ALLE ARTEN VON ABGABEN, DIE GEEIGNET SIND, " ANDERE PRODUKTIONEN MITTELBAR ZU SCHÜTZEN ". EIN SOLCHER SCHUTZ IST INSBESONDERE GEGEBEN, WENN EINE INLÄNDISCHE ABGABE EIN EINGEFÜHRTES ERZEUGNIS HÖHER BELASTET ALS EIN INLÄNDISCHES, DAS MIT IHM IM HINBLICK AUF EINE ODER MEHRERE WIRTSCHAFTLICHE VERWENDUNGSMÖGLICHKEITEN IN WETTBEWERB STEHT, OHNE DASS JEDOCH DER TATBESTAND DER GLEICHARTIGKEIT IM SINN VON ARTIKEL 95 ABSATZ 1 ERFÜLLT IST. SELBST WENN JEDER UNMITTELBARE WETTBEWERB MIT EINEM INLÄNDISCHEN ERZEUGNIS FEHLT, TRITT EIN SOLCHER SCHUTZ EIN, WENN FESTSTEHT, DASS DIE EINGEFÜHRTE WARE JE NACH DER STUFE DER FERTIGUNG ODER DES VERTRIEBS ODER NACH SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN GEGEBENHEITEN EINE BESONDERE STEUERLICHE BELASTUNG ZU TRAGEN HAT, WODURCH BESTIMMTE TÄTIGKEITEN SOGAR SOLCHER ART GESCHÜTZT WERDEN, WIE SIE ZUR HERSTELLUNG DES EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSES NICHT GEDIENT HABEN. IM INTERESSE DER RECHTSSICHERHEIT IST JEDOCH ZU FORDERN, DASS DIE VERSCHIEDENEN WIRTSCHAFTLICHEN BEZIEHUNGEN, DIE ARTIKEL 95 ABSATZ 2 IM SINN HAT, NICHT NUR GELEGENTLICH VORLIEGEN, SONDERN DASS ES SICH UM DAUERHAFTE UND TYPISCHE VERHÄLTNISSE HANDELT.
DIE AUSWIRKUNG EINER ABGABE AUF DIE WIRTSCHAFTLICHEN BEZIEHUNGEN IM SINN VON ARTIKEL 95 ABSATZ 2 IST JEWEILS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZIELE ZU BEURTEILEN, DENEN DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 95 ZU DIENEN BESTIMMT SIND. DIESE VORSCHRIFTEN SOLLEN EINEN NORMALEN WETTBEWERB GEWÄHRLEISTEN UND ALLE STEUERLICHEN HINDERNISSE BESEITIGEN, DIE DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNEN. WÄHREND ARTIKEL 95 ABSATZ 1 ABGABEN NUR UNTERSAGT, SOWEIT SIE EINEN BESTIMMTEN VERGLEICHSBETRAG ÜBERSTEIGEN, STELLT DAS IN ABSATZ 2 ENTHALTENE VERBOT AUF DIE SCHUTZWIRKUNG DER GENANNTEN ABGABEN AB, OHNE EINEN GENAUEN BEZUGSPUNKT FÜR DEN VERGLEICH ZU NENNEN. EINE ABGABE IST DAHER ALS MIT DEM VERTRAG UNVEREINBAR ANZUSEHEN, WENN SIE GEEIGNET IST, EINE SOLCHE WIRKUNG ZU ENTFALTEN. DER VERTRAG UNTERSAGT DEM NATIONALEN RICHTER JEDOCH NICHT, GEGEBENENFALLS ZU ENTSCHEIDEN, UNTERHALB WELCHER HÖHE DIE ABGABE DIE VOM VERTRAG VERBOTENE SCHUTZWIRKUNG NICHT MEHR ERZEUGT, UND DARAUS ALLE GEBOTENEN FOLGERUNGEN ZU ZIEHEN.
Kostenentscheidung:
DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES STELLT DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM FINANZGERICHT MÜNCHEN ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DAR. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM GEMÄSS BESCHLUSS DES FINANZGERICHTS MÜNCHEN VOM 12. JULI 1967 ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. WEDER ARTIKEL 95 NOCH ARTIKEL 30 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UNTERSAGT DEN MITGLIEDSTAATEN, AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE WAREN MIT INLÄNDISCHEN ABGABEN ZU BELASTEN, WENN KEINE GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN WAREN ODER ANDEREN SCHUTZFÄHIGEN PRODUKTIONEN VORHANDEN SIND.
2. ARTIKEL 95 ABSATZ 2 DES VERTRAGES IST GEEIGNET, UNMITTELBARE WIRKUNGEN ZU ERZEUGEN UND INDIVIDÜLLE RECHTE DES EINZELNEN ZU BEGRÜNDEN, WELCHE DIE NATIONALEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN.
3. A ) GLEICHARTIGKEIT IM SINN VON ARTIKEL 95 ABSATZ 1 BESTEHT, WENN WAREN NORMALERWEISE STEUERRECHTLICH, ZOLLRECHTLICH ODER STATISTISCH - JE NACH LAGE DES FALLES - UNTER DIE GLEICHE BEZEICHNUNG EINZUORDNEN SIND.
B ) ABSATZ 2 DES ARTIKELS 95 ERGÄNZT ABSATZ 1. ER VERBIETET DIE ERHEBUNG ALLER INLÄNDISCHEN ABGABEN, DIE EINE EINGEFÜHRTE WARE HÖHER BELASTEN ALS EINE MIT IHR IM WETTBEWERB STEHENDE, JEDOCH NICHT IM SINN VON ARTIKEL 95 ABSATZ 1 GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WARE. DAS GLEICHE GILT, WENN ES ZWAR AN EINEM UNMITTELBAREN WETTBEWERB FEHLT, DIE EINGEFÜHRTEN WAREN ABER MIT BESONDEREN ANGABEN BELASTET WERDEN, WODURCH BESTIMMTE TÄTIGKEITEN SOGAR SOLCHER ART GESCHÜTZT WERDEN, WIE SIE ZUR HERSTELLUNG DER EINGEFÜHRTEN WARE NICHT GEDIENT HABEN.
4. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM VORLEGENDEN GERICHT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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