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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1988
Aktenzeichen: 277/85
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 2176/84


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 2176/84 Art. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Importeure, die mit Exporteuren aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, können Verordnungen zur Einführung solcher Zölle anfechten, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage ihrer Verkaufspreise auf dem Markt der Gemeinschaft berechnet wurde.

2. Bei der Festsetzung von Antidumpingzöllen ist der im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt des Produktionslandes praktizierte Preis, soweit er feststellbar ist, für die Ermittlung des Normalwerts des Erzeugnisses mit Vorrang vor jedem anderen Faktor heranzuziehen.

Die Gemeinschaftsorgane können insoweit auf den Wiederverkaufspreis abstellen, den die dem betroffenen Hersteller angeschlossene Vertriebsgesellschaft auf jenem Markt berechnet, wenn der Hersteller diese Gesellschaft wirtschaftlich kontrolliert und mit Aufgaben betraut, die normalerweise in die Zuständigkeit einer betriebsinternen Vertriebsabteilung des Herstellers fallen.

Daß Produktions - und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, kann nämlich nichts daran ändern, daß es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise Tätigkeiten organisiert, die normalerweise von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeuebt werden.

3. Die Haltung eines - wenn auch bedeutenden - Handelspartners der Gemeinschaft hinsichtlich des Schutzes gegen Dumpingpraktiken genügt nicht, um die Gemeinschaft zu verpflichten, bei der Anwendung ihrer eigenen einschlägigen Vorschriften in der gleichen Weise vorzugehen.

4. Bei der Festsetzung von Antidumpingzöllen stellen die Berechnung des Normalwerts und die Berechnung des Ausfuhrpreises angesichts der - in Artikel 2 Absätze 3 bis 7 und Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung Nr. 2176/84 vorgesehenen - verschiedenen Berechnungsmethoden unterschiedliche Vorgänge dar.

Die Gültigkeit des in Artikel 2 Absatz 9 vorgeschriebenen Vergleichs, der die Feststellung der Antidumpingspannen ermöglicht, kann also nicht davon abhängen, daß Normalwert und Ausfuhrpreis aufgrund gleicher Methoden errechnet wurden.

5. Da im Rahmen der Feststellung des durch das Dumping verursachten Schadens die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 enthaltene Liste der bei der Würdigung der Auswirkungen des Dumpings auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu berücksichtigenden Kriterien lediglich Hinweischarakter hat, dürfen die Gemeinschaftsorgane davon ausgehen, daß die relevantesten dieser Faktoren bereits eine ausreichende Beurteilungsgrundlage liefern.

6. Bei der Festsetzung von Antidumpingzöllen können die Gemeinschaftsorgane den der Gemeinschaftsindustrie entstandenen Schaden auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den Preisen der eingeführten Erzeugnisse einerseits und den Preisen gleichartiger Gemeinschaftserzeugnisse - und zwar nicht in ihrer tatsächlichen Höhe, sondern in der Höhe, die sie ohne Dumping erreicht hätten - andererseits feststellen, wenn die Preise der Gemeinschaftserzeugnisse im Vergleichszeitpunkt bereits lange Zeit gerade wegen des Dumpings unter Druck gestanden hatten und gesenkt worden waren.

7. Gegen die Einführung von Antidumpingzöllen kann nicht eingewendet werden, diese liefen darauf hinaus, leistungsschwache Hersteller zu schützen, da die Tatsache, daß ein Hersteller der Gemeinschaft mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat, die auch auf andere Ursachen als das Dumping zurückgehen, kein Grund dafür ist, diesem Hersteller jeden Schutz gegen den durch das Dumping verursachten Schaden zu versagen. Im übrigen darf ein Antidumpingzoll lediglich in Höhe des Schadens festgesetzt werden, der der Industrie der Gemeinschaft durch das Dumping entstanden ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 5. OKTOBER 1988. - CANON INC. UND ANDERE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ANTIDUMPINGZOELLE AUF ELEKTRONISCHE SCHREIBMASCHINEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 277/85 UND 300/85.

Entscheidungsgründe:

1 Die Canon France SA, die Canon Rechner Deutschland GmbH und die Canon ( UK ) Ltd einerseits und die Canon Inc, Tokio, andererseits haben mit Klageschriften, die am 9. September und 4. Oktober 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag zwei Klagen erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1698/85 des Rates vom 19. Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan ( ABl. L 163, S. 1 ), soweit die Verordnung die Klägerinnen betrifft. Diese beiden Klagen sind unter den Aktenzeichen 277/85 und 300/85 in das Register eingetragen worden.

2 Die Canon Inc, die optische und elektronische Geräte herstellt, produziert und vertreibt seit den Jahren 1982/1983 auch elektronische Schreibmaschinen ( nachstehend : "ESM "), und zwar sowohl im Ausland - namentlich in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wo sie sich ihrer Tochtergesellschaften Canon France SA, Canon Rechner Deutschland GmbH und Canon ( UK ) Ltd bedient - als auch, in erheblich geringeren Mengen, in Japan, wo sie über eine mit ihr verbundene Alleinvertriebsgesellschaft, Canon Sales, tätig wird. 1984 erhob das Committee of European Typewriter Manufacturers ( CETMA; Verband europäischer Schreibmaschinenhersteller ) bei der Kommission eine Beschwerde, in der ihr vorgeworfen wurde, ihre Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen zu verkaufen.

3 Das von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( ABl. L 201, S. 1 ) eingeleitete Antidumpingverfahren führte zunächst dazu, daß gegen Canon ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 33,3 % festgesetzt wurde. Auf Vorschlag der Kommission setzte dann der Rat mit seiner Verordnung Nr. 1698/85, die Canon Inc und ihre europäischen Tochtergesellschaften mit den vorliegenden Klagen angreifen, einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe 35 % fest.

4 Mit am 7. Oktober 1985 eingereichten Schriftsätzen haben die Klägerinnen beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der Verordnung Nr. 1698/85 ihnen gegenüber bis zum Erlaß des Endurteils des Gerichtshofes auszusetzen. Mit Beschlüssen vom 18. Oktober 1985 hat der Präsident des Gerichtshofes die Anträge zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten.

5 Durch Beschluß vom 11. November 1985 sind die Rechtssachen 277/85 und 300/85 zu gemeinsamem Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

6 Die Kommission und das CETMA sind in beiden Rechtssachen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen worden.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Da der Rat Zweifel an der Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache 300/85 geltend gemacht hat, soweit sie von Importeuren erhoben worden ist, ist festzustellen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie zuletzt im Urteil vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82 ( Allied Corporation u. a./Rat und Kommission, Slg. 1984, 1005 ) niedergelegt wurde, Importeure, die mit Exporteuren geschäftlich verbunden sind, eine Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls anfechten können, vor allem wenn, wie vorliegend, der Ausfuhrpreis auf der Grundlage ihrer Verkaufspreise auf dem Markt der Gemeinschaft berechnet wurde.

9 Die Klägerinnen ( nachstehend unter der Bezeichnung Canon zusammengefasst ) stützen ihre Klagen auf folgende fünf Rügen :

- unrichtige Berechnung des Normalwerts

- unrichtige Berechnung des Ausfuhrpreises

- fehlerhafter Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis

- fehlerhafte Schadensfeststellung

- Verstoß gegen Verfahrensvorschriften.

Zur Rüge der unrichtigen Berechnung des Normalwerts

10 Canon macht in erster Linie geltend, soweit die Gemeinschaftsorgane es abgelehnt hätten, den Preis, den Canon Inc der mit ihr verbundenen Vertriebsgesellschaft Canon Sales Ltd für die in Japan abgeschlossenen Geschäfte berechnet habe, als Normalwert anzusehen, hätten sie gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 2176/84 den Normalwert auf der Grundlage der Produktionskosten rechnerisch ermitteln müssen und sich nicht auf die Preise stützen dürfen, die Canon Sales Ltd beim ersten Verkauf des Erzeugnisses an einen unabhängigen Käufer berechnet habe.

11 Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2176/84 gilt als Normalwert in erster Linie "der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhr - oder Ursprungsland bestimmten gleichartigen Ware ". Andere rechnerische Grössen, die unter Buchstabe b Ziffern i und ii angegeben sind, können als Normalwert zugrunde gelegt werden, "wenn die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr - oder Ursprungslandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen ". Aus Wortlaut und Aufbau dieser Bestimmungen ergibt sich zweifelsfrei, daß für die Ermittlung des Normalwerts in erster Linie der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis heranzuziehen ist, während die übrigen Berechnungsmethoden nur hilfsweise in Betracht kommen.

12 Im vorliegenden Fall können die vom ersten unabhängigen Käufer des Erzeugnisses gezahlten Preise mit Recht als für das Erzeugnis in dessen Ausfuhr - oder Ursprungsland im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte Preise angesehen werden; diese Preise sind daher mit Vorrang vor jedem anderen Faktor heranzuziehen.

13 In zweiter Linie trägt Canon vor, angesichts der Anzahl von ESM, die sie auf dem japanischen Markt verkauft habe, seien die auf diesem Markt gezahlten Preise nicht repräsentativ. In der Tat habe diese Zahl nicht die Schwelle von 5 % der Ausfuhren nach der Gemeinschaft überschritten, unterhalb deren nach einem Beschluß der Gemeinschaftsorgane die Verkäufe auf dem japanischen Markt als unbedeutend anzusehen seien. Ausserdem fordere die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2176/84, daß die Gemeinschaft den Praktiken ihrer wichtigsten Handelspartner Rechnung trage. Diese Schwelle von 5 % hätte daher gemäß der in den Vereinigten Staaten von Amerika befolgten Praxis berechnet werden müssen, d. h. im Verhältnis zu den Ausfuhren nach sämtlichen anderen Drittländern.

14 Dem Vorbringen von Canon, wonach die Unbedeutendheitsschwelle im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Ausfuhren sämtlicher ESM-Modelle zu berechnen sei, kann jedoch nicht gefolgt werden, da die grossen Unterschiede zwischen den Merkmalen der verschiedenen Modelle es erforderlich machen, für jedes Modell einen eigenen Normalwert anzusetzen. Die Inlandsverkäufe jedes der beiden von Canon hergestellten Modelle, deren auf dem inländischen Markt errechnete Preise berücksichtigt worden sind, liegen höher als 5 % der Ausfuhren der Klägerin nach der Gemeinschaft, wenn man die Untersuchung für jedes Modell einzeln vornimmt, während sie kaum 1,4 % des Gesamtvolumens der Ausfuhren von Canon nach der Gemeinschaft erreichen.

15 Was schließlich das Vorbringen bezueglich der Verweisung auf die einschlägige Praxis der Vereinigten Staaten von Amerika betrifft, so ist festzustellen, daß die Haltung eines - wenn auch bedeutenden - ihrer Handelspartner nicht genügt, um die Gemeinschaft zu verpflichten, in der gleichen Weise vorzugehen. Diese Verweisung kann daher für die Auslegung der Gemeinschaftsregelung nicht maßgebend sein.

16 In dritter Linie trägt Canon vor, wenn die Inlandspreise nicht repräsentativ seien, seien die Gemeinschaftsorgane nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b gehalten, sich an den bei der Ausfuhr nach einem Drittland für eine gleichartige Ware berechneten Preis zu halten.

17 Der vorgenannten Bestimmung lässt sich jedoch nicht entnehmen, daß der Heranziehung des Preises der Ausfuhr nach einem Drittland der Vorrang vor der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zukäme. Die Gemeinschaftsorgane verfügen insoweit über einen Ermessensspielraum; Canon hat nicht nachzuweisen vermocht, daß sie diesen überschritten oder mißbraucht hätten.

18 Viertens wirft Canon den Gemeinschaftsorganen vor, sie hätten vom Normalwert nicht die besonders hohen Kosten abgezogen, die Canon Sales Ltd wegen der sehr ausgeprägten Besonderheiten des japanischen Marktes für die Werbung für ESM hätte aufwenden müssen.

19 Soweit dieses Vorbringen darauf gestützt ist, daß für die Ermittlung des Ausfuhrpreises von dem beim Weiterverkauf an den ersten unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft berechneten Preis Werbungskosten abgezogen werden, ist darauf hinzuweisen, daß dem Erfordernis der Vergleichbarkeit nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a genügt ist, wenn sowohl Normalwert als auch Ausfuhrpreis unter Bezugnahme auf den ersten Verkauf an einen unabhängigen Käufer bestimmt werden. Der Vergleich ist daher zwischen den in dieser Weise errechneten Zahlen vorzunehmen, vorbehaltlich der in den Absätzen 9 und 10 des Artikels 2 ausdrücklich vorgesehenen Berichtigungen und Abzuege. Aus Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 ergibt sich aber, daß keine Berichtigungen "bei Unterschieden bezueglich der Gemeinkosten... sowie der Kosten für Werbung" vorgenommen werden. Dem Vorbringen von Canon kann daher nicht gefolgt werden.

20 In fünfter Linie trägt Canon verschiedene Argumente vor, die die vier Modelle von ESM betreffen, bei denen der Normalwert rechnerisch ermittelt wurde.

21 Hierzu macht Canon zunächst geltend, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 2176/84 ermächtige die Gemeinschaftsorgane nicht dazu, sich bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts an Bestandteilen des für andere Modelle tatsächlich erzielten inländischen Preises - nämlich Gewinnspannen - zu orientieren. Weiterhin bemerkt die Firma, aus ihren Betriebskonten ergebe sich für den Bezugszeitraum ein Gewinn von 7,2 % auf die ESM, was beweise, daß die ihr von den Gemeinschaftsorganen zugeschriebene weit höhere Gewinnspanne nicht "angemessen" sei.

22 Hierzu ist festzustellen, daß die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogene Gewinnspanne sich mit derjenigen Gewinnspanne deckt, die Canon beim Verkauf der beiden Modelle erzielt hat, deren Preise auf dem Inlandsmarkt berücksichtigt wurden. Angesichts des Ermessens, über das die Gemeinschaftsorgane verfügen, kann diese Spanne daher im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts als angemessen im Sinne der vorerwähnten Bestimmung der Verordnung Nr. 2176/84 angesehen werden, da Canon keinen gegenteiligen Beweis erbracht und die Betriebskonten nicht vorgelegt hat, auf die sie ihr Vorbringen stützt.

23 Canon macht ausserdem geltend, indem die Gemeinschaftsorgane es unterlassen hätten, die tatsächlichen Werbungskosten für ESM, die in Japan weit höher seien als die Werbungskosten für andere Erzeugnisse, in Rechnung zu stellen, hätten sie die Gewinnspanne der betroffenen Firma zu hoch angesetzt und infolgedessen einen erhöhten Normalwert ermittelt.

24 Aus den Akten geht jedoch hervor, daß Canon die Begründetheit ihrer Behauptung nicht nachgewiesen hat, daß die Gemeinschaftsorgane es unterlassen hätten, die von ihr tatsächlich aufgewendeten Kosten für Werbung und Verkaufsförderung gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 2176/84 gebührend zu berücksichtigen. Weiterhin geht hieraus hervor, daß Canon dem bestrittenen Kostenbetrag insoweit zugestimmt hat, als die Gemeinschaftsorgane ihn herangezogen haben, um die "Vertriebs -, Verwaltungs - und anderen Gemeinkosten" zu bestimmen, die in der ersten Phase der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts in die Produktionskosten einzubeziehen sind. Nach alledem kann das Vorbringen von Canon keinen Erfolg haben.

25 Canon macht weiter geltend, die in den rechnerisch ermittelten Normalwert einbezogenen Vertriebs -, Verwaltungs - und anderen Gemeinkosten hätten nach Maßgabe der auf die Ausfuhr des Erzeugnisses entfallenden Kosten bestimmt werden müssen.

26 Hierzu ist festzustellen, daß die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach dem System der Verordnung Nr. 2176/84 dazu dient, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs - oder Ausfuhrland verkauft würde. Infolgedessen sind die Kosten in Betracht zu ziehen, die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt anfallen.

27 Unter Berufung auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 2176/84 - wonach die normale Gewinnspanne in bezug auf denjenigen Gewinn festzusetzen ist, der "üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird" - trägt Canon weiterhin vor, die Gemeinschaftsorgane hätten die auf dem gesamten Sektor der Büroausstattung in Japan erzielten Gewinnspannen berücksichtigen müssen.

28 Während aber feststeht, daß unter "gleichartiger Ware" im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 12 ein Erzeugnis zu verstehen ist, das die gleichen Merkmale aufweist, muß der Ausdruck "Waren der gleichen Art" im Sinne des vorerwähnten Absatzes 3 dahin ausgelegt werden, daß er lediglich Erzeugnisse erfasst, die zur Art der ESM gehören und im Verhältnis zueinander hinreichend homogen sind, um eine zuverlässige Grundlage zu liefern, wohingegen der Begriff "Bürotechnik" ( office technology ) sich auf ein ausserordentlich breites Spektrum von Erzeugnissen erstreckt, von denen jedes einzelne wegen seines besonderen Verwendungszwecks und seines spezifischen Abnehmerkreises einen unterschiedlichen Gewinn abwerfen kann. Die Gemeinschaftsorgane haben also nicht dadurch fehlerhaft gehandelt, daß sie den normalen Gewinn auf der Grundlage der die anderen ESM-Modelle betreffenden Daten ermittelt haben.

29 Nach alledem ist die erste Rüge zurückzuweisen.

Zur Rüge der unrichtigen Berechnung des Ausfuhrpreises

30 Im Rahmen dieser Rüge führt Canon zunächst aus, der Ausfuhrpreis hätte auf der Grundlage der Preise ermittelt werden müssen, die sie ihren europäischen Tochtergesellschaften berechnet habe.

31 Wie aus den Akten hervorgeht, befinden sich die europäischen Tochtergesellschaften zu 100 % im Besitz der Muttergesellschaft. Das bedeutet, daß zwischen ihnen und Canon eine geschäftliche Verbindung im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 besteht und die Gemeinschaftsorgane infolgedessen berechtigt waren, den Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises zu ermitteln, der dem ersten unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurde.

32 Der zweiten Beanstandung von Canon, der zufolge die abzuziehende Gewinnspanne 3 und nicht 5 % betrug, sind die Gemeinschaftsorgane zu Recht mit der Feststellung entgegengetreten, daß erstens der zuletzt genannte Prozentsatz von den Gewinnspannen unabhängiger Importeure abgeleitet worden sei und somit die objektivste aller denkbaren Grundlagen für eine befriedigende Bemessung des Ausfuhrpreises darstelle und daß zweitens Canon keinerlei Gründe vorgetragen habe, die den von ihr vorgeschlagenen Prozentsatz rechtfertigen würden.

33 Drittens ist Canon der Auffassung, daß die für die Förderung des Absatzes bestimmter Modelle in Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich aufgewendeten Kosten auf eine grössere Zahl von Modellen sowie einen weiteren geographischen Raum hätten aufgeteilt und daß für ihre Amortisierung ein längerer Zeitraum hätte angesetzt werden müssen.

34 Auch wenn sich nicht ausschließen lässt, daß ein auf bestimmte Modelle konzentrierter und in bestimmten Ländern betriebener Werbefeldzug auch anderen Modellen zugute kommen und Rückwirkungen auf andere Länder haben kann, so ist dies in Ermangelung von der Klägerin beigebrachter substantiierter Beweise für derartige Nebenwirkungen für sich allein kein hinreichender Grund dafür, die Kosten eines solchen Werbefeldzugs auf die Gesamtheit der in der Gemeinschaft auf den Markt gebrachten ESM aufzuteilen. Somit besteht kein Anlaß dafür, von der in Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung Nr. 2176/84 aufgestellten allgemeinen Regel abzuweichen, wonach die Buchwerte im Verhältnis "der Umsätze für jede Ware und jeden Markt" aufgeteilt werden. Entsprechendes gilt für den Zeitraum, dem diese Kosten zugeordnet wurden. Da es sich um während des Untersuchungszeitraums angefallene Kosten handelt, haben die Gemeinschaftsorgane ihr Ermessen nicht überschritten, indem sie die Kosten als während dieses Zeitraums angefallene Ausgaben behandelt haben.

35 Die zweite Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur Rüge des fehlerhaften Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis

36 Canon macht hierzu in erster Linie geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten ihre Verpflichtung aus Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung Nr. 2176/84, einen gerechten Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis vorzunehmen, dadurch verletzt, daß sie eine Berechnungsmethode angewendet hätten, die jenen anschwellen lassen und diesen erhöht habe. In der Tat könne ein Vergleich nicht als gerecht angesehen werden, bei dem die beiden vorgenannten Faktoren nicht mittels analoger Methoden und in einem symmetrischen Verfahren bestimmt würden.

37 Hierzu ist zu bemerken, daß nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, 255/84, 256/84, 258/84 und 260/84 (" Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kugellagern", Slg. 1987, 1809, 1861, 1899, 1923, 1975 ) die Berechnung des Normalwerts und die Berechnung des Ausfuhrpreises angesichts der - in Artikel 2 Absätze 3 bis 7 und in Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung Nr. 2176/84 vorgesehenen - verschiedenen Berechnungsmethoden unterschiedliche Vorgänge darstellen. Die Gültigkeit des in Artikel 2 Absatz 9 vorgeschriebenen Vergleichs kann also nicht davon abhängen, daß Normalwert und Ausfuhrpreis aufgrund gleicher Methoden errechnet wurden.

38 In zweiter Linie wirft Canon den Gemeinschaftsorganen vor, Artikel 2 Absatz 9 auch dadurch verletzt zu haben, daß sie entgegen den Geboten dieser Bestimmung keinen Vergleich auf derselben Handelsstufe vorgenommen hätten, die normalerweise die Stufe ab Werk hätte sein müssen, sondern einen ab Werk errechneten Ausfuhrpeis mit einem Normalwert verglichen hätten, der im Hinblick auf die durch die Alleinvertriebsgesellschaft von Canon in Japan getätigten Verkäufe des Erzeugnisses bestimmt worden sei.

39 Hierzu ist festzustellen, daß - wie aus den Akten hervorgeht - Canon ihre Erzeugnisse auf dem japanischen Markt über eine Vertriebsgesellschaft absetzt, die sie wirtschaftlich kontrolliert und mit Aufgaben betraut, die normalerweise in die Zuständigkeit einer betriebsinternen Vertriebsabteilung des Herstellers fallen.

40 Daß Produktions - und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, kann nichts daran ändern, daß es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise Tätigkeiten organisiert, die normalerweise von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeuebt werden.

41 Daher kann dem Vorbringen von Canon nicht zugestimmt werden, da gerade die Berücksichtigung des ersten Verkaufs an einen unabhängigen Käufer es ermöglicht, den Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk korrekt zu ermitteln, wenn Produktion und Vertrieb so organisiert werden, wie dies Canon auf dem japanischen Markt getan hat.

42 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen brauchen die - nur hilfsweise für den Fall, daß festgestellt würde, daß Normalwert und Ausfuhrpreis auf verschiedenen Handelsstufen miteinander verglichen worden sind, vorgebrachten - Argumente nicht geprüft zu werden, die sich auf die Weigerung der Gemeinschaftsorgane beziehen, Canon Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung Nr. 2176/84 zu gewähren.

43 Die dritte Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur Rüge der fehlerhaften Schadensfeststellung

44 Canon ist der Auffassung, die Feststellung einer Schädigung hätte eine umfassende Untersuchung des gesamten Marktes erfordert, und wendet sich gegen den von den Gemeinschaftsorganen eingeschlagenen abweichenden Weg; diese entgegnen zu Recht, Artikel 4 der Verordnung Nr. 2176/84 schreibe eine derartige Prüfung nicht vor, sondern verpflichte die Gemeinschaftsorgane lediglich dazu, zu untersuchen, ob die gedumpten Einfuhren einen Schaden verursacht hätten.

45 In diesem Zusammenhang hatte Canon ursprünglich geltend gemacht, die Schadensfeststellung sei dadurch beeinträchtigt worden, daß die Gemeinschaftsorgane die "ÖM-Einfuhren" - d. h. die Einfuhren von Maschinen japanischen Ursprungs, die von den Herstellern der Gemeinschaft angekauft und unter ihrer eigenen Marke weiterverkauft wurden - als Einfuhren aus Japan behandelt hätten.

46 Canon hat jedoch schließlich eingeräumt, daß die "ÖM-Einfuhren" zu Recht als japanische Einfuhren angesehen worden sind. Hiernach reduziert sich ihr Vorbringen auf die Behauptung, diese Einfuhren würden in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1698/85 nicht erwähnt. Da die Gemeinschaftsorgane die Einbeziehung der "ÖM-Einfuhren" in ihre Berechnungen niemals bestritten haben und diese Tatsache Canon im übrigen durchaus bekannt war und da es ausserdem nicht möglich ist, sämtliche Einzelheiten eines Antidumpingverfahrens in die Begründungserwägungen einer Verordnung aufzunehmen, kann dieses Vorbringen keinen Erfolg haben.

47 Canon führt weiterhin aus, der Absatz der Industrie in der Gemeinschaft sei deswegen nur langsam fortgeschritten, weil diese Industrie durch ihre unzureichende Produktionskapazität daran gehindert worden sei, die gestiegene Nachfrage zu befriedigen. Die vom Rat gelieferten Informationen lassen jedoch erkennen, daß die Hersteller der Gemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zwischen 1980 und Ende 1983 mit voller Kapazität gearbeitet haben. Auch dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

48 Canon wirft den Gemeinschaftsorganen zudem vor, sie hätten zu Unrecht bestimmte Faktoren vernachlässigt, die die Annahme nahe gelegt hätten, daß das Dumping keinerlei Schaden verursacht habe, und sich fast ausschließlich auf die Preise, den Marktanteil und finanzielle Faktoren gestützt, die jedoch ohne Wert seien, weil keinerlei Unterscheidung zwischen den auf das Dumping und den auf die Strukturprobleme der Gemeinschaftshersteller zurückzuführenden Verlusten vorgenommen worden sei; dagegen hätten die Organe vollständig die Verbesserungen ignoriert, die bei den Herstellern der Gemeinschaft hinsichtlich Produktion, Absatz, Umsatz und Kapazitätsauslastung eingetreten seien.

49 Um zu prüfen, ob dieses Vorbringen begründet ist, ist auf die Bestimmungen zurückzugreifen, die die Einzelheiten der Feststellung einer Schädigung regeln, insbesondere auf Artikel 4 der Verordnung Nr. 2176/84, der Artikel 3 des Antidumping-Kodex des GATT übernimmt. Nach dieser Bestimmung liegt ein Schaden nur vor, wenn die gedumpten Einfuhren "wegen des Dumpings" eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen oder zu verursachen drohen, und dürfen Schädigungen, die durch andere Faktoren hervorgerufen wurden, nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet werden.

50 Canon zufolge haben die Gemeinschaftsorgane jedoch zu Unrecht dem Dumping Schädigungen zugerechnet, die in Wirklichkeit auf andere Faktoren zurückzuführen seien, und zwar hauptsächlich darauf, daß die Unternehmen der Gemeinschaft es nicht vermocht hätten, sich der neuen Technologie anzupassen.

51 Aus den Akten geht jedoch hervor, daß es in Wirklichkeit die europäische Industrie war, die als erste die neue Technologie auf dem Schreibmaschinensektor entwickelt und gegen Ende der siebziger Jahre, also vor dem ersten Auftreten der japanischen Hersteller, auf den Markt gebracht hat. Hiernach trifft die Behauptung von Canon nicht zu, die Schwierigkeiten der europäischen ESM-Industrie rührten von einem technologischen Rückstand gegenüber der japanischen Industrie her.

52 Obwohl es einigen Unternehmen der Gemeinschaft schwerer als anderen gefallen ist, zur Herstellung von ESM überzugehen, und obwohl diese Umstellung sehr erhebliche Investitionen erforderte, dürfen die auf diese Investitionen zurückgehenden Verluste keinesfalls mit denjenigen vermengt werden, die durch das Dumping verursacht wurden. Da die Unternehmen der Gemeinschaft während des Untersuchungszeitraums offensichtlich in der Lage waren, ein breites Sortiment von ESM anzubieten, erklärt sich der Rückgang ihres Marktanteils nicht durch Umstellungsschwierigkeiten, sondern hauptsächlich durch das Dumping der japanischen Hersteller.

53 Was die Ansicht von Canon betrifft, das Absinken der Rentabilität der Gemeinschaftsindustrie erkläre sich durch die Beschaffenheit des Marktes für ESM, so wird sie gerade durch das Vorgehen der japanischen Unternehmen widerlegt, die eben zu dem Zeitpunkt erstmals auf dem Markt der Gemeinschaft aufgetreten sind, zu dem Canon zufolge die Ertragslage für ESM sich dem Zusammenbruch näherte.

54 Entgegen der Auffassung von Canon erscheint die von den Gemeinschaftsorganen für die Bemessung des Schadens gewählte Methode geeignet, zwischen den Auswirkungen eines Dumpings und denen der strukturellen Schwierigkeiten der Gemeinschaftsindustrie zu unterscheiden. Der Schaden wurde nämlich nach dem Umfang bemessen, in dem die Preise der eingeführten Erzeugnisse die Preise unterschritten, die die Unternehmen der Gemeinschaft hätten erzielen können, wenn kein Dumping stattgefunden hätte.

55 Aus diesen Überlegungen geht hervor, daß die Gemeinschaftsorgane den speziell durch das Dumping verursachten Schaden zutreffend identifiziert haben. In der Tat wurde kein Beweis dafür erbracht, daß die bereits erwähnten oder andere Faktoren, wie die Preise sonstiger, nicht gedumpter Einfuhren oder ein Schrumpfen der Nachfrage, zu dem festgestellten Schaden beigetragen hätten.

56 Was den Vorwurf von Canon betrifft, die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Verordnung Nr. 2176/84 genannten Kriterien ( Umfang der gedumpten Einfuhren, Preise dieser Einfuhren, Auswirkungen der Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ) seien nicht geprüft worden, so zeigen die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1698/85, daß die Gemeinschaftsorgane diese Kriterien sehr wohl geprüft haben. Wenn sie bei der Würdigung der Auswirkungen des Dumpings auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht alle in der Liste von Absatz 2 Buchstabe c aufgezählten relevanten Wirtschaftsfaktoren geprüft haben, so ist dazu festzustellen, daß die Liste, wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht, lediglich Hinweischarakter hat, so daß die Gemeinschaftsorgane davon ausgehen durften, daß die relevantesten dieser Faktoren bereits eine ausreichende Beurteilungsgrundlage lieferten.

57 Canon bestreitet, daß man das Bestehen eines Schadens für einen Zeitraum feststellen könne, in dem die Verkäufe der Hersteller der Gemeinschaft in absoluten Zahlen zugenommen hätten.

58 Wie aus den statistischen Aufstellungen in den Akten hervorgeht, haben die Hersteller der Gemeinschaft zwar, absolut gesehen, ihre Verkäufe gesteigert; sie konnten jedoch ihren Anteil an einem in rascher Ausdehnung befindlichen Markt nicht halten. Die Gemeinschaftsorgane konnten daher mit Recht zu dem Schluß gelangen, daß das von den japanischen Herstellern betriebene Dumping eine erheblich günstigere Entwicklung des Absatzes der europäischen Unternehmen verhindert hatte.

59 Canon macht weiterhin geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten das Ausmaß der Unterbietungen der tatsächlichen Preise der in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse durch die Preise der eingeführten Erzeugnisse nicht ausreichend geprüft.

60 Hierzu ist zum einen hervorzuheben, daß die Preise der Gemeinschaftserzeugnisse im Laufe des Jahres 1984 für die Feststellung des Schadens im Sinne des vorgenannten Artikels 4 nicht mehr verwertbar waren, da sie bereits seit einiger Zeit gesenkt worden waren, um dem ständig wachsenden Druck der japanischen Einfuhren Widerstand leisten zu können, die später Gegenstand des Antidumpingverfahrens wurden; zum anderen ist zu bemerken, daß bereits die Prüfung zahlreicher anderer Kriterien es gestattete, die Auswirkungen des Dumpings auf die Erzeugung in der Gemeinschaft zu beurteilen. Eine gründlichere Prüfung der tatsächlichen Preisunterbietungen in der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls war somit weder notwendig noch sinnvoll. Die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls konnte dann die Unterbietungen der Zielpreise - d. h. der Preise, die die aus der Gemeinschaft stammenden Erzeugnisse erzielt hätten, wenn kein Dumping stattgefunden hätte - in angemessener Weise errechnen.

61 Canon bringt noch vor, die Gemeinschaftsorgane hätten keinerlei Unterscheidung zwischen leistungsstarken und leistungsschwachen Herstellern getroffen, was sie dazu veranlasst habe, die Verluste zweier Hersteller der Gemeinschaft, deren Schwierigkeiten in Wirklichkeit auf Leistungsschwäche zurückzuführen gewesen seien, dem Dumping zur Last zu legen.

62 Wie bereits ausgeführt, gestattete es die von den Gemeinschaftsorganen gewählte Methode, den der Industrie der Gemeinschaft durch das Dumping verursachten Schaden mit hinreichender Genauigkeit einzugrenzen und einen Zoll lediglich in Höhe dieses Schadens festzusetzen. Im übrigen sieht Artikel 4 der Verordnung Nr. 2176/84 im Unterschied zu der vorherigen Regelung nicht vor, daß eine Schädigung nur festgestellt werden kann, wenn sie hauptsächlich auf das Dumping zurückzuführen ist. Ein Importeur kann deshalb für den durch das Dumping verursachten Schaden auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn die durch das Dumping bewirkten Verluste nur ein Teil eines grösseren, auf andere Ursachen zurückgehenden Schadens sind.

63 Canon macht geltend, es liege nicht im Interesse der Gemeinschaft, leistungsschwache Hersteller zu schützen. Wie die Gemeinschaftsorgane hierzu mit Recht bemerken, obliegt es ihnen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2176/84, zu beurteilen, ob bei Vorliegen eines Dumpings und eines Schadens "die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen (( erfordern ))". Daß ein Hersteller der Gemeinschaft mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat, die auch auf andere Ursachen als das Dumping zurückgehen, ist kein Grund dafür, diesem Hersteller jeden Schutz gegen den durch das Dumping verursachten Schaden zu versagen.

64 Canon erklärt weiterhin, kein Unternehmen der Gemeinschaft habe jemals eine Gewinnspanne von 10 % erreicht, wie sie die Gemeinschaftsorgane für die Berechnung des Zielpreises zugrunde gelegt hätten. Diese Behauptung, die sich auf sehr allgemein gehaltene Betrachtungen über den Lebenszyklus der ESM stützt, wird durch keinerlei Beweismittel belegt und ist daher zurückzuweisen.

65 Canon wendet sich gegen das Verfahren der Schadensfeststellung mit der Begründung, die Preisunterbietungen seien auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen japanischen und aus der Gemeinschaft stammenden Modellen festgestellt worden, deren Handelswert aufgrund subjektiver Überlegungen geschätzt worden sei, während der einzige objektiv nachprüfbare Indikator die Produktionskosten der charakteristischen Merkmale gewesen wäre, durch die sich diese Modelle unterschieden.

66 Hierzu ist zu bemerken, daß, wie Canon einräumt, ein direkter Vergleich zwischen den eingeführten und den ihnen am meisten ähnelnden Modellen der Gemeinschaft wegen der grossen Vielzahl der Modelle und ihrer technischen Merkmale nicht möglich war. Da für die Berücksichtigung dieser Unterschiede somit eine Berichtigung erforderlich war, haben die Gemeinschaftsorgane die japanischen Exporteure und die Hersteller der Gemeinschaft aufgefordert, den Handelswert eines jeden Modells aufgrund seiner technischen Merkmale nach bestem Wissen und Gewissen zu schätzen, und haben dann den Durchschnitt der beiden Schätzungen errechnet.

67 Da ein technischer Mechanismus, dessen Produktionskosten nicht sehr hoch sind, für einen potentiellen Käufer insoweit von grossem Interesse sein kann, als er eine besondere Verwendung der Maschine gestattet, ist festzustellen, daß sich der Handelswert einer Maschine nicht notwendigerweise nach Maßgabe der Produktionskosten ihrer Bestandteile ändert. Da es keine objektive Methode für die Schätzung des Handelswerts von ESM gibt, muß somit angenommen werden, daß die von den Gemeinschaftsorganen gewählte, auf den Durchschnittswert der verschiedenen subjektiven Schätzungen gestützte Methode angemessen war.

68 Die Protokolle der Zusammenkünfte zwischen Canon und den Gemeinschaftsorganen sowie der Schriftwechsel zwischen den Beteiligten zeigen schließlich, daß Canon den Organen nicht vorwerfen kann, sie hätten ihr nicht alle geforderten Auskünfte, abgesehen naturgemäß von vertraulichen Informationen, erteilt.

69 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist auch die vierte Rüge von Canon zurückzuweisen.

Zur Rüge des Verstosses gegen Verfahrensvorschriften

70 Canon führt aus, soweit die Zahlen und Entwicklungstendenzen, auf die sich die Gemeinschaftsorgane gestützt hätten, der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht würden, müssten diese ihren Verordnungen eine vollständige und überzeugende Begründung beigeben. Dies sei um so wichtiger, als die Gemeinschaftsorgane bei der Berechnung des Umfangs des Dumpings zu noch nie dagewesenen, aussergewöhnlichen Methoden gegriffen hätten, weshalb es den Beteiligten ermöglicht werden müsse, sorgfältig zu kontrollieren, ob die eingeschlagenen Verfahren fair und genau gewesen seien. Die Organe hätten jedoch bestimmte wesentliche Faktoren ausser acht gelassen, dem Vorbringen von Canon nicht die angemessene Aufmerksamkeit geschenkt und ihr Vorgehen nicht ausreichend begründet, so daß die Verordnung Nr. 1698/85 aus verfahrensrechtlichen Gründen für nichtig erklärt werden müsse.

71 Wie sich aus den Ausführungen zu den vorhergehenden Rügen ergibt, besteht kein Grund für die Annahme, daß die angewendeten Berechnungsmethoden nicht angemessen gewesen oder daß wesentliche Faktoren unberücksichtigt geblieben wären. Im übrigen sind die von den Gemeinschaftsorganen gewählten Methoden in den Begründungserwägungen der Verordnungen der Kommission und des Rates klar und eingehend dargelegt.

72 Hiernach kann auch die fünfte Rüge keinen Erfolg haben.

73 Nach alledem sind die Klagen in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

74 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen, in der Rechtssache 277/85 als Gesamtschuldnern, sowohl die Kosten des Hauptverfahrens als auch des Verfahrens der einstweiligen Anordnung einschließlich der Kosten der Streithelfer, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Fünfte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klagen werden abgewiesen.

2)Die Klägerinnen tragen, in der Rechtssache 277/85 als Gesamtschuldner, die Kosten sowohl des Hauptverfahrens als auch des Verfahrens der einstweiligen Anordnung einschließlich der Kosten der Streithelfer, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

Ende der Entscheidung

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