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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.1986
Aktenzeichen: 299/85
Rechtsgebiete: VerfO
Vorschriften:
VerfO Art. 91 |
IN ANBETRACHT DER ROLLE , DIE DER KOMMISSION DURCH DIE VERORDNUNG NR. 2176/84 IN DEM VERFAHREN ZUM ERLASS EINER VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS DURCH DEN RAT ZUGEWIESEN WIRD , KANN EINE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG EINER SOLCHEN VERORDNUNG NUR GEGEN DEN RAT GERICHTET WERDEN , DEM INSOWEIT ALLEIN DIE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS ZUFÄLLT.
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 15. OKTOBER 1986. - TOKYO JUKI INSDUSTRIAL CO. LTD GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE 299/85.
Entscheidungsgründe:
DIE TOKYO JUKI INDUSTRIAL CO. LTD HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 4. OKTOBER 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , EINE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNG NR. 1698/85 DES RATES VOM 19. JUNI 1985 ZUR EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS AUF EINFUHREN ELEKTRONISCHER SCHREIBMASCHINEN MIT URSPRUNG IN JAPAN ERHOBEN.
MIT SCHRIFTSATZ , DER AM 23. OKTOBER 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , HAT DIE KOMMISSION EINE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT GEMÄSS ARTIKEL 91 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG MIT DEM ANTRAG ERHOBEN , DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN , SOWEIT SIE SICH GEGEN DIE KOMMISSION RICHTET. SIE BERUFT SICH DABEI AUF DEN BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 8. MAI 1985 IN DER RECHTSSACHE 256/84 ( KOYO SEIKO CO. LTD/RAT UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ).
DIE KLAEGERIN HAT MIT AM 2. DEZEMBER 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEREICHTEM SCHRIFTSATZ AUF DIE EINREDE DER KOMMISSION ERWIDERT UND GELTEND GEMACHT , DER RAT SEI AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION TÄTIG GEWORDEN UND HABE DIE ANGEGRIFFENE VERORDNUNG AUFGRUND EINER VON DER KOMMISSION DURCHGEFÜHRTEN UNTERSUCHUNG ERLASSEN.
IM ÜBRIGEN LIESSEN SICH BESTIMMTE VERFAHRENSSCHWIERIGKEITEN VERMEIDEN , WENN DIE KOMMISSION ALS BEKLAGTE ANGESEHEN WERDE.
AM 20. JANUAR 1986 HAT DER RAT DIE VERORDNUNG NR. 113/86 ( ABL. L 17 , S. 2 ) ERLASSEN , MIT DER DIE VERORDNUNG NR. 1698/85 , SOWEIT SIE DIE KLAEGERIN BETRIFFT , RÜCKWIRKEND AUFGEHOBEN WURDE.
DIE KLAEGERIN HAT IHRE KLAGE GLEICHWOHL BISLANG NICHT ZURÜCKGENOMMEN.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
NACH ARTIKEL 91 PAR 3 DER VERFAHRENSORDNUNG WIRD ÜBER EINEN ANTRAG AUF VORABENTSCHEIDUNG ÜBER EINE EINREDE MÜNDLICH VERHANDELT , SOFERN DER GERICHTSHOF NICHTS ANDERES BESTIMMT. DER GERICHTSHOF SIEHT SICH IM VORLIEGENDEN FALL HINREICHEND UNTERRICHTET. SOMIT BESTEHT KEIN ANLASS , DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG ZU ERÖFFNEN.
DIE KLAGEANTRAEGE BEZIEHEN SICH AUSDRÜCKLICH UND AUSSCHLIESSLICH AUF DIE GENANNTE VERORDNUNG NR. 1698/85 DES RATES VOM 19. JUNI 1985.
IM ÜBRIGEN FÜGT SICH DIE ROLLE DER KOMMISSION IN DEN ENTSCHEIDUNGSPROZESS DES RATES EIN. NACH DER VERORDNUNG NR. 2176/84 DES RATES VOM 23. JULI 1984 ÜBER DEN SCHUTZ GEGEN GEDUMPTE ODER SUBVENTIONIERTE EINFUHREN AUS NICHT ZUR EUROPÄI SCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GEHÖRENDEN LÄNDERN ( ABL. L 201 , S. 1 ), AUFGRUND DEREN DIE STREITIGE VERORDNUNG ERLASSEN WURDE , HAT DIE KOMMISSION NÄMLICH DIE AUFGABE , UNTERSUCHUNGEN DURCHZUFÜHREN UND AUF DER GRUNDLAGE DIESER UNTERSUCHUNGEN ZU ENTSCHEIDEN , OB SIE DAS VERFAHREN EINSTELLT ODER OB SIE ES IN DER WEISE FORTSETZT , DASS SIE VORLÄUFIGE MASSNAHMEN ERGREIFT UND DEM RAT DEN ERLASS ENDGÜLTIGER MASSNAHMEN VORSCHLAEGT. DIE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS FÄLLT JEDOCH DEM RAT ZU , DER VON EINER ENTSCHEIDUNG ABSEHEN KANN , WENN ER ANDERER MEINUNG IST ALS DIE KOMMISSION , ODER ABER AUSGEHEND VON DEREN VORSCHLAEGEN EINE ENTSCHEIDUNG TREFFEN KANN.
DEMNACH IST DIE KLAGE UNZULÄSSIG , SOWEIT SIE SICH GEGEN DIE KOMMISSION RICHTET.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
BESCHLOSSEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN , SOWEIT SIE SICH GEGEN DIE KOMMISSION RICHTET.
2 ) DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN , DIE MIT DER GEMÄSS ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG ERHOBENEN EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT ZUSAMMENHÄNGEN.
Ende der Entscheidung
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