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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.10.1983
Aktenzeichen: 297/82
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
EINE VORÜBERGEHENDE ERHÖHUNG DER GRUNDSTEUER FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHEN GRUNDBESITZ , MIT DER ZUGUNSTEN DER STAATSKASSE BEZWECKT WIRD , IM RAHMEN EINES DIE MEISTEN GRUPPEN DER BEVÖLKERUNG BERÜHRENDEN WIRTSCHAFTLICHEN GESAMTPLANS EINEN ERHEBLICHEN TEIL DER STEIGERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN EINKOMMEN ABZUSCHÖPFEN , DIE AUFGRUND EINER ÄNDERUNG DES IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ANGEWANDTEN WECHELKURSES EINGETRETEN IST , IST AN SICH NICHT UNVEREINBAR MIT DEN VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK ODER DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN , AUCH WENN DIE EINFÜHRUNG DIESER STEUER ENG MIT DER ÄNDERUNG DES WECHSELKURSES ZUSAMMENHÄNGT.
EINE DERARTIGE UNVEREINBARKEIT LAEGE JEDOCH VOR , WENN DIE ERHÖHUNG DER GRUNDSTEUER ENTWEDER DURCH IHREN EINFLUSS AUF DIE PREISBILDUNG ODER DURCH DIE SICH DARAUS MÖGLICHERWEISE ERGEBENDE STRUKTURÄNDERUNG BEI DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN BEWIRKT , DASS DAS FUNKTIONIEREN DER INNERHALB DER BETREFFENDEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN VORGESEHENEN MECHANISMEN BEHINDERT WIRD.
ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS ZU BE- URTEILEN , OB UND GEGEBENENFALLS INWIEWEIT DIE STEUER , ÜBER DIE ES ZU ENTSCHEIDEN HAT , TATSÄCHLICH SOLCHE WIRKUNGEN HATTE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 26 OKTOBER 1983. - DE SAMVIRKENDE DANSKE LANDBOFORENINGEN GEGEN MINISTERIET FOR SKATTER OG AFGIFTER (MINISTERIUM FUER STEUERN UND ABGABEN). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM OSTRE LANDSRET. - STAATLICHE GRUNDSTEUER AUF LANDWIRTSCHAFTLICHEM GRUNDBESITZ - GUELTIGKEIT IM HINBLICK AUF DAS GEMEINSCHAFTSRECHT. - RECHTSSACHE 297/82.
Entscheidungsgründe:
1 DAS ÖSTRE LANDSRET HAT MIT BESCHLUSS VOM 19. NOVEMBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 24. NOVEMBER 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUR VOR ABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , OB EINE DÄNISCHE STEUER , DIE EINE BEREITS BESTEHENDE KOMMUNALE GRUNDSTEUER ZUGUNSTEN DES STAATES VORÜBERGEHEND ERHÖHT , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR IST.
2 DER STREITIGEN BESTEUERUNG LAG FOLGENDER SACHVERHALT ZUGRUNDE : ENDE 1979 BESCHLOSS DIE DÄNISCHE REGIERUNG EIN WIRTSCHAFTSPOLITISCHES PROGRAMM MIT DEM ZIEL , DAS ZAHLUNGSBILANZDEFIZIT ZU VERRINGERN UND DIE LAGE AUF DEM ARBEITSMARKT ZU VERBESSERN. UNTER ANDEREM WAR VORGESEHEN , DIE EINKOMMENENTWICKLUNG FÜR ALLE GRUPPEN IN DER GESELLSCHAFT ZU VERLANGSAMEN UND DIE DER BEVÖLKERUNG DABEI AUFERLEGTEN LASTEN GERECHT ZU VERTEILEN. DA DIE ABWERTUNG DER DÄNISCHEN KRONE EINEN WESENTLICHEN BESTANDTEIL DIESES PROGRAMMS BILDETE , ERFOLGTE AM 30. NOVEMBER 1979 EINE ABWERTUNG VON 4,76 % GEGENÜBER DEN ÜBRIGEN WÄHRUNGEN IM EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSSYSTEM. DA DIE DÄNISCHE REGIERUNG JEDOCH EINE ÜBEREINSTIMMUNG ZWISCHEN DEM LEITKURS DER DÄNISCHEN KRONE UND DEM AGRARUMRECHNUNGSKURS IM VERHÄLTNIS ZUR ECU ANSTREBTE , UM DIE EINFÜHRUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN ZU VERMEIDEN , NAHM DER RAT AUF ANTRAG DER DÄNISCHEN REGIERUNG AM 3. DEZEMBER 1979 EINE ABWERTUNG DES REPRÄSENTATIVEN KURSES DER DÄNISCHEN KRONE GEGENÜBER DER EUROPÄISCHEN AGRARRECHNUNGSEINHEIT UM 4,63 % VOR ( VERORDNUNG NR. 2717/79 DES RATES , ABL. L 309 , S. 1 ).
3 AUFGRUND DER ABWERTUNG KAM ES ZU EINER ERHÖHUNG DER IN DÄNISCHEN KRONEN BERECHNETEN AGRARPREISE , DIE NORMALERWEISE ZU EINER BEDEUTENDEN EINKOMMENSSTEIGERUNG FÜR DIE DÄNISCHE LANDWIRTSCHAFT GEFÜHRT HÄTTE. DIE DÄNISCHE REGIERUNG BRACHTE ZUM AUSGLEICH DIESER EINKOMMENSSTEIGERUNG , DIE IHRER ANSICHT NACH IM WIDERSPRUCH ZU DEM GENANNTEN PROGRAMM STAND , AM 4. DEZEMBER 1979 EINEN GESETZESENTWURF ÜBER EINE STAATLICHE GRUNDSTEUER FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHEN GRUNDBESITZ EIN. DAS GESETZ WURDE VOM DÄNISCHEN PARLAMENT AM 21. DEZEMBER 1979 VERABSCHIEDET , AM 28. DEZEMBER 1979 BESTÄTIGT UND ALS GESETZ NR. 541 VERKÜNDET.
4 BEMESSUNGSGRUNDLAGE DIESER STEUER , DIE NUR WÄHREND DES JAHRES 1980 IN KRAFT WAR , WAR DER WERT DES GRUNDBESITZES , DER UNTER ZUGRUNDELEGUNG EINER ALLGEMEINEN BEWERTUNG DES BODENVERKEHRSWERTS UND OHNE BERÜCKSICHTIGUNG DES UMFANGS ODER DER ART DER TATSÄCHLICHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG ERMITTELT WURDE.
5 DIE SAMVIRKENDE DANSKE LANDBOFORENINGER ERHOBEN ALS BEAUFTRAGTE VON DREI LANDWIRTEN , DIE DIE GÜLTIGKEIT DER GRUNDSTEUER ANFOCHTEN , KLAGE VOR DEM ÖSTRE LANDSRET UND TRUGEN VOR , DAS GESETZ ÜBER DIE STAATLICHE GRUNDSTEUER FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHEN GRUNDBESITZ MÜSSE ALS UNVEREINBAR MIT DEM INHALT UND DEN DURCHFÜHRUNGSBEDINGUNGEN DES EWG-VERTRAGS SOWIE DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ANGESEHEN WERDEN , DA ES DAS ZIEL UND DIE WIRKUNG HABE , TEILS DIE WIRKUNGEN EINES RECHTSAKTS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUFZUHEBEN , TEILS DEN ZWECK DER ABWERTUNG , NÄMLICH DIE STEIGERUNG DER EINKOMMEN IN DER DÄNISCHEN LANDWIRTSCHAFT , ZU VEREITELN.
6 DAS ÖSTRE LANDSRET HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND BESCHLOSSEN , DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN :
' ' SIND DER EWG-VERTRAG , VOR ALLEM DER ZWEITE TEIL , TITEL II ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFT , DORT INSBESONDERE ARTIKEL 39 UND 40 , UND DIE GEMÄSS DEM VERTRAG ERLASSENEN RECHTSAKTE SO AUSZULEGEN , DASS SIE EINEN MITGLIEDSTAAT HINDERN , EINE VORÜBERGEHENDE ERHÖHUNG DER BESTEUERUNG DES WERTES DES LANDWIRTSCHAFTLICHEN GRUNDBESITZES DURCHZUFÜHREN , WENN DIES IN UNMITTELBAREM ZUSAMMENHANG MIT EINER VOM RAT VORGENOMMENEN ABWERTUNG DER , GRÜNEN WÄHRUNG ' DES MITGLIEDSTAATS GESCHIEHT UND DIE STEUERERHÖHUNG BEZWECKT , ZUGUNSTEN DER STAATSKASSE EINEN WESENTLICHEN TEIL DER EINKOMMENSERHÖHUNG , DIE DIE ABWERTUNG FÜR DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGER MIT SICH BRINGT , IM RAHMEN EINES WIRTSCHAFTLICHEN GESAMTPLANS , DER DIE MEISTEN GRUPPEN DER BEVÖLKERUNG BERÜHRT , ABZUSCHÖPFEN?
' '
7 WIE SICH AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT , IST DER STEUERERTRAG OHNE GENAUE ZWECKBESTIMMUNG DER STAATSKASSE ZUGEFLOSSEN UND BESTEHT ZWISCHEN DEN PARTEIEN EINIGKEIT DARÜBER , DASS DIE STEUER SICH NICHT AUF DIE PREISBILDUNG , DEN FREIEN WARENVERKEHR ODER DEN UMFANG DES WARENANGEBOTS AUF DEM MARKT AUSGEWIRKT UND NICHT DIE WIRKUNG VON ZÖLLEN ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG GEHABT HAT. DEMZUFOLGE IST DIE FRAGE NACH DER VEREINBARKEIT DER STREITIGEN STEUER MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NUR ANHAND DER ARTIKEL 39 BIS 43 DES VERTRAGES SOWIE DER GEMEINSAMEN GRUNDSÄTZE DER MARKTORGANISATIONEN ZU ENTSCHEIDEN.
8 WENNGLEICH DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS VERSCHIEDENE ANSICHTEN ZU DER FRAGE VERTRETEN , WELCHE GENAUEN GRÜNDE DIE DÄNISCHE REGIERUNG ZUR EINFÜHRUNG DER STREITIGEN STEUER VERANLASST HABEN UND WELCHE WIRKUNGEN DIESE HAT , SO STIMMEN SIE DOCH DARIN ÜBEREIN , DASS DIE STEUER TEIL EINER EIN KOMMENSPOLITIK IST , DURCH DIE DIE STEUERLAST AUF DIE VERSCHIEDENEN GRUPPEN DER ERWERBSTÄTIGEN BEVÖLKERUNG VERTEILT WERDEN SOLL. WIE DIE DÄNISCHE , DIE FRANZÖSISCHE UND DIE ITALIENISCHE REGIERUNG SOWIE DIE KOMMISSION ZU RECHT GELTEND MACHEN - UND WIE IM ÜBRIGEN DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 10. MÄRZ 1981 ( VERB. RECHTSSACHEN 36 UND 71/80 , IRISH CREAMERY MILK SUPPLIERS ASSOCIATION UND ANDERE , SLG. 1981 , 735 ) ENTSCHIEDEN HAT - , STEHEN DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN EINER SOLCHEN NATIONALEN POLITIK GRUNDSÄTZLICH NICHT ENTGEGEN. NACH ARTIKEL 39 ABSATZ 2 BUCHSTABE C EWG-VERTRAG IST BEI DER GESTALTUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ' ' DIE TATSACHE ( ZU BERÜCKSICHTIGEN ), DASS DIE LANDWIRTSCHAFT IN DEN MITGLIEDSTAATEN EINEN MIT DER GESAMTEN VOLKSWIRTSCHAFT ENG VERFLOCHTENEN WIRTSCHAFTSBEREICH DARSTELLT ' '. ES IST DAHER NICHT ZWECK DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT TÄTIGEN PERSONEN GEGEN DIE WIRKUNGEN EINER NATIONALEN EINKOMMENSPOLITIK ABZUSCHIRMEN. AUCH DIENT DIE FESTSETZUNG GEMEINSAMER PREISE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN NICHT DAZU , DEN AGRARERZEUGERN UNABHÄNGIG VON ALLEN VON DEN NATIONALEN BEHÖRDEN AUFERLEGTEN ABGABEN BESTIMMTE NETTOPREISE ZU GARANTIEREN. GERADE DER WORTLAUT VON ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZEIGT , DASS DIE ERHÖHUNG DES PRO-KOPF-EINKOMMENS DER IN DER LANDWIRTSCHAFT TÄTIGEN PERSONEN IN ERSTER LINIE ALS ERGEBNIS DER IM BUCHSTABEN A BESCHRIEBENEN STRUKTURMASSNAHMEN ANGESEHEN WIRD.
9 NACH ANSICHT DES KLAEGERS DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DIE STREITIGE NATIONALE MASSNAHME JEDOCH AUFGRUND DER BESONDEREN UMSTÄNDE , UNTER DENEN SIE ERLASSEN WORDEN SEI , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR. MIT DER DURCH DAS GESETZ NR. 541 EINGEFÜHRTEN STEUER , DIE DIE EINKOMMEN DER DÄNISCHEN LANDWIRTE BEGRENZT HABE , HABE NÄMLICH DIE EINZIGE WIRKUNG AUFGEHOBEN WERDEN SOLLEN , DIE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHTSAKT , IM VORLIEGENDEN FALL DER RATSVERORDNUNG VOM 3. DEZEMBER 1979 , ANGESTREBT WORDEN SEI : DURCH DIE VERORDNUNG SEI DIE DÄNISCHE KRONE GEGENÜBER DER EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEIT ABGEWERTET WORDEN , UM DIE EINKOMMEN DERSELBEN LANDWIRTE ZU VERGRÖSSERN. DAS DÄNISCHE PARLAMENT HABE SICH SOMIT EINE KOMPETENZ ANGEMASST , DIE DEN GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN ÜBERTRAGEN SEI.
10 DIESES VORBRINGEN IST ZURÜCKZUWEISEN. AUS DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER RATSVERORDNUNG VOM 3. DEZEMBER 1979 ERGIBT SICH , DASS SIE NICHT ERLASSEN WURDE , UM DEN DÄNISCHEN LANDWIRTEN HÖHERE NETTÖINKOMMEN ZU SICHERN , SONDERN AUSSCHLIESSLICH , UM DIE EINFÜHRUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN IN DÄNEMARK ZU VERMEIDEN. DIESES ZIEL WIRD IN KEINER WEISE DURCH DIE EINFÜHRUNG DER STREITIGEN GRUNDSTEUER BEEINTRÄCHTIGT. WIE DIE KOMMISSION AUSSERDEM ZU RECHT VORGETRAGEN HAT , WÄRE IN WIRKLICHKEIT NUR DANN EINE NEUTRALISIERUNG DER WIRKUNG DER RATSVERORDNUNG GEGEBEN , WENN DIE STEIGERUNG DER IN DÄNISCHEN KRONEN FESTGESETZTEN AGRARPREISE , DIE SICH AUS DER VERORDNUNG ERGIBT , TATSÄCHLICH NICHT STATTGEFUNDEN HÄTTE. ABER DIE MIT DEM GESETZ NR. 541 EINGEFÜHRTE GRUNDSTEUER HAT DIESE WIRKUNG EINDEUTIG NICHT GEHABT ; SIE HAT NUR TEILWEISE ZU EINER AUFZEHRUNG DER VON DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGERN BEIM ABSATZ IHRER PRODUKTE ERZIELTEN EINKOMMEN GEFÜHRT , NACHDEM DIE GESETZE DES MARKTES UND DAS GEMEINSAME PREISSYSTEM ZUM TRAGEN GEKOMMEN WAREN.
11 DENNOCH WÄREN DIE MITTEL ZUR DURCHFÜHRUNG EINER U. A. AUCH DIE AGRARERZEUGER ERFASSENDEN NATIONALEN EINKOMMENSPOLITIK DANN MIT DEM VERTRAG UND DEN REGELUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN UNVEREINBAR , WENN SIE DAS FUNKTIONIEREN DER MECHANISMEN BEHINDERN WÜRDEN , DEREN SICH DIE JEWEILIGE MARKTORGANISATION ZUR ERREICHUNG IHRER ZIELE BEDIENT. IN BEZUG AUF DIESE REGELUNGEN BESTEHT DAS EIGENTLICHE PROBLEM ALSO DARIN , OB DIE STRITTIGE GRUNDSTEUER SOLCHE WIRKUNGEN GEHABT HAT.
12 WIE DER GERICHTSHOF IN DEM GENANNTEN URTEIL VOM 10. MÄRZ 1981 FESTGESTELLT HAT , IST ES SACHE DES NATIONALEN GERICHTS ZU BEURTEILEN , OB DIE STEUER , ÜBER DIE ES ZU BEFINDEN HAT , TATSÄCHLICH WIRKUNGEN ERZEUGT HAT , DURCH DIE DAS FUNKTIONIEREN DER IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN VORGESEHENEN MECHANISMEN BEHINDERT WURDE. JEDOCH KANN IM HINBLICK AUF DIE INSOWEIT VOM NATIONALEN GERICHT VORZUNEHMENDE BEURTEILUNG AUF EINIGE GESICHTSPUNKTE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND BESTIMMTE KRITERIEN HINGEWIESEN WERDEN.
13 DIE MECHANISMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN DIENEN IM WESENTLICHEN DAZU , AUF DER PRODUKTIONS- UND DER GROSSHANDELSSTUFE EIN PREISNIVEAU ZU ERREICHEN , DAS SOWOHL DIE INTERESSEN DER PRODUKTION IN DEM BETREFFENDEN SEKTOR ALS AUCH DIE BELANGE DER VERBRAUCHER BERÜCKSICHTIGT UND DAS DIE VERSORGUNG SICHERSTELLT , OHNE ZUR ÜBERSCHUSSPRODUKTION ANZUREIZEN.
14 DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE KÖNNTE IN ERSTER LINIE DURCH NATIONALE BESTEUERUNGSMASSNAHMEN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN , DIE SICH SPÜRBAR , WENN AUCH VIELLEICHT UNBEABSICHTIGT , AUF DAS NIVEAU DER MARKTPREISE AUSWIRKEN. DOCH IST DIE GEFAHR FÜR EINE SOLCH SPÜRBARE AUSWIRKUNG AUF DIE PREISBILDUNG GERINGER , WENN ES SICH NICHT UM EINE ABGABE AUF LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE , SON DERN UM EINE GRUNDSTEUER HANDELT , DIE SÄMTLICHEM LANDWIRTSCHAFTLICHEN GRUNDBESITZ AUFERLEGT UND WEDER NACH DEM TATSÄCHLICHEN UMFANG NOCH NACH DER ART DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG BEMESSEN WIRD.
15 IN ZWEITER LINIE IST FESTZUSTELLEN - WIE AUCH DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS VOR DEM GERICHTSHOF GELTEND GEMACHT UND DIE KOMMISSION ZUGESTANDEN HAT - , DASS STEUERLICHE MASSNAHMEN , DIE UNMITTELBAR ODER MITTELBAR EINEN SPÜRBAREN EINFLUSS AUF DIE STRUKTUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSBEDINGUNGEN UND DEMZUFOLGE AUCH AUF DIE ART UND DEN UMFANG DER VERSORGUNG DER AGRARMÄRKTE HABEN , EBENFALLS DIE VON DEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN VERFOLGTEN ZIELE BEEINTRÄCHTIGTEN KÖNNEN.
16 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST KLAR , DASS DIE GEFAHR EINES SOLCHEN EINFLUSSES AUF DIE STRUKTUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG U. A. DAVON ABHÄNGT , WIE HOCH DIE STEUER IST , OB ES SICH UM EINE VORÜBERGEHENDE ODER DAUERNDE STEUER HANDELT , OB SIE SÄMTLICHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN GRUNDBESITZ BETRIFFT , OB EINE UNMITTELBARE VERBINDUNG ZWISCHEN DER HÖHE DER STEUER UND DEM EINKOMMEN DES EINZELNEN ERZEUGERS BESTEHT UND SCHLIESSLICH , OB DER STEUERERTRAG ZU EINEM BESTIMMTEN ZWECK VERWENDET WERDEN SOLL.
17 AUF DIE FRAGE IST SOMIT WIE FOLGT ZU ANTWORTEN :
- EINE VORÜBERGEHENDE ERHÖHUNG DER GRUNDSTEUER FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHEN GRUNDBESITZ , MIT DER ZUGUNSTEN DER STAATSKASSE BEZWECKT WIRD , IM RAHMEN EINES DIE MEISTEN GRUPPEN DER BEVÖLKERUNG BERÜHRENDEN WIRTSCHAFTLICHEN GESAMTPLANS EINEN ERHEBLICHEN TEIL DER STEIGERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN EINKOMMEN ABZUSCHÖPFEN , DIE AUFGRUND EINER ÄNDERUNG DES IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ANGEWANDTEN WECHSELKURSES EINGETRETEN IST , IST AN SICH NICHT UNVEREINBAR MIT DEN VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK ODER DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN , AUCH WENN DIE EINFÜHRUNG DIESER STEUER ENG MIT DER ÄNDERUNG DES WECHSELKURSES ZUSAMMENHÄNGT.
- EINE DERARTIGE UNVEREINBARKEIT LAEGE JEDOCH VOR , WENN DIE ERHÖHUNG DER GRUNDSTEUER ENTWEDER DURCH IHREN EINFLUSS AUF DIE PREISBILDUNG ODER DURCH DIE SICH DARAUS MÖGLICHERWEISE ERGEBENDE STRUKTURÄNDERUNG BEI DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN BEWIRKT , DASS DAS FUNKTIONIEREN DER INNERHALB DER BETREFFENDEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN VORGESEHENEN MECHANISMEN BEHINDERT WIRD.
- ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS ZU BEURTEILEN , OB UND GEGEBENENFALLS INWIEWEIT DIE STEUER , ÜBER DIE ES ZU ENTSCHEIDEN HAT , TATSÄCHLICH SOLCHE WIRKUNGEN HATTE.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM ÖSTRE LANDSRET MIT BESCHLUSS VOM 19. NOVEMBER 1982 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
1. EINE VORÜBERGEHENDE ERHÖHUNG DER GRUNDSTEUER FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHEN GRUNDBESITZ , MIT DER ZUGUNSTEN DER STAATSKASSE BEZWECKT WIRD , IM RAHMEN EINES DIE MEISTEN GRUPPEN DER BEVÖLKERUNG BERÜHRENDEN WIRTSCHAFTLICHEN GESAMTPLANS EINEN ERHEBLICHEN TEIL DER STEIGERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN EINKOMMEN ABZUSCHÖPFEN , DIE AUFGRUND EINER ÄNDERUNG DES IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ANGEWANDTEN WECHSELKURSES EINGETRETEN IST , IST AN SICH NICHT UNVEREINBAR MIT DEN VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK ODER DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN , AUCH WENN DIE EINFÜHRUNG DIESER STEUER ENG MIT DER ÄNDERUNG DES WECHSELKURSES ZUSAMMENHÄNGT.
2.EINE DERARTIGE UNVEREINBARKEIT LAEGE JEDOCH VOR , WENN DIE ERHÖHUNG DER GRUNDSTEUER ENTWEDER DURCH IHREN EINFLUSS AUF DIE PREISBILDUNG ODER DURCH DIE SICH DARAUS MÖGLICHERWEISE ERGEBENDE STRUKTURÄNDERUNG BEI DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN BEWIRKT , DASS DAS FUNKTIONIEREN DER INNERHALB DER BETREFFENDEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN VORGESEHENEN MECHANISMEN BEHINDERT WIRD.
3.ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS ZU BEURTEILEN , OB UND GEGEBENENFALLS INWIEWEIT DIE STEUER , ÜBER DIE ES ZU ENTSCHEIDEN HAT , TATSÄCHLICH SOLCHE WIRKUNGEN HATTE.
Ende der Entscheidung
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