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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.03.1983
Aktenzeichen: 301/81
Rechtsgebiete: EWGV, RL Nr. 77/780/EWG
Vorschriften:
EWGV Art. 169 | |
EWGV Art. 189 | |
RL Nr. 77/780/EWG Art. 14 |
1. EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT FESTGELEGT SIND.
2. DIE ZULÄSSIGKEIT EINER AUF ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG GESTÜTZTEN KLAGE HÄNGT ALLEIN VON DER OBJEKTIVEN FESTSTELLUNG DER VERTRAGSVERLETZUNG UND NICHT VOM BEWEIS IRGENDEINES UNTÄTIGBLEIBENS ODER EINER ABLEHNENDEN HALTUNG DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATS AB. EINE STELLUNGNAHME GEMÄSS DIESER VORSCHRIFT IST ALS IM RECHTSSINNE AUSREICHEND BEGRÜNDET ANZUSEHEN , WENN SIE EINE ZUSAMMENHÄNGENDE DARSTELLUNG DER GRÜNDE ENTHÄLT , DIE DIE KOMMISSION ZU DER ÜBERZEUGUNG GEFÜHRT HABEN , DASS DER BETREFFENDE STAAT GEGEN EINE SEINER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT.
3. DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN NEHMEN AN DEN VORBEREITENDEN ARBEITEN FÜR DIE RICHTLINIEN TEIL UND MÜSSEN SOMIT IN DER LAGE SEIN , INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERFORDERLICHEN GESETZESTEXTE AUSZUARBEITEN. ERWEIST SICH JEDOCH DIE FRIST , IN DER EINE RICHTLINIE DURCHZUFÜHREN IST , ALS ZU KURZ , SO BESTEHT FÜR DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NUR DIE MÖGLICHKEIT , DIE GEEIGNETEN SCHRITTE AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ZU UNTERNEHMEN , UM DAS ZUSTÄNDIGE ORGAN ZU EINER EVENTÜLLEN VERLÄNGERUNG DER FRIST ZU BEWEGEN.
4. DAS RECHT DER EINZELNEN , SICH VOR GERICHT GEGENÜBER EINEM MITGLIEDSTAAT , DER DIE ZUR DURCHFÜHRUNG EINER RICHTLINIE ERFORDERLICHEN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN NICHT ERLASSEN HAT , AUF DIESE RICHTLINIE ZU BERUFEN , STELLT EINE MINDESTGARANTIE DAR , DIE SICH AUS DEM ZWINGENDEN CHARAKTER DER VERPFLICHTUNG ERGIBT , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG DURCH DIE RICHTLINIEN AUFERLEGT IST , UND KANN KEINEM MITGLIEDSTAAT ALS RECHTFERTIGUNG DAFÜR DIENEN , DASS ER ES VERSÄUMT HAT , RECHTZEITIG ZUR ERREICHUNG DES ZIELS DER JEWEILIGEN RICHTLINIE GEEIGNETE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZU ERGREIFEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 1. MAERZ 1983. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - RECHTSSACHE 301/81.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 30. NOVEMBER 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 77/780 DES RATES VOM 12. DEZEMBER 1977 ZUR KOORDINIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUFNAHME UND AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE ( ABL. L 322 , S. 30 ) NACHZUKOMMEN.
2 DIESE KLAGE IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DER RICHTLINIE SELBST UND DER EREIGNISSE ZU BEURTEILEN , DIE DER ERHEBUNG DER VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE VORAUSGEGANGEN SIND.
3 DIE RICHTLINIE 77/780 DES RATES STELLT DIE ERSTE STUFE AUF DEM WEGE ZUR HARMONISIERUNG DER ORGANISATION DER BANKEN UND IHRER KONTROLLE DAR. DIESE HARMONISIERUNG SOLL DIE SCHRITTWEISE VERWIRKLICHUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT DER KREDITINSTITUTE UND DIE LIBERALISIERUNG DER DIENSTLEISTUNGEN DER BANKEN ERMÖGLICHEN. DIE RICHTLINIE FÜHRT ZU DIESEM ZWECK BESTIMMTE MINDESTVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON KREDITINSTITUTEN EIN , DIE ALLE MITGLIEDSTAATEN ZU BEACHTEN HABEN. SIE BEZWECKT INSBESONDERE , UM DIE AUFNAHME UND AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE ZU ERLEICHTERN , EINE EINSCHRÄNKUNG DES ERMESSENSSPIELRAUMS , ÜBER DEN BESTIMMTE AUFSICHTSBEHÖRDEN BEI DER ZULASSUNG VON KREDITINSTITUTEN VERFÜGEN.
4 NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE HATTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , UM DER RICHTLINIE BINNEN 24 MONATEN NACH IHRER BEKANNTGABE NACHZUKOMMEN. DIESE FRIST LIEF IM VORLIEGENDEN FALL AM 15. DEZEMBER 1979 AB. DIE RICHTLINIE FÜHRTE IN BELGIEN ZUR AUSARBEITUNG EINES GESETZENTWURFS , DER DEN KAMMERN ZUR ZEIT DER ERHEBUNG DER VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE DURCH DIE KOMMISSION NOCH NICHT VORLAG.
5 ZU IHRER VERTEIDIGUNG WEIST DIE BELGISCHE REGIERUNG ZUNÄCHST AUF DIE BEDEUTENDEN SOWOHL TECHNISCHEN ALS AUCH INSTITUTIONELLEN UND POLITISCHEN SCHWIERIGKEITEN HIN , DIE ERKLÄRTEN , WESHALB DER ENTWURF DES GESETZES ZUR UMSET ZUNG DER RICHTLINIE IN NATIONALES RECHT TROTZ IHRER BEMÜHUNGEN NOCH NICHT IM PARLAMENT HABE EINGEBRACHT WERDEN KÖNNEN. FERNER ERGÄBEN SICH BESONDERE PROBLEME DARAUS , DASS SIE BESCHLOSSEN HABE , DEN ERLASS DER RICHTLINIE ZU EINER UMFASSENDEN ÜBERARBEITUNG DES ALLE KREDITINSTITUTE BETREFFENDEN BELGISCHEN BANKRECHTS ZU NUTZEN.
6 AUCH WENN DIESE UMSTÄNDE DIE SCHWIERIGKEITEN BEI DER ANWENDUNG DER RICHTLINIE ERKLÄREN KÖNNEN , SO BESEITIGEN SIE DOCH NICHT DIE DEM KÖNIGREICH BELGIEN VORGEWORFENE VERTRAGSVERLETZUNG. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KANN EIN MITGLIEDSTAAT SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT FESTGELEGT SIND.
7 DIE BELGISCHE REGIERUNG IST FERNER DER AUFFASSUNG , SOWOHL DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME ALS AUCH DIE KLAGESCHRIFT DER KOMMISSION SEIEN UNZUREICHEND BEGRÜNDET , DA SIE KEINEN HINWEIS AUF DIE SCHWIERIGKEITEN BEI DER ANWENDUNG DER RICHTLINIE ODER AUF EINE INSOWEIT ETWA BESTEHENDE UNTÄTIGKEIT ODER ABLEHNENDE HALTUNG DES BELGISCHEN STAATES ENTHIELTEN. ÜBERDIES SEI DIE IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME GESETZTE FRIST ZU KURZ.
8 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE ZULÄSSIGKEIT EINER AUF ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG GESTÜTZTEN KLAGE ALLEIN VON DER OBJEKTIVEN FESTSTELLUNG DER VERTRAGSVERLETZUNG UND NICHT VOM BEWEIS IRGENDEINES UNTÄTIGBLEIBENS ODER EINER ABLEHNENDEN HALTUNG DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATS ABHÄNGT. WIE DER GERICHTSHOF BEREITS ENTSCHIEDEN HAT , IST EINE STELLUNGNAHME GEMÄSS ARTIKEL 169 ALS IM RECHTSSINNE AUSREICHEND BEGRÜNDET ANZUSEHEN , WENN SIE , WIE IM VORLIEGENDEN FALL , EINE ZUSAMMENHÄNGENDE DARSTELLUNG DER GRÜNDE ENTHÄLT , DIE DIE KOMMISSION ZU DER ÜBERZEUGUNG GEFÜHRT HABEN , DASS DER BETREFFENDE STAAT GEGEN EINE SEINER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT. DESHALB WAR DIE KOMMISSION NICHT VERPFLICHTET , AUF EVENTÜLLE SCHWIERIGKEITEN BEI DER ANWENDUNG DER RICHTLINIE IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT HINZUWEISEN.
9 SCHLIESSLICH WURDE DEN MITGLIEDSTAATEN IN DER RICHTLINIE EINE FRIST VON 24 MONATEN ZUM ERLASS DER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN EINGERÄUMT. DIE IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME ENTHALTENE FRIST VON ZWEI MONATEN IST INSOWEIT NUR EINE ZUSÄTZLICHE FRIST , IN DER DER MITGLIEDSTAAT AUFGEFORDERT WIRD , DIE IHM VORGEWORFENE VERTRAGSVERLETZUNG ZU BESEITIGEN. DARÜBER HINAUS HAT DIE KOMMISSION NACH ABSENDUNG DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME FAST ZWEI JAHRE MIT DER ERHEBUNG IHRER KLAGE GEWARTET. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KÖNNEN DIE EINWENDUNGEN DES KÖNIGREICHS BELGIEN GEGEN DIE IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME ENTHALTENE FRIST VON ZWEI MONATEN NICHT DURCHGREIFEN.
10 DIE BELGISCHE REGIERUNG MACHT FERNER GELTEND , DIE KLAGE SEI UNBEGRÜNDET , DENN DIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE VORGESEHENE FRIST VON 24 MONATEN SEI OFFENSICHTLICH ZU KURZ. AUCH WERFE DIE RICHTLINIE 77/780 DES RATES IN BEZUG AUF DIE EIGENTLICHE NATUR DER VERPFLICHTUNGEN , DIE SIE DEN MITGLIEDSTAATEN AUFERLEGE , UND HINSICHTLICH DER UNMITTELBAREN ANWENDBARKEIT EINIGER VORSCHRIFTEN AUSLEGUNGSPROBLEME AUF.
11 DAZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AN DEN VORBEREITENDEN ARBEITEN FÜR DIE RICHTLINIEN TEILNEHMEN UND SOMIT IN DER LAGE SEIN MÜSSEN , INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERFORDERLICHEN GESETZESTEXTE AUSZUARBEITEN. ERWEIST SICH JEDOCH DIE FRIST , IN DER EINE RICHTLINIE DURCHZUFÜHREN IST , ALS ZU KURZ , SO BESTEHT FÜR DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NUR DIE MÖGLICHKEIT , DIE GEEIGNETEN SCHRITTE AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ZU UNTERNEHMEN , UM DAS ZUSTÄNDIGE ORGAN ZU EINER EVENTÜLLEN VERLÄNGERUNG DER FRIST ZU BEWEGEN.
12 WAS DIE SCHWIERIGKEITEN BEI DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE ANGEHT , SO KÖNNEN SIE NICHT SO GEWESEN SEIN , DASS SIE DER BELGISCHEN REGIERUNG DAS RECHT GEBEN KÖNNTEN , DIE VON IHR SELBST AKZEPTIERTEN FRISTEN ZU ÜBERSCHREITEN , ZUMAL SIE ANDERE MÖGLICHKEITEN HATTE , DEN UMFANG IHRER VERPFLICHTUNGEN ZU ERMITTELN.
13 SELBST WENN IM ÜBRIGEN EINZELNE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE UNMITTELBAR ANWENDBAR WÄREN , WÜRDE DIES DEN BELGISCHEN STAAT NICHT VON SEINER VERPFLICHTUNG ENTBINDEN , DIE RICHTLINIE DURCH DEN ERLASS INNERSTAATLICHER VORSCHRIFTEN DURCHZUFÜHREN. DENN WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 6. MAI 1980 IN DER RECHTSSACHE 102/79 ( KOMMISSION/BELGIEN , SLG. 1980 , 1487 ) ENTSCHIEDEN HAT , STELLT DAS RECHT DER EINZELNEN , SICH VOR GERICHT GEGENÜBER EINEM MITGLIEDSTAAT , DER EINER RICHTLINIE NICHT NACHGEKOMMEN IST , AUF DIESE ZU BERUFEN , EINE MINDESTGARANTIE DAR , DIE SICH AUS DEM ZWINGENDEN CHARAKTER DER VERPFLICHTUNG ERGIBT , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 3 DURCH DIE RICHTLINIEN AUFERLEGT IST , UND KANN KEINEM MITGLIEDSTAAT ALS RECHTFERTIGUNG DAFÜR DIENEN , DASS ER ES VERSÄUMT HAT , RECHTZEITIG ZUR ER REICHUNG DES ZIELS DER JEWEILIGEN RICHTLINIE GEEIGNETE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZU ERGREIFEN.
14 DIE BELGISCHE REGIERUNG TRAEGT IN IHRER KLAGEBEANTWORTUNG ABSCHLIESSEND VOR , DIE IN DER RICHTLINIE AUFGESTELLTEN ANFORDERUNGEN SEIEN BEREITS IN DEN INNERSTAATLICHEN GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN IM EIGENTLICHEN SINNE ODER IN ALLGEMEINEN VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN , DIE ORDNUNGSGEMÄSS VERÖFFENTLICHT WORDEN SEIEN , ENTHALTEN. SIE FÜGT IN IHRER GEGENERWIDERUNG HINZU , DIESE VORSCHRIFTEN KÖNNTEN NICHT ALS BLOSSE VERWALTUNGSPRAKTIKEN ANGESEHEN WERDEN , SONDERN ES HANDELE SICH WIRKLICH UM VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN. DIE BELGISCHE REGIERUNG HAT ERST AUF DIE AUFFORDERUNG DES GERICHTSHOFES AM 11. OKTOBER 1982 EIN SCHRIFTSTÜCK BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEREICHT , IN DESSEN ANHANG DIE VERSCHIEDENEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN WIEDERGEGEBEN SIND , DIE IHRER AUFFASSUNG NACH DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE IN BELGISCHES RECHT GEWÄHRLEISTEN.
15 DAZU IST JEDOCH ZU BEMERKEN , DASS DIE BELGISCHE REGIERUNG DIESES ARGUMENT ERST IM LAUFE DES GERICHTLICHEN VERFAHRENS VORGEBRACHT HAT , WÄHREND SIE IN DEM GESAMTEN VORPROZESSUALEN VERFAHREN LEDIGLICH AUSGEFÜHRT HATTE , ES SEI EIN GESETZ ZUR UMSETZUNG DER FRAGLICHEN RICHTLINIE IN VORBEREITUNG.
16 ES IST FESTZUSTELLEN , DASS DIESE ART DES VORGEHENS MIT DER VERPFLICHTUNG UNVEREINBAR IST , DIE ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 77/780 DEN MITGLIEDSTAATEN AUFERLEGT UND DIE DARIN BESTEHT , DER KOMMISSION UNVERZUEGLICH JEDE ZWECKDIENLICHE INFORMATION ÜBER DIE MASSNAHMEN ZU ERTEILEN , DIE GETROFFEN WORDEN SIND , UM DER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN.
17 DIE KLAGE DER KOMMISSION RICHTET SICH DOCH NUR AUF DIE FESTSTELLUNG , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERLETZT HAT , ' ' INDEM ES NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRISTEN DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 77/780/EWG DES RATES NACHZUKOMMEN ' ' , UND BETRIFFT ALSO NICHT DIE SICH AUS ARTIKEL 14 DIESER RICHTLINIE ERGEBENDE INFORMATIONSPFLICHT. DAS VORBRINGEN DER BELGISCHEN REGIERUNG IST DESHALB IN DIESEM RAHMEN ZU BEURTEILEN.
18 DIESES VORBRINGEN IST JEDOCH ZURÜCKZUWEISEN. ES KÖNNEN INSOWEIT MEHRERE EINDEUTIGE VERSTÖSSE GEGEN DIE RICHTLINIE ALS BEISPIELE AUFGEFÜHRT WERDEN. ZUNÄCHST SIND VERSCHIEDENE MELDEPFLICHTEN HINSICHTLICH DER VON DEN BELGISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN , DIE UNTER ANDEREM IN DEN ARTIKELN 3 ABSATZ 7 , 8 ABSATZ 5 UND 9 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE GEREGELT SIND , IN KEINER DERZEIT GELTENDEN VORSCHRIFT ENTHALTEN.
19 WAS DIE ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN , EINANDER ALLE INFORMATIONEN MITZUTEILEN , WELCHE DIE AUFSICHT ÜBER DIE KREDITINSTITUTE ERLEICHTERN KÖNNEN ( ARTIKEL 7 DER RICHTLINIE ), ANGEHT , SO HAT DIE BELGISCHE REGIERUNG VORGETRAGEN , DIESE VERPFLICHTUNG SEI IN ARTIKEL 40 DES ARRETE ROYAL NR. 185 VOM 9. JULI 1935 GEREGELT. DIESE VORSCHRIFT HEBT ZWAR DIE VERPFLICHTUNG ZUR WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES AUF , DER DIE MITGLIEDER DES BANKAUSSCHUSSES UND DIE REVISOREN UNTERLIEGEN , WENN SIE INFORMATIONEN AN EINE AUSLÄNDISCHE AUFSICHTSBEHÖRDE WEITERGEBEN , SIE ENTHÄLT JEDOCH KEINE VERPFLICHTUNG FÜR DIE BELGISCHEN BEHÖRDEN , MIT DEN BEHÖRDEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZUSAMMENZUARBEITEN.
20 DAS VON DER BELGISCHEN REGIERUNG VORGELEGTE SCHRIFTSTÜCK ENTHÄLT FERNER KEINEN HINWEIS AUF EINE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFT ZU ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE , DER DAS RECHT DER FILIALEN DER KREDITINSTITUTE , DENSELBEN NAMEN ZU VERWENDEN WIE IN IHREM SITZLAND , BEHANDELT. SCHLIESSLICH GIBT ES FÜR BESTIMMTE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ENTZUG DER ZULASSUNG ( ARTIKEL 8 ) KEINE ENTSPRECHUNG IM BELGISCHEN RECHT. DIES GILT Z. B. FÜR DIE BESTIMMUNG , DASS DIE BEHÖRDEN EINEM INSTITUT DIE ZULASSUNG ENTZIEHEN KÖNNEN , WENN ES BINNEN 12 MONATEN KEINEN GEBRAUCH VON IHR MACHT.
21 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 77/780 DES RATES VOM 12. DEZEMBER 1977 NACHZUKOMMEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
22 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
23 DA DER BEKLAGTE UNTERLEGEN IST , SIND IHM DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DAS KÖNIGREICH BELGIEN HAT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM ES NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 77/780 DES RATES VOM 12. DEZEMBER 1977 ZUR KOORDINIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUFNAHME UND AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE ( ABL. L 322 , S. 30 ) NACHZUKOMMEN.
2. DIE KOSTEN WERDEN DEM BEKLAGTEN AUFERLEGT.
Ende der Entscheidung
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