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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.03.1968
Aktenzeichen: 30-67
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 128/67


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
Verordnung Nr. 128/67 Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EINE IM GANZEN ALS VERORDNUNG IM SINN VON ARTIKEL 189 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ANZUSEHENDE MASSNAHME KANN DENNOCH BESTIMMUNGEN ENTHALTEN, DIE DERGESTALT AN BESTIMMTE PERSONEN GERICHTET SIND, DASS DIESE IM SINN VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES INDIVIDUALISIERT WERDEN. VGL. LEITSÄTZE DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 16 UND 17/62, RSPRGH VIII/1962, 965.

2. VORSCHRIFTEN, DEREN ANWENDUNGSBEREICH AUF BESTIMMTE GEBIETE TERRITORIAL BEGRENZT IST, BETREFFEN EINZELPERSONEN NICHT IM SINN VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 INDIVIDÜLL, WENN SIE INNERHALB JEDES GEBIETS DIE INTERESSEN GANZER GRUPPEN VON VERBRAUCHERN UND HÄNDLERN BERÜHREN, DIE ABSTRAKT BEZEICHNET UND LEDIGLICH DURCH IHRE TEILNAHME AM MARKT DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE GEKENNZEICHNET SIND.

VGL. LEITSÄTZE DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 16 UND 17/62, RSPRGH VIII/1962, 965.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. MAERZ 1968. - AKTIENGESELLSCHAFT INDUSTRIA MOLITORIA IMOLESE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 30-67.

Entscheidungsgründe:

DIE KLAEGERINNEN GREIFEN MIT IHRER KLAGE DIE VERORDNUNG NR. 128/67 DES RATES ZUR FESTSETZUNG DER PREISE UND DER WESENTLICHSTEN HANDELSPLÄTZE FÜR GETREIDE FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1967/68 AN. IM EINZELNEN BEANTRAGEN SIE DIE AUFHEBUNG DER ARTIKEL 2 UND 3 SOWIE DER ANHÄNGE A UND B DIESER VERORDNUNG, SOWEIT DARIN DIE ABGELEITETEN INTERVENTIONSPREISE FÜR WEICHWEIZEN FÜR DIE HANDELSPLÄTZE BOLOGNA UND ANCONA FESTGESETZT SIND.

DER BEKLAGTE ERHEBT AUFGRUND VON ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE MIT DER BEGRÜNDUNG, DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 128/67 BETRÄFEN DIE KLAEGERINNEN NICHT INDIVIDÜLL.

NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES KÖNNEN EINZELPERSONEN NUR GEGEN DIE AN SIE ERGANGENEN ENTSCHEIDUNGEN SOWIE GEGEN DIEJENIGEN ENTSCHEIDUNGEN KLAGE ERHEBEN, DIE, OBWOHL SIE ALS VERORDNUNG ODER ALS EINE AN EINE ANDERE PERSON GERICHTETE ENTSCHEIDUNG ERGANGEN SIND, SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN. IM VORLIEGENDEN FALL IST AUFGRUND DES GENANNTEN ARTIKELS ZU PRÜFEN, OB DIE MIT DER KLAGE ANGEGRIFFENEN BESTIMMUNGEN NUR DIE ÄUSSERE FORM EINER VERORDNUNG HABEN, IN WIRKLICHKEIT ABER EINE ENTSCHEIDUNG DARSTELLEN, DIE DIE KLAEGERINNEN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRIFFT. HIERZU IST ANHAND DER OBEN DARGELEGTEN KRITERIEN DIE WAHRE RECHTSNATUR DER ALS VERORDNUNG NR. 128/67 BEZEICHNETEN MASSNAHME UND INSBESONDERE IHRER ARTIKEL 2 UND 3 SOWIE EINIGER IN DER KLAGE NÄHER BEZEICHNETER TEILE DER ANHÄNGE A UND B ZU UNTERSUCHEN.

S. 182

IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 128/67 WERDEN ZUNÄCHST DER RICHTPREIS, DER GRUNDINTERVENTIONSPREIS UND DER GARANTIERTE MINDESTPREIS EINIGER ERZEUGNISSE FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1967/68 FESTGELEGT, SODANN IN ARTIKEL 2 DIE ABGELEITETEN INTERVENTIONSPREISE FÜR WEICHWEIZEN, HARTWEIZEN, ROGGEN UND GERSTE FESTGESETZT, WIE SIE IN DEN ANHÄNGEN A UND B FÜR DAS GENANNTE WIRTSCHAFTSJAHR IM EINZELNEN ANGEGEBEN SIND. DIE BEIDEN ANHÄNGE ENTHALTEN UNTER ANDEREM DIE PREISE FÜR DIE HANDELSPLÄTZE BOLOGNA UND ANCONA. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG SETZT SCHLIESSLICH DEN SCHWELLENPREIS FÜR BESTIMMTE GETREIDEARTEN, DARUNTER WEICHWEIZEN, FÜR DAS GLEICHE WIRTSCHAFTSJAHR FEST.

BEI DEM PREISMECHANISMUS, DEN DIE VERORDNUNG NR. 120/67 GESCHAFFEN HAT, IST DIE EINFÜHRUNG EINES SYSTEMS, DAS AUSSER EINEM FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT GELTENDEN RICHTPREIS EINEN EINHEITLICHEN SCHWELLENPREIS UND EINE EINHEITLICHE FESTSETZUNGSMETHODE FÜR DIE INTERVENTIONSPREISE VORSIEHT, EIN NOTWENDIGER SCHRITT ZUR VERWIRKLICHUNG EINES EINHEITLICHEN GETREIDEMARKTS FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT. INSBESONDERE ZUR STABILISIERUNG DER MÄRKTE UND ZUR GEWÄHRLEISTUNG DES FREIEN GETREIDEVERKEHRS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT SIEHT DIE VERORDNUNG NR. 120/67 DIE FESTSETZUNG AUS DEM GRUNDPREIS ABGELEITETER INTERVENTIONSPREISE VOR, WELCHE DIE ÜBERSCHÜSSE DER PRODUKTIONSGEBIETE UND DIE ZUSCHÜSSE DER BEDARFSGEBIETE AUSGLEICHEN SOLLEN. FÜR DIESEN AUSGLEICH MÜSSEN DIE ERFORDERLICHEN INTERVENTIONSMASSNAHMEN VEREINHEITLICHT WERDEN; DIE TATBESTANDLICHEN VORAUSSETZUNGEN DIESER MASSNAHMEN DÜRFEN WEDER AUF LOKALE NOCH AUF SEKTORALE VERHÄLTNISSE, SONDERN NUR AUF DIE INTERESSEN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT ABGESTELLT WERDEN. EIN SOLCHES SYSTEM WÄRE WIRKUNGSLOS, WENN DIE PREISREGELUNG UND DIE ABSCHÖPFUNGSREGELUNG NICHT DURCH DIE FESTSETZUNG DER SCHWELLENPREISE UNTEREINANDER VERKNÜPFT WÜRDEN. HIERAUS FOLGT, DASS DIE FESTSETZUNG DER ABGELEITETEN INTERVENTIONSPREISE UND DER SCHWELLENPREISE EIN BESTANDTEIL DER PREISREGELUNG IST, DIE ALS UNERLÄSSLICH ANGESEHEN WIRD, UM DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 120/67 UND DEN ZIELEN VON ARTIKEL 39 DES VERTRAGES SICHERZUSTELLEN. DIE ZWISCHEN DIESEN PREISEN BESTEHENDE GEGENSEITIGE ABHÄNGIGKEIT ERWEIST SICH ÜBRIGENS AUCH DARIN, DASS SOWOHL DIE INTERVENTIONSPREISE ALS AUCH DIE SCHWELLENPREISE ANHAND EINES GEMEINSAMEN RICHTPREISES FESTGESETZT WERDEN, DER ES DEN ERZEUGERN ERMÖGLICHT, IHRE ANBAUPLÄTZE AUSZURICHTEN.

NACH ALLEDEM IST DER VERORDNUNGSCHARAKTER DER MASSNAHME, DEREN BESTANDTEIL DIE ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN SIND, NICHT ZU BESTREITEN.

S. 183

DIESE FESTSTELLUNG WIRD AUCH DADURCH NICHT ENTKRÄFTET, DASS ARTIKEL 2 FÜR DIE EINZELNEN HANDELSPLÄTZE VERSCHIEDENE ABGELEITETE INTERVENTIONSPREISE VORSIEHT, DIE JEWEILS NUR FÜR DIE IN DEN ANHÄNGEN A UND B AUFGEZÄHLTEN ZONEN GELTEN. ZWAR KANN ES GESCHEHEN, DASS EINE IM GANZEN ALS VERORDNUNG ANZUSEHENDE MASSNAHME DENNOCH BESTIMMUNGEN ENTHÄLT, DIE DERGESTALT AN BESTIMMTE PERSONEN GERICHTET SIND, DASS DIESE IM SINN VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES INDIVIDUALISIERT WERDEN, DOCH IST DIES VORLIEGEND NICHT DER FALL. DIE VORSCHRIFTEN DES GENANNTEN ARTIKELS 2, DEREN ANWENDUNGSBEREICH IN DEN ANHÄNGEN A UND B BESTIMMT WIRD, BETREFFEN IM BEREICH DER EINZELNEN HANDELSPLÄTZE NICHT DIE INTERESSEN BESTIMMTER, GENANNTER ODER DOCH IDENTIFIZIERBARER PERSONEN, SONDERN DIE GANZER GRUPPEN VON VERBRAUCHERN UND HÄNDLERN, DIE ABSTRAKT BEZEICHNET UND LEDIGLICH DURCH IHRE TEILNAHME AM MARKT DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE GEKENNZEICHNET SIND.

SOMIT IST DIE KLAGE NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES UNZULÄSSIG UND DAHER ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

NACH ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

IM VORLIEGENDEN FALL HABEN WEDER DIE KLAEGERINNEN NOCH DER BEKLAGTE KOSTENANTRAEGE GESTELLT. DIE KOSTEN SIND DAHER GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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