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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.03.1971
Aktenzeichen: 29-70
Rechtsgebiete: BEAMTENSTATUT
Vorschriften:
BEAMTENSTATUT ART. 43 |
DER GERICHTSHOF KANN DIE RICHTIGKEIT DER BEURTEILUNG, WELCHE DIE VERWALTUNG ÜBER DIE BERUFLICHE EIGNUNG EINES BEAMTEN ABGIBT, NICHT NACHPRÜFEN, WENN DIESE BEURTEILUNG KOMPLEXE WERTURTEILE ENTHÄLT, DIE IHRER NATUR NACH KEINER OBJEKTIVEN NACHPRÜFUNG ZUGÄNGLICH SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 17. MAERZ 1971. - ANTONIO MARCATO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 29-70.
Entscheidungsgründe:
1 DER KLAEGER BEGEHRT DIE AUFHEBUNG DER GEMÄSS ARTIKEL 43 DES BEAMTENSTATUTS FÜR DIE ZEIT VOM 1. JULI 1967 BIS 30. JUNI 1969 ÜBER IHN ERSTELLTEN BEURTEILUNG.
2/5 IM UNTERSCHIED ZU DEN FRÜHEREN BEURTEILUNGEN, DIE POSITIV WAREN, BEWERTET DIE 1969 ERSTELLTE NAMENTLICH DIE BEFÄHIGUNG UND DIE LEISTUNG DES KLAEGERS UNGÜNSTIG. DIE KOMMISSION ERKLÄRT DIESEN BEWERTUNGSUNTERSCHIED DURCH DIE RASCHE TECHNISCHE ENTWICKLUNG AUF DEM GEBIET DER DATENVERARBEITUNG, WELCHE DIE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN DES BETROFFENEN ÜBERSTIEGEN HABE. DER KLAEGER ERBIETET SICH SEINERSEITS, DURCH EINE ERHEBUNG, EIN GUTACHTEN ODER EIN AUSWAHLVERFAHREN SEINE FÄHIGKEIT ZUR VERRICHTUNG ALLER ARBEITEN AN DEN IN SEINER DIENSTSTELLE VERWENDETEN MODERNSTEN DATENVERARBEITUNGSGERÄTEN UND GANZ ALLGEMEIN SEINE LEISTUNGSFÄHIGKEIT UND SEINE ORGANISATORISCHEN FÄHIGKEITEN ZU BEWEISEN. FERNER LEGT ER BESCHEINIGUNGEN MIT BEWERTUNGEN VOR, DIE SICH VON DEN IN SEINER BEURTEILUNG ENTHALTENEN STARK UNTERSCHEIDEN.
6/8 DIE UNGÜNSTIGE BEWERTUNG DES KLAEGERS IN DER STREITIGEN BEURTEILUNG MAG ZWAR IM HINBLICK AUF DIE FRÜHEREN BEWERTUNGEN ÜBERRASCHEND ERSCHEINEN, BERUHT JEDOCH OFFENBAR AUSSCHLIESSLICH AUF BEOBACHTUNGEN DER VERWALTUNG UND AUF IHREM URTEIL ÜBER DIE BERUFLICHE EIGNUNG DES BETROFFENEN. DER GERICHTSHOF KANN DIE RICHTIGKEIT DER BEURTEILUNG, WELCHE DIE VERWALTUNG ÜBER DIE BERUFLICHE EIGNUNG EINES BEAMTEN ABGIBT, NICHT NACHPRÜFEN, WENN DIESE BEURTEILUNG KOMPLEXE WERTURTEILE ENTHÄLT, DIE IHRER NATUR NACH KEINER OBJEKTIVEN NACHPRÜFUNG ZUGÄNGLICH SIND. IM ÜBRIGEN HAT DER KLAEGER WEDER EINE UNREGELMÄSSIGKEIT IM BEURTEILUNGSVERFAHREN NOCH EINEN OFFENSICHTLICHEN TATSACHENIRRTUM NOCH IRGENDEINE BEEINTRÄCHTIGUNG DER SONSTIGEN RECHTLICHEN GARANTIEN DES STATUTS NACHWEISEN KÖNNEN.
9 BEI DIESER SACHLAGE IST DER BEWEISANTRITT, DER DIE BERICHTIGUNG DER BEWERTUNGEN ERMÖGLICHEN SOLL, UNZULÄSSIG.
10 DIE KLAGE IST DAHER ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
11/13 NACH ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DER KLAEGER IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE AUSLAGEN SELBST.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. BEIDE PARTEIEN TRAGEN IHRE EIGENEN AUSLAGEN.
Ende der Entscheidung
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