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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.10.1978
Aktenzeichen: 27-78
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 115 Abs. 2
EWGV Art. 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE ENTSCHEIDUNG NR. 66/532 DES RATES VOM 26. JULI 1966 ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE UND DAS VERBOT DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN SOWIE ÜBER DIE ANWENDUNG DER ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE IN ANHANG II DES VERTRAGES NICHT AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE HAT DEN ENDTERMIN DER ÜBERGANGSZEIT IM SINNE DES ARTIKELS 8 DES VERTRAGES NICHT VORVERLEGT.

2. OBGLEICH DIE MITTEILUNG NACH ARTIKEL 115 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ZWINGEND VORGESCHRIEBEN IST , STELLT SIE DENNOCH KEINE VORAUSSETZUNG FÜR DAS INKRAFTTRETEN DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN GETROFFENEN SCHUTZMASSNAHMEN DAR.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. OKTOBER 1978. - AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE DELLO STATO GEGEN FIRMA RASHAM. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE. - RECHTSSACHE 27-78.

Entscheidungsgründe:

1MIT BESCHLUSS VOM 2. DEZEMBER 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 3. MÄRZ 1978 , HAT DIE CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 115 EWG-VERTRAG UND DER ENTSCHEIDUNG NR. 66/532 DES RATES VOM 26. JULI 1966 ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE UND DAS VERBOT DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN SOWIE ÜBER DIE ANWENDUNG DER ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE IN ANHANG II DES VERTRAGES NICHT AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ( ABL. 1966 , S. 2971 ) VORGELEGT.

2/3DIESE FRAGEN HABEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER ITALIENISCHEN AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE DELLO STATO UND EINER FIRMA GESTELLT , DIE AM 9. JULI 1968 5 000 TONBANDGERÄTE BELGISCHER HERKUNFT MIT URSPRUNG IN JAPAN NACH ITALIEN EINGEFÜHRT HATTE. DIE ZOLLVERWALTUNG FORDERTE VON DER IMPORTFIRMA DEN BETRAG VON LIT 601 215 ZUZUEGLICH NEBENKOSTEN ALS ZOLL UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE ABGABEN , DIE BEI DER ABFERTIGUNG NICHT ERHOBEN WORDEN WAREN , UND GAB AN , DAS FINANZMINISTERIUM HABE MIT RUNDSCHREIBEN NR. 292 VOM 17. JUNI 1968 WAREN DER FRAGLICHEN ART GEMÄSS DER SCHUTZKLAUSEL IN ARTIKEL 115 ABSATZ 2 DES VERTRAGES VOM FREIEN VERKEHR AUSGESCHLOSSEN.

4DIE EINFUHRHÄNDLERIN WAR DER AUFFASSUNG , DASS DIE ÜBERGANGSZEIT , WÄHREND DER ARTIKEL 115 DES VERTRAGES SCHUTZMASSNAHMEN ERLAUBE , KRAFT DER ENTSCHEIDUNG DES RATES VOM 26. JULI 1966 SEIT DEM 1. JULI 1968 ABGELAUFEN SEI , UND KLAGTE AUF RÜCKERSTATTUNG DES ERHOBENEN BETRAGES.

5/6DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES VOM 26. JULI 1966 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS SIE DEN ENDTERMIN DER ÜBERGANGSZEIT GEGENÜBER ARTIKEL 8 DES VERTRAGES VORVERLEGTE. IM FALLE DER BEJAHUNG DIESER FRAGE WIRD WEITER GEFRAGT , OB DIE VORVERLEGUNG DES ENDTERMINS DER ÜBERGANGSZEIT AUCH EINE ENTSPRECHENDE VERKÜRZUNG DER IN ARTIKEL 115 ABSATZ 2 DES VERTRAGES GENANNTEN FRIST IMPLIZIERT.

7/9ZIEL DER AUF DIE ARTIKEL 14 UND 235 DES VERTRAGES GESTÜTZTEN ENTSCHEIDUNG DES RATES VOM 26. JULI 1966 WAR ES , ' ' DIE VERWIRKLICHUNG DER VERTRAGSZIELE , INSBESONDERE AUF DEM GEBIET DER ZOLLUNION UND DER BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNG , ZU BESCHLEUNIGEN ' ' ( ERSTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ). ZU DIESEM ZWECK BESTIMMT ARTIKEL 1 FOLGENDES :

' ' DIE MITGLIEDSTAATEN BESEITIGEN DIE NOCH BESTEHENDEN BINNENZÖLLE FÜR DIE IN ANHANG II DES VERTRAGES NICHT AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE , INDEM SIE DEN ZOLLSATZ FÜR JEDES ERZEUGNIS AM 1. JULI 1967 AUF 15 V. H. DES AUSGANGSZOLLSATZES SENKEN UND DIESE ZOLLSÄTZE AM 1. JULI 1968 ENDGÜLTIG ABSCHAFFEN. ' '

ARTIKEL 2 HAT FOLGENDEN WORTLAUT :

' ' DIE MITGLIEDSTAATEN WENDEN AB 1. JULI 1968 BEI DER EINFUHR DER IN ANHANG II DES VERTRAGES NICHT AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE AUS DRITTEN LÄNDERN DIE ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AN. ' '

DIE ENTSCHEIDUNG BERUHT ALSO AUF DER VORSTELLUNG EINER SELEKTIVEN BESCHLEUNIGUNG VON MASSNAHMEN , DIE INSGESAMT SPÄTESTENS ZUM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT DURCHGEFÜHRT SEIN MUSSTEN ; SIE IST NUR AUF DIEJENIGEN MASSNAHMEN ANWENDBAR , AUF DIE SIE SICH AUSDRÜCKLICH BEZIEHT.

10AUF DIE ERSTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES VOM 26. JULI 1966 DEN ENDTERMIN DER ÜBERGANGSZEIT IM SINNE DES ARTIKELS 8 DES VERTRAGES NICHT VORVERLEGT HAT.

11EINE ANTWORT AUF DIE ZWEITE FRAGE IST SOMIT NICHT ERFORDERLICH.

12DIE DRITTE FRAGE GEHT DAHIN , OB ARTIKEL 115 ABSATZ 2 DES VERTRAGES , WONACH DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN SOWIE DIE KOMMISSION VON DEN EINSEITIG GETROFFENEN SCHUTZMASSNAHMEN IN KENNTNIS SETZEN , DIESE MITTEILUNG ZUR VORAUSSETZUNG FÜR DIE GÜLTIGKEIT ODER DIE WIRKSAMKEIT DER ANORDNUNG DER GENANNTEN MASSNAHMEN MACHT.

13/15DIE FRAGLICHE BESTIMMUNG BESAGT , DASS DER EINSEITIGE ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN UND DIE MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION UND DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN GLEICHZEITIG ODER IN UNMITTELBARER ABFOLGE GESCHEHEN MÜSSEN. IHR LÄSST SICH JEDOCH NICHT ENTNEHMEN , DASS DIE MITTEILUNG EINE VORAUSSETZUNG FÜR DAS INKRAFTTRETEN DER ERLASSENEN MASSNAHMEN IST. HIERAUS FOLGT , DASS DIE MITTEILUNGSPFLICHT NACH ARTIKEL 115 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ZWAR ZWINGEND IST , DASS IHRE BEACHTUNG JEDOCH KEINE VORAUSSETZUNG FÜR DAS INKRAFTTRETEN DER GETROFFENEN SCHUTZMASSNAHMEN DARSTELLEN KANN.

16IN DIESEM SINNE IST ZU ENTSCHEIDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

17/18DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE MIT BESCHLUSS VOM 2. DEZEMBER 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE ENTSCHEIDUNG NR. 66/532 DES RATES VOM 26. JULI 1966 ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE UND DAS VERBOT DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN SOWIE ÜBER DIE ANWENDUNG DER ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE IN ANHANG II DES VERTRAGES NICHT AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ( ABL. 1966 , S. 2971 ) HAT DEN ENDTERMIN DER ÜBERGANGSZEIT IM SINNE DES ARTIKELS 8 DES VERTRAGES NICHT VORVERLEGT.

2. DIE MITTEILUNGSPFLICHT NACH ARTIKEL 115 ABSATZ 2 DES VERTRAGES IST ZWAR ZWINGEND ; IHRE BEACHTUNG KANN JEDOCH KEINE VORAUSSETZUNG FÜR DAS INKRAFTTRETEN DER GETROFFENEN SCHUTZMASSNAHMEN DARSTELLEN.

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