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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.12.1963
Aktenzeichen: 28-63
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag
Vorschriften:
EGKS-Vertrag Art. 14 |
VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 23, 24 UND 52/63 ( HENRICOT U. A.).
A ) HANDLUNGEN, WELCHE DIE MATERIELLEN VORAUSSETZUNGEN VON ENTSCHEIDUNGEN IM SINNE DES VERTRAGES ERFÜLLEN, SIND AUCH DANN ENTSCHEIDUNGEN, WENN SIE UNWESENTLICHEN FORMERFORDERNISSEN NICHT GENÜGEN, WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE AUFGESTELLT HAT, UM IHRE ENTSCHEIDUNGEN ZU KENNZEICHNEN.
B ) ENTSCHEIDUNGEN MÜSSEN ERKENNBAR VOM KOLLEGIUM DER HOHEN BEHÖRDE BESCHLOSSEN WORDEN SEIN, RECHTSWIRKUNGEN HERVORZURUFEN BESTIMMT SEIN UND DAS INTERNE VERFAHREN ABSCHLIESSEN, IN DEM DIE HOHE BEHÖRDE IHREN WILLEN GEBILDET HAT; FERNER MÜSSEN SIE ENDGÜLTIGE BESCHLÜSSE DARSTELLEN, DEREN ÄUSSERE FORM DEN ADRESSATEN DIE FESTSTELLUNG GESTATTET, DASS EINE ENTSCHEIDUNG VORLIEGT.
DAHER KANN EINE VERLAUTBARUNG INSBESONDERE DANN NICHT ALS ENTSCHEIDUNG ANGESEHEN WERDEN, WENN NICHT ZU ERKENNEN IST, DASS SIE VON DER HOHEN BEHÖRDE BERATEN UND BESCHLOSSEN WURDE, UND WENN SIE NICHT DURCH DIE UNTERSCHRIFT EINES MITGLIEDES DER HOHEN BEHÖRDE BEGLAUBIGT IST.
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URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. DEZEMBER 1963. - KONINKLIJKE NEDERLANDSCHE HOOGOVENS EN STAALFABRIEKEN N.V. GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 28-63.
Entscheidungsgründe:
S. 509
DIE DIENSTSTELLEN DER BEKLAGTEN HABEN DAS KLAGENDE UNTERNEHMEN AM 8. APRIL 1963 DURCH EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN AUFGEFORDERT, BIS SPÄTESTENS ZUM 31. MAI 1963 HFL. 8 671 348,34 AN DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR EINFUHRSCHROTT ZU ZAHLEN.
IN DER BEFÜRCHTUNG, DER INHALT DES GENANNTEN SCHREIBENS KÖNNE ALS ENTSCHEIDUNG IM SINNE DES EGKS-VERTRAGES ANGESEHEN WERDEN, HAT DIE KLAEGERIN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DIESER ANGEBLICHEN ENTSCHEIDUNG UND HILFSWEISE AUF NICHTIGERKLÄRUNG VON ARTIKEL 6 DER ENTSCHEIDUNG NR. 7/63 DER HOHEN BEHÖRDE GEKLAGT.
DIE BEKLAGTE ERHEBT DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE.
S. 510
I - ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
DIE BEKLAGTE STÜTZT IHRE EINREDE DARAUF, DASS DAS SCHREIBEN VOM 8. APRIL 1963 KEINE ENTSCHEIDUNG DARSTELLE UND SOMIT NICHT GEGENSTAND EINER ANFECHTUNGSKLAGE SEIN KÖNNE. DIE KLAEGERIN ÜBERLÄSST DIE BEURTEILUNG DIESER FRAGE DEM GERICHTSHOF.
ES IST DAHER ZU PRÜFEN, OB DAS ANGEFOCHTENE SCHREIBEN EINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 14 EGKS-VERTRAG IST.
NACH DIESER BESTIMMUNG " ERLÄSST " ( PREND ) DIE HOHE BEHÖRDE ENTSCHEIDUNGEN; DIESE SIND " IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH " ( OBLIGATOIRES EN TOUS LEURS ELEMENTS ).
MIT IHRER ENTSCHEIDUNG NR. 22/60 HAT SICH DIE HOHE BEHÖRDE FÜR DEN ERLASS IHRER RECHTSAKTE AN EIN BESTIMMTES VERFAHREN GEBUNDEN; WIE SIE IN DER BEGRÜNDUNG AUSFÜHRT, HATTE SIE ES FÜR ZWECKMÄSSIG ERACHTET, DIE FORM IHRER ENTSCHEIDUNGEN " IN VERBINDLICHER WEISE " ZU REGELN.
IN DER " MITTEILUNG ", MIT DER SIE DIE VORGENANNTE ENTSCHEIDUNG BEGLEITET ( AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, S. 1250/60 ), HAT SIE ERKLÄRT, SOWEIT DIESE FORMEN NICHT EINGEHALTEN WÜRDEN, KÖNNTEN DIE BETEILIGTEN " DAVON AUSGEHEN, DASS ES SICH UM RECHTLICH UNVERBINDLICHE AKTE HANDELT ".
ZWAR ERSCHEINT ES ERWÜNSCHT, DIESEN AN SICH ZWECKMÄSSIGEN REGELN BEACHTUNG ZU VERSCHAFFEN, DA SIE ES REGIERUNGEN, GEMEINSCHAFTSORGANEN UND UNTERNEHMEN GESTATTEN, DAS VORLIEGEN EINER ENTSCHEIDUNG BEREITS AN DER ÄUSSEREN FORM ZU ERKENNEN; HIERAUS FOLGT JEDOCH NICHT, DASS VERLAUTBARUNGEN, DIE UNWESENTLICHE FORMELLE MÄNGEL AUFWEISEN, IM ÜBRIGEN ABER DIE MATERIELLEN VORAUSSETZUNGEN EINER ENTSCHEIDUNG IM SINNE DES VERTRAGES ERFÜLLEN, NICHT ALS SOLCHE ANZUSEHEN WÄREN.
GEMÄSS ARTIKEL 14 DES VERTRAGES WERDEN DIE ENTSCHEIDUNGEN VON DER HOHEN BEHÖRDE, DAS HEISST VOM KOLLEGIUM IHRER MITGLIEDER, GETROFFEN.
S. 511
DA SIE " IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH " SIND ( OBLIGATOIRES EN TOUS LEURS ELEMENTS ), MÜSSEN SIE FERNER ERKENNBAR DAZU BESTIMMT SEIN, IHREN ADRESSATEN RECHTE ZU GEWÄHREN ODER PFLICHTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DEM NATÜRLICHEN WORTSINN ERGIBT SICH WEITERHIN, DASS EINE " ENTSCHEIDUNG " DAS INTERNE VERWALTUNGSVERFAHREN ABSCHLIESST, IN DEM DIE HOHE BEHÖRDE IHREN WILLEN GEBILDET HAT, UND SOMIT DIE ENDGÜLTIGE ÄUSSERUNG DIESES WILLENS DARSTELLT.
SCHLIESSLICH ERFORDERN DIE SCHUTZWÜRDIGEN INTERESSEN DER BETROFFENEN, DASS DIESE IN DER LAGE SEIN MÜSSEN, DIE NATUR EINER VERLAUTBARUNG, DIE DERART SCHWERWIEGENDE RECHTSFOLGEN ZU ZEITIGEN UND INSBESONDERE EINE NOTFRIST FÜR DIE ERHEBUNG DER ANFECHTUNGSKLAGE AUSZULÖSEN BESTIMMT IST, BEREITS AN IHRER ÄUSSEREN FORM ZU ERKENNEN. DAHER KANN INSBESONDERE ALS ENTSCHEIDUNG ALLEIN EINE SOLCHE VERLAUTBARUNG GELTEN, DEREN ADRESSATEN EINDEUTIG FESTSTELLEN KÖNNEN, DASS EIN DERARTIGER RECHTSAKT VORLIEGT.
INSGESAMT FOLGT AUS ALLEDEM, DASS EINE ENTSCHEIDUNG NUR GEGEBEN IST, WENN DIE BETREFFENDE VERLAUTBARUNG ERKENNBAR VOM KOLLEGIUM DER HOHEN BEHÖRDE BESCHLOSSEN WURDE, RECHTSWIRKUNGEN HERVORZURUFEN BESTIMMT IST UND DAS INTERNE VERFAHREN ABSCHLIESST, IN DEM DIE HOHE BEHÖRDE IHREN WILLEN GEBILDET HAT; FERNER MUSS SIE EINEN ENDGÜLTIGEN BESCHLUSS DARSTELLEN, DESSEN ÄUSSERE FORM DEM ADRESSATEN DIE FESTSTELLUNG GESTATTET, DASS EINE ENTSCHEIDUNG VORLIEGT. DAHER KANN EINE VERLAUTBARUNG INSBESONDERE DANN NICHT ALS ENTSCHEIDUNG ANGESEHEN WERDEN, WENN NICHT ZU ERKENNEN IST, DASS SIE VON DER HOHEN BEHÖRDE BERATEN UND BESCHLOSSEN WURDE, UND WENN SIE NICHT DURCH DIE UNTERSCHRIFT EINES MITGLIEDS DER HOHEN BEHÖRDE BEGLAUBIGT IST.
DANACH KANN DAS IM VORLIEGENDEN FALL ANGEFOCHTENE SCHREIBEN UNGEACHTET SEINER SEHR BESTIMMT KLINGENDEN AUSDRUCKSWEISE NICHT ALS ENTSCHEIDUNG IM SINNE DES VERTRAGES ANGESEHEN WERDEN. ES BESTEHEN KEINERLEI ANHALTSPUNKTE DAFÜR, DASS ES VOM KOLLEGIUM DER BEKLAGTEN BERATEN UND BESCHLOSSEN WORDEN WÄRE. DIE KLAEGERIN WURDE FERNER LEDIGLICH " AUFGEFORDERT " ( UITGENODIGT ) ZU ZAHLEN UND, WIE DER DEN SCHREIBEN BEIGEFÜGTE " ERLÄUTERNDE VERMERK " AUSFÜHRT, ETWAIGE BEMERKUNGEN VORZUBRINGEN.
S. 512
DIE KLAGE IST DAHER IN IHREM HAUPTANTRAG UNZULÄSSIG.
DER HILFSANTRAG, DER SICH GEGEN ARTIKEL 6 DER ENTSCHEIDUNG NR. 7/63 VOM 3. APRIL 1963 RICHTET, MUSS DAS RECHTLICHE SCHICKSAL DES HAUPTANTRAGS TEILEN UND DAHER GLEICHFALLS FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRT WERDEN.
Kostenentscheidung:
GEMÄSS ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFHEBEN.
DIE SEHR BESTIMMTE AUSDRUCKSWEISE DES ANGEFOCHTENEN SCHREIBENS, DEREN EINDRUCK DURCH DIE FORM DER ZUSTELLUNG NOCH VERSTÄRKT WURDE, SOWIE DIE FESTSETZUNG EINER ZAHLUNGSFRIST KONNTEN BEI DER KLAEGERIN ZWEIFEL ÜBER DIE RECHTSNATUR DES SCHREIBENS WECKEN. DA DIE BEKLAGTE SOMIT DURCH IHR VERHALTEN DIE KLAEGERIN VERANLASST HAT, ZUR WAHRUNG IHRER RECHTE DIE VORLIEGENDE KLAGE ZU ERHEBEN, IST SIE ZUR TRAGUNG DES GRÖSSEREN TEILS DER KOSTEN ZU VERURTEILEN, UND ZWAR IN DER WEISE, DASS DIESE ZUSAMMENGERECHNET UND ZU DREI VIERTELN DER BEKLAGTEN, ZU EINEM VIERTEL DER KLAEGERIN AUFERLEGT WERDEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE BEKLAGTE TRAEGT DREI VIERTEL, DIE KLAEGERIN EIN VIERTEL DER KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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