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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.1984
Aktenzeichen: 289/83
(1)
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VerfO
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 178 | |
EWG-Vertrag Art. 215 ABs. 2 | |
VerfO Art. 38 § 5 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 10. JULI 1984. - G.A.A.R.M. - GROUPEMENT DES ASSOCIATIONS AGRICOLES POUR L'ORGANISATION DE LA PRODUCTION ET DE LA COMMERCIALISATION DES POMMES DE TERRE ET LEGUMES DE LA REGION MALOUINE UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - SCHADENSERSATZKLAGE - KLAGE DIE DEN FORMVORSCHRIFTEN NICHT GENUEGT. - RECHTSSACHE 289/83.
Entscheidungsgründe:
DIE GAARM UND 24 ANDERE KLAGEPARTEIEN HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 23. DEZEMBER 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG EINE KLAGE AUF SCHADENERSATZ ERHOBEN , OHNE MIT DER KLAGESCHRIFT DIE IN ARTIKEL 38 PAR 5 DER VERFAHRENSORDNUNG GENANNTEN UNTERLAGEN , NÄMLICH DIE SATZUNGEN DER KLAGENDEN GESELLSCHAFTEN , UND DEN NACHWEIS VORZULEGEN , DASS DIE PROZESSVOLLMACHT IHRES ANWALTS VON EINEM HIERZU BERECHTIGTEN ORDNUNGSGEMÄSS AUSGESTELLT IST.
MIT SCHREIBEN VOM 19. JANUAR 1984 HAT DER KANZLER DES GERICHTSHOFES DIE KLAGEPARTEIEN GEMÄSS ARTIKEL 37 PAR 7 DER VERFAHRENSORDNUNG AUFGEFORDERT , DIESE UNTERLAGEN BIS ZUM 28. JANUAR 1984 EINZUREICHEN. DIE SATZUNGEN UND VOLLMACHTEN VON 16 KLAGEPARTEIEN SIND AM 13. JANUAR 1984 UND DIE VON DREI WEITEREN KLAGEPARTEIEN AM 7. JUNI 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN. KEINE UNTERLAGEN SIND BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT VON FOLGENDEN GESELLSCHAFTEN EINGEREICHT WORDEN :
12. UNI PRO VEND
15.GROUPEMENT DES PRODUCTEURS DE POMMES DE TERRE DE PRIMEUR DU BASSIN DE L ' ADOUR
16.SOREP - SYNDICAT POUR L ' ORGANISATION ECONOMIQUE DES PRODUCTIONS
22. GROUPEMENT DE PRODUCTEURS DU SUD-EST DE FRUITS ET LEGUMES POUR LA CONSERVE ET LE MARCHE DU FRAIS
24.SYNDICAT POUR L ' ORGANISATION ECONOMIQUE DES PRODUCTEURS DE FRUITS ET LEGUMES DU ROUSSILLON
25.SYNDICAT DES PRODUCTEURS DE LEGUMES ET FRUITS DE LA BASSE-VALLEE DU GARDON.
MIT SCHREIBEN VOM 19. JUNI 1984 HAT DER KANZLER DES GERICHTSHOFES DEN UNTER NRN. 12 , 15 , 19 , 22 , 24 UND 25 GENANNTEN KLAGEPARTEIEN EINE FRIST BIS ZUM 26. JUNI 1984 FÜR DIE VORLAGE DER UNTERLAGEN GESETZT , WOBEI ER DARAUF HINGEWIESEN HAT , DASS NACH ABLAUF DIESER FRIST ' ' IHRE KLAGE NACH ARTIKEL 38 PAR 7 DER VERFAHRENSORDNUNG FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRT WERDEN KANN ' '.
DER ANWALT DER KLAGEPARTEIEN HAT IN EINEM SCHREIBEN VOM 22. JUNI 1984 DEN EMPFANG DES SCHREIBENS DES KANZLERS VOM 19. JUNI 1984 BESTÄTIGT , ABER KEINESWEGS DIE ABSICHT DER KLAGEPARTEIEN ERWÄHNT , DIE FRAGLICHEN UNTERLAGEN EINZUREICHEN , ODER AUF MÖGLICHE SCHWIERIGKEITEN HINGEWIESEN , DIE DIE KLAGEPARTEIEN DARAN HINDERTEN , DIE GESETZTE FRIST EINZUHALTEN.
NACH ARTIKEL 38 PAR 7 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN , WENN DIE KLAGESCHRIFT NICHT DEN BESTIMMUNGEN DER PAR PAR 2 BIS 6 DIESES ARTIKELS 38 ENTSPRICHT UND NICHT INNERHALB EINER VOM KANZLER FESTGESETZTEN ANGEMESSENEN FRIST DER MANGEL DER KLAGESCHRIFT BEHOBEN WIRD ODER DIE VORGESCHRIEBENEN UNTERLAGEN BEIGEBRACHT WERDEN , DIES DIE UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE ZUR FOLGE HABEN.
IM VORLIEGENDEN FALL IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE FRIST ZUR BEHEBUNG DES MANGELS , DIE ZUNÄCHST BIS ZUM 28. JANUAR 1984 FESTGESETZT WORDEN WAR , BIS ZUM 26. JUNI 1984 VERLÄNGERT WORDEN IST. DIE BETREFFENDEN KLAGEPARTEIEN HABEN DESHALB REICHLICH ZEIT GEHABT , DIE VERLANGTEN UNTERLAGEN BEIZUBRINGEN.
UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE AM 23. DEZEMBER 1983 EINGEREICHTE KLAGE HINSICHTLICH DER KLAGEPARTEIEN , DIE IHRE SATZUNG UND IHRE PROZESSVOLLMACHT NICHT BEIGEBRACHT HABEN , UNZULÄSSIG.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER MITWIRKUNG DES KAMMERPRÄSIDENTEN T. KOOPMANS , DER RICHTER G. BOSCO UND R. JOLIET ,
NACH ANHÖRUNG DES GENERALANWALTS SIR GORDON SLYNN
BESCHLOSSEN :
DIE KLAGE DER KLAGEPARTEIEN
12. UNI PRO VEND
15.GROUPEMENT DES PRODUCTEURS DE POMMES DE TERRE DE PRIMEUR DU BASSIN DE L ' ADOUR
19.SOREP - SYNDICAT POUR L ' ORGANISATION ECONOMIQUE DES PRODUCTIONS
22.GROUPEMENT DE PRODUCTEURS DU SUD-EST DE FRUITS ET LEGUMES POUR LA CONSERVE ET LE MARCHE DU FRAIS
24.SYNDICAT POUR L ' ORGANISATION ECONOMIQUE DES PRODUCTEURS DE FRUITS ET LEGUMES DU ROUSSILLON
25.SYNDICAT DES PRODUCTEURS DE LEGUMES ET FRUITS DE LA BASSE-VALLEE DU GARDON
IST UNZULÄSSIG.
Ende der Entscheidung
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