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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.02.1985
Aktenzeichen: 284/83
Rechtsgebiete: Richtlinie 75/129/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 75/129/EWG Art. 1 Abs. 1 | |
Richtlinie 75/129/EWG Art. 1 Abs. 2 | |
Richtlinie 75/129/EWG Art. 2 Abs. 1 | |
Richtlinie 75/129/EWG Art. 3 Abs. 1 |
1. BEENDIGEN DIE ARBEITNEHMER DEN ARBEITSVERTRAG IM ANSCHLUSS AN EINE ERKLÄRUNG DES ARBEITGEBERS ÜBER DIE ZAHLUNGSEINSTELLUNG , SO KANN DIES EINER ENTLASSUNG DURCH DEN ARBEITGEBER IM SINNE DER RICHTLINIE 75/129 DES RATES ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER MASSENENTLASSUNGEN NICHT GLEICHGESTELLT WERDEN.
2. DIE RICHTLINIE 75/129 IST NUR ANWENDBAR , WENN DER ARBEITGEBER TATSÄCHLICH ERWOGEN HAT , MASSENENTLASSUNGEN VORZUNEHMEN , ODER EINEN PLAN FÜR MASSENENTLASSUNGEN AUFGESTELLT HAT , NICHT JEDOCH , WENN ER AUFGRUND DER FINANZIELLEN LAGE SEINES UNTERNEHMENS MASSENENTLASSUNGEN HÄTTE ERWAEGEN MÜSSEN , DIES JEDOCH NICHT GETAN HAT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 12. FEBRUAR 1985. - DANSK METALARBEJDERFORBUND ET SPECIALARBEJDERFORBUNDET I DANMARK GEGEN H. NIELSEN ET SOEN, MASKINFABRIK A/S. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOETESTERET. - MASSENENTLASSUNGEN. - RECHTSSACHE 284/83.
Entscheidungsgründe:
1 DAS HÖJESTERET HAT MIT SCHREIBEN VOM 15. DEZEMBER 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 20. DEZEMBER 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 75/129 DES RATES VOM 17. FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER MASSENENTLASSUNGEN ( ABL. L 48 , S. 29 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN VON RECHTSSTREITIGKEITEN ZWISCHEN ZWEI GEWERKSCHAFTEN , DEM DANSK METALARBEJDERFORBUND UND DEM SPECIALARBEJDERFORBUND I DANMARK , DIE BEIDE ALS MANDATAR FÜR IHNEN ANGESCHLOSSENE ARBEITNEHMER AUFTRETEN , UND DER IN KONKURS GEFALLENEN H. NIELSEN & SÖN MASKINFABRIK A/S ( IM FOLGENDEN : DIE FIRMA ), DIE VOM DÄNISCHEN GARANTIEFONDS UNTERSTÜTZT WIRD.
3 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , UNTERRICHTETE DIE FIRMA DIE PERSONALVERTRETER IM FEBRUAR 1980 ÜBER IHRE FINANZIELLEN SCHWIERIGKEITEN. AM 14. MÄRZ 1980 ERKLÄRTE SIE VOR DEM KONKURSGERICHT DIE ZAHLUNGSEINSTELLUNG. DIE BEIDEN GEWERKSCHAFTEN FORDERTEN DIE FIRMA DARAUFHIN AUF , IHNEN EINE BANKGARANTIE FÜR DIE KÜNFTIGE ZAHLUNG DER LÖHNE ZU STELLEN. AM 19. MÄRZ 1980 ERGAB SICH , DASS KEINE SOLCHE GARANTIE GESTELLT WORDEN WAR. DARAUFHIN LEGTEN DIE ARBEITNEHMER AUF AUFFORDERUNG IHRER GEWERKSCHAFTEN DIE ARBEIT NIEDER. AM 21. MÄRZ 1980 TEILTE DIE FIRMA DEM ZUSTÄNDIGEN ARBEITSMARKTAUSSCHUSS MIT , DASS SIE BEABSICHTIGE , ALLE MITARBEITER ZU ENTLASSEN. AM 25. MÄRZ 1980 WURDE AUF IHREN ANTRAG KONKURS ÜBER SIE ERÖFFNET. AM 26. MÄRZ 1980 WURDEN DIE ARBEITER UNTER EINHALTUNG DER KÜNDIGUNGSFRISTEN ENTLASSEN.
4 DIE BEIDEN GEWERKSCHAFTEN VERLANGEN VON DER IN KONKURS GEFALLENEN FIRMA EINE BESONDERE ENTSCHÄDIGUNG , WOBEI SIE SICH AUF PAR 102A ABSATZ 2 DES DÄNISCHEN GESETZES ÜBER DIE ARBEITSVERMITTLUNG UND ARBEITSLOSENVERSICHERUNG ( LOV OM ARBEJDSFORMIDLING OG ARBEJDSLÖSHEDSFORSIKRING ) STÜTZEN. NACH DIESER BESTIMMUNG SCHULDET EIN ARBEITGEBER , DER DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINE BEABSICHTIGTE MASSENENTLASSUNG NICHT WENIGSTENS 30 TAGE IM VORAUS ANZEIGT , DEN ARBEITNEHMERN EINE ENTSCHÄDIGUNG IN HÖHE IHRES LOHNS FÜR DIESEN ZEITRAUM ; IM FALL DER ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES ARBEITGEBERS HAT DER GARANTIEFONDS ( LÖNMODTAGERNES GARANTIFOND ) DIE ENTSCHÄDIGUNG ZU ZAHLEN.
5 DIESE BESTIMMUNG DES DÄNISCHEN GESETZES GEHÖRT ZU DEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 75/129 ERLASSEN WURDEN , NACH DER DIE MITGLIEDSTAATEN GEHALTEN SIND , ARBEITGEBERN , DIE BEABSICHTIGEN , MASSENENTLASSUNGEN VORZUNEHMEN , BESTIMMTE VERPFLICHTUNGEN AUFZUERLEGEN. ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DIESER RICHTLINIE LAUTET : ' ' BEABSICHTIGT EIN ARBEITGEBER , MASSENENTLASSUNGEN VORZUNEHMEN , SO HAT ER DIE ARBEITNEHMERVERTRETER ZU KONSULTIEREN , UM ZU EINER EINIGUNG ZU GELANGEN. ' ' ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BESTIMMT : ' ' DER ARBEITGEBER HAT DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ALLE BEABSICHTIGTEN MASSENENTLASSUNGEN SCHRIFTLICH ANZUZEIGEN. ' ' NACH ARTIKEL 4 WERDEN DIE IN ARTIKEL 3 BEZEICHNETEN ENTLASSUNGEN VORBEHALTLICH EINER GEGENTEILIGEN ENTSCHEIDUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE FRÜHESTENS 30 TAGE NACH EINGANG DER ANZEIGE WIRKSAM.
6 DAS IN LETZTER INSTANZ MIT DEN RECHTSSTREITIGKEITEN BEFASSTE HÖJESTERET HAT SICH GEFRAGT , OB DIE ARBEITSNIEDERLEGUNG DER ARBEITNEHMER UNTER DEN GEGEBENEN UMSTÄNDEN EINE BEENDIGUNG IHRES VERTRAGES DARSTELLE , DIE EINER ENTLASSUNG DURCH DEN ARBEITGEBER GLEICHKOMME UND DESHALB UNTER DIE RICHTLINIE FALLEN KÖNNTE. DAS GERICHT HAT SICH FERNER GEFRAGT , OB DER ARBEITGEBER VOM ZEITPUNKT DER ERKLÄRUNG DER ZAHLUNGSEINSTELLUNG AN EINE MASSENENTLASSUNG IM SINNE DER RICHTLINIE HÄTTE ERWAEGEN MÜSSEN , DENN ALSBALD NACH DIESER ERKLÄRUNG SEI ES ZUM KONKURS DER FIRMA UND ZUR MASSENENTLASSUNG DER ARBEITNEHMER GEKOMMEN. DAS HÖJESTERET HAT DESHALB FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :
' ' 1 ) KANN DER FALL , DASS DIE ARBEITNEHMERSEITE EIN ARBEITSVERHÄLTNIS BEENDIGT , WEIL DER ARBEITGEBER DEM KONKURSGERICHT DIE ZAHLUNGSEINSTELLUNG MITGETEILT HAT , EINER VOM ARBEITGEBER VORGENOMMENEN ENTLASSUNG MIT DER FOLGE GLEICHGESTELLT WERDEN , DASS ER , SOFERN DIE VORAUSSETZUNGEN HIERFÜR IM ÜBRIGEN ERFÜLLT SIND , UNTER DIE RICHTLINIE DES RATES VOM 17. FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER MASSENENTLASSUNGEN EINZUORDNEN IST? FÜR DIE BEANTWORTUNG IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIE AUFHEBUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES DURCH DIE ARBEITNEHMER NACH DÄNISCHEM RECHT WIRKSAM WAR.
2 ) ERFASST DIE RICHTLINIE DES RATES VOM 17. FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER MASSENENTLASSUNGEN NICHT NUR DEN FALL , DASS DER ARBEITGEBER TATSÄCHLICH DIE VORNAHME VON ENTLASSUNGEN IN GRÖSSEREM UMFANG ERWOGEN HAT , SONDERN AUCH DEN , DASS DER ARBEITGEBER DIE VORNAHME VON ENTLASSUNGEN IN GRÖSSEREM UMFANG HÄTTE ERWAEGEN UND DAS WARNVERFAHREN HÄTTE EINLEITEN MÜSSEN , DIES ABER UNTERLÄSST?
' '
ZUR ERSTEN FRAGE
7 MIT DER ERSTEN FRAGE MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT WISSEN , OB DIE BEENDIGUNG EINES ARBEITSVERTRAGS DURCH DIE ARBEITNEHMER UNTER DERARTIGEN UMSTÄNDEN NACH DER RICHTLINIE EINER MÖGLICHERWEISE UNTER DIE RICHTLINIE FALLENDEN ENTLASSUNG DURCH DEN ARBEITGEBER GLEICHGESTELLT WERDEN KANN.
8 DIE ANTWORT AUF DIESE FRAGE IST ZUNÄCHST IM WORTLAUT DER RICHTLINIE SELBST ZU SUCHEN. INSOFERN IST MIT DEM SPECIALARBEJDERFORBUND I DANMARK , DEM GARANTIEFONDS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUF ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE HINZUWEISEN ; DIESER LAUTET : ' ' MASSENENTLASSUNGEN SIND ENTLASSUNGEN , DIE EIN ARBEITGEBER... VORNIMMT. ' ' AUCH KEINE ANDERE BESTIMMUNG DER RICHTLINIE ERLAUBT ES , DEREN ANWENDUNGSBEREICH AUF BEENDIGUNGEN VON ARBEITSVERTRAEGEN DURCH DIE ARBEITNEHMER AUSZUDEHNEN.
9 NACH AUFFASSUNG DES SPECIALARBEJDERFORBUND I DANMARK MUSS JEDOCH DIE BEENDIGUNG DES ARBEITSVERTRAGS DURCH DIE ARBEITNEHMER MIT DER BEGRÜNDUNG , DIE ZAHLUNG DER GEHÄLTER SEI NICHT MEHR SICHERGESTELLT , AUFGRUND DER ZIELSETZUNG DER RICHTLINIE , DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER BEI MASSENENTLASSUNGEN ZU VERSTÄRKEN , EINER ENTLASSUNG DURCH DEN ARBEITGEBER GLEICHGESTELLT WERDEN.
10 DIESEM VORBRINGEN KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. DIE RICHTLINIE GREIFT IN DIE FREIE ENTSCHEIDUNG DES ARBEITGEBERS , MASSENENTLASSUNGEN VORZUNEHMEN ODER NICHT , NICHT EIN. SIE BESTIMMT LEDIGLICH , DASS DIE GEWERKSCHAFTEN VOR DERARTIGEN ENTLASSUNGEN KONSULTIERT WERDEN MÜSSEN UND DASS DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE UNTERRICHTET WERDEN MUSS. NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 ERSTRECKEN SICH DIE KONSULTATIONEN ' ' ZUMINDEST AUF DIE MÖGLICHKEIT , MASSENENTLASSUNGEN ZU VERMEIDEN ODER EINZUSCHRÄNKEN SOWIE IHRE FOLGEN ZU MILDERN ' '. FERNER BESTIMMT ARTIKEL 4 , DASS DIE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ANGEZEIGTEN BEABSICHTIGTEN MASSENENTLASSUNGEN ERST NACH ABLAUF EINER FRIST WIRKSAM WERDEN , DIE DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DAZU BENUTZEN MUSS , ' ' NACH LÖSUNGEN FÜR DIE DURCH DIE BEABSICHTIGTEN MASSENENTLASSUNGEN AUFGEWORFENEN PROBLEME ZU SUCHEN ' '. WIE DER GARANTIEFONDS UND DIE KOMMISSION ZU RECHT VORTRAGEN , WÜRDE DIE VOM SPECIALARBEJDERFORBUND I DANMARK BEFÜRWORTETE GLEICHSTELLUNG DEN ARBEITNEHMERN DIE MÖGLICHKEIT GEBEN , ENTLASSUNGEN GEGEN DEN WILLEN DES ARBEITGEBERS HERBEIZUFÜHREN , OHNE DASS DIESER DIE MÖGLICHKEIT GEHABT HÄTTE , SEINE VERPFLICHTUNGEN NACH ARTIKEL 2 UND 3 DER RICHTLINIE ZU ERFÜLLEN. EINE SOLCHE GLEICHSTELLUNG WÜRDE GENAU DAS GEGENTEIL DES BEABSICHTIGTEN ERGEBNISSES , MASSENENTLASSUNGEN ZU VERMEIDEN ODER EINZUSCHRÄNKEN , BEWIRKEN.
11 DEMNACH IST DIE ERSTE FRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ES EINER ENTLASSUNG DURCH DEN ARBEITGEBER IM SINNE DER RICHTLINIE 75/129 DES RATES VOM 17. FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER MASSENENTLASSUNGEN NICHT GLEICHGESTELLT WERDEN KANN , WENN DIE ARBEITNEHMER DEN ARBEITSVERTRAG IM ANSCHLUSS AN EINE ERKLÄRUNG DES ARBEITGEBERS ÜBER DIE ZAHLUNGSEINSTELLUNG BEENDIGEN.
ZUR ZWEITEN FRAGE
12 MIT DER ZWEITEN FRAGE MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT WISSEN , OB DIE RICHTLINIE ANWENDBAR IST , WENN DER ARBEITGEBER AUFGRUND DER FINANZIELLEN LAGE SEINES UNTERNEHMENS MASSENENTLASSUNGEN HÄTTE ERWAEGEN MÜSSEN , DIES JEDOCH NICHT GETAN HAT.
13 AUFGRUND VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE KANN DIESE ZWEITE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE NICHT BEJAHT WERDEN. DER ARBEITGEBER IST NÄMLICH NUR VERPFLICHTET , DIE GEWERKSCHAFTEN ZU KONSULTIEREN , WENN ER ERWAEGT , MASSENENTLASSUNGEN VORZUNEHMEN , UND MUSS DEN BEHÖRDEN NUR DEN PLAN EINER MASSENENTLASSUNG ANZEIGEN.
14 DER SPECIALARBEJDERFORBUND I DANMARK WENDET DAGEGEN EIN , DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT DER RICHTLINIE WÜRDE BEEINTRÄCHTIGT , WENN SIE NICHT DIE VERPFLICHTUNG DES ARBEITGEBERS MIT UMFASSTE , IM FALL SCHWERWIEGENDER FINANZIELLER PROBLEME MASSENENTLASSUNGEN IN BETRACHT ZU ZIEHEN.
15 WIE DER GARANTIEFONDS UND DIE KOMMISSION ZU RECHT GELTEND MACHEN , IMPLIZIERT DIE RICHTLINIE KEINE VERPFLICHTUNG , MASSENENTLASSUNGEN IN BETRACHT ZU ZIEHEN. SIE ENTHÄLT NÄMLICH KEINE BESTIMMUNGEN DARÜBER , UNTER WELCHEN UMSTÄNDEN DER ARBEITGEBER MASSENENTLASSUNGEN ERWAEGEN MUSS , UND SCHRÄNKT SEINE ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT HINSICHTLICH DER FRAGE , OB UND WANN ER EINEN PLAN FÜR MASSENENTLASSUNGEN AUFSTELLEN MUSS , IN KEINER WEISE EIN.
16 DARÜBER HINAUS WÜRDE DIE VOM SPECIALARBEJDERFORBUND I DANMARK VORGESCHLAGENE AUSLEGUNG , WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT VORGETRAGEN HAT , DAZU FÜHREN , DASS JEDER ARBEITGEBER , DER SEINE TÄTIGKEIT AUFGRUND KONKURSES EINSTELLEN MUSS UND DER ES DEFINITIONSGEMÄSS UNTERLASSEN HAT , DIE GEPLANTE MASSENENTLASSUNG DER BEHÖRDE ANZUZEIGEN , DEN IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FESTGESETZTEN SANKTIONEN UNTERLAEGE , DA ER EINE MASSENENTLASSUNG NICHT RECHTZEITIG IN BETRACHT GEZOGEN HAT. DIESE AUSLEGUNG WÜRDE DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 1 ABSATZ 2 WIDERSPRECHEN , WONACH MASSENENTLASSUNGEN , DIE AUF DER ' ' EINSTELLUNG DER TÄTIGKEIT DES BETRIEBS... AUFGRUND EINER GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNG ' ' BERUHEN , NICHT UNTER DIE RICHTLINIE FALLEN.
17 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE RICHTLINIE 75/129 DES RATES VOM 17. FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER MASSENENTLASSUNGEN NUR ANWENDBAR IST , WENN DER ARBEITGEBER TATSÄCHLICH ERWOGEN HAT , MASSENENTLASSUNGEN VORZUNEHMEN , ODER EINEN PLAN FÜR MASSENENTLASSUNGEN AUFGESTELLT HAT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
18 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM HÖJESTERET MIT SCHREIBEN VOM 15. DEZEMBER 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 ) BEENDIGEN DIE ARBEITNEHMER DEN ARBEITSVERTRAG IM ANSCHLUSS AN EINE ERKLÄRUNG DES ARBEITGEBERS ÜBER DIE ZAHLUNGSEINSTELLUNG , SO KANN DIES EINER ENTLASSUNG DURCH DEN ARBEITGEBER IM SINNE DER RICHTLINIE 75/129 DES RATES VOM 17. FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER MASSENENTLASSUNGEN NICHT GLEICHGESTELLT WERDEN.
2 ) DIE RICHTLINIE 75/129 DES RATES VOM 17. FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER MASSENENTLASSUNGEN IST NUR ANWENDBAR , WENN DER ARBEITGEBER TATSÄCHLICH ERWOGEN HAT , MASSENENTLASSUNGEN VORZUNEHMEN , ODER EINEN PLAN FÜR MASSENENTLASSUNGEN AUFGESTELLT HAT.
Ende der Entscheidung
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