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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.04.1965
Aktenzeichen: 28-64
Rechtsgebiete: Beamtenstatut
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 90 | |
Beamtenstatut Art. 91 | |
Beamtenstatut Art. 2 |
1. AUS ARTIKEL 2 DES BEAMTENSTATUTS FOLGT, DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IM NAMEN DES ORGANS HANDELT, VON DEM SIE BESTELLT IST, UND DASS HANDLUNGEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE, DIE BEAMTE DURCH EINGRIFFE IN DEREN RECHTSSTELLUNG BESCHWEREN, DEM ORGAN ZUZURECHNEN SIND, BEI DEM DIESE BEAMTEN BESCHÄFTIGT SIND.
2. IM GEGENSATZ ZU DER NICHT JUSTIZFÖRMIGEN AUFSICHTSBESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 DES BEAMTENSTATUTS IST DIE KLAGE NACH ARTIKEL 91 DIESES STATUTS GEGEN DAS ORGAN ZU RICHTEN, DAS DIE BESCHWERENDE MASSNAHME ERLASSEN HAT.
3. DA JEDE DER GEMEINSCHAFTEN IHRE EIGENE RECHTSPERSÖNLICHKEIT BESITZT UND DIE VERTRAEGE DIE RÄTE NICHT ALS GEMEINSAMES ORGAN ERRICHTET HABEN, KANN DIE TATSACHE ALLEIN, DASS EIN GEMEINSAMES SEKRETARIAT BESTEHT, DIE RÄTE RECHTLICH NICHT ZU EINER EINHEIT VERSCHMELZEN.
4. DIE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN UND DES AUFGABENBEREICHS FÜR JEDEN DIENSTPOSTEN IST ALS WESENTLICHE NEUE TATSACHE ANZUSEHEN, AUF DIE ANTRAEGE AUF ÄNDERUNG FRÜHER ERGANGENER EINSTUFUNGSENTSCHEIDUNGEN GESTÜTZT WERDEN KÖNNEN.
5. ANTRAEGE ODER BESCHWERDEN IM SINNE VON ARTIKEL 90 DES BEAMTENSTATUTS KÖNNEN ZWAR OHNE ZEITLICHE BESCHRÄNKUNG ERHOBEN WERDEN, VERLÄNGERN ABER DIE KLAGEFRIST NUR, WENN SIE INNERHALB DIESER FRIST ERHOBEN WERDEN.
6. KLAGEN, DIE ERHOBEN WERDEN, BEVOR DIE VERWALTUNG IHREN STANDPUNKT FESTGELEGT HAT, SIND ZULÄSSIG, WENN EINE NACHTRAEGLICHE ENTSCHEIDUNG DEN VOM KLAEGER BEKÄMPFTEN STANDPUNKT BESTÄTIGT.
7. ANTRAEGE, DIE SICH DARAUF BESCHRÄNKEN, DIE TRAGWEITE FRÜHER GESTELLTER ANTRAEGE KLARZUSTELLEN, BEDEUTEN KEINE WESENTLICHE ÄNDERUNG DIESER LETZTEREN ANTRAEGE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 7. APRIL 1965. - RICHARD MUELLER GEGEN RAETE DER EWG UND EAG. - RECHTSSACHE 28-64.
Entscheidungsgründe:
S. 338
ZUR BESTIMMUNG DER BEKLAGTEN PARTEI
DER KLAEGER BENENNT ALS DEN BEKLAGTEN DEN GENERALSEKRETÄR DER RÄTE. ER IST DER AUFFASSUNG, DA NACH ARTIKEL 90 DES BEAMTENSTATUTS BESCHWERDEN AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZU RICHTEN SIND, MÜSSE MANGELS ENTGEGENSTEHENDER SONDERVORSCHRIFTEN EIN GLEICHES FÜR DIE IN ARTIKEL 91 GEREGELTE KLAGE GELTEN. DIES TREFFE ERST RECHT IM VORLIEGENDEN FALLE ZU : DER KLAEGER SEI BEAMTER DER RÄTE DER EWG UND DER EAG, DIE MIT DEM BESONDEREN MINISTERRAT DER EGKS EINE RECHTLICHE UND ADMINISTRATIVE EINHEIT BILDETEN UND ZUSAMMEN MIT IHM ÜBER EIN GEMEINSAMES SEKRETARIAT VERFÜGTEN.
NACH ARTIKEL 2 DES BEAMTENSTATUTS " ( BESTIMMT ) JEDES ORGAN..., WER IN SEINEM DIENSTBEREICH DIE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE IM STATUT ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE AUSÜBT ". DEMNACH HANDELT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IM NAMEN DES ORGANS, VON DEM SIE BESTELLT IST, UND SIND HANDLUNGEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE, DIE BEAMTE DURCH EINGRIFFE IN DEREN RECHTSSTELLUNG BESCHWEREN, DEM ORGAN ZUZURECHNEN, BEI DEM DIESE BEAMTEN BESCHÄFTIGT SIND. WENN ARTIKEL 90 DES BEAMTENSTATUTS DEMGEGENÜBER VORSIEHT, DASS DIE BESCHWERDE AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZU RICHTEN IST, SO DESWEGEN, WEIL ES SICH UM EINE NICHT JUSTIZFÖRMIGE AUFSICHTSBESCHWERDE HANDELT.
DA ENDLICH JEDE DER GEMEINSCHAFTEN RECHTSPERSÖNLICHKEIT BESITZT UND DIE VERTRAEGE DIE RÄTE NICHT ALS GEMEINSAMES ORGAN ERRICHTET HABEN, KANN DIE TATSACHE ALLEIN, DASS EIN GEMEINSAMES SEKRETARIAT BESTEHT, DIE RÄTE RECHTLICH NICHT ZU EINER EINHEIT VERSCHMELZEN. IM ÜBRIGEN SIND GEMÄSS DEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZEN, DIE NACH DEM EWG - UND EAG-VERTRAG DAS GERICHTLICHE VERFAHREN BEHERRSCHEN, KLAGEN GEGEN DAS ORGAN ZU RICHTEN, DAS DEN ANGEFOCHTENEN AKT ERLASSEN HAT.
AUS ALLEN DIESEN GRÜNDEN IST DIE VORLIEGENDE KLAGE ALS GEGEN DIE RÄTE DER EWG UND EAG GERICHTET ANZUSEHEN, BEI DENEN DER KLAEGER BESCHÄFTIGT IST.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
1. DIE BEKLAGTEN HALTEN DIE KLAGE FÜR VERSPÄTET. DIE VOM KLAEGER GELTEND GEMACHTE BESCHWER ERGEBE SICH BEREITS AUS DEN ENTSCHEIDUNGEN VOM 28. MÄRZ UND 21. JUNI 1963, DURCH DIE ER MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1962 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B 1 BEFÖRDERT WORDEN IST. DER GEMÄSS ARTIKEL 5 NR. 4 DES STATUTS ERGANGENE BESCHLUSS DER RÄTE ÜBER DIE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN UND DES AUFGABENBEREICHS FÜR JEDEN DIENSTPOSTEN ( NACHSTEHEND : " TÄTIGKEITSBESCHREIBUNG ") SEI DEM PERSONAL AM 15. OKTOBER 1963 BEKANNTGEGEBEN WORDEN. DER KLAEGER HABE DAHER SPÄTESTENS ZU DIESEM ZEITPUNKT ERKENNEN KÖNNEN, DASS EINE IHN BESCHWERENDE ENTSCHEIDUNG VORGELEGEN HABE. DA ER WEDER GEGEN JENE ENTSCHEIDUNGEN NOCH GEGEN DIE TÄTIGKEITSBESCHREIBUNG FRISTGEMÄSS KLAGE ODER BESCHWERDE ERHOBEN HABE, SEI ER SEINES KLAGERECHTS VERLUSTIG GEGANGEN.
S. 339
DER KLAEGER MACHT DEMGEGENÜBER GELTEND, SEINE EINSTUFUNG WIDERSPRECHE DER TÄTIGKEITSBESCHREIBUNG. DIE VORGENANNTEN ENTSCHEIDUNGEN SEIEN VOR INKRAFTTRETEN DIESER BESCHREIBUNG ERGANGEN; DA SIE SOMIT SEINER ENDGÜLTIGEN EINSTUFUNG NICHT HÄTTEN VORGREIFEN KÖNNEN, SEI ER DURCH SIE NICHT BESCHWERT.
DIE TÄTIGKEITSBESCHREIBUNG IST IM VERHÄLTNIS ZU DEN STREITIGEN ENTSCHEIDUNGEN ALS WESENTLICHE NEUE TATSACHE ANZUSEHEN, AUF DIE SICH DER KLAEGER STÜTZEN KONNTE, UM EINE ÄNDERUNG DIESER ENTSCHEIDUNGEN ZU BEANTRAGEN.
DER KLAEGER VERTRITT NUN DIE AUFFASSUNG, ER HABE DIESEN ANTRAG, DER EINE BESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 DARSTELLE, ZU BELIEBIGER ZEIT STELLEN KÖNNEN, DA DAS STATUT KEINE FRIST VORSEHE.
ES IST ZWAR RICHTIG, DASS DIE BESCHWERDE JEDERZEIT ERHOBEN WERDEN KANN. DIE KLAGEFRIST WIRD ABER NUR DURCH EINE INNERHALB DIESER FRIST ERHOBENE BESCHWERDE VERLÄNGERT. ANDERENFALLS KÖNNTEN DIE BEAMTEN DEN IM WORTLAUT KLAR ZUM AUSDRUCK GEKOMMENEN WILLEN DER VERFASSER DES STATUTS VEREITELN, DEN ZEITRAUM, INNERHALB DESSEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT VON VERWALTUNGSAKTEN IN FRAGE GESTELLT WERDEN KANN, ZU BEGRENZEN.
UNSTREITIG IST JEDOCH DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE VON DEN RÄTEN BESCHLOSSENE TÄTIGKEITSBESCHREIBUNG AUF DEN KLAEGER ANGEWANDT WURDE, ERST AM 18. JULI 1964 ERGANGEN UND DEM KLAEGER AM 8. OKTOBER 1964 ZUGESTELLT WORDEN. ANGESICHTS DIESER VERZÖGERUNG KÖNNEN DIE BEKLAGTEN NICHT GELTEND MACHEN, DIE AM 2. JULI 1964, ALSO VOR ERLASS IHRER EIGENEN ENTSCHEIDUNG, ERHOBENE KLAGE SEI WEGEN FRISTVERSÄUMNIS UNZULÄSSIG. DIE KLAGE WAR ZWAR VERFRÜHT, DA DIE RÄTE IHREN STANDPUNKT SEINERZEIT NOCH NICHT FESTGELEGT HATTEN. DIESER MANGEL IST ABER DADURCH GEHEILT WORDEN, DASS DER GENERALSEKRETÄR IN DER NACHTRAEGLICH ERGANGENEN ENTSCHEIDUNG DIE VOM KLAEGER BEKÄMPFTE AUFFASSUNG TATSÄCHLICH BESTÄTIGT HAT. DEMNACH IST DIE PROZESSHINDERNDE EINREDE MIT RÜCKSICHT AUF DIE BESONDERHEITEN DES VORLIEGENDEN FALLES ZURÜCKZUWEISEN.
2. IN SEINER ERWIDERUNG ÄNDERT DER KLAEGER DIE ANTRAEGE DER KLAGESCHRIFT DAHIN AB, DASS ER IN ERSTER LINIE SEINE EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 BEGEHRT. DIE BEKLAGTE WENDET EIN, DIESE ÄNDERUNG SEI MIT ARTIKEL 38 PARAGRAPH 1 BUCHSTABE D ) DER VERFAHRENSORDNUNG UNVEREINBAR UND DAHER UNZULÄSSIG.
DIE NEUEN ANTRAEGE BEDEUTEN ABER KEINE WESENTLICHE ÄNDERUNG DER IN DER KLAGESCHRIFT GESTELLTEN ANTRAEGE, DIE AUF DIE NEUEINSTUFUNG DES KLAEGERS NACH DEN EINSCHLAEGIGEN STATUTSVORSCHRIFTEN ABZIELTEN. SIE BESCHRÄNKEN SICH VIELMEHR DARAUF, DIE TRAGWEITE DER FRÜHEREN ANTRAEGE IM HINBLICK AUF DAS ERGEBNIS KLARZUSTELLEN, ZU DEM DIE ANWENDUNG DER STATUTSVORSCHRIFTEN NACH ANSICHT DES KLAEGERS FÜHREN MUSS. DAHER SIND SIE ZULÄSSIG.
S. 340
ZUR BEGRÜNDETHEIT
DER KLAEGER STÜTZT SEINE KLAGE AUF DIE VON DEN RÄTEN AM 21. JUNI 1963 BESCHLOSSENE UND DEM PERSONAL AM 15. OKTOBER 1963 BEKANNTGEGEBENE TÄTIGKEITSBESCHREIBUNG.
ER MEINT, SEIN DIENSTPOSTEN SEI HIERNACH DER EINES FINANZKONTROLLEURS UND MÜSSE DAHER IN DIE LAUFBAHN A 5 / A 4, WENN NICHT SOGAR IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 EINGESTUFT WERDEN. ER BEKLEIDE EINEN DIENSTPOSTEN MIT WEISUNGSBEFUGNIS ODER REFERENTENTÄTIGKEIT, HOCHSCHULBILDUNG ODER GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG ERFORDERE ( ARTIKEL 5 NR. 1 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS ). SOMIT HABE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DADURCH, DASS SIE IHM DIE SEINEM DIENSTPOSTEN ENTSPRECHENDE BESOLDUNGSGRUPPE VERWEIGERT UND IHN IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B 1 EINGESTUFT HAT, GEGEN ARTIKEL 5 NR. 4 UND ANHANG I DES STATUTS SOWIE GEGEN DEN VORGENANNTEN BESCHLUSS VOM 21. JUNI 1963 VERSTOSSEN.
DER KLAEGER ÜBT DIE TÄTIGKEIT EINES FINANZKONTROLLEURS NACH ARTIKEL 25 DER AM 1. JANUAR 1963 IN KRAFT GETRETENEN HAUSHALTSORDNUNG DER DREI GEMEINSCHAFTEN AUS. DIE ERWÄHNTE TÄTIGKEITSBESCHREIBUNG FÜHRT KONTROLLAUFGABEN SOWOHL BEI DIENSTPOSTEN DER LAUFBAHNGRUPPE A ALS AUCH BEI SOLCHEN DER LAUFBAHNGRUPPE B AUF. BEI DIESER SACHLAGE LÄSST SICH DIE FRAGE, WELCHER LAUFBAHNGRUPPE DIE KONTROLLAUFGABEN DES KLAEGERS ENTSPRECHEN, NICHT ANHAND DER TÄTIGKEITSBESCHREIBUNG ALLEIN ENTSCHEIDEN. ES IST DAHER ZU UNTERSUCHEN, WELCHER ART DIESE AUFGABEN SIND; DABEI SIND DIE EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN DER OBENGENANNTEN HAUSHALTSORDNUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN.
NACH ARTIKEL 30, 31 UND 40 DER HAUSHALTSORDNUNG HAT DER FINANZKONTROLLEUR SOWOHL BEI MITTELBINDUNGEN WIE BEI AUSZAHLUNGSANORDNUNGEN DIE RICHTIGKEIT DER VERBUCHUNGSSTELLE UND DIE VERFÜGBARKEIT DER MITTEL ZU PRÜFEN UND GANZ ALLGEMEIN DIE ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER AUSGABE SOWIE IHRE VEREINBARKEIT MIT DEN GELTENDEN BESTIMMUNGEN EINSCHLIESSLICH DER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZU ÜBERWACHEN. DEMNACH BESTEHT DIE PRÜFUNGS - ODER KONTROLLTÄTIGKEIT DES FINANZKONTROLLEURS IM WESENTLICHEN DARIN ZU UNTERSUCHEN, OB MITTELBINDUNG UND AUSZAHLUNGSANORDNUNG BEI JEDER AUSGABE DURCH DIE EINSCHLAEGIGEN ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN GEDECKT SIND. DAGEGEN IST ES NICHT SEINE SACHE, DIE ZWECKMÄSSIGKEIT DER EINZELNEN AUSGABEN ODER DIE WIRTSCHAFTLICHKEIT DER HAUSHALTSFÜHRUNG ZU BEURTEILEN. FÜR DIESE BEURTEILUNG SIND ANDERE HAUSHALTSBEHÖRDEN AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG.
S. 341
ARTIKEL 2 DER HAUSHALTSORDNUNG SCHREIBT ZWAR VOR, DASS DIE HAUSHALTSMITTEL NACH DEN GRUNDSÄTZEN DER SPARSAMKEIT UND DER WIRTSCHAFTLICHKEIT DER HAUSHALTSFÜHRUNG ZU VERWENDEN SIND. DIE BEACHTUNG DIESER GRUNDSÄTZE SICHERZUSTELLEN, IST ABER NICHT DER FINANZKONTROLLEUR BERUFEN, DA SEINE WEIGERUNG, DEN SICHTVERMERK FÜR EINE MITTELBINDUNG ZU ERTEILEN, KEINE ENDGÜLTIG VERBINDLICHE ENTSCHEIDUNG IST.
NACH ALLEDEM ERFORDERN DIE AUFGABEN, DIE DEM FINANZKONTROLLEUR NACH DER HAUSHALTSORDNUNG OBLIEGEN, NICHT NOTWENDIGERWEISE HOCHSCHULBILDUNG ODER GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG.
EBENSOWENIG LASSEN SACHVORTRAG UND RECHTSAUSFÜHRUNGEN DER PARTEIEN DIE PRÜFUNGS - UND KONTROLLAUFGABEN DES KLAEGERS EINDEUTIG ALS SO UMFASSEND ERSCHEINEN, DASS SIE NOTWENDIGERWEISE EINE SOLCHE VORBILDUNG ODER BERUFSERFAHRUNG VORAUSSETZTEN.
WAS DIE UNABHÄNGIGKEIT, DIE DER KLAEGER BEI SEINER TÄTIGKEIT GENIESST, SOWIE DIE TATSACHE ANBETRIFFT, DASS SEINER KONTROLLE AUCH AKTE VON BEAMTEN SEHR HOHEN RANGES UNTERLIEGEN, SO SIND SIE EINE UNERLÄSSLICHE BEDINGUNG DER KONTROLLTÄTIGKEIT, BESAGEN ABER NICHTS ÜBER QUALIFIKATION UND WESEN DER DEM KLAEGER OBLIEGENDEN KONTROLLEN. OHNE ENTSCHEIDENDE BEDEUTUNG IST AUCH, DASS DER KLAEGER UNMITTELBAR EINEM GENERALDIREKTOR UNTERSTEHT, DER ZUGLEICH FÜR DIE BEURTEILUNG DES KLAEGERS ZUSTÄNDIG IST; WEITGEHENDE UNABHÄNGIGKEIT GEHÖRT BEGRIFFSNOTWENDIG ZUM WESEN DER TÄTIGKEIT EINES FINANZKONTROLLEURS.
WAS ENDLICH DIE LOBENDEN ÄUSSERUNGEN DES GENERALDIREKTORS ANGEHT, SO STELLEN SIE LEDIGLICH EIN WERTURTEIL ÜBER DIE BEFÄHIGUNG UND TÜCHTIGKEIT DAR, DIE DER KLAEGER BEI DER AUSÜBUNG SEINER TÄTIGKEIT BEWIESEN HAT, ERMÖGLICHEN ABER KEINE FÜR DIE EINSTUFUNG DIENLICHEN FESTSTELLUNGEN ÜBER DIE BESONDEREN MERKMALE DIESER TÄTIGKEIT.
NACH ALLEDEM LÄSST SICH NICHT ZWINGEND FESTSTELLEN, DASS DIE AUFGABEN DES KLAEGERS MIT EINER WEISUNGSBEFUGNIS ODER REFERENTENTÄTIGKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 5 NR. 1 ABSATZ 1 DES STATUTS VERBUNDEN WÄREN. DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE HAT DAHER WEDER DIESE VORSCHRIFT NOCH ANHANG I DES STATUTS VERLETZT, INDEM SIE DEN KLAEGER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B1 EINGESTUFT HAT.
SOMIT IST DIE KLAGE ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
DER KLAEGER IST IM RECHTSSTREIT UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT IHREN BEDIENSTETEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN UND GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
2. DER KLAEGER HAT MIT AUSNAHME DER AUSLAGEN DER BEKLAGTEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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