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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.1984
Aktenzeichen: 283/83
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. EINE DISKRIMINIERUNG LIEGT NUR DANN VOR , WENN VERGLEICHBARE SACHVERHALTE RECHTLICH UNTERSCHIEDLICH ODER UNTERSCHIEDLICHE SACHVERHALTE RECHTLICH GLEICH BEHANDELT WERDEN.
2. DER UMSTAND , DASS DIE IN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN ZÖLLE FÜR WEINE AUS DRITTLÄNDERN ENTWEDER - WENN ES SICH UM WEINE HANDELT , DIE NICHT DER AUSGLEICHSABGABE NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 816/70 UNTERLIEGEN - UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER GOLDPARITÄT ODER - WENN ES SICH UM DIESER ABGABE UNTERWORFENE WEINE HANDELT - ANHAND DER REPRÄSENTATIVEN WECHSELKURSE IN LANDESWÄHRUNG UMGERECHNET WERDEN , STELLT KEINE NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DAR , DA MIT DER WAHL DER REPRÄSENTATIVEN WECHSELKURSE IM LETZTGENANNTEN FALL BESTIMMTE PROBLEME BEI DER BERECHNUNG DER AUSGLEICHSABGABE VERMIEDEN WERDEN SOLLEN , DIE SICH IM ERSTGENANNTEN FALL REIN BEGRIFFLICH NICHT STELLEN KÖNNEN , UND DA SOMIT ZWEI UNTERSCHIEDLICHE SACHVERHALTE VORLIEGEN.
3. DA DIE FESTSETZUNG DER ZÖLLE NICHT IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORDNUNGEN ERFOLGT , GELTEN FÜR SIE NICHT DIE FÜR DIE AGRARPREISE ANGEWANDTEN KRITERIEN UND BERECHNUNGSMETHODEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 13. NOVEMBER 1984. - FIRMA A. RACKE GEGEN HAUPTZOLLAMT MAINZ. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ. - WECHSELKURS FUER DIE UMRECHNUNG EINES IN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRUECKTEN ZOLLSATZES. - RECHTSSACHE 283/83.
Entscheidungsgründe:
1 DAS FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ HAT MIT BESCHLUSS VOM 24. NOVEMBER 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 20. DEZEMBER 1983 GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1167/76 DES RATES VOM 17. MAI 1976 ( ABL. L 135 , S. 42 ) UND NACH EINER MÖGLICHEN RÜCKWIRKUNG DER VERORDNUNG NR. 2842/76 DES RATES VOM 23. NOVEMBER 1976 ( ABL. L 327 , S. 2 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER FIRMA A. RACKE , BINGEN , UND DEM HAUPTZOLLAMT MAINZ ÜBER DIE HÖHE DES ZOLLSATZES , DER BEI DER EINFUHR VON TOKAJERLIKÖRWEIN DER TARIFSTELLE 22.05 C III B 2 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( GZT ) ANZUWENDEN IST.
3 IM VERFAHREN VOR DEM FINANZGERICHT HAT DIE FIRMA RACKE GELTEND GEMACHT , DIE VERORDNUNG NR. 1167/76 SEI UNGÜLTIG , SOWEIT MIT IHR DER GRUNDSATZ DER UMRECHNUNG DER ZOLLSÄTZE ANHAND DER REPRÄSENTATIVEN WECHSELKURSE , WIE ER FÜR ANDERE WEINE DER TARIFNUMMER 22.05 VORGESEHEN SEI , NICHT AUF TOKAJER ERSTRECKT WORDEN SEI.
4 DAS FINANZGERICHT HAT ZUR BEGRÜNDUNG SEINES VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHENS AUSGEFÜHRT , ES SEI ZWEIFELHAFT , OB DIE GEMEINSCHAFTSORGANE ÜBER EINEN ERMESSENSSPIELRAUM VERFÜGTEN , WENN OFFENKUNDIG WÄRE , DASS DIE ANWENDUNG ZWEIER UNTERSCHIEDLICHER UMRECHNUNGSKURSE ZWANGSLÄUFIG ZU WETTBEWERBSVERZERRUNGEN FÜHREN MÜSSE.
ZUR ERSTEN FRAGE
5 DIE ERSTE FRAGE LAUTET WIE FOLGT :
' ' VERSTÖSST DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1167/76 VOM 17. MAI 1976 ( ABL. L 135 VOM 24. 5. 1976 , S. 42 ) INSOWEIT GEGEN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSÄTZE 2 UND 3 EWG-VERTRAG , ALS SIE TOKAJER DER TARIFSTELLE 22.05 C III B 2 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VON DER ANWENDUNG DER REPRÄSENTATIVEN WECHSELKURSE BEI DER UMRECHNUNG DES IN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN ZOLLSATZES IN NATIONALE WÄHRUNGEN ( HIER : IN DM ) AUSNIMMT UND DIE REGELUNG DER ALLGEMEINEN VORSCHRIFT C 3 IN TEIL I TITEL I DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 950/68 VOM 28. JUNI 1968 ( ABL. L 172 VOM 22. 7. 1968 , S. 1 ) BEIBEHÄLT?
' '
6 NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG HAT SICH DIE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE ' ' AUF DIE VERFOLGUNG DER ZIELE DES ARTIKELS 39 ZU BESCHRÄNKEN UND JEDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSZUSCHLIESSEN ' '. GEMÄSS UNTERABSATZ 3 DIESES ARTIKELS MUSS ' ' EINE ETWAIGE GEMEINSAME PREISPOLITIK... AUF GEMEINSAMEN GRUNDSÄTZEN UND EINHEITLICHEN BERECHNUNGSMETHODEN BERUHEN ' '. DIE FRAGE LÄSST SICH SOMIT IN ZWEI TEILFRAGEN NACH DER TRAGWEITE DER UNTERABSÄTZE 2 UND 3 VON ARTIKEL 40 ABATZ 3 UNTERTEILEN.
7 ZUR BEANTWORTUNG DER ERSTEN TEILFRAGE IST ZU UNTERSUCHEN , OB DIE LAGE VON TOKAJER MIT DER LAGE DER WEINE VERGLEICHBAR IST , FÜR DIE DIE IN ECU FESTGELEGTEN ZOLLSÄTZE ANHAND DER REPRÄSENTATIVEN WECHSELKURSE IN DIE LANDESWÄHRUNG UMGERECHNET WORDEN SIND , DENN NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES LIEGT EINE DISKRIMINIERUNG NUR DANN VOR , WENN VERGLEICHBARE SACHVERHALTE RECHTLICH UNTERSCHIEDLICH ODER UNTERSCHIEDLICHE SACHVERHALTE RECHTLICH GLEICH BEHANDELT WERDEN. IM VORLIEGENDEN FALL GEHT ES UM DIE FRAGE , OB DIE ANWENDUNG EINES UNTERSCHIEDLICHEN WECHSELKURSES FÜR DIE UMRECHNUNG DES ZOLLSATZES DURCH DIE UNTERSCHIEDLICHKEIT DER SACHVERHALTE GERECHTFERTIGT IST.
8 HIERZU IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS BEI DER EINFUHR VON WEIN AUS DRITTLÄNDERN GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 816/70 DES RATES ( ABL. L 99 , S. 1 ) EINE AUSGLEICHSABGABE ERHOBEN WIRD , WENN DER ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE FÜR DIESE WEINE , ZUZUEGLICH DER ZÖLLE , UNTER DEM REFERENZPREIS DES AUS DER GEMEINSCHAFT STAMMENDEN WEINS LIEGT. GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1019/70 DER KOMMISSION VOM 29. MAI 1970 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR ERMITTLUNG DES ANGEBOTSPREISES FREI GRENZE UND DIE FESTSETZUNG DER AUSGLEICHSABGABE IM SEKTOR WEIN ( ABL. L 118 , S. 13 ) WIRD DIE AUSGLEICHSABGABE JEDOCH NICHT ERHOBEN FÜR DIE LIKÖRWEINE PORTWEIN , MADEIRA , SHERRY , TOKAJER , SAMOS UND MUSCATEL DE SETUBAL , FÜR DIE EIN URSPRUNGSZEUGNIS VORGELEGT WIRD. WIE SICH AUS DER SECHSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DIESER VERORDNUNG ERGIBT , WURDE NÄMLICH DAVON AUSGEGANGEN , DASS DIE ERHEBUNG EINER AUSGLEICHSABGABE BEI DIESEN WEINEN WEGEN IHRES IN DER REGEL SEHR HOHEN PREISES NICHT GERECHTFERTIGT IST.
9 MIT DER VERORDNUNG NR. 2506/75 VOM 29. SEPTEMBER 1975 ( ABL. L 256 , S. 2 ) LEGTE DER RAT FEST , DASS DER REFERENZPREIS FREI GRENZE DER GEMEINSCHAFTLICHE REFERENZPREIS ABZUEGLICH DER TATSÄCHLICH ERHOBENEN ZÖLLE IST. FÜR DIE DER AUSGLEICHSABGABE UNTERLIEGENDEN WEINE FÜHRTE DIESE DEFINITION JEDOCH ZU SCHWIERIGKEITEN BEI DER BERECHNUNG DER ABGABE , WEIL DER GEMEINSCHAFTLICHE REFERENZPREIS AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 475/75 DES RATES VOM 28. FEBRUAR 1975 ( ABL. L 52 , S. 28 ) ANHAND DER REPRÄSENTATIVEN WECHSELKURSE IN LANDESWÄHRUNG UMGERECHNET WURDE , WÄHREND DER ZOLL UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER GOLDPARITÄT UMGERECHNET WURDE. DIE GEFAHR VON VERZERRUNGEN INFOLGE EINER BERECHNUNG ANHAND UNGLEICHARTIGER KRITERIEN LAG SOMIT AUF DER HAND. UM DIESER GEFAHR ZU BEGEGNEN , WURDE MIT DER VERORDNUNG NR. 1167/76 AUCH FÜR DIE ZÖLLE DIE UMRECHNUNG UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER REPRÄSENTATIVEN WECHSELKURSE VORGESEHEN.
10 DAGEGEN STELLTE SICH FÜR DIE NICHT DER AUSGLEICHSABGABE UNTERWORFENEN WEINE EIN DERARTIGES PROBLEM NICHT , SO DASS EINE GLEICHSETZUNG BEIDER SACHVERHALTE NICHT GERECHTFERTIGT ERSCHEINT.
11 AUS DIESEN ÜBERLEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS DIE UNTERSCHIEDLICHE REGELUNG DER BEIDEN VORGENANNTEN SACHVERHALTE NICHT ZU EINER VERLETZUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS FÜHRT.
12 AUF DIE ERSTE TEILFRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE PRÜFUNG DER AKTEN NICHTS DAFÜR ERGEBEN HAT , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1167/76 ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG ZUWIDERLÄUFT.
13 ZUR ZWEITEN TEILFRAGE IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 EWG-VERTRAG AUSDRÜCKLICH VON DEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORDNUNGEN ' ' ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 39 ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ' ' DIE REDE IST. ZU DIESEN MASSNAHMEN GEHÖREN IN ERSTER LINIE PREISREGELUNGEN. FOLGLICH KANN SICH DIE IM UNTERABSATZ 3 VON ARTIKEL 40 ABSATZ 3 ERWÄHNTE ' ' ETWAIGE GEMEINSAME PREISPOLITIK ' ' NUR AUF DIE GEMEINSAMEN MARKTORDNUNGEN BEZIEHEN. DA DIE FESTSETZUNG DER ZÖLLE NICHT IM RAHMEN DIESER MARKTORDNUNGEN ERFOLGT , GELTEN FÜR SIE NICHT DIE FÜR DIE AGRARPREISE ANGEWANDTEN KRITERIEN UND BERECHNUNGSMETHODEN.
14 AUFGRUND DIESER ÜBERLEGUNGEN IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1167/76 AUCH NICHT MIT ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 3 EWG-VERTRAG UNVEREINBAR IST.
15 SOMIT HAT DAS VERFAHREN NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1167/76 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.
ZUR ZWEITEN FRAGE
16 DA DIE ZWEITE FRAGE NUR FÜR DEN FALL EINER BEJAHUNG DER ERSTEN FRAGE GESTELLT WORDEN IST , ERÜBRIGT SICH IHRE BEANTWORTUNG.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
DIE AUSLAGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ MIT BESCHLUSS VOM 24. NOVEMBER 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DAS VERFAHREN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1167/76 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.
Ende der Entscheidung
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