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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.12.1985
Aktenzeichen: 276/84
Rechtsgebiete: Verordnung 2730/79, Verordnung Nr. 798/80, Verordnung Nr. 2674/80, Verordnung 243/78
Vorschriften:
Verordnung 2730/79 Art. 9 Abs. 1 | |
Verordnung Nr. 798/80 Art. 4 Abs. 5 | |
Verordnung Nr. 2674/80 Art. 1 Abs. 1 | |
Verordnung 243/78 Art. 2 |
1. ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 2730/79 , DER DIE ZAHLUNG DER AUSFUHRERSTATTUNG DAVON ABHÄNGIG MACHT , DASS DIE WARE DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DER GEMEINSCHAFT ' ' IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND ' ' VERLASSEN HAT , IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE VERÄNDERUNG DER ÄUSSEREN BESCHAFFENHEIT DER WARE DEN VERLUST DES ERSTATTUNGSANSPRUCHS NACH SICH ZIEHT , WENN DIE VERÄNDERUNG DIE ZOLLKONTROLLE ERSCHWERT.
FÜR DEN ANZUWENDENDEN ERSTATTUNGSSATZ IST DER ZEITPUNKT MASSGEBLICH , ZU DEM EINE WARE DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DER GEMEINSCHAFT VERLASSEN HAT , WENN DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN AUSNAHMSWEISE NOCH NACH DIESEM ZEITPUNKT ERFÜLLT WERDEN KÖNNEN.
2. DA DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG IM VORAUS NUR FESTGESETZT WERDEN KANN , WENN DIES AUCH BEI DER ABSCHÖPFUNG UND DER ERSTATTUNG GESCHIEHT , FÜHRT DER WEGFALL DER IM VORAUS FESTGESETZTEN ERSTATTUNG AUCH ZUM WEGFALL DES IM VORAUS FESTGESETZTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS. WERDEN DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN NACHTRAEGLICH ERFÜLLT , KANN MAN FÜR DIE FESTSETZUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 1371/81 EINERSEITS UND DES ERSTATTUNGSSATZES ANDERERSEITS NICHT VERSCHIEDENE ZEITPUNKTE ZUGRUNDE LEGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 12. DEZEMBER 1985. - FIRMA GEBR. METELMANN GMBH UND CO. KG GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG - JONAS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - VERLUST DES ERSTATTUNGSANSPRUCHS. - RECHTSSACHE 276/84.
Entscheidungsgründe:
1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG HAT MIT BESCHLUSS VOM 1. OKTOBER 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 21. NOVEMBER 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 2730/79 DER KOMMISSION VOM 29. NOVEMBER 1979 ÜBER GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUSFUHRERSTATTUNGEN BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN ( ABL. L 317 , S. 1 ) UND NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1371/81 DER KOMMISSION VOM 19. MAI 1981 ÜBER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( ABL. L 138 , S. 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT VOR DEM FINANZGERICHT ZWISCHEN DER GEBR. METELMANN GMBH & CO. KG , HAMBURG , ( KLAEGERIN ) UND DEM HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS ( BEKLAGTER ).
3 DIE KLAEGERIN BEANTRAGTE IM AUGUST 1981 BEI ZWEI DEUTSCHEN ZOLLÄMTERN DIE ZOLLABFERTIGUNG ZWEIER PARTIEN MILCHPULVER , ABGEPACKT IN SÄCKEN ZU 25 KG , DIE NACH POLEN AUSGEFÜHRT WERDEN SOLLTEN UND FÜR DIE DIE AUSFUHRERSTATTUNG UND DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ( WAB ) IM VORAUS FESTGESETZT WAREN. NACH DER ZOLLABFERTIGUNG WURDEN DIE BEIDEN PARTIEN , DIE AUFGRUND IHRER VERPACKUNG UNTER DIE TARIFSTELLE 04.02 A II B 1 FIELEN , IN DEN FREIHAFEN HAMBURG VERBRACHT , WO SIE VON EINEM DRITTEN , AN DEN SIE INZWISCHEN VERKAUFT WORDEN WAREN , IN PACKUNGEN ZU 1 KG UMGEFÜLLT WURDEN , BEVOR SIE DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DER GEMEINSCHAFT VERLIESSEN ; DURCH DIE UMFÜLLUNG GEHÖRTE DIE WARE NUNMEHR ZUR TARIFSTELLE 04.02 A II A 1 , FÜR DIE JEDOCH DERSELBE ERSTATTUNGSSATZ GALT.
4 DER BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS GEWÄHRTE DER KLAEGERIN ZUNÄCHST DIE AUSFUHRERSTATTUNG UND DEN WAB , DIE IM VORAUS FESTGESETZT WORDEN WAREN ; ER FORDERTE DIESE BETRAEGE ANSCHLIESSEND MIT DER BEGRÜNDUNG ZURÜCK , NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 2730/79 SEI DIE ZAHLUNG DER AUSFUHRERSTATTUNG VON DEM NACHWEIS ABHÄNGIG , DASS DAS ERZEUGNIS , FÜR WELCHES DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN ERFÜLLT WORDEN SEIEN , ' ' DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DER GEMEINSCHAFT IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND VERLASSEN ' ' HABE ; DAS GLEICHE GELTE FÜR DEN WAB. AUFGRUND DER UMFÜLLUNG ERFÜLLTEN DIE STREITIGEN PARTIEN DIESE BEDINGUNG NICHT.
5 NACH ERFOLGLOSEM EINSPRUCH ERHOB DIE KLAEGERIN KLAGE BEIM FINANZGERICHT HAMBURG , DAS DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT HAT :
' ' 1 ) IST ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2730/79 , DER U. A. DIE ZAHLUNG DER AUSFUHRERSTATTUNG DAVON ABHÄNGIG MACHT , DASS DIE WARE DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DER GEMEINSCHAFT ' ' IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND ' ' VERLASSEN HAT , DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE VERÄNDERUNG DER ÄUSSEREN BESCHAFFENHEIT DER WARE ( Z. B. ABPACKEN VON GRÖSSEREN GEBINDEN IN KLEINERE GEBINDE ) DEN VERLUST DES ERSTATTUNGSANSPRUCHS NACH SICH ZIEHT , WENN DIE VERÄNDERUNG ZU EINER ANDEREN TARIFPOSITION FÜHRT , DIE ERSTATTUNGSSATZVERORDNUNG ABER FÜR BEIDE TARIFPOSITIONEN DENSELBEN ERSTATTUNGSSATZ VORSIEHT?
2 ) BEI VERNEINUNG DER FRAGE 1 :
IST BEI VERÄNDERUNG DER ÄUSSEREN BESCHAFFENHEIT DER WARE NACH ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN UND VOR DEM VERLASSEN DES GEBIETS DER GEMEINSCHAFT DER IM ZEITPUNKT DER ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN GÜLTIGE ODER DER IM VORAUS FESTGESETZTE ERSTATTUNGSSATZ ANZUWENDEN?
3 ) SIND DIE ZU DEN FRAGEN 1 UND 2 ERBETENEN AUSLEGUNGEN - GGF. WELCHE NICHT - DURCH ENTSPRECHENDE AUSLEGUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1371/81 VOM 19. MAI 1981 AUF DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZU ÜBERTRAGEN , OBWOHL INSBESONDERE DEREN ARTIKEL 7 ABSATZ 4 UND ARTIKEL 16 ABSATZ 2 EINE AUSDRÜCKLICHE REGELUNG ÜBER DIE AUSFUHR DER WARE IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND NICHT ENTHALTEN?
' '
6 DIE KLAEGERIN , DER BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS , DIE REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HABEN SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN.
7 ZUR ERSTEN FRAGE VERTRITT DIE KLAEGERIN DIE ANSICHT , ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 2730/79 DER KOMMISSION ENTHALTE KEIN ABSOLUTES VERBOT DER VERÄNDERUNG DER ÄUSSEREN BESCHAFFENHEIT DER WARE , INSBESONDERE , WENN DIESE VERÄNDERUNG SICH NICHT AUF DEN ERSTATTUNGSSATZ AUSWIRKE ; EIN SOLCHES VERBOT WIDERSPRÄCHE NÄMLICH DEM VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ , WENN ES NUR DAZU DIENTE , DIE ZOLLKONTROLLE ZU ERLEICHTERN ; IM ÜBRIGEN SEI DER VORLIEGENDE FALL NICHT ANDERS ZU BEHANDELN ALS DER VON WAREN , DIE IN ZOLLAGERN ODER FREIZONEN EINGELAGERT SEIEN UND BEI DENEN BESTIMMTE BEHANDLUNGEN WIE DAS UMPACKEN DURCH ARTIKEL 4 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG NR. 798/80 DER KOMMISSION VOM 31. MÄRZ 1980 ÜBER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE VORFINANZIERUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN ( ABL. L 87 , S. 42 ) IN DER DURCH ARTIKEL 2 NR. 1 DER VERORDNUNG NR. 2674/80 DER KOMMISSION VOM 17. OKTOBER 1980 ( ABL. L 274 , S. 11 ) ERGÄNZTEN FASSUNG AUSDRÜCKLICH ZUGELASSEN SEIEN ; DAS UMPACKEN DER WARE ZIEHE SOMIT NICHT DEN VERLUST DES ERSTATTUNGSANSPRUCHS NACH SICH , WENIGSTENS DANN NICHT , WENN SICH DER ERSTATTUNGSSATZ NICHT ÄNDERE.
8 DER BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS , DIE REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DIE KOMMISSION SCHLAGEN VOR , DIE FRAGE DAHIN GEHEND ZU BEANTWORTEN , DASS EINE VERÄNDERUNG DER ÄUSSEREN BESCHAFFENHEIT DER WARE , IM VORLIEGENDEN FALL DAS ABPACKEN IN KLEINERE GEBINDE , ZU EINEM VERLUST DES ERSTATTUNGSANSPRUCHS FÜHRE. DER BEKLAGTE VERWEIST AUF DIE NOTWENDIGKEIT EINER WIRKSAMEN ZOLLKONTROLLE. NACH ANSICHT DER ITALIENISCHEN REGIERUNG WIRKT SICH EINE VERÄNDERUNG DER ÄUSSEREN BESCHAFFENHEIT , DIE ZU EINER ANDEREN TARIFIERUNG DER WARE FÜHREN KÖNNE , AUF DIE ÜBEREINSTIMMUNG DES VERÄNDERTEN ERZEUGNISSES MIT DEM ZUR AUSFUHR ANGEMELDETEN AUS ; SIE SEI DAHER VON BEDEUTUNG BEI DER BEURTEILUNG , OB DER EXPORTEUR SEINEN ERSTATTUNGSANSPRUCH VERLIERE. DIE KOMMISSION VERWEIST DARAUF , DASS SIE IN DEN FÄLLEN , IN DENEN SIE EINE ERSTATTUNGSUNSCHÄDLICHE BEHANDLUNG HABE ZULASSEN WOLLEN , EINE AUSDRÜCKLICHE ERMÄCHTIGUNG FÜR NOTWENDIG GEHALTEN HABE , WIE SIE SIE IN ARTI KEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 2674/80 ZUR ÄNDERUNG DES ARTIKELS 9 DER VERORDNUNG NR. 2730/79 FÜR DAS EINFRIEREN DER WARE AUSGESPROCHEN HABE.
9 VOR DER BEANTWORTUNG DER VORLAGEFRAGE IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS EINE VERÄNDERUNG DER IN ZOLLAGERN ODER FREIZONEN EINGELAGERTEN WAREN WIE ETWA DAS ABPACKEN IN ANDERE GEBINDE ENTGEGEN DER AUFFASSUNG DER KLAEGERIN NACH DER VERORDNUNG NR. 798/80 NICHT ZULÄSSIG IST. DER IN DIESER VERORDNUNG IN DER LISTE DER ZULÄSSIGEN BEHANDLUNGEN AUFGEFÜHRTE BEGRIFF DES ' ' UMPACKENS ' ' FINDET SICH AUCH IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 NR. 8 DER RICHTLINIE 71/235 DES RATES VOM 21. JUNI 1971 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ÜBLICHEN BEHANDLUNGEN , DIE IN ZOLLAGERN UND FREIZONEN VORGENOMMEN WERDEN KÖNNEN , UND STEHT DORT NEBEN DEN BEGRIFFEN ' ' UMFÜLLEN ODER EINFACHE NEUAUFMACHUNG IN ANDEREN BEHÄLTNISSEN ' '. DIE AUFZÄHLUNG DER BEGRIFFE ' ' UMFÜLLEN ODER EINFACHE NEUAUFMACHUNG IN ANDEREN BEHÄLTNISSEN ' ' - WOBEI IM ÜBRIGEN FRAGLICH IST , OB DARUNTER AUCH DAS UMFÜLLEN ODER DIE EINFACHE NEUAUFMACHUNG IN BEHÄLTNISSEN VON ANDERER GRÖSSE FALLEN - WÄRE VÖLLIG ÜBERFLÜSSIG , WENN DAS ' ' UMPACKEN ' ' EINER WARE AUCH DAS ABPACKEN IN ANDERE GEBINDE UMFASSTE.
10 SOMIT IST ZU ENTSCHEIDEN , OB EINE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 2730/79 , WONACH EINE VERÄNDERUNG DER ÄUSSEREN BESCHAFFENHEIT DER WARE IN JEDEM FALL DEN VERLUST DES ERSTATTUNGSANSPRUCHS NACH SICH ZIEHT , JEDENFALLS DANN MIT DEM VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ UNVEREINBAR IST , WENN DIESE VERÄNDERUNG NICHT ZU EINEM ANDEREN ERSTATTUNGSSATZ FÜHRT UND SOMIT DAS ERSTATTUNGSSYSTEM NICHT ZU BEEINFLUSSEN SCHEINT.
11 WEGEN DER ALLJÄHRLICH GROSSEN ANZAHL VON AUSFUHREN AUS DER GEMEINSCHAFT , DIE ZU ERSTATTUNGEN BERECHTIGEN , IST ES JEDOCH PRAKTISCH UNMÖGLICH , DIE IDENTITÄT DER DIE GEMEINSCHAFT VERLASSENDEN WARE MIT DER ZUR ZOLLABFERTIGUNG ANGEMELDETEN WARE ANDERS ZU ÜBERPRÜFEN ALS ANHAND IHRER AUFMACHUNG UND IHRER ABMESSUNGEN. EINE WIRKSAME KONTROLLE IST FÜR DAS REIBUNGSLOSE FUNKTIONIEREN DES ERSTATTUNGSSYSTEMS UNERLÄSSLICH , DA NUR AUFGRUND DER ZUTREFFENDEN IDENTIFIZIERUNG DER WARE , DIE DIE GEMEINSCHAFT VERLASSEN HAT , DIE TATSÄCHLICH ZUSTEHENDEN ERSTATTUNGEN GEZAHLT WERDEN KÖNNEN.
12 DIESES ERGEBNIS FINDET IM ÜBRIGEN IN DER VERORDNUNG NR. 798/80 EINE BESTÄTIGUNG , DA ES SICH BEI DEN DORT AUFGEZÄHLTEN BEHANDLUNGEN , DIE OHNE BEEINTRÄCHTIGUNG DES ERSTATTUNGSANSPRUCHS VORGENOMMEN WERDEN KÖNNEN , AUGENSCHEINLICH UM VERÄNDERUNGEN HANDELT , DIE DIE ZOLLKONTROLLE IN KEINER WEISE ERSCHWEREN KÖNNEN.
13 DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ STEHT SOMIT NICHT DER AUFFASSUNG ENTGEGEN , DASS JEDE VERÄNDERUNG DER ÄUSSEREN BESCHAFFENHEIT DER WARE DEN VERLUST DES ERSTATTUNGSANSPRUCHS NACH SICH ZIEHT , WENN DURCH DIE VERÄNDERUNG DIE ZOLLKONTROLLE ERSCHWERT WIRD UND INSOWEIT DAS REIBUNGSLOSE FUNKTIONIEREN DES ERSTATTUNGSSYSTEMS BEEINTRÄCHTIGT WIRD.
14 SOMIT IST AUF DIE ERSTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 2730/79 , DER DIE ZAHLUNG DER AUSFUHRERSTATTUNG DAVON ABHÄNGIG MACHT , DASS DIE WARE DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DER GEMEINSCHAFT ' ' IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND ' ' VERLASSEN HAT , DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DIE VERÄNDERUNG DER ÄUSSEREN BESCHAFFENHEIT DER WARE DEN VERLUST DES ERSTATTUNGSANSPRUCHS NACH SICH ZIEHT , WENN DIE VERÄNDERUNG DIE ZOLLKONTROLLE ERSCHWERT.
15 ANGESICHTS DIESER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE IST ES ANGEBRACHT , DIE ZWEITE FRAGE FÜR DEN FALL ZU BEANTWORTEN , DASS DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN AUSNAHMSWEISE - ANSTELLE DER FRÜHER ERFÜLLTEN FÖRMLICHKEITEN , DIE WEGEN DER VERÄNDERUNGEN DER WARE GEGENSTANDSLOS GEWORDEN SIND - ERNEUT ERFÜLLT WERDEN KÖNNEN , NACHDEM DIE WARE DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DER GEMEINSCHAFT VERLASSEN HAT.
16 IN DIESEM FALL STELLT SICH DIE FRAGE , WELCHER ZEITPUNKT FÜR DIE FESTSETZUNG DES ERSTATTUNGSSATZES MASSGEBLICH IST.
17 DIE MÖGLICHKEIT , DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN NACHTRAEGLICH NOCH ZU ERFÜLLEN , HAT NUR DIE KOMMISSION UNTERSUCHT. NACH IHRER ANSICHT IST IN EINEM SOLCHEN FALL FÜR DIE FESTSETZUNG DES ERSTATTUNGSSATZES VON DEM ZEITPUNKT AUSZUGEHEN , ZU DEM DAS ERZEUGNIS DIE GEMEINSCHAFT TATSÄCHLICH VERLASSEN HAT , DA DIE FRÜHEREN ZOLLFÖRMLICHKEITEN NACH IHRER ERFÜLLUNG DURCH DIE AN DEM ERZEUGNIS VORGENOMMENEN VERÄNDERUNGEN GEGENSTANDSLOS GEWORDEN SEIEN.
18 DIE ERSTATTUNG SOLL DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN PREISEN IN DER GEMEINSCHAFT UND DEN PREISEN AUF DEM WELTMARKT AUSGLEICHEN. WERDEN DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN AUSNAHMSWEISE ERNEUT ERFÜLLT , NACHDEM DIE WARE DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DER GEMEINSCHAFT VERLASSEN HAT , KÖNNEN DIE PREISE , DIE FÜR DIESE WARE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT ERZIELBAR WÄREN , NICHT MEHR BERÜCKSICHTIGT WERDEN ; INFOLGEDESSEN IST DER ZEITPUNKT , ZU DEM DIE WAREN DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DER GEMEINSCHAFT VERLASSEN HAT , ZUGLEICH DER ZEITPUNKT , DER FÜR DIE BERECHNUNG DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN GEMEINSCHAFTS- UND DEN WELTMARKTPREISEN EINZIG MASSGEB LICH IST. EINE FESTSETZUNG DES ERSTATTUNGSSATZES AUFGRUND DER PREISE , DIE ZUM ZEITPUNKT DER SPÄTEREN ERNEUTEN ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN GELTEN , STÄNDE IN KEINER BEZIEHUNG MEHR ZU DEN ZIELEN DER ERSTATTUNG UND WÜRDE AN WILLKÜR GRENZEN. DIESES ERGEBNIS DRÄNGT SICH UM SO MEHR AUF , ALS DER EXPORTEUR SONST FÜR DIE ERNEUERUNG DER ZOLLFÖRMLICHKEITEN EINEN ZEITPUNKT WÄHLEN KÖNNTE , ZU DEM DIE ERSTATTUNGSSÄTZE GÜNSTIGER WÄREN.
19 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DER ZEITPUNKT , ZU DEM EINE WARE DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DER GEMEINSCHAFT VERLASSEN HAT , FÜR DEN ANZUWENDENDEN ERSTATTUNGSSATZ MASSGEBLICH IST , WENN DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN AUSNAHMSWEISE NOCH NACH DIESEM ZEITPUNKT ERFÜLLT WERDEN KÖNNEN.
20 BEI DER DRITTEN FRAGE GEHT ES DARUM , OB DIE ANTWORTEN AUF DIE ERSTEN BEIDEN FRAGEN AUF DIE ZAHLUNG DER WAB ÜBERTRAGBAR SIND , OBWOHL DIE ARTIKEL 7 ABSATZ 4 UND 16 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1371/81 EINE AUSDRÜCKLICHE REGELUNG ÜBER DIE AUSFUHR DER WARE IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND NICHT ENTHALTEN.
21 BIS AUF DIE KLAEGERIN SCHLAGEN ALLE BETEILIGTEN , DIE ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , VOR , DIESE FRAGE ZU BEJAHEN. WENN MAN DAVON AUSGEHE , DASS DIE VERÄNDERUNG DER ÄUSSEREN ERSCHEINUNG DER WARE DEN VERLUST DES ERSTATTUNGSANSPRUCHS NACH SICH ZIEHE , IST NACH ANSICHT DER KLAEGERIN ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS KEINE BESTIMMUNG DER VERORDNUNG NR. 1371/81 DIE ZAHLUNG DES WAB VON DER AUSFUHR DER WARE IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND ABHÄNGIG MACHE.
22 NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 243/78 DER KOMMISSION VOM 1. FEBRUAR 1978 ÜBER DIE VORAUSFESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( ABL. L 37 , S. 5 ), DER ZUR MASSGEBLICHEN ZEIT GALT , KANN DER WAB NUR DANN IM VORAUS FESTGESETZT WERDEN , WENN DIES AUCH BEI DER ABSCHÖPFUNG UND DER ERSTATTUNG GESCHIEHT. INFOLGEDESSEN FÜHRT DER WEGFALL DER IM VORAUS FESTGESETZTEN ERSTATTUNG AUCH ZUM WEGFALL DES IM VORAUS FESTGESETZTEN WAB.
23 DER ZEITPUNKT , DER FÜR DIE FESTSETZUNG DES WAB MASSGEBLICH IST , WENN DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN NACHTRAEGLICH ERFÜLLT WERDEN , ERGIBT SICH AUS FOLGENDER ÜBERLEGUNG. NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1372/81 DER KOMMISSION VOM 19. MAI 1981 ÜBER DIE BERECHNUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( ABL. L 138 , S. 14 ) WIRD DER WÄHRUNGSKÖFFIZIENT , MIT DEM NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DIESER VERORDNUNG DIE ERSTATTUNGEN UND ABSCHÖPFUNGEN BEI DER AUSFUHR IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN MULTIPLIZIERT WERDEN , VON DEM PROZENTSATZ ABGELEITET , ANHAND DESSEN DER WAB BERECHNET WURDE. INFOLGEDESSEN KANN MAN FÜR DIE FESTSETZUNG DES WAB UND DES ERSTATTUNGSSATZES NICHT VERSCHIEDENE ZEITPUNKTE ZUGRUNDE LEGEN.
24 AUF DIE DRITTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE ANTWORTEN AUF DIE ERSTEN BEIDEN FRAGEN AUCH FÜR DIE ZAHLUNG DES WAB GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 1371/81 GELTEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
25 DIE KOSTEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 1. OKTOBER 1984 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 ) ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2730/79 , DER DIE ZAHLUNG DER AUSFUHRERSTATTUNG DAVON ABHÄNGIG MACHT , DASS DIE WARE DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DER GEMEINSCHAFT ' ' IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND ' ' VERLASSEN HAT , IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE VERÄNDERUNG DER ÄUSSEREN BESCHAFFENHEIT DER WARE DEN VERLUST DES ERSTATTUNGSANSPRUCHS NACH SICH ZIEHT , WENN DIE VERÄNDERUNG DIE ZOLLKONTROLLE ERSCHWERT.
2 ) FÜR DEN ANZUWENDENDEN ERSTATTUNGSSATZ IST DER ZEITPUNKT MASSGEBLICH , ZU DEM EINE WARE DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DER GEMEINSCHAFT VERLASSEN HAT , WENN DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN AUSNAHMSWEISE NOCH NACH DIESEM ZEITPUNKT ERFÜLLT WERDEN KÖNNEN.
3 ) DIE ANTWORTEN AUF DIE ERSTEN BEIDEN FRAGEN GELTEN AUCH FÜR DIE ZAHLUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1371/81.
Ende der Entscheidung
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