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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.1975
Aktenzeichen: 27-75
Rechtsgebiete: VERORDNUNG NR. 1408/71
Vorschriften:
VERORDNUNG NR. 1408/71 ART. 69 |
ARTIKEL 69 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 SOLL DEM WANDERARBEITNEHMER UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN UND INNERHALB GEWISSER GRENZEN NUR DIE FORTGEWÄHRUNG DER LEISTUNGEN, DIE IHM BEI ARBEITSLOSIGKEIT NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ZUSTÄNDIGEN STAATES ZUSTEHEN, AUCH FÜR DEN FALL SICHERN, DASS ER SICH IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEGIBT; DESHALB KANN DIESER ANDERE MITGLIEDSTAAT NICHT UNTER BERUFUNG ALLEIN AUF DIE NICHTERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN DIESES ARTIKELS DEM ARBEITSLOSEN DIE LEISTUNGEN VERWEIGERN, AUF DIE DIESER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES ANSPRUCH HAT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. JULI 1975. - GAETANO BONAFFINI UND ANDERE GEGEN ISTITUTO NAZIONALE DELLA PREVIDENZA SOCIALE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM PRETORE ENNA. - RECHTSSACHE 27-75.
Entscheidungsgründe:
1 DER PRETORE IN ENNA HAT MIT BESCHLUSS VOM 17. DEZEMBER 1974, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 11. MÄRZ 1975, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DEM GERICHTSHOF FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 69 UND 71 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 ( ABL. L 149 ) VORGELEGT.
2/4 DIESE FRAGEN BETREFFEN ITALIENISCHE STAATSBÜRGER, DIE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEARBEITET HATTEN UND DORT ARBEITSLOS GEWORDEN WAREN, SODANN NACH ITALIEN ZURÜCKKEHRTEN UND, ALS SIE DORT AUCH KEINE ARBEIT FANDEN, ZAHLUNG DES ARBEITSLOSENGELDES NACH DEN GELTENDEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEANTRAGTEN. DER ANTRAG WURDE ABGELEHNT MIT DER BEGRÜNDUNG, DIE ANTRAGSTELLER HÄTTEN DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 69 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 NICHT ERFÜLLT, UNTER ANDEREM, WEIL SIE VOR ABLAUF DER VIERWÖCHIGEN WARTEFRIST NACH ITALIEN ZURÜCKGEKEHRT SEIEN. DAMIT STELLTE SICH DIE FRAGE, OB DIE NICHTERFÜLLUNG DIESER VORAUSSETZUNGEN DIE ANWENDUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DIE ANTRAGSTELLER AUSSCHLIESST. FÜR DEN FALL, DASS DIES ZU BEJAHEN SEI, WIRD GEFRAGT, OB AUF DIE BETREFFENDEN ARBEITNEHMER NICHT ARTIKEL 71 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ANWENDBAR SEI.
5/8 ARTIKEL 69 DIESER VERORDNUNG BETRIFFT DEN FALL EINES ARBEITSLOS GEWORDENEN WANDERARBEITNEHMERS, DER IM ZUSTÄNDIGEN STAAT ARBEITSLOSENGELD ERHÄLT UND SICH IN EINEN ODER MEHRERE ANDERE MITGLIEDSTAATEN BEGIBT, UM DORT EINE BESCHÄFTIGUNG ZU SUCHEN. DIE VORSCHRIFT SOLL DEM BETROFFENEN UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN UND INNERHALB DER GRENZEN, DIE SIE FESTLEGT, DIE ERHALTUNG DES ANSPRUCHS AUF DIE IHM IM ZUSTÄNDIGEN STAAT GEBÜHRENDEN LEISTUNGEN SICHERN. SIE BEEINTRÄCHTIGT DESHALB SOLCHE ANSPRÜCHE NICHT, DIE DER BETREFFENDE ARBEITNEHMER GEGEBENENFALLS NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS, IN DEN ER SICH BEGEBEN HAT, UNMITTELBAR ERHEBEN KANN. WENN ES AUCH ZULÄSSIG IST, DASS DIE BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS BEI DER ZAHLUNG DER DEM ARBEITNEHMER NACH DEN VORSCHRIFTEN DIESES STAATES ZUSTEHENDEN LEISTUNGEN DEN UMSTAND BERÜCKSICHTIGEN, DASS DER ANTRAGSTELLER AUFGRUND VON ARTIKEL 69 NOCH ARBEITSLOSENGELD VON EINEM ANDEREN STAAT ERHÄLT, SO KÖNNEN DIESE BEHÖRDEN DEM ARBEITNEHMER INDESSEN NICHT ENTGEGENHALTEN, DASS ER WEGEN NICHTERFÜLLUNG DER ENTSPRECHENDEN VORAUSSETZUNGEN DIE RECHTSVORTEILE AUS ARTIKEL 69 VERLOREN HABE, UND IHM MIT DIESER BEGRÜNDUNG DIE ORDNUNGSGEMÄSSE UND FORMALE ANWENDUNG DER NATIONALEN VORSCHRIFTEN VERWEIGERN.
9 DEM VORLEGENDEN GERICHT IST ALSO ZU ANTWORTEN, DASS ARTIKEL 69 DEM WANDERARBEITNEHMER UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN UND INNERHALB GEWISSER GRENZEN NUR DIE FORTGEWÄHRUNG DER LEISTUNGEN, DIE IHM BEI ARBEITSLOSIGKEIT NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ZUSTÄNDIGEN STAATES ZUSTEHEN, AUCH FÜR DEN FALL SICHERN SOLL, DASS ER SICH IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEGIBT, UND DASS DESHALB DIESER ANDERE MITGLIEDSTAAT NICHT UNTER BERUFUNG ALLEIN AUF DIE NICHTERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN DIESES ARTIKELS DEM ARBEITSLOSEN DIE LEISTUNGEN VERWEIGERN KANN, AUF DIE DIESER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES ANSPRUCH HAT.
10 SOWOHL AUS DEM WORTLAUT DES VORLAGEBESCHLUSSES WIE AUCH AUS DEN PROZESSAKTEN ERGIBT SICH, DASS ANGESICHTS DIESER ANTWORT AUF DIE FRAGE ZU ARTIKEL 69 DIE ANDERE ARTIKEL 71 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BETREFFENDE FRAGE GEGENSTANDSLOS WIRD.
Kostenentscheidung:
11/12 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM PRETORE IN ENNA MIT BESCHLUSS VOM 17. DEZEMBER 1974 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 69 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 SOLL DEM WANDERARBEITNEHMER UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN UND INNERHALB GEWISSER GRENZEN NUR DIE FORTGEWÄHRUNG DER LEISTUNGEN, DIE IHM BEI ARBEITSLOSIGKEIT NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ZUSTÄNDIGEN STAATES ZUSTEHEN, AUCH FÜR DEN FALL SICHERN, DASS ER SICH IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEGIBT; DESHALB KANN DIESER ANDERE MITGLIEDSTAAT NICHT UNTER BERUFUNG ALLEIN AUF DIE NICHTERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN DIESES ARTIKELS DEM ARBEITSLOSEN DIE LEISTUNGEN VERWEIGERN, AUF DIE DIESER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES ANSPRUCH HAT.
Ende der Entscheidung
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