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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.03.1966
Aktenzeichen: 30-65
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 36
EWGV Art. 47
EWGV Art. 80
EWGV Art. 81
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE HOHE BEHÖRDE ÜBERTRAEGT KEINE BEFUGNISSE, WENN SIE SICH BEI KONTROLLEN, DIE SIE NACH ARTIKEL 47 DES VERTRAGES VORNIMMT, PRIVATER TREUHANDGESELLSCHAFTEN BEDIENT; SIE ÜBT NUR IHRE BEFUGNISSE AUS, WENN SIE DIE UNTER IHRER VERANTWORTUNG EINGEHOLTEN INFORMATIONEN VERWERTET. DAHER KANN DAS KONTROLLIERTE UNTERNEHMEN NICHT DIE ART DER AUSWAHL DER MIT DER KONTROLLE BEAUFTRAGTEN PERSONEN, SONDERN NUR - DURCH ERBRINGUNG DES GEGENBEWEISES - DIE ERGEBNISSE DIESER KONTROLLEN BEANSTANDEN.

VGL. LEITSATZ NR. 5 DES URTEILS 18/62, RSPRGH IX 566.

2. DIE AUSGLEICHSABRECHNUNGEN GEBEN DEN JEWEILIGEN STAND DER KONTROLLEN UND NACHPRÜFUNGEN WIEDER UND HABEN NUR VORLÄUFIGEN CHARAKTER.

VGL. LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS 108/63, RSPRGH XI 2.

3. DIE AN DIE BEGRÜNDUNG DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DEN PREISAUSGLEICH ZU STELLENDEN ANFORDERUNGEN UMFASSEN NICHT DIE VERPFLICHTUNG, ALLE KONTROLLERGEBNISSE IM EINZELNEN WIEDERZUGEBEN.

4. BEI DER EINRICHTUNG EINES PREISAUSGLEICHS BRAUCHT DIE HOHE BEHÖRDE DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN NUR DEN BEITRAGSSATZ UND DEN AUSGLEICHSPREIS ALS FÜR DIE PREISKALKULATION NOTWENDIGE FAKTOREN MITZUTEILEN. EINE PFLICHT, DEN UNTERNEHMEN DIE ÜBRIGEN DEN PREISAUSGLEICH BETREFFENDEN DATEN BEKANNTZUGEBEN, BESTEHT NICHT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. (15.) MAERZ 1966. - MACCHIORLATI DALMAS E FIGLI GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 30-65.

Entscheidungsgründe:

S. 77

A - ZUR ZULÄSSIGKEIT

DIE BEKLAGTE ERHEBT PROZESSHINDERNDE EINREDEN GEGEN DIE KLAGEANTRAEGE, SOWEIT DIE KLAEGERIN DIE AUFHEBUNG DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN BEGEHRT.

DIE ANTRAEGE DER KLAEGERIN SIND NUR AUF DIE AUFHEBUNG DER BEIDEN IHR GEGENÜBER ERGANGENEN INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNGEN VOM 7. APRIL 1965 GERICHTET, WOBEI DIE KLAGESCHRIFT ARTIKEL 36 DES VERTRAGES HERANZIEHT, DER DIE MÖGLICHKEIT BIETET, INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNGEN WEGEN DER RECHTSWIDRIGKEIT DER IHNEN ZUGRUNDE LIEGENDEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN ANZUFECHTEN. HIERAUS ERGIBT SICH, DASS DIE KLAEGERIN NUR DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN GELTEND MACHEN WILL, AUF DENEN DIE BEIDEN ANGEGRIFFENEN INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNGEN BERUHEN.

DIE KLAGE IST DEMNACH ZULÄSSIG.

B - ZUR BEGRÜNDETHEIT

1. RÜGEN, DIE DIE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG DER AUSGLEICHSPFLICHTIGEN SCHROTTMENGE BETREFFEN

A ) FEHLENDE BEGRÜNDUNG

DIE KLAEGERIN RÜGT DIE DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG BEIGEGEBENE BEGRÜNDUNG. DIESE RÜGEN KÖNNEN NICHT DURCHGREIFEN, DENN DIE ENTSCHEIDUNG GIBT IN KNAPPER FORM DIE WESENTLICHEN IHR ZUGRUNDE LIEGENDEN TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN ERWAEGUNGEN AN, INSBESONDERE DIE VERTEILUNG DER AUSGLEICHSPFLICHTIGEN ZUKAUFSCHROTTMENGEN AUF DIE EINZELNEN ABRECHNUNGSZEITRÄUME.

FERNER HÄLT DIE BEKLAGTE DER BEHAUPTUNG DER KLAEGERIN, DIE BEGRÜNDUNG SEI HINSICHTLICH DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN SCHROTTEINSATZ UND STAHLPRODUKTION WIDERSPRUCHSVOLL, ZU RECHT ENTGEGEN, DASS DIESER EINSATZ ZUNÄCHST ZUM ROHSTAHL, DANN ZU DEN FERTIGERZEUGNISSEN INS VERHÄLTNIS GESETZT WORDEN IST.

S. 78

B ) UNRICHTIGE BEGRÜNDUNG

DIE KLAEGERIN BEHAUPTET FERNER, DIE IN DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG ZUM SCHROTTVERBRAUCH GETROFFENEN FESTSTELLUNGEN SEIEN INHALTLICH UNZUTREFFEND.

AA ) HINSICHTLICH DES ZEITRAUMS VOM APRIL 1954 BIS JANUAR 1957, FÜR DEN DER ENTSCHEIDUNG DIE VON DEN KONTROLLBEAMTEN AN ORT UND STELLE GEPRÜFTEN SCHROTTEINKAUFSRECHNUNGEN ZUGRUNDE LIEGEN, KANN DIE BLOSSE BEHAUPTUNG DER KLAEGERIN, DIE FESTSTELLUNGEN DER BEKLAGTEN SEIEN ABSURD, NICHT ALS RECHTSERHEBLICH ANGESEHEN WERDEN. DA DIE MELDUNGEN UND DIE PFLICHTBEITRAEGE VON BEGINN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG AN STREITIG WAREN, OBLAG ES DER KLAEGERIN, DIE ZUM BEWEIS DER ANGEBLICHEN UNRICHTIGKEIT DER BERECHNUNGEN ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN BIS ZUR ENDGÜLTIGEN BEREINIGUNG DER UNGEKLÄRTEN FRAGEN AUFZUBEWAHREN. AUF DIE BEHAUPTUNG DER KLAEGERIN, EINIGE RECHNUNGEN STAMMTEN NICHT VON SCHROTTLIEFERANTEN, SONDERN VON TRANSPORTUNTERNEHMEN, ENTGEGNET DIE BEKLAGTE, ES HANDLE SICH ALLEM ANSCHEIN NACH UM SCHROTT, DEN DIE ITALIENISCHE EISENBAHN DURCH IHREN WAGGONDIENST GELIEFERT HABE; EINEN GEGENBEWEIS HABE DIE KLAEGERIN NICHT ERBRACHT.

DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DER VON IHR IM LOHNVERFAHREN VERBRAUCHTE SCHROTT SEI VON BEGINN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG AN IN DEN PREISAUSGLEICH EINBEZOGEN WORDEN, OBGLEICH ERST DIE ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 EINE DIESBEZUEGLICHE BESTIMMUNG VORGESEHEN HABE. DIE ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 ENTHÄLT JEDOCH KEINE NEUEN VORSCHRIFTEN, SONDERN LEGT LEDIGLICH DIE GRUNDSÄTZE AUSDRÜCKLICH FEST, DIE VON ANFANG AN AUF DEN PREISAUSGLEICH ANGEWANDT WORDEN WAREN.

BB ) FÜR DEN ZEITRAUM VON FEBRUAR 1957 BIS NOVEMBER 1958, FÜR DEN SICH DIE ENTSCHEIDUNG AUF DATEN ÜBER DEN VERKAUF VON FERTIGERZEUGNISSEN STÜTZT, BESTREITET DIE KLAEGERIN DIE RICHTIGKEIT DER BERÜCKSICHTIGEN DATEN. SIE BRINGT INSBESONDERE VOR, DIE ENTSCHEIDUNG BEZIEHE FERTIGERZEUGNISSE EIN, DIE NICHT DER ZUSTÄNDIGKEIT DER EGKS UNTERLAEGEN.

ES IST UNBESTRITTEN, DASS DIE KLAEGERIN DEN ZUR HERSTELLUNG IHRER FERTIGERZEUGNISSE ERFORDERLICHEN STAHL SELBST PRODUZIERT. DAHER IST DER ALS AUSGANGSSTOFF FÜR DIE STAHLERZEUGUNG VERBRAUCHTE SCHROTT ZU RECHT IN DEN PREISAUSGLEICH EINBEZOGEN WORDEN. DESHALB WAR ES AUCH ZULÄSSIG, VOM UMFANG DER FERTIGWARENERZEUGUNG AUSZUGEHEN UND AUS IHM AUF DEN FÜR DIE ROHSTAHLERZEUGUNG ERFORDERLICHEN SCHROTTEINSATZ ZU SCHLIESSEN.

S. 79

DIE KLAEGERIN MACHT SODANN GELTEND, DIE BERECHNUNG DES SCHROTTVERBRAUCHS AUF DER GRUNDLAGE DER VERKAUFTEN FERTIGERZEUGNISSE HABE WAHRSCHEINLICH DAZU GEFÜHRT, DASS EINIGE GEGEN ENDE DES MIT DEM MONAT JANUAR 1957 ZU ENDE GEGANGENEN ZEITRAUMS GEKAUFTE SCHROTTMENGEN ERST ZU BEGINN DES MIT DEM MONAT FEBRUAR 1957 BEGONNENEN ZEITRAUMS ZU FERTIGWAREN VERARBEITET UND DESWEGEN ZWEIMAL ZUM AUSGLEICHSBEITRAG HERANGEZOGEN WORDEN SEIEN. DIE HOHE BEHÖRDE HAT JEDOCH NUR DIE BIS ENDE NOVEMBER 1958 GETÄTIGTEN FERTIGWARENVERKÄUFE BERÜCKSICHTIGT; EINE SOLCHE ETWAIGE DOPPELBELASTUNG WÜRDE DAHER JEDENFALLS DADURCH AUSGEGLICHEN, DASS DER VOR DIESEM ZEITPUNKT ZUR HERSTELLUNG SPÄTER VERKAUFTER ERZEUGNISSE GEKAUFTE UND VERBRAUCHTE SCHROTT NICHT IN DIE BERECHNUNG DER BEITRAGSVERANLAGUNG EINBEZOGEN WURDE.

CC ) SCHLIESSLICH WENDET SICH DIE KLAEGERIN GEGEN DIE KONTROLLE DES SCHROTTVERBRAUCHS AUFGRUND DES STROMVERBRAUCHS. ABER WELCHE BEDENKEN GEGEN DIESE BERECHNUNGSMETHODE AUCH ZU ERHEBEN SEIN MÖGEN, SIE WURDE IM VORLIEGENDEN FALL NUR ZUR NACHPRÜFUNG ANGEWANDT, UM AUF ANDERE WEISE ERRECHNETE ERGEBNISSE ZU BESTÄTIGEN. DIE KLAEGERIN ERBRINGT KEINEN BEWEIS FÜR IHRE BEHAUPTUNGEN, INSBESONDERE FÜR DIE VERWENDUNG GROSSER MENGEN NEUEN ROHEISENS ANSTELLE VON ROHEISENSCHROTT, DER NACH DEN VORSCHRIFTEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG BEITRAGSPFLICHTIG IST.

DD ) DEMNACH IST DIESE RÜGE UNBEGRÜNDET.

C ) VERLETZUNG DER ARTIKEL 4 DER ENTSCHEIDUNGEN NRN. 2/57 UND 16/58

DIE KLAEGERIN BEHAUPTET, DIE BEKLAGTE HABE SICH IN IHREN BERECHNUNGEN ALLEIN AUF DEN SCHROTTVERBRAUCH GESTÜTZT, OHNE ABZUEGE FÜR DEN EIGENENTFALL UND DIE VERMINDERUNG DER LAGERBESTÄNDE ZU MACHEN, WIE SIE IN DEN ENTSCHEIDUNGEN NRN. 2/57 UND 16/58 VORGESEHEN SEIEN.

ZUR FRAGE DER ABZUEGE FÜR DIE VERMINDERUNG DER LAGERBESTÄNDE HAT DIE BEKLAGTE OHNE WIDERSPRUCH DER KLAEGERIN DARGELEGT, DASS DIE KLAEGERIN STETS NUR VORRÄTE FÜR EINIGE PRODUKTIONSTAGE UNTERHALTEN HAT, SO DASS KEINE VERANLASSUNG BESTAND, EINE VERMINDERUNG DER LAGERBESTÄNDE BEI DER BEITRAGSBERECHNUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN. DIE ABZUEGE FÜR EIGENENTFALL HAT DIE BEKLAGTE VON AMTS WEGEN VORGENOMMEN, WEIL DIE KLAEGERIN KEINE AUSKÜNFTE ÜBER IHRE EIGENERZEUGUNG ERTEILT HAT; DIE KLAEGERIN HAT AUCH NICHT DEN NACHWEIS ERBRACHT, DASS DER EIGENENTFALL AUFGRUND BESONDERER UMSTÄNDE HÖHER GEWESEN SEI ALS DIE BERÜCKSICHTIGTE MENGE.

DEMNACH IST DIESE RÜGE NICHT BEGRÜNDET.

D ) VERLETZUNG DER ARTIKEL 80 UND 81 DES VERTRAGES

DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE BEKLAGTE HABE DIE GRENZEN IHRER ZUSTÄNDIGKEIT ÜBERSCHRITTEN, INDEM SIE DEN ZUR HERSTELLUNG VON LASCHEN, KRAMPEN UND GROBBLECHEN VERBRAUCHTEN SCHROTT IN DIE BEITRAGSVERANLAGUNG EINBEZOGEN HABE, OBWOHL DIESE ERZEUGNISSE NICHT DER ZUSTÄNDIGKEIT DER EGKS UNTERLAEGEN.

S. 80

WIE SCHON BEI DER PRÜFUNG DER ERSTEN RÜGE FESTGESTELLT WURDE, HAT DIE KLAEGERIN UNSTREITIG DEN FÜR DIE GENANNTE FERTIGWARENERZEUGUNG ERFORDERLICHEN STAHL SELBST HERGESTELLT; INFOLGEDESSEN IST DER ALS AUSGANGSSTOFF FÜR DIE STAHLERZEUGUNG VERBRAUCHTE SCHROTT ZU RECHT ALS AUSGLEICHSPFLICHTIG ERKLÄRT WORDEN.

DIESE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET.

E ) VERLETZUNG VON ARTIKEL 47 DES VERTRAGES

NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN KANN DIE IM JAHR 1961 VON DER FIRMA FIDITAL VORGENOMMENE KONTROLLE BEI DER BERECHNUNG DER BEITRAGSPFLICHTIGEN SCHROTTMENGE NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN, DA DIESE FIRMA NICHT VON DER HOHEN BEHÖRDE BEAUFTRAGT GEWESEN SEI.

DIE HOHE BEHÖRDE HAT DADURCH, DASS SIE SICH BEI DEN KONTROLLEN, DIE SIE NACH ARTIKEL 47 DES VERTRAGES VORGENOMMEN HAT, PRIVATER TREUHANDGESELLSCHAFTEN BEDIENT HAT, KEINE BEFUGNISSE ÜBERTRAGEN; SIE HAT NUR IHRE BEFUGNISSE AUSGEUEBT, INDEM SIE DIE UNTER IHRER VERANTWORTUNG EINGEHOLTEN INFORMATIONEN VERWERTET HAT.

ES IST UNBESTRITTEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE SICH MIT DER VORNAHME DER KONTROLLE DURCH FIDITAL EINVERSTANDEN ERKLÄRT HATTE.

DAHER KANN DAS KONTROLLIERTE UNTERNEHMEN NICHT DIE ART DER AUSWAHL DER MIT DER KONTROLLE BEAUFTRAGTEN PERSONEN, SONDERN NUR - DURCH ERBRINGUNG DES GEGENBEWEISES - DIE ERGEBNISSE DIESER KONTROLLE BEANSTANDEN.

SONACH IST VON DEN ERGEBNISSEN DER VON FIDITAL VORGENOMMENEN KONTROLLE AUSZUGEHEN, SOLANGE DIE KLAEGERIN IHRE UNRICHTIGKEIT NICHT NACHWEIST. NACH ALLEDEM IST DIESE RÜGE UNBEGRÜNDET.

2. RÜGE DER INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG DER HÖHE DER AUSGLEICHSBEITRAEGE

IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DIE KLAEGERIN GELTEND GEMACHT, DER ANGEFOCHTENEN INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNG FEHLE ES AN EINER RECHTSGRUNDLAGE, DA DIE HOHE BEHÖRDE AM 15. DEZEMBER 1965 DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 19/65 ÜBER DIE AUFSTELLUNG DER ENDGÜLTIGEN ABRECHNUNGEN FÜR DEN AUSGLEICH VON EINFUHRSCHROTT UND SCHROTT ÄHNLICHEN CHARAKTERS ERLASSEN HABE, WELCHE NEUE KRITERIEN FÜR DIE ERMITTLUNG DER HÖHE DER GESCHULDETEN BEITRAEGE VORSEHE.

FÜR DEN VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT IST DIE RECHTSLAGE MASSGEBEND, DIE ZUR ZEIT DES ERLASSES DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG GEGEBEN WAR. DA DIESE ENTSCHEIDUNG ÜBERDIES NUR VORLÄUFIGEN CHARAKTER HAT, WIRD DIE BEKLAGTE DIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 19/65 EINGEFÜHRTEN NEUEN KRITERIEN NOCH ZU BERÜCKSICHTIGEN UND GEGEBENENFALLS DIE HÖHE DER AUSGLEICHSSCHULD DER KLAEGERIN ZU BERICHTIGEN HABEN.

S. 81

DEMNACH IST DIESE RÜGE UNBEGRÜNDET.

3. RÜGEN DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN, AUF DENEN DIE ANGEFOCHTENEN INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNGEN BERUHEN

A ) FESTLEGUNG DER ABRECHNUNGSZEITRÄUME

DIE KLAEGERIN ÜGT, DASS DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 19/60 EINEN ABRECHNUNGSZEITRAUM VON ZWÖLF MONATEN FÜR DIE GELTUNGSDAUER DER ENTSCHEIDUNG NR. 22/54 UND EINEN VON 22 MONATEN FÜR DIE GELTUNGSDAUER DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 BESTIMMT HAT.

HIERZU HAT DIE KLAEGERIN JEDOCH NICHT DARGETAN, DASS IHRE BEITRAGSSCHULD SICH VERRINGERT HÄTTE, WENN KÜRZERE ZEITRÄUME GEWÄHLT WORDEN WÄREN. NACH DEN AUSFÜHRUNGEN, DIE DIE BEKLAGTE IN IHRER GEGENERWIDERUNG MACHT, WÄRE IM GEGENTEIL DIE AUSGLEICHSSCHULD DER KLAEGERIN HÖHER GEWESEN, WENN DIE BEKLAGTE ENTSPRECHEND DEM ANTRAG DER KLAEGERIN ABRECHNUNGSZEITRÄUME VON DREI MONATEN ZUGRUNDE GELEGT HÄTTE. DAHER IST DIESE RÜGE UNBEGRÜNDET.

B ) BERÜCKSICHTIGUNG DES SCHROTTS " ÄHNLICHEN CHARAKTERS "

AA ) DIE KLAEGERIN VERTRITT DIE ANSICHT, DER SCHROTT ÄHNLICHEN CHARAKTERS SEI ZU UNRECHT IN DEN PREISAUSGLEICH EINBEZOGEN WORDEN, WAS DIE GESAMTAUSGLEICHSBELASTUNG UND DAMIT DIE VON DER KLAEGERIN GESCHULDETEN BEITRAEGE ERHÖHT HABE.

1. ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG NR. 22/54 ERWÄHNE NUR DEN EINFUHRSCHROTT; DAHER HÄTTEN DIE ENTSCHEIDUNGEN NRN. 18/60 UND 20/60 ZUMINDEST FÜR DIE GELTUNGSDAUER JENER ENTSCHEIDUNG DEN SCHROTT ÄHNLICHEN CHARAKTERS NICHT IN DIE AUSGLEICHSBERECHNUNGEN EINBEZIEHEN DÜRFEN.

ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG NR. 22/54 BESAGT AUSDRÜCKLICH : " DIE UNTERNEHMEN SIND... ZUR ZAHLUNG DER BEITRAEGE VERPFLICHTET, DIE ERFORDERLICH SIND, UM EINEN PREISAUSGLEICH FÜR DEN... EINGEFÜHRTEN SCHROTT ODER FÜR DEN SCHROTT ÄHNLICHEN CHARAKTERS DURCHZUFÜHREN. " DAS ARGUMENT, DASS WEDER DIE ÜBERSCHRIFT NOCH ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG NR. 22/54 DEN SCHROTT ÄHNLICHEN CHARAKTERS ERWÄHNEN, KANN NICHT DURCHGREIFEN, DA EINE ENTSCHEIDUNG WIE JEDE RECHTSVORSCHRIFT NACH IHREM GESAMTTEXT AUSZULEGEN IST.

2. DIE KLAEGERIN MEINT, DIE AUSDRÜCKE " TEURER SCHROTT " UND " SCHROTT ÄHNLICHEN CHARAKTERS " LIESSEN SICH NICHT GENAU DEFINIEREN; DAHER HABE ES DIE VERWALTUNG IN DER HAND ZU BESTIMMEN, WELCHE SCHROTTARTEN AUSSER DEM EINGEFÜHRTEN SCHROTT IN DEN PREISAUSGLEICH EINZUBEZIEHEN SEIEN; DIE GRÜNDE FÜR DIESE AUSWEITUNG DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG SEIEN ABER NICHT MITGETEILT.

S. 82

DIE KLAEGERIN HAT NICHT DARGETAN, DASS DIE VON IHR BEANSTANDETEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN DIE MÖGLICHKEIT GEBOTEN HÄTTEN, SCHROTTMENGEN ENDGÜLTIG IN DEN PREISAUSGLEICH EINZUBEZIEHEN, DIE VERNÜNFTIGERWEISE NICHT HÄTTEN EINBEZOGEN WERDEN DÜRFEN.

BB ) DIE KLAEGERIN HÄLT DIE AUSGLEICHSBERECHNUNGEN FÜR UNRICHTIG, WEIL SIE SCHROTTMENGEN UMFASSTEN, DIE AUFGRUND VON BETRÜGEREIEN ZUM PREISAUSGLEICH ZUGELASSEN WORDEN SEIEN.

DIE ABRECHNUNGEN ÜBER DEN SCHROTTPREISAUSGLEICH SIND NUR VORLÄUFIGER ART. ERST WENN DIE IM GANG BEFINDLICHEN UNTERSUCHUNGEN BEENDET SIND WIRD ES MÖGLICH SEIN, EIN ABSCHLIESSENDES URTEIL ÜBER DIE BETRÜGERISCH ERLANGTEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN ABZUGEBEN UND DEN BETRAG ZU ERMITTELN, DER VIELLEICHT WIEDER BEIGETRIEBEN WERDEN KANN. DIE KLAEGERIN KANN DAHER ZUR ZEIT DIE VORLÄUFIGEN AUSGLEICHSABRECHNUNGEN UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT NICHT BESTREITEN.

CC ) NACH ALLEDEM IST DIESE RÜGE UNBEGRÜNDET.

C ) ÄNDERUNGEN DER IN DEN PREISAUSGLEICH EINBEZOGENEN SCHROTTMENGEN

DIE KLAEGERIN HÄLT DIE AUSGLEICHSBERECHNUNGEN INSOWEIT FÜR UNRICHTIG, ALS SICH DIE ZAHLEN ÜBER DEN AUSGLEICHSBERECHTIGTEN SCHROTT GEÄNDERT HÄTTEN, OHNE DASS DIE HOHE BEHÖRDE HIERFÜR EINE ERKLÄRUNG GEGEBEN HABE.

DIE AUSGLEICHSABRECHNUNGEN HABEN NUR VORLÄUFIGEN CHARAKTER UND GEBEN DEN JEWEILIGEN STAND DER KONTROLLEN UND NACHPRÜFUNGEN WIEDER. DIE AN EINE BEGRÜNDUNG ZU STELLENDEN ANFORDERUNGEN UMFASSEN NICHT DIE VERPFLICHTUNG, IN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN ALLE KONTROLLERGEBNISSE IM EINZELNEN WIEDERZUGEBEN.

DEMNACH IST DIESE RÜGE UNBEGRÜNDET.

D ) SCHROTTEINSPARUNGEN DURCH GRÖSSEREN ROHEISENEINSATZ

DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE ENTSCHEIDUNG NR. 26/55, DIE EINE PRÄMIE FÜR DEN EINSATZ VON ROHEISEN IN SIEMENS-MARTIN-ÖFEN VORSAH, UND DIE ENTSCHEIDUNG NR. 3/56, DIE EINE PRÄMIE FÜR DEN EINSATZ VON THOMAS-STAHL IN ELEKTROÖFEN VORSAH, STELLTEN EINE DISKRIMINIERUNG DAR UND VERFÄLSCHTEN DEN WETTBEWERB ZUM NACHTEIL SOLCHER UNTERNEHMEN, DIE, WIE DIE KLAEGERIN, ÖFEN MIT FESTER BESCHICKUNG VERWENDEN.

DIE PRÄMIEN, DIE DEN UNTERNEHMEN GEMÄSS DEN ENTSCHEIDUNGEN NRN. 26/55 UND 3/56 GEWÄHRT WURDEN, GLICHEN NUR DIE BETRIEBSKOSTENERHÖHUNG AUS, DIE DER GRÖSSERE ROHEISENEINSATZ ZUR FOLGE HATTE. SIE BRACHTEN DEN UNTERNEHMEN ALSO KEINEN GEWINN. DEMNACH STELLEN DIE ANGEGRIFFENEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN WEDER EINE DISKRIMINIERUNG DAR NOCH VERFÄLSCHEN SIE DEN WETTBEWERB ZUM NACHTEIL DER KLAEGERIN. DIE RÜGE IST SOMIT UNBEGRÜNDET.

S. 83

E ) FESTSETZUNG DER AUSGLEICHSPREISE

AA ) DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE AUSGLEICHSPREISE HÄTTEN NICHT RECHTSGÜLTIG FESTGESETZT WERDEN KÖNNEN, DA DIE FÜR GEMEINSCHAFTSSCHROTT GEZAHLTEN PREISE NICHT GENAU ERMITTELT UND KONTROLLIERT WORDEN SEIEN.

DIE ZUR BERECHNUNG DER AUSGLEICHSPREISE ERFORDERLICHEN DATEN WURDEN DEN MONATLICHEN MELDUNGEN DER UNTERNEHMEN ENTNOMMEN, IN DENEN AUCH DIE GEZAHLTEN PREISE ANGEGEBEN WAREN. DIESE MELDUNGEN WURDEN VON DER HOHEN BEHÖRDE DURCH ÜBERPRÜFUNG DER EINKAUFSRECHNUNGEN SORGFÄLTIG KONTROLLIERT.

BB ) DIE KLAEGERIN MEINT SODANN, DIE FESTSETZUNG EINHEITLICHER AUSGLEICHSPREISE FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT HABE SICH WEGEN DER PREISUNTERSCHIEDE, DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT FÜR GEMEINSCHAFTSSCHROTT TATSÄCHLICH BESTANDEN HÄTTEN, DISKRIMINIEREND AUSGEWIRKT. DIE KLAEGERIN HABE NÄMLICH FÜR BINNENSCHROTT ERHEBLICH ÜBER DEN AUSGLEICHSPREISEN LIEGENDE PREISE GEZAHLT; SIE SEI DADURCH GEGENÜBER ANDEREN UNTERNEHMEN, DIE SICH BINNENSCHROTT ZU EINEM GERINGEREN ALS DEM AUSGLEICHSPREIS HÄTTEN BESCHAFFEN KÖNNEN, BENACHTEILIGT GEWESEN.

ES LIEGT IN DER NATUR DES SCHROTTS, DASS SEIN PREIS NAMENTLICH NACH DEM NIEDERLASSUNGSORT DER SCHROTTVERBRAUCHENDEN UNTERNEHMEN SCHWANKT; DIESE SCHWANKUNGEN SIND MIT DER EINHEITLICHKEIT DES MARKTES VEREINBAR. DER AUSGLEICHSPREIS STELLT DAS GEWOGENE MITTEL DER VERSCHIEDENEN AUF DEM MARKT BESTEHENDEN PREISE DAR. DIE KLAEGERIN HAT NICHT BEWIESEN, DASS DIE TÄTIGKEIT DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG DIESE PREISUNTERSCHIEDE BEEINFLUSST ODER DIE BENACHTEILIGUNG DER KLAEGERIN GEGENÜBER DEN GÜNSTIGER GELEGENEN UNTERNEHMEN VERSCHLIMMERT HABE.

CC ) SCHLIESSLICH MACHT DIE KLAEGERIN EINE VERLETZUNG VON ARTIKEL 47 DES VERTRAGES GELTEND, DIE DARIN BESTEHE, DASS NICHT ALLE FÜR DIE FESTSETZUNG DER VERSCHIEDENEN DATEN DES PREISAUSGLEICHS ERFORDERLICHEN FAKTOREN VERÖFFENTLICHT ODER DEN UNTERNEHMEN MITGETEILT WORDEN SEIEN. DER BEITRAGSSATZ UND DER AUSGLEICHSPREIS, FÜR DIE PREISKALKULATION DER DEM AUSGLEICH ANGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN NOTWENDIGE FAKTOREN, SIND STETS RECHTZEITIG MITGETEILT WORDEN, ZUNÄCHST VON DEN BRÜSSELER ORGANEN ODER IHREN REGIONALBÜROS, SPÄTER DANN VON DER HOHEN BEHÖRDE SELBST. ARTIKEL 47 ERLEGT DER HOHEN BEHÖRDE NICHT DIE VERPFLICHTUNG AUF, DEN UNTERNEHMEN DIE ÜBRIGEN DIE AUSGLEICHSBERECHNUNGEN BETREFFENDEN DATEN BEKANNTZUGEBEN.

DD ) NACH ALLEDEM IST AUCH DIESE LETZTE RÜGE ALS UNBEGRÜNDET ZURÜCKZUWEISEN.

S. 84

4. ZU DEN BEWEISANTRAEGEN DER KLAEGERIN

ES BESTEHT KEIN ANLASS, DEN VON DER KLAEGERIN GESTELLTEN BEWEISANTRAEGEN STATTZUGEBEN; DIE KLAEGERIN HATTE GELEGENHEIT, DIE ZUR STÜTZUNG IHRER RÜGEN ERFORDERLICHEN BEWEISE IM LAUFE DES VERFAHRENS BEIZUBRINGEN.

Kostenentscheidung:

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERIN IST IN SÄMTLICHEN PUNKTEN IHRER KLAGE UNTERLEGEN. SIE IST DAHER ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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