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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.11.1971
Aktenzeichen: 28-71
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. SEHEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS JE NACH DER VERSICHERUNGSDAUER DES ARBEITNEHMERS VERSCHIEDENARTIGE ALTERSLEISTUNGEN VOR, SO SIND DIE NACHEINANDER ODER ABWECHSELND AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ZUSAMMENZURECHNEN, SOFERN DER ARBEITNEHMER NICHT DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN JENES STAATES FÜR DEN ERWERB DES HÖHERWERTIGEN ANSPRUCHS ERFORDERLICHEN ZEITEN NACHWEIST.
2. KOMMT ES ZUR ZUSAMMENRECHNUNG, SO SIND FÜR DIE BERECHNUNG DES VON DEM LEISTUNGSPFLICHTIGEN TRAEGER ZU ZAHLENDEN LEISTUNGSANTEILS DIE VON DEM ARBEITNEHMER TATSÄCHLICH ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN ZUGRUNDE ZU LEGEN UND NICHT NUR DIEJENIGEN ZEITEN, DIE IN DIESEM STAAT DER FÜR DEN ERWERB EINES VOLLEN LEISTUNGSANSPRUCHS ERFORDERLICHEN GESAMTZEIT ENTSPRECHEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. NOVEMBER 1971. - EUGEN HOEHN GEGEN CAISSE REGIONALE D'ASSURANCE VIEILLESSE DES TRAVAILLEURS SALARIES DE STRASBOURG. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COMMISSION DE PREMIERE INSTANCE DU CONTENTIEUX DE LA SECURITE SOCIALE ET DE LA MUTUALITE SOCIALE AGRICOLE DU BAS-RHIN). - RECHTSSACHE 28-71.
Entscheidungsgründe:
DIE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE SIND BIS AUF EINIGE ZAHLENANGABEN MIT DENEN DES AM 10. NOVEMBER 1971 IN DER RECHTSSACHE 26/71 ERGANGENEN URTEILS IDENTISCH ( VGL. S. 876 ).
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER COMMISSION DE PREMIERE INSTANCE DU CONTENTIEUX DE LA SECURITE SOCIALE ET DE LA MUTUALITE SOCIALE AGRICOLE DU BAS-RHIN DURCH URTEIL VOM 28. APRIL 1971 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
1. SEHEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS JE NACH DER VERSICHERUNGSDAUER DES ARBEITNEHMERS VERSCHIEDENARTIGE ALTERSLEISTUNGEN VOR, SO SIND DIE NACHEINANDER ODER ABWECHSELND AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ZUSAMMENZURECHNEN, SOFERN DER ARBEITNEHMER NICHT DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN JENES STAATES FÜR DEN ERWERB DES HÖHERWERTIGEN ANSPRUCHS ERFORDERLICHEN ZEITEN NACHWEIST.
2. KOMMT ES ZUR ZUSAMMENRECHNUNG, SO SIND FÜR DIE BERECHNUNG DES VON DEM LEISTUNGSPFLICHTIGEN TRAEGER ZU ZAHLENDEN LEISTUNGSANTEILS DIE VON DEM ARBEITNEHMER TATSÄCHLICH ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN ZUGRUNDE ZU LEGEN UND NICHT NUR DIEJENIGEN ZEITEN, DIE IN DIESEM STAAT DER FÜR DEN ERWERB EINES VOLLEN LEISTUNGSANSPRUCHS ERFORDERLICHEN GESAMTZEIT ENTSPRECHEN.
Ende der Entscheidung
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