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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.04.1968
Aktenzeichen: 28-67
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 95 Abs. 1
EWG-Vertrag Art. 95 Abs. 3
EWG-Vertrag Art. 97
EWG-Vertrag Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE GEMEINSCHAFT STELLT EINE NEUE RECHTSORDNUNG DAR, ZU DEREN GUNSTEN DIE STAATEN, WENN AUCH IN BEGRENZTEM RAHMEN, IHRE SOUVERÄNITÄTSRECHTE EINGESCHRÄNKT HABEN, EINE RECHTSORDNUNG, DEREN RECHTSSUBJEKTE NICHT NUR DIE MITGLIEDSTAATEN, SONDERN AUCH DIE EINZELNEN SIND. DAS VON DER GESETZGEBUNG DER MITGLIEDSTAATEN UNABHÄNGIGE GEMEINSCHAFTSRECHT SOLL DAHER DEN EINZELNEN, EBENSO WIE ES IHNEN PFLICHTEN AUFERLEGT, AUCH RECHTE VERLEIHEN. SOLCHE RECHTE ENTSTEHEN NICHT NUR, WENN DER VERTRAG DIES AUSDRÜCKLICH BESTIMMT, SONDERN AUCH AUFGRUND VON EINDEUTIGEN VERPFLICHTUNGEN, DIE DER VERTRAG DEN EINZELNEN WIE AUCH DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT AUFERLEGT. HIERZU IST ES ERFORDERLICH, ABER AUCH GENÜGEND, DASS SICH DIE VERTRAGSVORSCHRIFT, AUS DER SOLCHE RECHTE HERGELEITET WERDEN, IHREM WESEN NACH DAZU EIGNET, UNMITTELBARE WIRKUNGEN IN DEN RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN IHREM RECHT UNTERWORFENEN EINZELNEN ZU ERZEUGEN.

VGL. LEITSATZ NR. 3 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 26/62 RSPRGH IX/1963, 5.

2. ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ERZEUGT UNMITTELBARE WIRKUNGEN UND BEGRÜNDET INDIVIDÜLLE RECHTE DES EINZELNEN, WELCHE DIE STAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN. ARTIKEL 95 BESCHRÄNKT JEDOCH NICHT DIE BEFUGNIS DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN GERICHTE, UNTER MEHREREN NACH DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG IN BETRACHT KOMMENDEN WEGEN DIEJENIGEN ZU WÄHLEN, WELCHE ZUM SCHUTZ DER DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT GEWÄHRTEN INDIVIDÜLLEN RECHTE GEEIGNET ERSCHEINEN. SO IST ES INSBESONDERE SACHE DES NATIONALEN GERICHTS, NACH SEINEM EIGENEN RECHT DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN, OB EINE ABGABE, DIE NUR ÜBER EINEN BESTIMMTEN BETRAG HINAUS MIT ARTIKEL 95 ABSATZ 1 UNVEREINBAR IST, INSGESAMT RECHTSWIDRIG IST ODER NUR INSOWEIT, ALS SIE JENEN BETRAG ÜBERSTEIGT.

VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 57/65, RSPRGH XII/1966, 258.

3. DIE WENDUNG " UNMITTELBAR ODER MITTELBAR " IN ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG IST WEIT AUSZULEGEN. IM SINN DIESER VORSCHRIFT SIND INLÄNDISCHE ABGABEN, DIE GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR ZU TRAGEN HABEN, ALLE ABGABEN, DIE DAS INLÄNDISCHE ERZEUGNIS AUF ALLEN FERTIGUNGS UND VERTRIEBSSTUFEN, DIE DERJENIGEN DER EINFUHR GLEICHARTIGER ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VORANGEHEN ODER ENTSPRECHEN, TATSÄCHLICH UND SPEZIFISCH TREFFEN.

4. ARTIKEL 97 ABSATZ 1, DER ANWENDBAR IST, WENN DIE MITGLIEDSTAATEN, WELCHE DIE UMSATZSTEUER NACH DEM SYSTEM DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER ERHEBEN, VON DER ERLAUBNIS TATSÄCHLICHEN GEBRAUCH MACHEN, DIE ER IHNEN ERTEILT, BEGRÜNDET BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS KEINE INDIVIDÜLLEN RECHTE DES EINZELNEN, WELCHE DIE STAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HÄTTEN. DAHER GEHÖRT ES NICHT ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DER NATIONALEN GERICHTE, DIE VEREINBARKEIT DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN FESTGESETZTEN DURCHSCHNITTSSÄTZE MIT DEN GRUNDSÄTZEN DES ARTIKELS 95 ZU PRÜFEN.

5. HAT EIN STAAT VON DER IN ARTIKEL 97 ERTEILTEN ERLAUBNIS GEBRAUCH GEMACHT, SO GELTEN IN DIESEM STAAT, UNBESCHADET DER VORSCHRIFT VON ABSATZ 2 DES ARTIKELS, BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ALS " DURCHSCHNITTSSÄTZE " DIE VON DEM STAAT ALS SOLCHE EINGEFÜHRTEN SÄTZE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. APRIL 1968. - FIRMA MOLKEREI-ZENTRALE WESTFALEN/LIPPE GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT PADERBORN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - RECHTSSACHE 28-67.

Entscheidungsgründe:

DURCH BESCHLUSS VOM 18. JULI 1967, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 31. JULI 1967, LEGT DER BUNDESFINANZHOF NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EWG MEHRERE DIE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 95 UND 97 DES VERTRAGES BETREFFENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VOR.

ZU DEN WIRKUNGEN VON ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ( ERSTE UND FÜNFTE FRAGE )

1. DER ERSTE TEIL DER FRAGE 1 GEHT DAHIN, OB " DER GERICHTSHOF....AN SEINER ENTSCHEIDUNG IN DER RECHTSSACHE 57/65 VOM 16. JUNI 1966 FEST(HÄLT ), DASS ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UNMITTELBARE WIRKUNGEN HAT UND INDIVIDÜLLE RECHTE DES EINZELNEN BEGRÜNDET, WELCHE DIE STAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN ".

MIT DER ZWEITEN TEILFRAGE BEGEHRT DAS VORLEGENDE GERICHT AUSKUNFT DARÜBER, OB ARTIKEL 95 " DEM EINZELNEN DAS RECHT GEWÄHREN ( KANN ), VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN ZU VERLANGEN, ENTGEGEN DEM NOCH ANDERSLAUTENDEN GESETZ SO GESTELLT ZU WERDEN, ALS OB DER MITGLIEDSTAAT SEINE GESETZGEBERISCHE VERPFLICHTUNG AUS DIESEM ARTIKEL ERFÜLLT HABE,... MIT ANDEREN WORTEN :... ( OB ) DURCH ARTIKEL 95 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG DIE GESETZGEBUNGSHOHEIT DER MITGLIEDSTAATEN AUCH FÜR DAS GEBIET DER INNEREN ABGABEN INSOWEIT DURCHBROCHEN IST ".

A - GEGEN DIE VOM GERICHTSHOF IN DEM GENANNTEN URTEIL GEGEBENE AUSLEGUNG WENDET DER BUNDESFINANZHOF ZUNÄCHST EIN, SIE FINDE IN ARTIKEL 95 DES VERTRAGES KEINE STÜTZE.

BEI DER PRÜFUNG DIESES EINWANDS IST SOWOHL VOM WORTLAUT DIESER VORSCHRIFT ALS AUCH VON WESEN UND GEIST DES EWG-VERTRAGS AUSZUGEHEN. DAS ZIEL DES EWG-VERTRAGS IST DIE SCHAFFUNG EINES GEMEINSAMEN MARKTES, DESSEN FUNKTIONIEREN DIE DER GEMEINSCHAFT ANGEHÖRIGEN EINZELNEN UNMITTELBAR BETRIFFT; DAMIT IST ZUGLEICH GESAGT, DASS DIESER VERTRAG MEHR IST ALS EIN ABKOMMEN, DAS NUR WECHSELSEITIGE VERPFLICHTUNGEN ZWISCHEN DEN VERTRAGSCHLIESSENDEN STAATEN BEGREUNDET. DIE GEMEINSCHAFT STELLT EINE NEUE RECHTSORDNUNG DAR, ZU DEREN GUNSTEN DIE STAATEN, WENN AUCH IN BEGRENZTEM RAHMEN, IHRE SOUVERÄNITÄTSRECHTE EINGESCHRÄNKT HABEN, EINE RECHTSORDNUNG, DEREN RECHTSSUBJEKTE NICHT NUR DIE MITGLIEDSTAATEN, SONDERN AUCH DIE EINZELNEN SIND. DAS VON DER GESETZGEBUNG DER MITGLIEDSTAATEN UNABHÄNGIGE GEMEINSCHAFTSRECHT SOLL DAHER DEN EINZELNEN, EBENSO WIE ES IHNEN PFLICHTEN AUFERLEGT, AUCH RECHTE VERLEIHEN. SOLCHE RECHTE ENTSTEHEN NICHT NUR, WENN DER VERTRAG DIES AUSDRÜCKLICH BESTIMMT, SONDERN AUCH AUFGRUND VON EINDEUTIGEN VERPFLICHTUNGEN, DIE DER VERTRAG DEN EINZELNEN WIE AUCH DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT AUFERLEGT. HIERZU IST ES ERFORDERLICH, ABER AUCH GENÜGEND, DASS SICH DIE VERTRAGSVORSCHRIFT, AUS DER SOLCHE RECHTE HERGELEITET WERDEN, IHREM WESEN NACH DAZU EIGNET, UNMITTELBARE WIRKUNGEN IN DEN RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN IHREM RECHT UNTERWORFENEN EINZELNEN ZU ERZEUGEN.

ARTIKEL 95 ABSATZ 1 ENTHÄLT EIN DISKRIMINIERUNGSVERBOT, DAS EINE KLARE UND UNBEDINGTE VERPFLICHTUNG BEGRÜNDET. DIESE VERPFLICHTUNG IST AN KEINE BEDINGUNG GEKNÜPFT; SIE BEDARF ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ODER WIRKSAMKEIT AUCH KEINER WEITEREN MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE ODER DER MITGLIEDSTAATEN. DIE VERBOTSNORM IST DAHER VOLLSTÄNDIG, RECHTLICH VOLLKOMMEN UND INFOLGEDESSEN GEEIGNET, UNMITTELBARE WIRKUNGEN IN DEN RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN IHREM RECHT UNTERWORFENEN PERSONEN ZU ERZEUGEN. WENN ARTIKEL 95 ABSATZ 1 DIE MITGLIEDSTAATEN ALS ADRESSATEN DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS BEZEICHNET, SO BEDEUTET DIES NICHT, DASS DAS VERBOT NICHT UNMITTELBAR DEN EINZELNEN ZUGUTE KOMMEN KÖNNTE.

B - DER BUNDESFINANZHOF GIBT ZU BEDENKEN, DIESE AUSLEGUNG LAUFE DARAUF HINAUS, DASS DEM EINZELNEN EIN WEITERGEHENDER ANSPRUCH ZUSTEHE ALS DER GEMEINSCHAFT SELBST. SIE VERPFLICHTE DEN NATIONALEN RICHTER, DIE BETROFFENEN SO ZU STELLEN, ALS HÄTTE DER MITGLIEDSTAAT SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 95 BEREITS ERFÜLLT, WÄHREND DIE GEMEINSCHAFT NUR DIE ERFÜLLUNG DIESER VERPFLICHTUNGEN FORDERN KÖNNE.

GEGEN DIE DEM URTEIL IN DER RECHTSSACHE 57/65 ZU ENTNEHMENDE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 95 LÄSST SICH JEDOCH AUS EINEM VERGLEICH DER DEN EINZELNEN DURCH DIESE VORSCHRIFT GEWÄHRTEN RECHTE MIT DEN BEFUGNISSEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE NICHTS HERLEITEN. RECHTE, DIE EINE GEMEINSCHAFTSRECHTSNORM DEN EINZELNEN EINRÄUMT, KÖNNEN UNBESCHADET DER IM VERTRAG VORGESEHENEN RECHTSBEHELFE STETS MIT DER KLAGE VOR DEM ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN GERICHT VERFOLGT WERDEN. SOLCHE KLAGEN LASSEN SICH NICHT MIT DER AUSÜBUNG DER DEN GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN NACH DEM VERTRAG, INSBESONDERE NACH DEN ARTIKELN 95 UND 97 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 155 UND 169 ZUSTEHENDEN BEFUGNISSE VERGLEICHEN. DIE KLAGE DES EINZELNEN BEZWECKT DEN SCHUTZ INDIVIDÜLLER RECHTE IM EINZELFALL, DAS EINSCHREITEN DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN HAT DAGEGEN DIE ALLGEMEINE UND EINHEITLICHE BEACHTUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUM ZIEL. DER SCHUTZ, DEN DAS SYSTEM DES VERTRAGES DEN EINZELNEN ZUR WAHRUNG IHRER INDIVIDÜLLEN RECHTE GEWÄHRT, UND DIE DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN ZUSTEHENDEN BEFUGNISSE, DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR BEACHTUNG IHRER VERTRAGSPFLICHTEN ANZUHALTEN, UNTERSCHEIDEN SICH SOMIT NACH GEGENSTAND, ZIELEN UND WIRKUNGEN UND KÖNNEN NICHT MITEINANDER VERGLICHEN WERDEN.

C - DER BUNDESFINANZHOF HÄLT DER DEM URTEIL IN DER RECHTSSACHE 57/65 ZU ENTNEHMENDEN AUSLEGUNG FERNER ENTGEGEN, SIE HABE ZU ZAHLREICHEN KLAGEN VOR DEN STAATLICHEN FINANZGERICHTEN GEFÜHRT.

EINE SOLCHE ERWAEGUNG VERMAG JEDOCH FÜR SICH ALLEIN DIE RICHTIGKEIT DIESER AUSLEGUNG NICHT IN FRAGE ZU STELLEN. IM ÜBRIGEN IST ANSCHEINEND EIN GROSSER TEIL DIESER KLAGEN AUF DIE - WIE SICH BEI DER PRÜFUNG DER ZWEITEN FRAGE ZEIGEN WIRD - IRRIGE VORSTELLUNG ZURÜCKZUFÜHREN, DASS DIE DEM ARTIKEL 95 ZUERKANNTE WIRKUNG SICH OHNE WEITERES AUF ARTIKEL 97 ERSTRECKE.

D - DER BUNDESFINANZHOF MACHT NOCH GELTEND, NACH DEUTSCHEM RECHT SEIEN DIE FINANZGERICHTE AUF DIESEM GEBIET NICHT BEFUGT ÜBER DEN EINZELFALL HINAUS BINDENDE ENTSCHEIDUNGEN ZU TREFFEN. ES SEI " NICHT LEGITIME AUFGABE DER DEUTSCHEN STEUERGERICHTE,..., IN TAUSENDEN VON EINZELENTSCHEIDUNGEN UNTERLASSENE GESETZGEBUNGSAKTE MATERIELL-STEUERRECHTLICHER ART... ZU ERSETZEN ". DA SICH DIE FESTSTELLUNG DER GESAMTBELASTUNG INLÄNDISCHER WAREN WEITGEHEND AUF TATSÄCHLICHEM GEBIET BEWEGE, KÖNNTEN DIE UNTERGERICHTE IN GLEICHGELAGERTEN FÄLLEN ZU GEGENSÄTZLICHEN URTEILEN GELANGEN, OHNE DASS DER BUNDESFINANZHOF ALS LETZTINSTANZLICHES GERICHT IN DER LAGE SEI, DIESE RECHTSPRECHUNG IN SICH AUSZUGLEICHEN. INNERHALB DES SYSTEMS DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER SEI EIN " KONKRETER BELASTUNGSVERGLEICH " KAUM DURCHFÜHRBAR, SO DASS DIE DEN MITGLIEDSTAATEN NACH DEN ARTIKELN 95 UND 97 OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNGEN NUR IM WEG DER GESETZGEBUNG ERFÜLLT WERDEN KÖNNTEN. SCHLIESSLICH KÖNNE DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 95 DURCH DIE NATIONALEN GERICHTE ZU EINANDER WIDERSPRECHENDEN URTEILEN DIESER GERICHTE UND DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜHREN, WENN DIESER IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 169 FF. EWG-VERTRAG ENTSCHEIDE.

DIESER VON INNERSTAATLICHEN RECHTSNORMEN AUSGEHENDE GEDANKENGANG KANN GEGENÜBER DEN VOM VERTRAG GESCHAFFENEN RECHTSNORMEN NICHT DURCHGREIFEN. GEMÄSS DEN GRUNDPRINZIPIEN DES VERTRAGES UND DEN ZIELEN, DENEN DIESER DIENEN SOLL, WERDEN DIESE VORSCHRIFTEN, SOWEIT SIE SICH IHREM WESEN NACH HIERZU EIGNEN, BESTANDTEIL DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG, OHNE DASS ES HIERZU STAATLICHER MASSNAHMEN BEDARF. AN DER RECHTSNATUR EINER UNMITTELBAR ANWENDBAREN VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS KÖNNEN SCHWIERIGKEITEN NICHTS ÄNDERN, DIE SICH IN EINEM MITGLIEDSTAAT ERGEBEN; DIES UM SO WENIGER, ALS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN GLEICHE GELTUNGSKRAFT BEANSPRUCHT. WAS INSBESONDERE DAS IN ARTIKEL 95 ENTHALTENE VERBOT BETRIFFT, SO WÜRDE ES DIE IHM NACH DEM VERTRAG ZUKOMMENDE WIRKUNG VERLIEREN, WENN DIE GELTUNG DIESER VORSCHRIFT VON STAATLICHEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ABHINGE, DIE IM VERTRAG NICHT VORGESEHEN SIND UND BEI DEREN UNTERBLEIBEN DAS VERBOT NICHT WIRKSAM WERDEN KÖNNTE.

DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 177 DURCH DIE NATIONALEN GERICHTE GESTATTET ES DEM GERICHTSHOF, FÜR EINE EINHEITLICHE AUSLEGUNG DES VERTRAGES ZU SORGEN; SIE KANN DAHER ZUGLEICH DESSEN GLEICHMÄSSIGE ANWENDUNG ERLEICHTERN. DIE DEM URTEIL IN DER RECHTSSACHE 57/65 ZU ENTNEHMENDE AUSLEGUNG GILT ÜBERDIES NUR FÜR DIE ABGABENSÄTZE, DIE DER NATIONALE GESETZGEBER SELBST NICHT ALS " DURCHSCHNITTSSÄTZE " ANSIEHT UND BEI DENEN ER SOMIT DAVON AUSGEGANGEN IST, DASS DIE VOM VORLEGENDEN GERICHT ERWÄHNTEN SCHWIERIGKEITEN NICHT BESTEHEN.

SCHLIESSLICH BESCHRÄNKT ARTIKEL 95 NICHT DIE BEFUGNIS DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN GERICHTE, UNTER MEHREREN NACH DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG IN BETRACHT KOMMENDEN WEGEN DIEJENIGEN ZU WÄHLEN, WELCHE ZUM SCHUTZ DER DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT GEWÄHRTEN INDIVIDÜLLEN RECHTE GEEIGNET ERSCHEINEN. SO IST ES INSBESONDERE SACHE DES NATIONALEN GERICHTS, NACH SEINEM EIGENEN RECHT DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN, OB EINE ABGABE, DIE NUR ÜBER EINEN BESTIMMTEN BETRAG HINAUS MIT ARTIKEL 95 ABSATZ 1 UNVEREINBAR IST, INSGESAMT RECHTSWIDRIG IST ODER NUR INSOWEIT, ALS SIE JENEN BETRAG ÜBERSTEIGT.

AUS ALLEN DIESEN GRÜNDEN BESTEHT ZU EINER ERNEUTEN AUSLEGUNG VON ARTIKEL 95 ABSATZ 1 DES VERTRAGES KEINE VERANLASSUNG.

2. MIT DER FÜNFTEN FRAGE ERSUCHT DER BUNDESFINANZHOF DEN GERICHTSHOF UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER, WAS IM SINN VON ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UNTER " INLÄNDISCHEN ABGABEN, ( DIE ) GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN MITTELBAR ZU TRAGEN HABEN " ZU VERSTEHEN IST.

SOWEIT DIESE FRAGE IM HINBLICK AUF EINE ETWAIGE ANWENDUNG DES ARTIKELS 97 GESTELLT SEIN SOLLTE, WÄRE SIE WEGEN DER ANTWORT, DIE AUF DIE ZWEITE FRAGE ZU GEBEN IST, GEGENSTANDSLOS. SOWEIT SIE DAGEGEN DER UNMITTELBAREN ANWENDUNG VON ARTIKEL 95 ALLEIN ZU DIENEN BESTIMMT SEIN SOLLTE, IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE WENDUNG " UNMITTELBAR ODER MITTELBAR " MIT RÜCKSICHT AUF DIE GRUNDGEDANKEN DIESER VORSCHRIFT WEIT AUSZULEGEN IST. ARTIKEL 95 ABSATZ 1 BETRIFFT ALLE ABGABEN, DIE DAS INLÄNDISCHE ERZEUGNIS AUF ALLEN FERTIGUNGS - UND VERTRIEBSSTUFEN, DIE DERJENIGEN DER EINFUHR GLEICHARTIGER ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VORANGEHEN ODER ENTSPRECHEN, TATSÄCHLICH UND SPEZIFISCH TREFFEN, WOBEI JEDOCH BERÜCKSICHTIGT WERDEN MUSS, DASS DIE AUSWIRKUNG DIESER ABGABEN UM SO GERINGER IST JE WEITER DIE FERTIGUNGS - UND VERTRIEBSSTUFEN ZURÜCKLIEGEN, UND IN DIESER RICHTUNG DAHIN TENDIERT, RASCH BIS ZUR BEDEUTUNGSLOSIGKEIT ABZUSINKEN. DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DESHALB BEI DER BERECHNUNG DER MITTELBAREN BELASTUNG INLÄNDISCHER WAREN DEN SICH AUS DIESEN ERWAEGUNGEN ERGEBENDEN BEDINGUNGEN UND EINSCHRÄNKUNGEN RECHNUNG TRAGEN. DIE EINHALTUNG DIESER BEDINGUNGEN UND EINSCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT NACH DEN VORANGEGANGENEN AUSFÜHRUNGEN ZU DEN WIRKUNGEN DES ARTIKELS 95 ABSATZ 1 DER NACHPRÜFUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN GERICHTE.

ZU DEN WIRKUNGEN DES ARTIKELS 97 ( ZWEITE UND VIERTE FRAGE )

MIT SEINER ZWEITEN FRAGE ERSUCHT DER BUNDESFINANZHOF DEN GERICHTSHOF UM VORABENTSCHEIDUNG DARÜBER, OB ARTIKEL 97 " DEM EINZELNEN STAATSBÜRGER DAS RECHT GIBT, IM WEG DER ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN DEN STEUERBESCHEID IM EINZELFALL DURCH DEN NATIONALEN RICHTER DIE VEREINBARKEIT DES GESETZLICHEN DURCHSCHNITTSSTEUERSATZES MIT DEN GRUNDSÄTZEN DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG NACHPRÜFEN ZU LASSEN ". FERNER BITTET DER BUNDESFINANZHOF IN SEINER VIERTEN FRAGE UM VORABENTSCHEIDUNG DARÜBER, OB " DER EINZELNE AUCH DANN NOCH AUFGRUND VON ARTIKEL 97 EWG-VERTRAG EIN RECHT AUF NACHPRÜFUNG EINES DURCHSCHNITTSSATZES DURCH DIE NATIONALEN GERICHTE ( HAT ), WENN DIE KOMMISSION IHRER VERPFLICHTUNG, DIE EINHALTUNG DES VERTRAGES ZU GEWÄHRLEISTEN, NACHGEKOMMEN IST UND DER MITGLIEDSTAAT DEM VERLANGEN DER KOMMISSION ENTSPRECHEND DEN DURCHSCHNITTSSATZ GEÄNDERT HAT ".

ARTIKEL 97 ERLAUBT DEN STAATEN, WELCHE DIE UMSATZSTEUER NACH DEM SYSTEM DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER ERHEBEN, UNTER WAHRUNG DER GRUNDSÄTZE DER ARTIKEL 95 UND 96 DURCHSCHNITTSSÄTZE FESTZULEGEN. HIERNACH TRIFFT ES ZWAR ZU, DASS DIE IN DEN ARTIKELN 95 UND 97 GEREGELTEN SACHVERHALTE MITEINANDER ZUSAMMENHÄNGEN UND DASS BEIDE VORSCHRIFTEN DAS GLEICHE ZIEL VERFOLGEN. DENNOCH IST ARTIKEL 97, DER FÜR DAS KOMPLIZIERTE SYSTEM DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER EINE SONDERREGELUNG VORSIEHT, WEGEN DER EIGENTÜMLICHKEITEN DIESES SYSTEMS UND WEGEN DER BESONDEREN REGELUNG DES VOLLZUGS DES GENANNTEN ARTIKELS VON ARTIKEL 95 ZU UNTERSCHEIDEN.

WENN ARTIKEL 97 DEN MITGLIEDSTAATEN DIE ERLAUBNIS ERTEILT, DURCHSCHNITTSSÄTZE EINZUFÜHREN, UND ES IHNEN ÜBERLÄSST, OB SIE VON DIESER ERLAUBNIS GEBRAUCH MACHEN WOLLEN, SO TRETEN IN DEN STAATEN, DIE DAS ORDNUNGSGEMÄSS GETAN HABEN, ZWISCHEN DIE GEMEINSCHAFTSNORM UND IHREN VOLLZUG WEITERE MASSNAHMEN, FÜR DEREN ERLASS EIN ENTSCHEIDUNGSSPIELRAUM BESTEHT, DER HINSICHTLICH GESTALTUNG UND FOLGEN DIESER MASSNAHMEN BEIM DERZEITIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS JEDE UNMITTELBARE WIRKUNG DER VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 97 AUSSCHLIESST. AUCH BEI DER BESTIMMUNG DER WARENGRUPPEN UND - IN ERMANGELUNG GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BERECHNUNGSWEISE - BEI DER FESTLEGUNG DER DURCHSCHNITTSSÄTZE STEHT DEN MITGLIEDSTAATEN EIN ENTSCHEIDUNGSSPIELRAUM ZU, DESSEN GEBRAUCH DER NACHPRÜFUNG DURCH DIE KOMMISSION UNTERLIEGT UND EINE UNMITTELBARE WIRKUNG VON ARTIKEL 97 AUSSCHLIESST.

BEI DIESER SACHLAGE KANN ARTIKEL 97 DEN EINZELNEN NICHT DIE IN DER FRAGE DES BUNDESFINANZHOFES GENANNTEN INDIVIDÜLLEN RECHTE EINRÄUMEN. DIESES ERGEBNIS WIRD DURCH ARTIKEL 97 ABSATZ 2 BESTÄTIGT, DER DIE KOMMISSION VERPFLICHTET, AN EINEN STAAT, DER DEN GRUNDSÄTZEN DES ARTIKELS 95 NICHT ENTSPRECHENDE DURCHSCHNITTSSÄTZE ANWENDET, " GEEIGNETE RICHTLINIEN ODER ENTSCHEIDUNGEN " ZU RICHTEN.

ARTIKEL 97 LÄSST SONACH SCHON IN SEINEM AUFBAU ERKENNEN, DASS ER KEINE INDIVIDÜLLEN RECHTE DES EINZELNEN BEGRÜNDET, WELCHE DIE NATIONALEN GERICHTE ZU BEACHTEN HÄTTEN, WENN EIN MITGLIEDSTAAT, DER DAS SYSTEM DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER ANWENDET, DURCHSCHNITTSSÄTZE EINGEFÜHRT HAT.

ZUM BEGRIFF DER DURCHSCHNITTSSÄTZE ( DRITTE FRAGE )

MIT DER DRITTEN FRAGE ERSUCHT DER BUNDESFINANZHOF UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER, " WAS... UNTER DURCHSCHNITTSSÄTZEN IM SINN VON ARTIKEL 97 EWG-VERTRAG ZU VERSTEHEN ( IST, UND OB ) DANACH DER IM VORLIEGENDEN FALL UMSTRITTENE AUSGLEICHSSTEUERSATZ VON 4 PROZENT FÜR VOLLMILCHPULVER EIN SOLCHER DURCHSCHNITTSSATZ ( IST ) ".

NACH ARTIKEL 97 ABSATZ 1 IST ES SACHE DER MITGLIEDSTAATEN, DURCHSCHNITTSSÄTZE FESTZULEGEN. NUR DIE KOMMISSION IST - UNBESCHADET DER RECHTE, DIE DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 170 ZUSTEHEN - BEFUGT, NACH ARTIKEL 97 ABSATZ 2 UND GEGEBENENFALLS ARTIKEL 169 GEGEN VERLETZUNGEN DER GRUNDSÄTZE DES ARTIKELS 95 VORZUGEHEN. DAHER GEHÖRT ES NICHT ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DER NATIONALEN GERICHTE, DIE VEREINBARKEIT DER FESTGESETZTEN DURCHSCHNITTSSÄTZE MIT DEN GRUNDSÄTZEN DES ARTIKELS 95 ZU PRÜFEN. HIERAUS IST JEDOCH NICHT ZU FOLGERN, DASS DIESE GERICHTE NIEMALS VOR DER NOTWENDIGKEIT STEHEN KÖNNTEN, FESTZUSTELLEN, OB SIE ES MIT EINEM DURCHSCHNITTSSATZ IM SINN VON ARTIKEL 97 ODER MIT EINER UNTER ARTIKEL 95 FALLENDEN ABGABE ZU TUN HABEN. DIE ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 97 HÄNGT VON DER DOPPELTEN VORAUSSETZUNG AB, DASS DER MITGLIEDSTAAT DIE UMSATZSTEUER NACH DEM SYSTEM DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER ERHEBT UND DASS ER TATSÄCHLICH VON DER IHM DURCH DIE GENANNTE VORSCHRIFT EINGERÄUMTEN MÖGLICHKEIT GEBRAUCH GEMACHT UND DURCHSCHNITTSSÄTZE FESTGELEGT HAT. DAHER GELTEN IN DEN STAATEN, DIE VON DER IN ARTIKEL 97 EINGERÄUMTEN BEFUGNIS GEBRAUCH GEMACHT HABEN, UNBESCHADET DER VORSCHRIFT VON ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS ALS " DURCHSCHNITTSSÄTZE " DIE VON DIESEN STAATEN ALS SOLCHE EINGEFÜHRTEN SÄTZE.

DER ZWEITE TEIL DER DRITTEN FRAGE BETRIFFT NICHT DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES, SONDERN SEINE ANWENDBARKEIT AUF EINEN EINZELFALL. DER GERICHTSHOF IST DAHER NICHT BEFUGT, IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 HIERÜBER ZU ENTSCHEIDEN.

Kostenentscheidung:

DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES STELLT DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM BUNDESFINANZHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DAR. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM GEMÄSS BESCHLUSS DES BUNDESFINANZHOFS VOM 18. JULI 1967 ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ERZEUGT UNMITTELBARE WIRKUNGEN UND BEGRÜNDET INDIVIDÜLLE RECHTE DES EINZELNEN, WELCHE DIE STAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN.

2. IM SINN VON ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG SIND " INLÄNDISCHE ABGABEN... ( DIE ) GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR ZU TRAGEN HABEN ", ALLE ABGABEN, DIE DAS INLÄNDISCHE ERZEUGNIS AUF ALLEN FERTIGUNGS - UND VERTRIEBSSTUFEN, DIE DERJENIGEN DER EINFUHR GLEICHARTIGER ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VORANGEHEN ODER ENTSPRECHEN, TATSÄCHLICH UND SPEZIFISCH TREFFEN.

3. ARTIKEL 97 ABSATZ 1, DER ANWENDBAR IST, WENN DIE MITGLIEDSTAATEN, WELCHE DIE UMSATZSTEUER NACH DEM SYSTEM DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER ERHEBEN, VON DER ERLAUBNIS TATSÄCHLICH GEBRAUCH MACHEN, DIE ER IHNEN ERTEILT, BEGRÜNDET KEINE INDIVIDÜLLEN RECHTE DES EINZELNEN, WELCHE DIE STAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HÄTTEN.

4. HAT EIN STAAT VON DER IN ARTIKEL 97 ERTEILTEN ERLAUBNIS GEBRAUCH GEMACHT, SO GELTEN IN DIESEM STAAT, UNBESCHADET DER VORSCHRIFT VON ABSATZ 2 DES ARTIKELS, ALS " DURCHSCHNITTSSÄTZE " DIE VON IHM ALS SOLCHE EINGEFÜHRTEN SÄTZE.

5. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM VORLEGENDEN GERICHT VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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