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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.11.1982
Aktenzeichen: 287/81
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 101/76 EWG


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 7
Verordnung Nr. 101/76 EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE SOLLTE EINE NEUE ÜBERGANGSZEIT ERÖFFNEN , BEI DEREN ABLAUF DER RAT DIE ZUR ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN HABEN MUSSTE. SOWEIT DER RAT WÄHREND DIESER ZEIT VON SEINER ZUSTÄNDIGKEIT KEINEN GEBRAUCH GEMACHT HATTE , WAR ES SACHE DER MITGLIEDSTAATEN , IN BEZUG AUF DIE IHRER HOHEITSGEWALT UNTERLIEGENDEN MEERESGEWÄSSER IM GEMEINSAMEN INTERESSE UND UNTER BEACHTUNG DER MATERIELLEN UND FORMELLEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , INSBESONDERE DERJENIGEN DER HAAGER ENTSCHLIESSUNG VOM 3. NOVEMBER 1976 , DIE ERFORDERLICHEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN ZU ERGREIFEN.

2. SOLANGE DIE GEMEINSCHAFT VON IHRER ZUSTÄNDIGKEIT FÜR MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES KEINEN GEBRAUCH GEMACHT HATTE , KONNTE EINE VON EINEM MITGLIEDSTAAT WÄHREND DER AM 31. DEZEMBER 1978 ABGELAUFENEN ÜBERGANGSZEIT GEMÄSS DEM VERFAHREN DER HAAGER ENTSCHLIESSUNG DES RATES VOM 3. NOVEMBER 1976 GETROFFENE ERHALTUNGS- UND BEWIRTSCHAFTUNGSMASSNAHME , MIT DER EINE GESAMTFANGQUOTE FESTGESETZT UND DIESE AUF BESTIMMTE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT WURDE , NICHT ALS VERSTOSS GEGEN DEN GRUND SATZ DER NICHTDISKRIMINIERUNG DES ARTIKELS 7 DES VERTRAGES UND DER ARTIKEL 1 UND 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 101/76 ANGESEHEN WERDEN , WENN ES SICH UM EINE ERHALTUNGSMASSNAHME HANDELT , DIE EINEM NACHGEWIESENEN BEDÜRFNIS IN DEM BETREFFENDEN GEBIET ENTSPRACH , UND WENN DIE MASSNAHME DURCH OBJEKTIVE ERWAEGUNGEN IN BEZUG AUF DEN SCHUTZ DER INTERESSEN DER BETROFFENEN KÜSTENBEVÖLKERUNG UND AUF DIE AUFRECHTERHALTUNG EINER IN DIESEM GEBIET MOMENTAN BESTEHENDEN LAGE GERECHTFERTIGT WAR.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. NOVEMBER 1982. - ANKLAGEMYNDIGHEDEN GEGEN JACK NOBLE KERR. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM OSTRE LANDSRET. - FISCHEREI - AUFTEILUNG EINER ZULAESSIGEN GESAMTFANGMENGE (TAC). - RECHTSSACHE 287/81.

Entscheidungsgründe:

1 DER PRÄSIDENT DER 16. KAMMER DES ÖSTRE LANDSRET HAT MIT SCHREIBEN VOM 29. OKTOBER 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 5. NOVEMBER 1981 , UNTER BEZUGNAHME AUF EINEN BESCHLUSS DIESER KAMMER VOM 18. JUNI 1981 GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 7 DES VERTRAGES UND DER ARTIKEL 1 UND 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 101/76 DES RATES VOM 19. JANUAR 1976 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN STRUKTURPOLITIK FÜR DIE FISCHWIRTSCHAFT ( ABL. L 20 , S. 19 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES STRAFVERFAHRENS GEGEN DEN KAPITÄN EINES BRITISCHEN TRAWLERS , NOBLE KERR , WEGEN VERSTOSSES GEGEN DEN DÄNISCHEN MINISTERERLASS NR. 88 VOM 10. MÄRZ 1978 ÜBER DIE FANGBEGRENZUNG IM FISCHEREIGEBIET VOR GRÖNLAND FÜR DAS JAHR 1978 AUFGEWORFEN WORDEN. DIESER ERLASS LEGT FANGQUOTEN FÜR BESTIMMTE FISCHARTEN IN BESTIMMTEN ZONEN DES GRÖNLÄNDISCHEN FISCHEREIGEBIETES FEST.

3 DER ERLASS ERGING AUFGRUND DES GESETZES NR. 413 VOM 13. JUNI 1973 FÜR GRÖNLAND ÜBER GEWERBSMÄSSIGE FISCHEREI , FANG UND JAGD , GEÄNDERT DURCH GESETZ NR. 624 VOM 22. DEZEMBER 1976 , DAS UNTER ANDEREM BESTIMMT , DASS DIE ZU WIRTSCHAFTLICHEN ZWECKEN BETRIEBENE SEEFISCHEREI VOR DER KÜSTE GRÖNLANDS INNERHALB DER GRENZE VON 200 SEEMEILEN GERECHNET VON DEN BASISLINIEN , SO WIE SIE VOM MINISTERIUM FÜR GRÖNLÄNDISCHE ANGELEGENHEITEN FESTGELEGT WORDEN SIND , PERSONEN UND GESELLSCHAFTEN VORBEHALTEN IST , DIE ZU GRÖNLAND EINE NÄHER BESTIMMTE ENGE BEZIEHUNG HABEN ( PAR 1 ). EINE ALLGEMEINE AUSNAHME VON DIESER GRUNDREGEL GREIFT JEDOCH EIN , SOWEIT AUSLÄNDISCHE STAATSANGEHÖRIGE IN GRÖNLAND BESTIMMTE RECHTE AUFGRUND VON INTERNATIONALEN ÜBEREINKÜNFTEN GENIESSEN ( PAR 11 ). ES KÖNNEN DARÜBER HINAUS VON DIESER GRUNDREGEL AUSNAHMEN GEWÄHRT WERDEN , SOWEIT DIES DIE BEHÖRDEN IM INTERESSE DER ENTWICKLUNG DER GRÖNLÄNDISCHEN FISCHWIRTSCHAFT FÜR ERFORDERLICH HALTEN ODER SOWEIT ES DARUM GEHT , BEREITS UNTER DAS FRÜHERE RECHT FALLENDEN PERSONEN UND GESELLSCHAFTEN DIE FORTSETZUNG IHRER FISCHEREITÄTIGKEIT ZU ERMÖGLICHEN UND ZU DIESEM ZWECKE FISCHEREIFAHRZEUGE ZU BENUTZEN , DIE IN ANDEREN GEBIETEN DES KÖNIGREICHS REGISTRIERT SIND.

4 PAR 4 DES GESETZES SIEHT VOR , DASS DER MINISTER FÜR GRÖNLÄNDISCHE ANGELEGENHEITEN ODER DIE VON IHM HIERZU ERMÄCHTIGTEN ÖRTLICHEN BEHÖRDEN MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ BESTIMMTER TIER- UND FISCHARTEN ERGREIFEN KÖNNEN. DIESE BESTIMMUNG FÜHRT BEISPIELE SOLCHER ERHALTUNGSMASSNAHMEN AUF , WIE ETWA DIE BEGRENZUNG UND AUFTEILUNG DER FÄNGE - INSBESONDERE DIE AUFTEILUNG AUF NATIONALE FANGQUOTEN - UND DER FANGTÄTIGKEIT.

5 PAR 5 DES ERLASSES NR. 88 SCHREIBT VOR , DASS DER FANG VON GARNELEN AUSSERHALB DER SCHÄREN IN DEN DURCH DAS INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE FISCHEREI IM NORDWESTATLANTIK ( ICNAF ) FESTGESETZTEN BEREICHEN 0 + 1 40 000 T UND IN DER FISCHEREIZONE VOR WESTGRÖNLAND 35 000 T NICHT ÜBERSTEIGEN DARF.

6 AUS PAR 8 DES ERLASSES IN VERBINDUNG MIT ANLAGE II ZU DEM ERLASS GEHT HERVOR , DASS DIE GARNELENMENGEN , DIE IN DER FISCHEREIZONE VOR GRÖNLAND GEFANGEN WERDEN DURFTEN , QUOTENMÄSSIG AUF GRÖNLAND , DÄNEMARK , FRANKREICH UND DIE FÄRÖER AUFGETEILT WURDEN. FÜR DEN FALL EINES VERSTOSSES GEGEN DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN SIEHT PAR 10 EINE VERWARNUNG ODER GELDBUSSE SOWIE DIE BESCHLAGNAHME DES FANGGUTES UND DER FANGGERÄTE VOR.

7 NACHDEM JACK NOBLE KERR AM 16. JUNI 1978 IN DER GRÖNLÄNDISCHEN FISCHEREIZONE ZWISCHEN 12 UND 200 SEEMEILEN VON DEN GRÖNLÄNDISCHEN BASISLINIEN ANGEHALTEN WORDEN WAR , WURDE ER DURCH DAS GRÖNLANDS LANDSRET WEGEN VERSTOSSES GEGEN DIE GENANNTEN DÄNISCHEN VORSCHRIFTEN ZU EINER GELDBUSSE VON 100 000 KRONEN VERURTEILT ; AUSSERDEM WURDE DIE EINZIEHUNG VON 41 150 KRONEN , DER WERT DER GEFANGENEN GARNELEN , ANGEORDNET. GEGEN DAS URTEIL LEGTEN DER ANGEKLAGTE UND DIE ANKLAGEBEHÖRDE BEIM ÖSTRE LANDSRET RECHTSMITTEL EIN.

8 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS KAPITÄN KERR IM BESITZ EINER AM 14. APRIL 1978 VOM BRITISCHEN FISCHEREIMINISTERIUM AUSGESTELLTEN LIZENZ WAR , WONACH DAS SCHIFF AB 6. JUNI 1978 475 TONNEN GARNELEN IN DEM ERWÄHNTEN ICNAF-TEILGEBIET 0 - 1 FANGEN DURFTE.

9 DA DAS ÖSTRE LANDSRET ZU DER ANSICHT GELANGT IST , DASS EINE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ERFORDERLICH SEI , UM DIE VEREINBARKEIT DES DÄNISCHEN ERLASSES NR. 88 MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BEURTEILEN ZU KÖNNEN , HAT ES FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT ;

' ' 1. IST ES MIT DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS , INSBESONDERE ARTIKEL 7 , VEREINBAR , DASS EIN MITGLIEDSTAAT IM JAHR 1978 DURCH NATIONALE FISCHEREIVORSCHRIFTEN DIE GESAMTFANGMENGE FÜR EINE BETIMMTE FISCHART IN EINEM GENAU ABGEGRENZTEN GEBIET DER FISCHEREIZONE DIESES STAATES AUF DER GRUNDLAGE DES BISHERIGEN FANGS DIESER FISCHART IN DEM GEBIET AUFGETEILT HAT , SO DASS DEN MITGLIEDSTAATEN , DIE VOR DEM INKRAFTTRETEN DIESER VORSCHRIFTEN EINEN DERARTIGEN FISCHFANG BETRIEBEN HATTEN , FANGQUOTEN ZUGETEILT WURDEN , WÄHREND DIE FAHRZEUGE ANDERER MITGLIEDSTAATEN VON DIESER FISCHEREI AUSGESCHLOSSEN WAREN?

2.VERBIETEN ES DIE ARTIKEL 1 UND 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 101/76 DES MINISTERRATS VOM 19. JANUAR 1976 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN STRUKTURPOLITIK FÜR DIE FISCHWIRTSCHAFT , DASS EIN MITGLIEDSTAAT IM JAHR 1978 DURCH NATIONALE FISCHEREIVORSCHRIFTEN DIE GESAMTFANGMENGE FÜR EINE BESTIMMTE FISCHART IN EINEM GENAU ABGEGRENZTEN GEBIET DER FISCHEREIZONE DIESES STAATES AUF DER GRUNDLAGE DES BISHERIGEN FANGS DIESER FISCHART IN DEM GEBIET AUFGETEILT HAT , SO DASS DEN MITGLIEDSTAATEN , DIE VOR DEM INKRAFTTRETEN DIESER VORSCHRIFTEN EINEN DERARTIGEN FISCHFANG BETRIEBEN HATTEN , FANGQUOTEN ZUGETEILT WURDEN , WÄHREND DIE FAHRZEUGE ANDERER MITGLIEDSTAATEN VON DIESER FISCHEREI AUSGESCHLOSSEN WAREN?

' '

10 ARTIKEL 7 DES VERTRAGES BESTIMMT , DASS IN SEINEM ANWENDUNGSBEREICH UNBESCHADET BESONDERER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES JEDE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT VERBOTEN IST.

11 NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 101/76 DES RATES VOM 19. JANUAR 1976 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN STRUKTURPOLITIK FÜR DIE FISCHWIRTSCHAFT ( ABL. L 20 , S. 19 ) DÜRFEN DIE REGELUNGEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREI IN DEN IHRER OBERHOHEIT ODER IHRER GERICHTSBARKEIT UNTERLIEGENDEN MEERESGEWÄSSERN ZU KEINER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG ANDERER MITGLIEDSTAATEN FÜHREN. DIE MITGLIEDSTAATEN GEWÄHREN INBESONDERE ALLEN DIE FLAGGE EINES MITGLIEDSTAATS FÜHRENDEN UND IM BEREICH DER GEMEINSCHAFT REGISTRIERTEN FISCHEREIFAHRZEUGEN GLEICHEN ZUGANG ZU DEN FANGGRÜNDEN UND ZUR FISCHEREI IN DEN GENANNTEN GEWÄSSERN.

12 NACH AUFFASSUNG DES ANGEKLAGTEN , DEM IN DIESER HINSICHT DIE REGIERUNGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER NIEDERLANDE ZUSTIMMEN , VERSTOSSEN DIE VOM KÖNIGREICH DÄNEMARK ERGRIFFENEN MASSNAHMEN GEGEN DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN UND SIND DESHALB MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR. ER STELLT NICHT IN ABREDE , DASS EIN MITGLIEDSTAAT ZUM ZEITPUNKT DER FRAGLICHEN EREIGNISSE , DAS HEISST VOR ABLAUF DER DURCH ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE GESETZTEN FRIST , ZUR DURCHFÜHRUNG VON ERHALTUNGSMASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DER FISCHEREI BERECHTIGT GEWESEN SEI , ER IST JEDOCH DER ANSICHT , DASS DIE STREITIGEN MASSNAHMEN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN ÜBERSCHRITTEN. SELBST WENN DIE FESTSETZUNG EINER GESAMTFANGQUOTE ( TAC ) FÜR BESTIMMTE FISCHARTEN EINE NOTWENDIGE ERHALTUNGSMASSNAHME DARSTELLE , SEI ES NICHT ERFORDERLICH , DASS EINE SOLCHE GESAMTFANGMENGENBESCHRÄNKUNG AUF DER BASIS VON FANGQUOTEN ZUSTANDE KOMME , DIE DER KÜSTENSTAAT VORSCHREIBE.

13 DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS TRAEGT VOR , EINE DERARTIGE MASSNAHME SEI NICHT RECHTENS , WENN NICHTDISKRIMINIERENDE MASSNAHMEN AUSREICHTEN , UM ZU DEMSELBEN ERGEBNIS , NÄMLICH DER BESCHRÄNKUNG DER GESAMTFANGMENGE AUF EINE BESTIMMTE ZAHL , ZU GELANGEN. MAN KÖNNE ZUM BEISPIEL DIE TRAWLER ALLER MITGLIEDSTAATEN BIS ZUR AUSSCHÖPFUNG DER TAC FISCHEN LASSEN ODER EIN DEN FISCHERN ALLER MITGLIEDSTAATEN ZUGÄNGLICHES LIZENZSYSTEM EINFÜHREN.

14 NACH AUFFASSUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG KANN DIE ZUTEILUNG VON FANGQUOTEN DURCH EINEN ANRAINERSTAAT NICHT ALS EINE ERFORDERLICHE ERHAL TUNGSMASSNAHME ANGESEHEN WERDEN. ES HANDELE SICH HIERBEI VIELMEHR UM EINE AUFGABE DES FLAGGENSTAATS , UND SOWOHL DIE EINHALTUNG ALS AUCH DIE KONTROLLE DIESER MASSNAHMEN SEIEN VON DEM MITGLIEDSTAAT ZU GEWÄHRLEISTEN , DESSEN FLAGGE DAS SCHIFF FÜHRE.

15 ES IST DARAN ZU ERINNERN , DASS NACH ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE VON 1972 SPÄTESTENS AB DEM SECHSTEN JAHR NACH DEM BEITRITT , DAS HEISST SPÄTESTENS BIS ZUM 31. DEZEMBER 1978 , DER RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IM HINBLICK AUF DEN SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE UND DIE ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES FESTLEGT.

16 FERNER IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DER RAT AM 3. NOVEMBER 1976 IN DEN HAAG EINE ENTSCHLIESSUNG ANGENOMMEN HAT , MIT DER ER ÜBEREINGEKOMMEN IST , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DURCH EINE ABGESTIMMTE MASSNAHME DIE GRENZEN IHRER FISCHEREIZONEN VOR IHREN KÜSTEN AN DER NORDSEE UND AM NORDATLANTIK VOM 1. JANUAR 1977 AN AUF 200 MEILEN AUSDEHNEN UND DASS VON DIESEM ZEITPUNKT AN DIE NUTZUNG DER FISCHBESTÄNDE IN DEN GENANNTEN ZONEN DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE VON DRITTLÄNDERN DURCH ABKOMMEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN BETREFFENDEN DRITTLÄNDERN GEREGELT WIRD. AUF DIESE ENTSCHLIESSUNG HIN NAHM DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK DIE ERWÄHNTE AUSDEHNUNG VOR.

17 DER GERICHTSHOF HAT WIEDERHOLT FESTGESTELLT , DASS ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE EINE NEUE ÜBERGANGSZEIT ERÖFFNEN SOLLTE , BEI DEREN ABLAUF DER RAT DIE ERFORDERLICHEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN GETROFFEN HABEN MUSSTE. SOWEIT DER RAT WÄHREND DIESER ZEIT VON SEINER ZUSTÄNDIGKEIT KEINEN GEBRAUCH GEMACHT HATTE , WAR ES SACHE DER MITGLIEDSTAATEN , IN BEZUG AUF DIE IHRER HOHEITSGEWALT UNTERLIEGENDEN MEERESGEWÄSSER IM GEMEINSAMEN INTERESSE UND UNTER BEACHTUNG DER MATERIELLEN UND FORMELLEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , INSBESONDERE DERJENIGEN DER HAAGER ENTSCHLIESSUNG VOM 3. NOVEMBER 1976 , DIE ERFORDERLICHEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN ZU ERGREIFEN.

18 MIT DIESER ENTSCHLIESSUNG GAB DER RAT SEINE ZUSTIMMUNG ( ANLAGE VI ZUR ENTSCHLIESSUNG ) ZU EINER ERKLÄRUNG DER KOMMISSION MIT FOLGENDEM WORTLAUT :

' ' BIS ZUM BEGINN DER ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE , DIE DERZEIT AUSGEARBEITET WERDEN , TREFFEN DIE MITGLIEDSTAATEN KEINE EINSEITIGEN MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE.

SOLLTE JEDOCH IM RAHMEN DER INTERNATIONALEN FISCHEREIKOMMISSIONEN KEIN EINVERNEHMEN FÜR DAS JAHR 1977 ERZIELT WERDEN UND SOLLTE ES IM ANSCHLUSS DARAN NICHT MÖGLICH SEIN , UNVERZUEGLICH AUTONOME GEMEINSCHAFTLICHE MASSNAHMEN ZU TREFFEN , SO KÖNNTEN DIE MITGLIEDSTAATEN VORSORGLICH IN NICHT DISKRIMINIERENDER WEISE GEEIGNETE MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE IN DEN FISCHEREIZONEN TREFFEN , DIE AN IHRE KÜSTE GRENZEN.

VOR ERGREIFEN DIESER MASSNAHMEN BEMÜHT SICH DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT , DIE BILLIGUNG DER KOMMISSION ZU ERHALTEN , DIE IN ALLEN PHASEN DIESER VERFAHREN ZU KONSULTIEREN IST.

ETWAIGE MASSNAHMEN DIESER ART PRÄJUDIZIEREN NICHT DIE LEITLINIEN , DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE FESTGELEGT WERDEN. ' '

19 FERNER GAB DER RAT AUF SEINER SITZUNG VOM 30. UND 31. JANUAR 1978 FOLGENDE ERKLÄRUNG AB :

' ' DER RAT BILLIGTE DIE MITTEILUNG DER KOMMISSION , WONACH MANGELS EINER GEMEINSAMEN REGELUNG EINZELSTAATLICHE MASSNAHMEN NUR DANN GETROFFEN WERDEN DÜRFTEN , WENN SIE FÜR DIE ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FISCHEREIRESSOURCEN UNBEDINGT ERFORDERLICH UND NICHT DISKRIMINIEREND SIND , WENN SIE MIT DEM VERTRAG IM EINKLANG STEHEN UND WENN DIE KOMMISSION ZUVOR UM IHRE ZUSTIMMUNG GEBETEN WORDEN IST. ' '

20 IM VORLIEGENDEN FALL STELLT SICH DIE FRAGE , OB DIE MITGLIEDSTAATEN IN AUSÜBUNG IHRER ZUSTÄNDIGKEIT AUF DEM GEBIET ' ' DER ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG ' ' WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT NICHT NUR EINE TAC FÜR BESTIMMTE FISCHARTEN IN DEN IHRER HOHEITSGEWALT UNTERLIEGENDEN FISCHEREIZONEN FESTSETZEN , SONDERN DARÜBER HINAUS DIESE AUF DIE MITGLIEDSTAATEN UNTER BESCHRÄNKUNG AUF EINIGE VON IHNEN AUFTEILEN KONNTEN.

21 IN SEINEM URTEIL VOM 15. JULI 1976 ( VERB. RECHTSSACHEN 3 , 4 UND 6/76 , KRAMER , SLG. S. 1279 ) HAT DER GERICHTSHOF ANERKANNT , DASS DIE GEMEINSCHAFT IM INNENVERHÄLTNIS BEFUGT IST , ALLE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES EINSCHLIESSLICH DER FESTSETZUNG UND ZUTEILUNG VON FANGQUOTEN AN DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN.

22 EBENSO IST ANZUERKENNEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN WÄHREND DER AM 31. DEZEMBER 1978 ABGELAUFENEN ÜBERGANGSZEIT DIE GLEICHE BEFUGNIS ZUR FESTSETZUNG UND ZUTEILUNG VON FANGQUOTEN BESASSEN , SOLANGE DER RAT VON SEINER ZUSTÄNDIGKEIT KEINEN GEBRAUCH GEMACHT HATTE. SOWEIT NOCH KEINE MASSNAHMEN AUF GEMEINSCHAFTLICHER GRUNDLAGE ERLASSEN WORDEN WAREN , DIE ES ERMÖGLICHT HÄTTEN , DEM FLAGGENMITGLIEDSTAAT EINE VERANTWORTUNG AUFZUERLEGEN , WAR DER ANRAINERSTAAT AM BESTEN IN DER LAGE , DIE UMSTÄNDE ZU BEURTEILEN , AUFGRUND DEREN EINE GESAMTFANGQUOTE FÜR DIE VERSCHIEDENEN FISCHARTEN FESTGESETZT UND DIESE AUF DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT WERDEN KONNTE.

23 WAS DIE FESTSETZUNG DER TAC BETRIFFT , SO IST UNBESTRITTEN , DASS DIE HIER IN REDE STEHENDE TAC DER EMPFEHLUNG DER NORDWESTATLANTISCHEN FISCHEREIKOMMISSION ENTSPRACH UND EINE ANGEMESSENE ERHALTUNGSMASSNAHME DARSTELLTE.

24 WAS DIE AUFTEILUNG DER TAC ANGEHT , SO IST ZUNÄCHST DARAN ZU ERINNERN , DASS - WIE SICH AUS DER VERORDNUNG NR. 1848/78 DES RATES VOM 25. JULI 1978 ( ABL. L 211 , S. 6 ) ERGIBT - DIE DEN FÄRÖERN ZUGETEILTE QUOTE AUF EIN FISCHEREI-RAHMENABKOMMEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DER REGIERUNG DÄNEMARKS SOWIE DER LOKALREGIERUNG DER FÄRÖER ANDERERSEITS UND AUF KONSULTATIONEN , DIE ZWISCHEN DEN PARTEIEN STATTGEFUNDEN HABEN , ZURÜCKGEHT.

25 DIE DEN FISCHERN DER FÄRÖER ZUGESTANDENEN VORTEILE ENTSPRACHEN FISCHEREIRECHTEN IN BEZUG AUF ANDERE FISCHARTEN , DIE DEN FISCHERN DER GEMEINSCHAFT IN DEN DER HOHEITSGEWALT DER FÄRÖER UNTERLIEGENDEN MEERESGEWÄSSERN EINGERÄUMT WURDEN. ES HANDELT SICH HIERBEI UM QUOTEN , DIE DER RAT , WIE DER VERORDNUNG NR. 1846/78 DES RATES VOM 25. JULI 1978 ( ABL. L 211 , S. 1 ) ZU ENTNEHMEN IST , IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN POLITIK NAMENTLICH ZUM AUSGLEICH DER VERLUSTE AN FANGMÖGLICHKEITEN IN DEN GEWÄSSERN VON DRITTLÄNDERN AUF BESTIMMTE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT HAT.

26 DIE VERFÜGBARE MENGE AN GARNELEN , DIE DER EMPFOHLENEN FANGQUOTE ENTSPRACH , GENÜGTE NACH ABZUG DES DEN FÄRÖERN VORBEHALTENEN ANTEILS NICHT FÜR EINE ZUTEILUNG , BEI DER JEDER INTERESSIERTE MITGLIEDSTAAT EINE QUOTE ERHALTEN KONNTE , DEREN AUSNUTZUNG RENTABEL WAR. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ENTSCHIED SICH DÄNEMARK , DIE VERFÜGBARE QUOTE NUR AUF ZWEI MITGLIEDSTAATEN AUFZUTEILEN. HIERBEI WIES ES GRÖNLAND , WO DIE ÖRTLICHE BEVÖLKERUNG IM BESONDEREN MASSE VON DER FISCHEREITÄTIGKEIT IN DEN FRAGLICHEN GEWÄSSERN ABHÄNGIG IST , DIE GRÖSSTE QUOTE ( = 15 245 T ) ZU UND TEILTE DEN REST AUF FRANKREICH ( 692 T ) UND DÄNEMARK ( 2 900 T ) AUF. ES FOLGTE INSOWEIT DEM VERTEILUNGVORSCHLAG FÜR DAS JAHR 1978 , DEN DIE KOMMISSION DER GEMEINSCHAFTEN DEM RAT IM OKTOBER 1977 VORGELEGT HATTE. SOMIT WURDE NUR DENJENIGEN MITGLIEDSTAATEN EINE FANGQUOTE ZUGETEILT , DIE DEM GARNELENFANG IN DEM FRAGLICHEN GEBIET BEREITS VOR DEM ENDE DES JAHRS 1976 NACHGEGANGEN WAREN.

27 SCHLIESSLICH IST ZU BEMERKEN , DASS DER ENTWURF DER DÄNISCHEN MASSNAHMEN DER KOMMISSION RECHTZEITIG UNTERBREITET WURDE UND DIE DÄNISCHE REGIERUNG GEMÄSS DEN SICH DAMALS AUS DER HAAGER ENTSCHLIESSUNG ERGEBENDEN ERFORDERNISSEN DIE KOMMISSION UM IHRE BILLIGUNG ERSUCHT HATTE.

28 DIE ANTWORT AUF DIE VOM ÖSTRE LANDSRET VORGELEGTEN FRAGEN SOLL DEM NATIONALEN GERICHT DIE ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERMÖGLICHEN , OB DIE UNTER DEN GESCHILDERTEN UMSTÄNDEN GETROFFENE DÄNISCHE MASSNAHME MIT DEM IN ARTIKEL 7 DES VERTRAGES NIEDERGELEGTEN UND IN DEN ARTIKELN 1 UND 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 101/76 NÄHER UMSCHRIEBENEN GRUNDSATZ DER NICHTDISKRIMINIERUNG VEREINBAR IST.

29 IM HINBLICK AUF DIESE ANTWORT IST FESTZUSTELLEN , DASS FÜR DIE DÄNISCHE REGIERUNG DIE NOTWENDIGKEIT BESTAND , IN EINER BEGRENZTEN MEERESZONE , FÜR DIE SIE VERANTWORTLICH WAR , EINE SOWOHL WIRKSAME WIE AUCH PRAKTIKABLE SCHUTZMASSNAHME ZU ERGREIFEN. BEI DER AUSGESTALTUNG DIESER MASSNAHME BERÜCKSICHTIGTE SIE DIE DAMALIGEN VORSCHLAEGE DER KOMMISSION FÜR SÄMTLICHE DER HOHEITSGEWALT DER MITGLIEDSTAATEN UNTERLIEGENDEN GEWÄSSER , DIE AUF EINER GESAMTABWAEGUNG DER INTERESSEN DER FISCHER IN DEN MITGLIEDSTAATEN BERUHTEN. DAS IN DER HAAGER ENTSCHLIESSUNG VORGESEHENE VERFAHREN DER VORHERIGEN KONSULTATION HIELT SIE EIN.

30 EINE UNTERSUCHUNG DER ANGEWANDTEN METHODE ERGIBT , DASS DIE DÄNISCHEN BEHÖRDEN BEI DIESER AUFTEILUNG NACH OBJEKTIVEN KRITERIEN VORGEGANGEN SIND , INDEM SIE ZUM EINEN DEN BEDÜRFNISSEN DER KÜSTENBEVÖLKERUNG UND ZUM AN DEREN DER AUFRECHTERHALTUNG EINER IN DEM FRAGLICHEN GEBIET MOMENTAN BESTEHENDEN LAGE RECHNUNG TRUGEN , AUCH WENN DIE ENTDECKUNG UND NUTZUNG DIESES FISCHFANGGEBIETES ERST NEUEREN DATUMS WAREN.

31 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER RECHTSLAGE WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT KANN DIE AUFTEILUNG DER FANGQUOTEN , DIE SICH AUS DER MASSNAHME DER DÄNISCHEN BEHÖRDEN ERGIBT , NICHT ALS EINE GEGEN ARTIKEL 7 DES VERTRAGES UND DIE ARTIKEL 1 UND 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 101/76 VERSTOSSENDE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ANGESEHEN WERDEN.

32 AUF DIE VORGELEGTEN FRAGEN IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS , SOLANGE DIE GEMEINSCHAFT VON IHRER ZUSTÄNDIGKEIT FÜR MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES KEINEN GEBRAUCH GEMACHT HATTE , EINE VON EINEM MITGLIEDSTAAT WÄHREND DER AM 31.DEZEMBER 1978 ABGELAUFENEN ÜBERGANGSZEIT GEMÄSS DEM VERFAHREN DER HAAGER ENTSCHLIESSUNG DES RATES VOM 3. NOVEMBER 1976 GETROFFENE ERHALTUNGS- UND BEWIRTSCHAFTUNGSMASSNAHME , MIT DER EINE GESAMTFANGQUOTE FESTGESETZT UND DIESE AUF BESTIMMTE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT WURDE , NICHT ALS VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DER NICHTDISKRIMINIERUNG DES ARTIKELS 7 DES VERTRAGES UND DER ARTIKEL 1 UND 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 101/76 ANGESEHEN WERDEN KONNTE , WENN ES SICH UM EINE ERHALTUNGSMASSNAHME HANDELT , DIE EINEM NACHGEWIESENEN BEDÜRFNIS IN DEM BETREFFENDEN GEBIET ENTSPRACH , UND WENN DIE MASSNAHME DURCH OBJEKTIVE ERWAEGUNGEN IN BEZUG AUF DEN SCHUTZ DER INTERESSEN DER BETROFFENEN KÜSTENBEVÖLKERUNG UND AUF DIE AUFRECHTERHALTUNG EINER IN DIESEM GEBIET MOMENTAN BESTEHENDEN LAGE GERECHTFERTIGT WAR.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

33 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNGEN DES KÖNIGSREICHS DÄNEMARK , DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS SOWIE DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN BESTANDTEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM ÖSTRE LANDSRET MIT SCHREIBEN VOM 29. OKTOBER 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

SOLANGE DIE GEMEINSCHAFT VON IHRER ZUSTÄNDIGKEIT FÜR MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES KEINEN GEBRAUCH GEMACHT HATTE , KONNTE EINE VON EINEM MITGLIEDSTAAT WÄHREND DER AM 31. DEZEMBER 1978 ABGELAUFENEN ÜBERGANGSZEIT GEMÄSS DEM VERFAHREN DER HAAGER ENTSCHLIESSUNG DES RATES VOM 3. NOVEMBER 1976 GETROFFENE ERHALTUNGS- UND BEWIRTSCHAFTUNGSMASSNAHME , MIT DER EINE GESAMTFANGQUOTE FESTGESETZT UND DIESE AUF BESTIMMTE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT WURDE , NICHT ALS VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DER NICHTDISKRIMINIERUNG DES ARTIKELS 7 DES VERTRAGES UND DER ARTIKEL 1 UND 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 101/76 ANGESEHEN WERDEN , WENN ES SICH UM EINE ERHALTUNGSMASSNAHME HANDELT , DIE EINEM NACHGEWIESENEN BEDÜRFNIS IN DEM BETREFFENDEN GEBIET ENTSPRACH , UND WENN DIE MASSNAHME DURCH OBJEKTIVE ERWAEGUNGEN IN BEZUG AUF DEN SCHUTZ DER INTERESSEN DER BETROFFENEN KÜSTENBEVÖLKERUNG UND AUF DIE AUFRECHTERHALTUNG EINER IN DIESEM GEBIET MOMENTAN BESTEHENDEN LAGE GERECHTFERTIGT WAR.

Ende der Entscheidung

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